Zzt345: B e r g – Z e m l i n s k y W e b e r n – B u s o n i_ fr
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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien
1845
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 1975 Ausgegeben am 12. August 1975 145. Stück
440. Bundesgesetz: Forstgesetz 1975 (NR: GP XIII RV 1266 AB 1677 S. 150. BR: 1392 AB 1425 S. 344.)
440. Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das
Forstwesen geregelt wird (Forst- gesetz 1975)
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT WALD, ALLGEMEINES Begriffsbestimmungen § 1. (1) Wald im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im
Anhang ange- führten Arten (forstlicher Bewuchs)
bestockte Grundflächen, die geeignet sind, mindestens
eine der folgenden Wirkungen auszuüben (Wald-
kultur): a) Nutzwirkung, das ist insbesondere die
wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des
Rohstoffes Holz, b) Schutzwirkung, das ist
insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und
schä- digenden Umwelteinflüssen sowie die Er-
haltung der Bodenkraft gegen Bodenab-
schwemmung und -verwehung, Geröllbil- dung und
Hangrutschung, c) Wohlfahrtswirkung, das ist der
Einfluß auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf
den Ausgleich des Klimas und des Wasser-
haushaltes, auf die Reinigung und Erneue- rung von
Luft und Wasser und auf die Lärmminderung, oder d)
Erholungswirkung, das ist insbesondere die Wirkung
des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher. (2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grund-
flächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nut- zung
oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert
oder beseitigt ist. (3) Unbeschadet ihrer besonderen
Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch
dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in
einem unmittelbaren räumlichen und forst-
betrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und
dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche
Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschnei- sen). (4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten a)
unbeschadet anderer Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes Grundflächen, die nicht forstlich
genutzt werden und deren das Hiebsunreifealter
übersteigender Bewuchs eine Überschirmung von
drei Zehnteln nicht erreicht hat, b) bestockte Flächen
geringeren Ausmaßes, die infolge des parkmäßigen
Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als
Zwek- ken der Waldwirtschaft dienen, c) forstlich
nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher,
die als Niederwald be- wirtschaftet wurden oder für
welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23)
oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde, d)
Baumreihen, soweit es sich nicht um Wind-
schutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt, sowie
kleinstflächige Baumgruppen in der Flur, e) bestockte
Flächen, die dem unmittelbaren Betrieb einer im
Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieses Bundesgesetzes
bestehenden Eisenbahn dienen, f) Grenzflächen im
Sinne des § 1 Z. 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr.
9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die
die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
regeln, von Bewuchs freizu- halten sind. Die
Bestimmungen der §§ 43 bis 46 sowie jene der §§ 83
und 84 finden Anwendung. (5) Als Wald im Sinne
des Abs. 1 gelten auch nicht Forstgärten,
Forstsamenplantagen und Christbaumkulturen, die
nicht auf Waldboden angelegt wurden, sofern deren
Inhaber binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem
Zeitpunkt der Errichtung solcher Anlagen, die Zucht
von forst- lichem Vermehrungsgut oder von
Christbäumen der Behörde gemeldet hat. Erfolgt eine
solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.
(6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten
Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 46,
auf Forstgärten und Forstsamenplantagen
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überdies jene des XI. Abschnittes, auf Christ-
baumkulturen überdies jene der §§ 83 und 84,
Anwendung. (7) Wald, dessen Bewuchs eine
Überschirmung von weniger als drei Zehnteln
aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne
jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.
Kampfzone des Waldes, Windschutzanlagen § 2. (1)
Die Bestimmungen dieses Bundes- gesetzes sind auch
auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des
Waldes und in Windschutz- anlagen anzuwenden,
ungeachtet der Kulturgat- tung oder Benützungsart
der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues
des Bewuchses. (2) Unter der Kampfzone des Waldes
ist die Zone zwischen der natürlichen Baumgrenze
und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen
Baum- bewuchses zu verstehen. (3) Unter
Windschutzanlagen sind Streifen oder Reihen von
Bäumen und Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend
dem Schutze vor Windschäden, insbesondere für
landwirtschaft- liche Grundstücke, sowie der
Schneebindung die- nen.
Wald im Verhältnis zum Grundsteuer- und Grenzkataster
§ 3. (1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder
Grundstücksteil) im Grundsteuerkataster der
Kulturgattung Wald oder im Grenzkataster der
Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine
Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht
erteilt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bun-
desgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt
hat, daß es sich nicht um Wald handelt. (2) Die
Behörde hat von allen Bescheiden, die für die
Eintragung der Benützungsart Wald im Grenzkataster
oder für die Eintragung der Kulturgattung Wald im
Grundsteuerkataster von Bedeutung sind, wie
Rodungsbewilligung und Bescheid über die
Feststellung eines Grundstückes oder
Grundstücksteiles als Wald, nach Eintritt der
Rechtskraft eine Ausfertigung dem Ver-
messungsamt zu übermitteln. (3) Das
Vermessungsamt hat, wenn es anläß- lich von
Erhebungen eine Änderung in der Benützungsart oder
Kulturgattung Wald festge- stellt hat, hievon der
Behörde Mitteilung zu machen und geeignete
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (4) Sofern es
sich um agrargemeinschaftliche oder um mit
Einforstungsrechten belastete Grundstücke handelt,
hat die Behörde von den im Abs. 2 genannten
Bescheiden auch der Agrar- behörde Mitteilung zu
machen. (5) Wird in einer Katastralgemeinde das
Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung eines
enzkatasters eingeleitet, so hat die Behörde durch
ndmachung die Eigentümer der Grund- stücke
ser Katastralgemeinde — bei teilweiser
uanlegung die Eigentümer der Grundstücke,
sichtlich derer der Grundsteuerkataster in einen
enzkataster umgewandelt werden soll (§17 des
rmessungsgesetzes) — aufzufordern, in
eifelsfällen innerhalb einer bestimmten Frist
träge nach § 5 Abs. 1 bei der Behörde
zubringen. Die Frist ist so zu be- messen, daß die
tscheidungen über diese An- träge im Verfahren
Neuanlegung berück- sichtigt werden können. Ist
Feststellungs- verfahren ein Augenschein
zunehmen, so ist er tunlichst gleichzeitig mit
waigen Grenzver- handlungen der
rmessungsbehörde (§ 24 des Vermessungsgesetzes)
chzuführen.
ubewaldung § 4. (1) Grundflächen, die bisher nicht
Wald waren, unterliegen im Falle der Aufforstung
Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren
ab deren Durchführung, im Falle der Naturver-
üngung nach Erreichen einer Überschirmung von
nf Zehnteln ihrer Fläche, den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes; die Bestimmungen des IV.
Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vor-
handensein des Bewuchses anzuwenden. (2)
rundflächen, auf denen eine Ersatzauf- forstung (§
18 Abs. 2) durchgeführt wurde, gelten ab Sicherung
der Kultur im Sinne des § 13 Abs. 8 als Wald. (3)
Grundflächen, zu deren Aufforstung Förde-
rungsmittel gemäß den Bestimmungen des X.
Abschnittes gewährt wurden, gelten mit dem
Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel als
Waldboden; im Falle von Hochlagenauf- forstungen
gilt dies jedoch erst ab Sicherung der Kultur im Sinne
des § 13 Abs. 8.
Feststellungsverfahren § 5. (1) Bestehen Zweifel, ob
a) eine Grundfläche Wald ist oder b) ein
bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes
er als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses
ndesgesetzes unter- liegt, so hat die Behörde von
mts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2
rechtigten ein Feststellungsverfahren
rchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß
zuwenden.
Stellt die Behörde fest, daß die Grund- fläche zum
itpunkt der Antragstellung oder innerhalb der
rangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses
ndesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid
szusprechen, daß es sich bei dieser
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Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundes-
gesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, daßa)
die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen
oder b) eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder c)
die Behörde aus einem anderen Anlaß fest- gestellt
hat, daß es sich nicht um Wald im Sinne dieses
Bundesgesetzes handelt, und ist inzwischen keine
Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit
Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser
Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses
Bundesgesetzes handelt. (3) Sind solche
Grundflächen mit Weiderechten belastet, so ist vor
der Entscheidung die Agrar- behörde zu hören.
II. ABSCHNITT FORSTLICHE RAUMPLANUNG
Aufgabe der forstlichen Raumplanung § 6. (1)
Aufgabe der forstlichen Raumplanung ist die
Darstellung und vorausschauende Planung der
Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen
desselben. (2) Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten
Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solchem
Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben,
daß seine Wirkungen (Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts-
und Erholungswirkung) bestmöglich zur Geltung
kommen und sicherge- stellt sind. So muß
insbesondere a) in Gebieten mit Konzentration von
Wohn- und Arbeitsstätten sowie von Verkehrs-
flächen die räumliche Anordnung und Aus- gestaltung
der Wälder so beschaffen sein, daß die Schutz-,
Wohlfahrts- und Er- holungswirkungen des Waldes
gewährleistet sind; b) in Gebieten, in denen den
Schutz- und Wohlfahrtswirkungen des Waldes eine
be- sondere Bedeutung zukommt, wie als
Hochwasser-, Lawinen- oder Windschutz oder als
Wasserspeicher, eine dieser Bedeu- tung
entsprechende räumliche Gliederung des Waldes
vorhanden sein. (3) Die forstliche Raumplanung hat
die Koordinierung aller in Betracht kommenden und
für sie bedeutsamen öffentlichen Interessen anzu-
streben.Umfang der forstlichen Raumplanung § 7. Die
forstliche Raumplanung hat sich ins- besondere zu
erstrecken a) auf die Darstellung und Planung von
Waldgebieten 1. mit überwiegender Nutzwirkung unter
besonderer Berücksichtigung von Wald- gebieten
mit Eignung zu hoher Roh- stoffproduktion, 2. mir
überwiegender Schutz-, Wohlfahrts- oder
Erholungswirkung, wie Schutz- oder Bannwälder
oder Wälder, die vor Immissionen einschließlich
Lärm schützen, sowie 3. Erholungsgebiete, die
besonderer Maß- nahmen zum Schutze vor
Immissionen bedürfen, b) auf die Darstellung von
1. Einzugsgebieten Lawinen und von
Wildbächen oder 2. wildbach- oder
lawinenbedingten Ge- fahrenzonen,
c) auf die Planung der
1. Neuaufforstung auf hiezu heranstehen- den
Flächen sowie der Aufforstung zum Zwecke
des Windschutzes, der Land- schaftsgestaltung
und der Verbesserung des Wasserhaushaltes,
insbesondere in. unterbewaldeten Gebieten, 2.
Abgrenzung zwischen Forst-, Land- und
Almwirtschaft, wo dies, wie in der Kampfzone
des Waldes, für eine bessere Entfaltung der
Wirkungen des Waldes vorteilhaft ist.
Forstliche Raumpläne § 8. (1) In
den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte
und erkennbaren Entwicklungen, die die
Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen
und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen der §§ 6 und 7 a) kartographisch und
textlich darzustellen (Planerstellung) und b) diese
Darstellungen der jeweiligen tatsäch- lichen
Entwicklung im Planungsgebiet an- zupassen. (2)
Forstliche Raumpläne sind a) der Waldentwicklungsplan (§ 9), b) der Waldfachplan (§ 10), c) der Gefahrenzonenplan (§ 11). (3) Nähere
Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und
Ausgestaltung der forstlichem Raumpläne hat der
Bundesminister für Land» und Forstwirtschaft durch
Verordnung zu er- lassen.
Waldentwicklungsplan § 9. (1) Der
Waldentwicklungsplan erstreckt sich auf das
Bundesgebiet (Gesamtplan) und setze sich aus
Teilplänen zusammen.
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(2) Den Teilplan hat der Landeshauptmann zu
erstellen. Der Plan hat sich auf den Bereich eines
Bundeslandes oder auf Teile hievon zu er- strecken.
