CBTR-Nachrichten: geotechnik 2/2014

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160 geotechnik 37 (2014), Heft 2 Persönliches/CBTR-Nachrichten 65. Geburtstag feiern. Er sei „noch weit vom Rentenalter entfernt“, betonte der aktive Jurist, der in seiner Anwaltslauf- bahn wesentlich zur Entwicklung des Baugrund- und Tiefbaurechts beigetra- gen hatte. Dies war unter anderem auch Anlass für seine juristischen Kollegen Prof. Dr. Klaus Dieter Kapellmann, Prof. Horst Franke und Josef Grauvogl, eine Festschrift für den Jubilar herauszu- geben. Insgesamt 38 hochkarätige Fach- autoren aus den Bereichen Baurecht, Bautechnik und Baubetrieb hatten sich mit ihren Beiträgen beteiligt. Im Rah- men einer Feier übergaben die Autoren die Festschrift an Prof. Englert. Seine „Adelung als Baurechtler“, wie es die Festredner formulierten, stelle die Festschrift dar. „Geheimnisse des Bau- grunds“ lautet der Titel des über 500 Seiten dicken Buchs. „Klaus Englert ist aus dem Kreis derer, die die letzten 30 Jahre das Baurecht bestimmt haben, nicht wegzudenken“, attestierte Kapell- mann in seiner Festrede dem Jubilar, „die Festschrift ist eine hochverdiente Verbeugung!“ Englert hatte 1977 in Schrobenhausen eine Kanzlei gegrün- det, die inzwischen über 25 Anwälte um- fasst und bundesweit als „TOPJUS Rechtsanwälte“ auch Großbauvorhaben wie Schleusen, Flughäfen, Eisenbahn- strecken, Straßen, Tunnels und andere Projekte aus dem Tief- und Hochbau baurechtlich und vergaberechtlich be- treut. Dynamik, strategische Sicht und „ein überwältigender Ideenreichtum“ attes- tierte Festredner Kapellmann dem Jubi- lar. „Etwas Einmaliges“ war laut Kapell- mann bereits das erste Buch, das der passionierte Schreiber herausgegeben hatte: 1986 habe Englert nicht nur das „bis dahin nahezu unentdeckte Thema Baugrund“ behandelt, sondern zugleich erstmals ein juristisches Buch gemein- sam mit einem Bauingenieur veröffent- licht. Dr. Karlheinz Bauer, Seniorchef des weltweit agierenden Bauer-Kon- zerns, hatte die technische Komponente beigesteuert, sodass das Thema Bau- grund nicht nur rechtlich, sondern erst- mals in Kombination mit dem techni- schen Blickwinkel gewürdigt wurde. Es folgten zahlreiche Beiträge in Fachzeit- schriften und Büchern, die, so Kapell- mann, „konkurrenzlos“ blieben – unter anderem das Standardwerk „Handbuch des Baugrund- und Tiefbaurechts“, ein Großkommentar zu Teil C der VOB, aber auch Bücher über Spargel, Kunst und seine Heimatstadt Schrobenhausen. Das wusste mit Prof. Dr. h.c. Thomas Bauer, Präsident des Hauptverbands der deutschen Bauindustrie, auch ein weite- rer Festredner zu würdigen. „Wir feiern einen Typen, wie ihn die Welt nur sehr selten hervorbringt, aber jemanden, den Festschrift für Prof. Dr. Klaus Englert Der geistige Vater, Mitbegründer und unermüdliche Motor des Centrums für deutsches und internationales Bau- grund- und Tiefbaurecht, Prof. Dr. jur. Klaus Englert, konnte kürzlich seinen CBTR-Nachrichten

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160 geotechnik 37 (2014), Heft 2

Persönliches/CBTR-Nachrichten

65. Geburtstag feiern. Er sei „noch weitvom Rentenalter entfernt“, betonte deraktive Jurist, der in seiner Anwaltslauf-bahn wesentlich zur Entwicklung desBaugrund- und Tiefbaurechts beigetra-gen hatte. Dies war unter anderem auchAnlass für seine juristischen KollegenProf. Dr. Klaus Dieter Kapellmann,Prof. Horst Franke und Josef Grauvogl,eine Festschrift für den Jubilar herauszu-geben. Insgesamt 38 hochkarätige Fach-autoren aus den Bereichen Baurecht,Bautechnik und Baubetrieb hatten sichmit ihren Beiträgen beteiligt. Im Rah-men einer Feier übergaben die Autorendie Festschrift an Prof. Englert.

Seine „Adelung als Baurechtler“, wiees die Festredner formulierten, stelle dieFestschrift dar. „Geheimnisse des Bau-grunds“ lautet der Titel des über 500Seiten dicken Buchs. „Klaus Englert istaus dem Kreis derer, die die letzten30 Jahre das Baurecht bestimmt haben,nicht wegzudenken“, attestierte Kapell-mann in seiner Festrede dem Jubilar,„die Festschrift ist eine hochverdienteVerbeugung!“ Englert hatte 1977 inSchrobenhausen eine Kanzlei gegrün-det, die inzwischen über 25 Anwälte um-fasst und bundesweit als „TOPJUSRechtsanwälte“ auch Großbauvorhabenwie Schleusen, Flughäfen, Eisenbahn-strecken, Straßen, Tunnels und andereProjekte aus dem Tief- und Hochbaubaurechtlich und vergaberechtlich be-treut.