Zur Ausarbeitung dieser forstlichen Teilpläne sind
nur Forstwirte (§ 105 Abs. 1 lit. c) befugt. (3) Kann
ein Teilplan aus dem Grunde der Gesamtheit der
Planung zweckmäßigerweise nur erstellt werden,
wenn er in einem Teilplan des benachbarten
Bundeslandes seine Fortsetzung findet, oder soll ein
bereits bestehender Teilplan aus demselben Grund im
benachbarten Bundes- land fortgesetzt werden, so hat
der Bundes- minister für Land- und Forstwirtschaft
für die danach erforderliche einheitliche Gestaltung
dieser Teilpläne vorzusorgen. (4) Im Teilplan sind die
Wirkungen des Waldes, insbesondere unter
Bedachtnahme auf deren Be- deutung für die
Allgemeinheit, nach Maßgabe der §§ 6 bis 8
festzuhalten. Der Plan ist in einen Textteil
(Beschreibung) und in einen Kartenteil (Darstellung)
zu gliedern. (5) Der Landeshauptmann hat auf Antrag
einen Waldfachplan auf dessen Zulässigkeit und
Zweckmäßigkeit nach den Bestimmungen dieses
Abschnittes zu prüfen und für den Fall, daß das
Ergebnis der Überprüfung zu Bedenken keinen Anlaß
gibt, a) in den Teilplan aufzunehmen oder, sofern ein
solcher nicht vorliegt, b) als Teilplan für das
betreffende Gebiet anwendbar zu machen. (6) Der
Teilplan und seine Anpassungen an den jeweiligen
tatsächlichen Stand der Entwicklung bedürfen der
Zustimmung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft. Diese ist zu er- teilen, wenn der Plan
den Bestimmungen dieses Abschnittes entspricht und
auf bestehende Teil- pläne benachbarter Bundesländer
Bedacht nimmt. Vor der Einholung der Zustimmung
hat der Landeshauptmann eine Stellungnahme des
Landes vom Standpunkte der Landesraumplanung
ein- zuholen. Nach Vorliegen der Zustimmung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft hat
der Landeshauptmann den Plan den in Betracht
kommenden Bezirksverwaltungsbehör- den zur
Kenntnis zu bringen. Diese haben den Plan in ihren
Amtsräumen während der Amts- stunden zur
allgemeinen Einsichtnahme aufzu- legen und dies in
geeigneter Weise kundzumachen. Jedermann ist
berechtigt, in den Plan Einsicht zu nehmen.
Waldfachplan § 10. (1) Der Waldfachplan ist ein vom
Wald- eigentümer oder von hiefür in Betracht
kommenden Stellen erstellter forstlicher Plan, der
Darstellungen und Planungen für den Inter-
essenbereich des Planungsträgers enthält. Zur Ausarbeitung des Waldfachplanes sind
rstwirte und Ziviltechniker für Forstwirtschafe
fugt.
Gefahrenzonenpläne § 11. (1)
r Erstellung der Gefahrenzonen- pläne und deren
Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung
ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
unter Heranziehung von Dienststellen gemäß § 102
Abs. 1 zuständig. (2) Im Gefahrenzonenplan sind die
wildbach- und lawinengefährdeten Bereiche und
deren Ge- fährdungsgrad sowie jene Bereiche
darzustellen, für die eine besondere Art der
Bewirtschaftung oder deren Freihaltung für spätere
Schutzmaß- nahmen erforderlich ist.
(3) Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist dem
Bürgermeister zu übermitteln und von diesem durch
vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen
Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich
kundzumachen.
(4) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse
glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der
Auflegungsfrist zum Entwurf des Gefahren-
zonenplanes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf
diese Bestimmung ist in der Kundmachung (Abs. 3)
ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist
durch eine Kommission (Abs. 6) auf seine fach- liche
Richtigkeit zu überprüfen und erforder- lichenfalls
abzuändern; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen
(Abs. 4) sind hiebei in Erwägung zu ziehen. (6) Die
mmission besteht aus einem Ver- treter des
ndesministers für Land- und Forst- wirtschaft als
rsitzenden, sowie je einem Vertreter der gemäß §
2 Abs. 1 lit. a zuständi- gen Dienststelle, des
ndes und der Gemeinde. Die Kommission faßt ihre
schlüsse durch ein- fache Stimmenmehrheit; bei
mmengleichheit entscheidet die Stimme des
rsitzenden.
Der Bundesminister hat den von der Kommission
prüften Entwurf des Gefahren- zonenplanes zu
nehmigen, wenn die Bestim- mungen dieses
schnittes dem nicht entgegen- stehen. (8) Die im §
2 Abs. 1 lit. b genannten Dienst- stellen haben die
nehmigten Gefahrenzonen- pläne zur Einsicht- und
schriftnahme aufzu- legen. Je ein Gleichstück ist
n betroffenen Gebietskörperschaften und
zirksverwaltungs- behörden zur Verfügung zu
llen.
Im Falle der Änderung der Grundlagen oder ihrer
wertung ist der Gefahrenzonenplan an die
änderten Verhältnisse anzupassen. Auf das
rfahren finden die Abs. 3 bis 8 sinngemäß
nwendung.
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III. ABSCHNITT ERHALTUNG DES WALDES
UND DER NACHHALTIGKEIT SEINER
WIRKUNGEN A. E r h a l t u n g des Waldes;
Allgemeines Öffentliche Interessen an der
Walderhaltung § 12. Zur Gewährleistung der
günstigen Wir- kungen des Waldes im öffentlichen
Interesse sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
folgende Grundsätze zu beachten:
a) Waldboden ist als solcher zu erhalten; b) Wald ist so zu
behandeln, daß die Produk- tionskraft des Bodens
erhalten und seine Wirkungen (§ 1 Abs. 1)
nachhaltig gesichert bleiben; c) bei Nutzung des
Waldes ist unter Berück- sichtigung des
langfristigen forstlichen Er- zeugungszeitraumes
und allenfalls vorhan- dener Planungen
vorzusorgen, daß Nutzun- gen entsprechend der
forstlichen Ziel- setzung den nachfolgenden
Generationen vorbehalten bleiben.
Wiederbewaldung § 13. (1) Der Waldeigentümer hat
Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach
Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem
Ver- mehrungsgut forstlicher Holzgewächse recht-
zeitig wiederzubewalden. (2) Die Wiederbewaldung
gilt als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen
Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende
des dritten, dem Entstehen der Kahlfläche oder
Räumde nachfolgenden Kalenderjahres
ordnungsgemäß durchgeführt wurden. (3) Bei
Nutzungsarten und auf Standorten, bei denen die
Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder
Wurzelausschlag innerhalb eines Zeit- raumes von
acht Jahren die Regel ist, darf mit der
Wiederbewaldung über den im Abs. 2 fest- gelegten
Zeitraum hinaus zugewartet werden. Unterbleibt
jedoch die Naturverjüngung oder reicht sie zur vollen
Bestockung nicht aus, dann ist spätestens im achten,
dem Entstehen der Kahl- fläche oder Räumde
nachfolgenden Kalenderjahr die Wiederbewaldung
durchzuführen. (4) Bringt in Hochlagen die
Naturverjüngung offensichtlich Vorteile gegenüber
der Auffor- stung, kann die Behörde die gemäß Abs.
3 vor- geschriebene Frist um höchstens drei Jahre ver-
längern, sofern gegen die Verlängerung keine Be-
denken aus den Gründen des § 82 Abs. 1 lit. a
bestehen. (5) Die Behörde hat die gemäß den Abs. 2
und 3 vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um
höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn erwiesen
ist, daß der Waldeigentümer durch Krankheit oder eine Katastrophensituation in
seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (wie
Brand oder Viehseuche) vorübergehend in eine
Notlage geraten ist. Diese Bestimmung gilt nicht für
Wälder, auf die die §§ 21, 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1
Anwendung finden. (6) Ist eine großflächige
Schadenssituation, wie durch flächenhaften
Windwurf, eingetreten, so beginnt für die davon
betroffene Fläche die Wiederbewaldungsfrist (Abs. 2)
mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Diese
Frist darf von der Behörde um höchstens fünf Jahre
verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu
bewilligen, wenn der Waldeigentümer innerhalb des
ersten Jahres der Wiederbewaldungsfrist einen
Wieder- bewaldungsplan vorgelegt hat, der die
Wieder- bewaldung in der kürzestmöglichen Zeit,
läng- stens jedoch innerhalb der verlängerten Frist,
vorsieht. (7) Die Verjüngung (durch Aufforstung er-
zielte Verjüngung oder Naturverjüngung) ist im
Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie ge-
sichert ist. (8) Eine Verjüngung gilt als gesichert,
wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden
angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen
Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl auf- weist
und keine erkennbare Gefährdung der weiteren
Entwicklung vorliegt. (9) Bestehen bei Kahlflächen
oder Räumden, die zwecks Ausübung der Waldweide
mit Ein- forstungs- oder
Gemeindegutnutzungsrechten be- lastet sind, Zweifel,
ob die Ausübung dieser Rechte nach der
Wiederbewaldung gewährleistet ist, steht dem
Waldeigentümer und dem Nut- zungsberechtigten das
Recht zu, bei der Behörde ein Feststellungsverfahren
zu beantragen. Die Behörde hat hierüber mit Bescheid
zu entschei- den; vor dessen Erlassung hat sie das
Einver- nehmen mit der Agrarbehörde herzustellen.
Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen § 14.
(1) Der Eigentümer eines an Wald an- grenzenden
Grundstückes hat aus dem nachbar- lichen Wald das
Überhängen von Ästen in den Luftraum und das
Eindringen von Wurzeln in das Erdreich seines
Grundstückes dann zu dul- den, wenn die Beseitigung
(§ 422 ABGB) den nachbarlichen Wald einer
offenbaren Ge- fährdung durch Wind oder
Sonnenbrand aussetzen würde. Wird durch das Über-
hängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln
die ortsübliche Benutzung des nachbar- lichen
Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat dessen
Eigentümer für die dadurch eingetre- tenen
vermögensrechtlichen Nachteile gegenüber dem
Eigentümer des nachbarlichen Waldes An- spruch auf
angemessene Entschädigung. Über die Bemessung
der Entschädigung entscheidet die Be- hörde mit
Bescheid. Dieser tritt außer Kraft,
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wenn eine der Parteien innerhalb eines Jahres nach
Rechtskraft des Bescheides die Bemessung der
Entschädigung bei dem Bezirksgericht, in dessen
Sprengel der Wald liegt, beantragt. Für das
gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmun- gen
über das Verfahren außer Streitsachen. Das
Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, ist
sinngemäß anzuwenden. Das Recht auf Ent-
schädigung kann erst nach Ablauf von 25 Jahren,
gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes, in Anspruch genommen werden. (2)
Jeder Waldeigentümer hat Fällungen ent- lang seiner
Eigentumsgrenzen in einer Entfer- nung von weniger
als 40 Metern zu unterlassen, wenn durch die Fällung
nachbarlicher Wald einer offenbaren
Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz). (3) Der Deckungsschutz ist dem Eigentümer des
angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern
etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu ge-
währen, sofern die jeweilige Entfernung von der
Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Ver-
pflichteten weniger als 40 Meter beträgt; all- fällige
zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1. Abs. 1
nicht fallende Grundflächen von weniger als 10
Meter Breite sind hiebei nicht ein- zurechnen. (4)
Reicht der Deckungsschutz zur wirksamen
Hintanhaltung einer Windgefahr in besonders
gelagerten Fällen (wie bei Wäldern in stärk wind-
gefährdeten Lagen oder mit besonderen wind-
anfälligen Aufbauformen) nicht aus, so hat die
Behörde auf Antrag des Eigentümers, dessen Wald
des Deckungsschutzes bedarf, oder von Amts wegen
mit Bescheid den Deckungsschutz über eine
Entfernung von mehr als 40 Metern, nicht jedoch von
mehr als 80 Metern, auszu- dehnen. (5) Eines
Deckungsschutzes bedarf es nicht, •wenna) der
nachbarliche Wald im Sinne der Abs. 2 und 3 ein um
30 Jahre über der Obergrenze der Hiebsunreife (§§ 80
Abs. 3 und 4 sowie 95 Abs. 1 lit. a) liegendes Alter
erreicht hat und der zum Deckungsschutz
Verpflichtete die Fällungsabsicht dem Eigentümer
des nachbarlichen Waldes nachweislich minde- stens
sechs Monate vor Durchführung der beabsichtigten
Fällung angezeigt hat oder b) die Fällung im
Zusammenhang mit Maß- nahmen gemäß § 44 Abs. 2
von der Be- hörde angeordnet wurde.
Waldteilung
§ 15. (1) Die Teilung von Waldgrundstücken, durch
welche die Grundstücksteile nicht mehr das für die
Walderhaltung und eine zweckmäßige
aldbewirtschaftung erforderliche Mindestaus- maß
fweisen würden, ist verboten. In beson- ders
gründeten Fällen, wie bei Trassenführun- gen, hat
Behörde, unbeschadet sonstiger bundes- oder
desgesetzlich erforderlicher Vor- aussetzungen für
e Teilung von Waldgrund- stücken, mit Bescheid
snahmen von diesem Verbot zu bewilligen. (2) Die
ndesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2
VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter
rücksichtigung der örtlichen Verhält- nisse sowie
Voraussetzungen für die Aus- nahmen
tzusetzen.