Dynamik, strategische Sicht und „einüberwältigender Ideenreichtum“ attes-tierte Festredner Kapellmann dem Jubi-lar. „Etwas Einmaliges“ war laut Kapell-mann bereits das erste Buch, das derpassionierte Schreiber herausgegebenhatte: 1986 habe Englert nicht nur das„bis dahin nahezu unentdeckte ThemaBaugrund“ behandelt, sondern zugleicherstmals ein juristisches Buch gemein-sam mit einem Bauingenieur veröffent-licht. Dr. Karlheinz Bauer, Seniorchefdes weltweit agierenden Bauer-Kon-zerns, hatte die technische Komponentebeigesteuert, sodass das Thema Bau-grund nicht nur rechtlich, sondern erst-mals in Kombination mit dem techni-schen Blickwinkel gewürdigt wurde. Esfolgten zahlreiche Beiträge in Fachzeit-schriften und Büchern, die, so Kapell-mann, „konkurrenzlos“ blieben – unteranderem das Standardwerk „Handbuchdes Baugrund- und Tiefbaurechts“, einGroßkommentar zu Teil C der VOB,aber auch Bücher über Spargel, Kunstund seine Heimatstadt Schrobenhausen.

Das wusste mit Prof. Dr. h.c. ThomasBauer, Präsident des Hauptverbands derdeutschen Bauindustrie, auch ein weite-rer Festredner zu würdigen. „Wir feierneinen Typen, wie ihn die Welt nur sehrselten hervorbringt, aber jemanden, den

Festschrift für Prof. Dr. Klaus Englert

Der geistige Vater, Mitbegründer undunermüdliche Motor des Centrums fürdeutsches und internationales Bau-grund- und Tiefbaurecht, Prof. Dr. jur.Klaus Englert, konnte kürzlich seinen

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die Welt enorm wichtig benötigt“, lobteBauer.

38 namhafte Autoren aus ganzDeutschland haben mit Fachbeiträgenrund um das Thema Boden und Bau-grund in Recht, Technik und einigenRandgebieten die Festschrift für KlausEnglert garniert. Sie sind Professoren,Gutachter, Geotechniker, Bauanwälteoder Richter, darunter auch ein aktiverund zwei ehemalige Richter des Bundes-gerichtshofs.

RA Dr. jur. Günther Schalk

Der Baugrund und die Prüfungs- und Hinweispflicht

Eine altbekannte Konstellation: EineBaufirma wird mit Arbeiten zur Sanie-rung einer Straße durch die Gemeindebeauftragt. Die Gemeinde verzichtet aufdie notwendige Baugrunduntersuchung.Die Baufirma weiß hiervon nichts, dadie Planung gesondert vergeben wurde.Nachdem die Leistung abgenommenworden war, traten Mängel auf: Steinelockerten sich, und teilweise kam es zuSchäden an den Kanten. Zur Mangel -beseitigung verlangt die Gemeinde nun-mehr einen Vorschuss von 600.000 Eurovon der Baufirma. Die Mängel haben ihre Ursache im wasserundurchlässigenBoden. Nach Ansicht der dann klagen-den Gemeinde hätte die ausführendeBaufirma, die noch dazu in früherer ZeitArbeiten in dem Bereich durchgeführthatte, die Bodenbeschaffenheit erken-nen können und müssen. Da sie keinenHinweis auf den Boden gegeben habe,hätte sie gegen die Prüfungs-und Hin-weispflicht des § 4 Abs. 3 VOB/B ver -stoßen.

Dieser Argumentation schloss sichdas OLG Celle in seinem Urteil vom23. Februar 2012 -16 U4/10 allerdingsnicht an (Nichtzulassungsbeschwerdemit Beschluss vom 20. März 2014-VIIZR 80/12 durch den BGH zurückge -wiesen). Das OLG urteilte, dass die Ge-meinde es nicht habe beweisen können,dass für die Baufirma die Wasserun-durchlässigkeit des Bodens erkennbarwar. Hierüber wurde Sachverständigen-beweis erhoben. Der Gutachter führteaus, dass die Erkennbarkeit der Abwei-chungen vom Grenzwert von 3,7 %Feinkornanteil mit bloßem Auge nichtgegeben sei. Die Baufirma habe auchnicht ihre früheren Erfahrungen nutzenmüssen. Dies wäre reine Spekulation ge-wesen, denn der Baugrund kann sich,wie aus der einschlägigen Rechtspre-chung bekannt ist, innerhalb wenigerMeter dramatisch ändern.