aldverwüstung § 16. (1) Jede Waldverwüstung ist
boten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch
Handlungen oder Unterlassungen a) die
Produktionskraft des Waldbodens wesentlich
geschwächt oder gänzlich ver- nichtet, b) der
Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder
Abtragungsgefahr ausgesetzt, c) die rechtzeitige
Wiederbewaldung unmög- lich gemacht oder d) der
Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung,
insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere,
Immissionen, ausgenommen solche gemäß § 47, oder
durch Ablagerung von Unrat (wie Müll, Gerümpel)
ausgesetzt wird. (3) Wurde eine Waldverwüstung
festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen
Maß- nahmen, mit Ausnahme solcher der Wildhege,
zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Be-
seitigung der Folgen derselben vorzukehren und durch
jagdbare Tiere verursachte. Waldver- wüstungen der
Jagdbehörde mitzuteilen. Insbe- sondere kann sie
hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte
Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu
estimmenden angemessenen Frist jede Fällung an
ne behördliche Bewilligung binden oder anordnen,
daß der Verursacher die Gefährdung und deren
Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu
beseitigen hat. Privat- rechtliche Ansprüche des
Waldeigentümers blei- ben unberührt. (4) Wurde
Unrat im Wald abgelagert (Abs. 2 lit. d und § 174
s. 4 lit. c und d), so hat die Behörde die Person, die
Unratablagerung vorgenommen hat oder die hiefür
verantwortlich ist, festzustellen und ihr die
ntfernung des Unrats aus dem Wald aufzutragen.
äßt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat
die Behörde der Ge- meinde, in deren örtlichem
reich die Unrat- ablagerung im Wald erfolgt ist, die
tfernung des Unrats auf deren Kosten aufzutragen.
Wird
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die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die
Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben.
Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist
eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Rodung § 17. (1) Die Verwendung von
Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der
Waldkultur (Rodung) ist verboten. (2) Unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 1 kann die gemäß § 19 Abs.
1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung
erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer
anderen Verwen- dung der zur Rodung beantragten
Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung
dieser Fläche als Wald überwiegt. (3) Öffentliche
Interessen im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere
begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im
Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im
Post- und öffent- lichen Fernmeldewesen, im
Bergbau, im Wasser- bau, in der Energiewirtschaft, in
der Agrarstruk- turverbesserung sowie im
Siedlungswesen. (4) Bei Abwägung der öffentlichen
Interessen im Sinne des Abs. 2 hat die Behörde
insbeson- dere auf eine die erforderlichen Wirkungen
des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht
zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die
Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksich- tigen.
Rodungsbewilligung; Bedingungen und Auflagen § 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforder-
lichenfalls an Bedingungen zu binden und mit
Auflagen zu versehen, durch welche gewährleistet ist,
daß die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß
hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbe- sondere sind
danach a) die Durchführung der Rodung zu befristen,
b) die Giltigkeit der Bewilligung an die aus-
schließliche Verwendung der Fläche zum beantragten
Zweck zu binden, c) Maßnahmen vorzuschreiben, die
zur Hint- anhaltung nachteiliger Wirkungen für die
umliegenden Wälder oder zum Ausgleich des
Verlustes an Waldfläche (Ersatzauf- forstung)
geeignet sind. (2) In der die Ersatzaufforstung
betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber zu
ver- pflichten, dafür zu sorgen, daß die durch die
Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes für die
nähere Umgebung der Rodungsfläche wieder-
hergestellt werden. Die Vorschreibung kann auch
dahin lauten, daß der Rodungswerber auf dem
Grundstück eines anderen Grundeigentümers in der
näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund
einer nachweisbar getroffenen Verein- barung die
Aufforstung bis zur Sicherung der Kultur
durchzuführen hat. (3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht
möglich oder nicht zumutbar, so hat der
Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der
den Kosten der Neuaufforstung der Rodungs- fläche,
wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist
von der gemäß § 19 Abs. 1 zu- ständigen Behörde
unter sinngemäßer Anwen- dung der
Kostenbestimmungen der Verwaltungs-
verfahrensgesetze vorzuschreiben und einzu- heben.
Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die
Durchführung von Neubewaldungen zu verwenden;
diese sind in möglichster Nähe der Rodungsfläche
vorzunehmen.
(4) Geht aus dem Antrag hervor, daß der
beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von un-
begrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungs-
bescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als
vorübergehend zu erklären und entsprechend zu
befristen, ferner ist die Auflage zu erteilen, daß der
Waldgrund nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder
zu bewalden ist (befristete Rodung).
(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden auf
befristete Rodungen (Abs. 4) keine Anwen- dung.
(6) Bestehen begründete Zweifel an a) der Erfüllung
einer vorgeschriebenen Auf- lage (Abs. 1) oder b) der
Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der
festgesetzten Frist (Abs. 4), so ist eine den Kosten
dieser Maßnahmen ange- messene Sicherheitsleistung
vorzuschreiben. Vor deren Erlag darf mit der
Durchführung der Ro- dung nicht begonnen werden.
Die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 bis 4 finden
sinngemäß An- wendung.
(7) Es gelten a) sämtliche Bestimmungen dieses
Bundesge- setzes für befristete Rodungen ab dem
Ablauf der Befristung, b) die Bestimmungen des
IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle
übrigen Ro- dungen bis zur Entfernung des
Bewuchses.
Rodungsverfahren § 19. (1) Für die Entscheidung über den Rodungsantrag ist zuständig
a) der Bundesminister für Land- und Forst- wirtschaft für Rodungen, die Zwecken der militärischen Landesverteidigung dienen sollen, b) die Bezirksverwaltungsbehörde in allen
übrigen Fällen. (2) Zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
a) der Waldeigentümer,
1852 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
b) die zur Wahrnehmung der öffentlichen
Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Zu- ständigen, c) in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die
Agrarbehörde, d) in den Fällen von Rodungen für
Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung
und Speicherung von Energieträgern die Unter-
nehmungen, die solche Anlagen betreiben, soweit
zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder
Leitungsrechte begründet wer- den können,
vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß lit. b
Zuständigen, e) in den Fällen von Rodungen für
Eisen- bahnzwecke die Inhaber von Konzessionen
gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr.
60/1957.
(3) Dem Antrag ist ein Grundbuchsauszug, der nicht
älter als drei Monate sein darf, und der
Grundbesitzbogen über die Liegenschaft anzu-
schließen. Der Antrag hat ferner das genaue Ausmaß
der zur Rodung beantragten Fläche und einen
Lageplan zu enthalten. Der Lageplan, dessen Maßstab
nicht kleiner als der Kataster- maßstab sein darf, ist in
dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs.
1 in vierfacher Aus- fertigung, anzuschließen.
Weiters sind im Antrag die Eigentümer nachbarlich
angrenzender Grundstücke (Anrainer) anzuführen.
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind: a)
die Berechtigten gemäß Abs. 2 im Umfang ihres
Antragsrechtes, b) der dinglich Berechtigte an der
zur Rodung beantragten Waldfläche, c) der
Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung
beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen
Vorschriften zum Auf- suchen oder Gewinnen
bergfreier oder bundeseigener mineralischer
Rohstoffe be- fugt ist, sowie d) der Eigentümer
und der dinglich Berech- tigte der an die zur
Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden
Waldflächen; § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz ist
hiebei zu be- rücksichtigen.
(5) Im Rodungsverfahren sind a) die Gemeinde, in
der die zur Rodung be- antragte Fläche liegt, zur
Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen
und b) die Behörden, die in diesem Verfahren zur
Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Inter- essen
berufen sind, zu hören. Das Recht auf Anhörung
gemäß lit. a wird von den Gemeinden im eigenen
Wirkungs- bereich wahrgenommen.
(6) Vor der Entscheidung über den Rodungs- antrag
ist eine mündliche Verhandlung an Ort
und Stelle durchzuführen. Diese kann entfallen, wenn
weder forstfachliche Bedenken gegen die Rodung
bestehen noch die Parteien, die Gemeinde und die im
Abs. 5 lit. b umschriebenen Behörden sich gegen den
Rodungsantrag ausgesprochen haben. (7) Werden im
Verfahren zivilrechtliche Ein- wendungen erhoben, so
hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der
Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht
zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung
er den Rodungs- antrag die Parteien unter
sdrücklicher Anfüh- rung der durch den Bescheid
ht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur
stragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu
rweisen. (8) Wird auf Grund eines Antrages gemäß
s. 2 lit. b, d und e eine Rodungsbewilligung erteilt,
darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn
rjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung
eilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein
nstiges, dem Rodungs- zweck entsprechendes
rfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten
aldfläche erworben hat.
erhältnis zu den Agrarbehörden § 20. (1) Bestehen am Wald Einforstungs- oder
Gemeindegutnutzungsrechte, so hat die Behörde die
Agrarbehörde zu verständigen und das
Rodungsverfahren bis zu deren Entscheidung über
estehen und Ausmaß solcher Rechte aus- zusetzen.
) Wird für die Errichtung oder Ausgestaltung einer
Bringungsanlage im Sinne des § 1 des Güter- und
Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, BGBl. Nr. 198,
eine Rodungsbewilligung erfor- derlich, so kommt
der Agrarbehörde Partei- stellung zu. (3) An Stelle
er Antragsbeilagen im Sinne des § 19 Abs. 3 genügt
m Falle des Abs. 2 die Angabe des Flächenausmaßes
der beantragten Rodung und der Anschluß a) eines
Lageplanes für die Bringungsanlage in vierfacher
Ausfertigung, b) je eines Verzeichnisses der
Weginteressenten, der betroffenen Waldgrundstücke
und deren Eigentümer, allenfalls bestehender
Einforstungsrechte oder sonstiger Rechte an den zur
Rodung beantragten Flächen und c) eines
Verzeichnisses der Anrainer, sofern diese nicht selbst
Interessenten sind.
B. Wälder mit Sonderbehandlung Schutzwald, Begriff § 21. (1) Schutzwälder im Sinne dieses
undes- gesetzes sind Wälder, deren Standort durch
die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser und
Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1853
Behandlung zum Schutze des Bodens und des
Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbe-
waldung erfordern.
(2) Schutzwälder sind
a) Wälder auf Flugsand- und Flugerdeböden, b)
Wälder auf zur Verkarstung neigenden oder stark
erosionsgefährdeten Standorten, c) Wälder in
felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen,
wenn ihre Wiederbewal- dung nur unter
schwierigen Bedingungen möglich ist, d) Wälder
auf Hängen, wo gefährliche Ab- rutschungen zu
befürchten sind, e) der Bewuchs in der Kampfzone
des Wal- des, f) der an die Kampfzone unmittelbar
angren- zende Waldgürtel.
Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes
§ 22. (1) Der Eigentümer eines Schutzwaldes hat
diesen entsprechend den örtlichen Verhält- nissen
jeweils so zu behandeln, daß seine Er- haltung als
möglichst stabiler, dem Standort ent- sprechender
Bewuchs mit kräftigem inneren Ge- füge bei
rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.(2) Liegen
bei einem Wald die Voraussetzungen für die
Qualifikation als Schutzwald gemäß § 21 vor, so hat
der Waldeigentümer den Wald, auch wenn der
Schutzwaldcharakter nicht bescheid- mäßig
festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln.
(3) Der Eigentümer eines Schutzwaldes ist zur
Durchführung von Maßnahmen gemäß den Ab-
sätzen 1 und 4 insoweit verpflichtet, als diese aus den
Erträgnissen von Fällungen im Schutz- wald gedeckt
werden können. Darüber hinaus ist er zur
Wiederbewaldung von Kahlflächen und Räumden,
ausgenommen in ertragslosem Schutz- wald, sowie zu
Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45
verpflichtet.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forst-
wirtschaft hat die Behandlung und Nutzung der
Schutzwälder durch Verordnung näher zu regeln. In
dieser kann insbesondere angeordnet werden, daßa)
freie Fällungen einer Bewilligung oder Ge-
nehmigung bedürfen (§§ 85 und 94), soweit nicht §
96 Abs. 1 lit. a und § 97 lit. a Anwendung findet, b)
die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13
festzusetzen ist, c) ein von einer Verordnung nach §
80 Abs. 4 abweichendes Alter der Hiebsunreife ein-
zuhalten ist. Feststellungsverfahren bei Schutzwald
§ 23. (1) Bestehen Zweifel, ob ein Wald oder Teile
desselben Schutzwald sind, so hat die Be- hörde auf
Antrag des Waldeigentümers zu ent- scheiden. (2)
Das Feststellungsverfahren ist von Amts wegen
einzuleiten, wenn dies zur Hintanhaltung einer
nachteiligen Behandlung von Schutzwald erforderlich
erscheint. Eine dem § 22 zuwider- laufende
Waldbehandlung hat die Behörde vor- läufig zu
untersagen. (3) Sind die Voraussetzungen für die
Qualifi- kation eines Waldes als Schutzwald gegeben,
so hat die Behörde dies, erforderlichenfalls nach
Durchführung einer mit einem Augenschein ver-
bundenen Verhandlung, durch Bescheid festzu-
stellen; sind sie nicht oder nicht mehr gegeben, so hat
die Behörde auf Antrag des Waldeigen- tümers oder
von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, daß
Schutzwald nicht vorliegt.