Zum Umfang der in § 4 Abs. 3VOB/B normierten Hinweispflicht führtdas OLG aus: Zunächst ist deren Um-fang nicht abstrakt. Vielmehr ist erdurch die Umstände des Einzelfalls zubestimmen. Im vorliegenden Fall sei zurBestimmung zu berücksichtigen, dassdie Planleistungen extra vergeben wur-den. Somit durfte die Baufirma auf dieFachkunde des planenden Ingenieursvertrauen. Gerade hier war damit zurechnen, dass die Frage der Wasserun-durchlässigkeit Einzug in die Planunggehalten hat. Die Baufirma hatte darü-ber hinaus nicht einmal Kenntnis davon,dass die Gemeinde an einer notwendi-gen Baugrunduntersuchung gespart hatte.

Dem Urteil ist zuzustimmen: dasOberlandesgericht verhindert eine Aus-uferung der Anforderungen an die Hin-weispflicht. Schon in den Leitsätzenschreibt das Oberlandesgericht den Pla-nern ins Stammbuch:

„Im Rahmen der Grundlagenermittlung,spätestens aber bei der Vorplanung hatder beauftragte Ingenieur grundsätzlicheine sorgfältige Untersuchung der Bo-den- und Wasserverhältnisse anzustel-len. Für den Straßenbau konkretisiertsich diese Pflicht unter anderem auchdarauf, die ausreichende Wasserdurch-lässigkeit des Unterbaus untersuchen zulassen.“

Eine Abwälzung der Risiken auf die aus-führende Firma ist durch das Urteildeutlich erschwert worden. Einsparun-gen in der Planungsphase durch Nicht-einholung eines Gutachtens lohnen sichalso nicht! Trotz allem sollte die ausfüh-rende Firma immer auf der Hut sein undbesser einmal zu viel Bedenken anmel-den als zu wenig.

Wann beginnt die Verjährung im Umweltstrafrecht?

Baufirmen werden immer öfter in straf-rechtliche Ermittlungen verwickelt. Daein Unternehmensstrafrecht (Strafbar-keit des Unternehmens als solchem) inDeutschland zwar angedacht, jedochnoch nicht umgesetzt ist, treffen diestrafrechtlichen Sanktionen am Endedie verantwortlichen Bauleiter und/oderGeschäftsführer. Das Abfallstrafrechtspielt hierbei eine bedeutende Rolle, dadie Tatbestände schnell erfüllt sind. Zu-meist liegen die Vergehen jedoch einigeZeit zurück, sodass jede einzelne Tat inBezug auf die Verjährung zu prüfen ist.Die Verjährungsfrist beträgt bei denUmweltdelikten laut Gesetz in der Regel5 Jahre.

Problematisch ist, wann denn dieVerjährung zu laufen beginnt. Mit dieserRechtsfrage hatte sich der 2. Strafsenatdes OLG Celle befassen müssen (Be-schluss vom 31. Mai 2011, 32 Ss 187/10).Der Angeklagte wurde durch Strafbefehlzu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzenverurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, ei-nen Kastenwagen auf dem ihm gehören-den Grundstück abgestellt zu haben, ob-wohl sich in dem Fahrzeug noch boden-gefährdende Flüssigkeiten wie Motoren-öl, Bremsflüssigkeit und Batteriesäurebefanden. Ebenso habe er gewusst, dassdas Fahrzeug viele Flüssigkeiten verliert.Das Fahrzeug stand bis zum April 2010an diesem Ort. Abgestellt hatte der An-geklagte das Fahrzeug jedoch bereits imJahr 2002. Nach der zutreffenden An-sicht des OLG Celle ist die Tat mit demAblagern des Abfalls beendet. Mit derBeendigung beginnt gemäß § 78 Abs. 3Nr. 4 StGB die Verjährung zu laufen.Das OLG geht davon aus, dass im be-schriebenen Fall die Eignung zur Verun-reinigung von Gewässern, Boden und

Eine 500 Seiten starke Festschrift zu Ehren seines 65. Geburtstags konnte Klaus Englert (3. v. l.) aus den Händen von (v. l.) Klaus-Dieter Kapellmann, Gerald Fischer, Horst Franke,Roland Klaes und Josef Grauvogl entgegennehmen

§ Das aktuelle Urteil §

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CBTR-Nachrichten/geotechnik aktuell

Luft grundsätzlich mit der Ablagerungbeginnt und damit die Tat beendet ist.

Auf die Baubranche übertragen be-deutet dies: Wurde (was auch versehent-lich geschehen kann) z. B. kontaminier-ter Boden fehlerhaft und rechtswidriganderswo eingebracht, wäre hierdurchder Tatbestand der Bodenverunreini-gung oder des unerlaubten Umgangs mitgefährlichen Abfällen erfüllt. Wenn nun-mehr durch Neu- oder Umbau eine er-neute Bedrohung stattfindet, ist meistmit einer Verständigung der Strafverfol-gungsbehörden zu rechnen. Ist jedochVerjährung eingetreten, so darf die Tatnicht mehr verfolgt werden. Eine Verur-teilung im Umweltstrafrecht kann fürdas Unternehmen, bedingt durch dieÜberleitungsregeln im Ordnungswidrig-keitengesetz, den Verlust der Zuverläs-sigkeit zur Folge haben.

RA Dr. jur. Günther Schalk, Fachanwaltfür Bau- und Architektenrecht

RA Florian Englert, beide Lehr-beauftragte an der THD Technische

Hochschule Deggendorf

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