Maßnahmen zur Sanierung von Schutzwald
§ 24. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn zur
Sicherung des Schutzwaldes Sanierungsmaß- nahmen
erforderlich sind, für das betreffende
Schutzwaldgebiet einen besonders ausgestalteten
Waldentwicklungsplan zu erstellen oder einen
bestehenden Waldentwicklungsplan durch beson-
dere Ausgestaltung anzupassen. (2)
Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 kön- nen
insbesondere sein a) die Wiederbewaldung
unzureichend ver- jüngter und in ihrer Schutzfunktion
be- einträchtigter Schutzwälder, b) die zur Erhaltung
der Schutzfunktion er- forderliche Behandlung des
Schutzwaldge- bietes, auch im Hinblick auf dessen
Er- schließung. (3) Die besondere Ausgestaltung des
Waldent- wicklungsplanes hat zu umfassen: a) die
kartenmäßige Erfassung der Schutz- wälder
hinsichtlich des Zustandes und der Eigentums- und
sonstigen Rechtsverhält- nisse, b) die gemäß Abs. 1
zur Erhaltung der Schutz- wälder oder zur
Verbesserung ihres Zu- Standes erforderlichen
Maßnahmen, deren zeitlichen Ablauf und Kosten. (4)
Ist zur Durchführung von Sanierungs- maßnahmen
gemäß Abs. 1 eine Fällung über- alterter Bestände
zum Zwecke der Verjüngung erforderlich, so hat der
Waldeigentümer diese nach behördlicher Auszeige
durchzuführen. Ist in einem Betrieb ein leitender
Forstwirt bestellt, so kann die Auszeige auch von
diesem vorge- nommen werden. § 22 findet
Anwendung.239
1854 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
(5) Für die Durchführung der im Abs. 3 lit. b
umschriebenen Maßnahmen können nach Maß- gabe
des Abschnittes X Bundesmittel bewilligt werden.
Die Verpflichtung des Waldeigentümers, die im § 22
Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen,
bleibt hievon unberührt. (6) Sofern die
Kostenaufbringung gesichert ist, hat der
Landeshauptmann die sich aus der be- sonderen
Ausgestaltung des Waldentwicklungs- planes zur
Schutzwaldsanierung ergebenden Maßnahmen sowie
deren zeitlichen Ablauf fest- zulegen und die
Durchführung der Maßnahmen durch Bescheid
vorzuschreiben.
Sonderbestimmungen für die Kampfzone des Waldes und
für Windschutzanlagen § 25. (1) In der Kampfzone
des Waldes finden die Bestimmungen der §§ 22 bis
24 sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus hat jedoch
die Be- hörde, soweit es die örtlichen Verhältnisse
erfor- dern und es sich nicht um
Schadholzaufarbeitung handelt, durch Bescheid die
Fällung an eine Bewilligung zu binden oder gänzlich
zu unter- sagen. Im Falle der Bewilligung ist die
Fällung an die behördliche Auszeige zu binden. Der
Bescheid ist aufzuheben, sobald die Gründe für seine
Erlassung weggefallen sind. (2) Eine nicht nur
vorübergehende Ver- ringerung des Bewuchses in der
Kampfzone des Waldes bedarf der behördlichen
Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
und insoweit der Bewuchs keine Schutzfunktion mehr
erfüllt. (3) Einer behördlichen Bewilligung bedarf
auch die durch Entfernen des Bewuchses und Neu-
bewaldung an einer anderen Stelle herbeigeführte
örtliche Veränderung des Bewuchses in der
Kampfzone des Waldes. Die Bewilligung ist zu
erteilen, wenn durch diese Veränderung der An- teil
der überschirmten Fläche nicht verringert und die
Schutzfunktion des Bewuchses nicht be- einträchtigt
wird. Die Bewilligung ist erforder- lichenfalls an
Bedingungen und Auflagen zu binden. (4) Auf die
nach den Abs. 2 und 3 durch- zuführenden Verfahren
finden die Bestimmungen der §§18 bis 20 sinngemäß
Anwendung. (5) Windschutzanlagen sind so zu
behandeln, daß dadurch deren Schutzfunktion nicht
beein- trächtigt wird. Fällungen in Windschutzanlagen
bedürfen der behördlichen Auszeige.
Ermächtigung der Landesgesetzgebung § 26. (1) Die
Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2
B-VG ermächtigt, zur Aus- führung des § 25 Abs. 1
bis 3 Bestimmungen zu erlassen, durch die im
Zusammenwirken mit den zuständigen
Landesbehörden die volle Schutzwirkung des
Bewuchses gewährleistet ist.
Die Landesgesetzgebung wird ferner gemäß Art.
10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, unbeschadet der
Vorschriften in den Angelegenheiten der
Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG), näher zu
regeln: a) die Voraussetzungen zur Einleitung eines
Verfahrens zur Errichtung von Wind- schutzanlagen
sowie das Verfahren selbst einschließlich des
Enteignungsverfahrens, b) das Verfahren zur
Feststellung, ob bereits bestehende Wälder den
Charakter von Windschutzanlagen haben und c) die
Nutzung der Windschutzanlagen, deren Behandlung
im einzelnen sowie die Vor- aussetzungen für das
Auflassen einer Wind- schutzanlage.
Bannwald § 27. (1) Wälder, die der Abwehr
bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen
Siedlungen und Anlagen oder kultiviertem Boden
dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung
gegen- über der Nutzwirkung (§ 1 Abs. 1) ein
Vorrang zukommt, sind durch Bescheid in Bann zu
legen, sofern das zu schützende volkswirtschaftliche
oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich
als wichtiger erweist als die mit der Ein- schränkung
der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung
rbundenen Nachteile (Bannwald). (2) Bannzwecke
m Sinne des Abs. 1 sind ins- besondere a) der Schutz
vor Lawinen, Felssturz, Stein- schlag,
hneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind
oder ähnlichen Gefähr- dungen, b) die Abwehr der
durch Emission bedingten Gefahren, c) der Schutz
n Heilquellen sowie von Fremdenverkehrsorten und
Ballungsräumen vor Beeinträchtigung der
Erfordernisse der Hygiene und Erholung sowie die
cherung der für diese Zwecke notwendigen Bewal-
ung der Umgebung solcher Orte, d) die Sicherung
eines Wasservorkommens, e) die Sicherung der
Benützbarkeit von Ver- kehrsanlagen und
energiewirtschaftlichen Leitungsanlagen, f) die
cherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der
Landesverteidigung.
Inhalt der Bannlegung § 28. (1) Die Bannlegung
besteht in der Vor- schreibung der nach dem
Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen
erforderlichen Maßnah- men und Unterlassungen
sowie in der best- möglichen Gewährleistung der
Durchführung der Maßnahmen.
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1855
(2) Soweit es zur Erfüllung der im Abs. 1
umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, hat die
Behörde insbesondere a) Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung oder Herbeiführung eines
Bewuchses anzuord- nen, der den Bannzweck am
besten zu erfüllen vermag, wie überhaupt eine be-
stimmte Waldbehandlung zu verbieten oder
aufzuerlegen, b) bestimmte Fällungen oder
Nutzungsarten vorzuschreiben, einzuschränken oder
zu verbieten, c) im Bannwald bestehende
Nutzungsrechte einzuschränken oder aufzuheben, d)
bestimmte Bringungsarten oder die Be- nützung
bestimmter Bringungsanlagen vor- zuschreiben,
örtlich oder zeitlich zu be- schränken oder zu
verbieten, e) auf Antrag des Begünstigten den Eigen-
tümer des Bannwaldes zu verpflichten, be- sondere
Maßnahmen (wie die Errichtung und Erhaltung von
Anlagen zum Schutze vor Steinschlag, Vermurungen
und Lawinen, die Durchführung von Anpflan- zungen
u. dgl.) im erforderlichen Ausmaß zu dulden. (3) Die
Behörde hat ferner erforderlichenfalls a) die Fällung
an die vorherige Anmeldung oder forstfachliche
Auszeige oder an eine Bewilligung zu binden, b) die
Bewirtschaftung nach einem behörd- lich
genehmigten Wirtschaftsplan vorzu- schreiben, c) den
Begünstigten die Bestellung und Nam- haftmachung
einer für die Überwachung der Einhaltung der
angeordneten Maßnah- men verantwortlichen Person
vorzuschrei- ben, d) ein allgemeines, gemäß § 34
Abs. 10 ersicht- lich zu machendes Verbot des
Betretens des Bannwaldes durch Unbefugte zu
erlassen. (4) Auf Verlangen des Eigentümers des
Bann- waldes hat die Behörde die Durchführung der
gemäß Abs. 2 und 3 vorgesehenen und für den
Bannzweck erforderlichen Maßnahmen dem durch
den Bannwald Begünstigten aufzutragen.
Bannlegung im Interesse von Verkehrsanlagen § 29.
(1) Wird Wald zugunsten einer Verkehrs- anlage in
Bann gelegt und erscheint es im Inter- esse eines
gefahrlosen Verkehrs erforderlich, so hat die
Behörde, abgesehen von den im § 28 Abs. 2 und 3
vorgesehenen Maßnahmen, im Bannlegungsbescheid
insbesondere noch anzuord- nen, daß die
beabsichtigte Durchführung von Waldarbeiten
mindestens 48 Stunden vor Beginn dem für die
Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen
Aufsichtsdienst anzuzeigen ist.
(2) Dem Erhalter der Verkehrsanlage obliegt es, in
Bannwäldern die im § 28 Abs. 2 lit. e näher
umschriebenen Maßnahmen auf eigene Kosten zu
treffen. (3) Werden in einem Bannwald Waldarbeiten
durchgeführt, die im Interesse der Sicherheit des
Straßenverkehrs oder des schienen- oder seil-
gebundenen Verkehrs die Anwesenheit eines
Überwachungsorgans des Straßen- bzw. des Bahn-
aufsichtsdienstes erforderlich machen, so hat der
Straßenerhalter bzw. das Verkehrsunternehmen für
die Entsendung eines solchen Organs auf eigene
Kosten Sorge zu tragen. (4) Das Überwachungsorgan
ist berechtigt, so- weit es zur ungestörten und
sicheren Aufrecht- erhaltung des Verkehrs notwendig
ist, die Ein- stellung der Waldarbeiten vor und
während des Verkehrs, allenfalls auch durch
Signalgebung, zu verfügen.
(5) Der Waldeigentümer ist verpflichtet, a) das Betreten des Bannwaldes durch Über-
wachungsorgane zwecks Erhebung von all- fälligen,
die Verkehrsanlage oder den Ver- kehr gefährdenden
Gebrechen sowie die Ausführung etwaiger
Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 zu dulden und b)
den (Abs. Anordnungen 4) Folge zu leisten. des
Überwachungsorgans (6) Die Verpflichtung gemäß
Abs. 5 lit. b trifft auch die Leute des
Waldeigentümers, sowie den Käufer von Holz auf
dem Stock, den Schlag- und den
Bringungsunternehmer und deren Leute. (7) Vor
Erlassung des Bannlegungsbescheides ist die für die
Verkehrsanlage zuständige Auf- sichtsbehörde zu
hören.
Bannlegungsverfahren § 30. (1) Das
Bannlegungsverfahren ist von Amts wegen oder auf
Antrag einzuleiten.
(2) Zur Antragstellung sind berechtigt: a)
hinsichtlich der Bannzwecke gemäß § 27 Abs. 2 1.
lit. a bis d: alle physischen oder juristi- schen
Personen, die ein rechtliches Inter- esse an der
Bannlegung nachzuweisen ver- mögen, 2. lit. a
überdies: Dienststellen gemäß § 102 Abs. 1, 3. lit.
e: der Erhalter der Verkehrsanlage oder der
energiewirtschaftlichen Lei- tungsanlage, 4. lit. f:
der Bundesminister für Landes- verteidigung; b)
hinsichtlich sonstiger Bannzwecke: das Land vom
Standpunkt der Landesraumplanung sowie der
Waldeigentümer.
1856 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
(3) Der Antrag hat alle für die Einleitung des Verfahrens
notwendigen Angaben zu ent- halten, insbesondere
den Bannzweck, die genaue Bezeichnung des zur
Bannlegung beantragten Waldes, seine Eigentümer,
die beantragten Be- schränkungen und den Kreis der
voraussichtlich Begünstigten. (4) Bezieht sich ein
Bannlegungsverfahren auch auf das Einzugsgebiet
eines Wildbaches oder einer Lawine, so ist die
Dienststelle gemäß § 102 Abs. 1 zu hören. (5) Die
Bannlegung erfolgt durch Bescheid der Behörde.
Entsprechend dem Bannzweck ist sie auf eine
bestimmte Dauer oder auf eine unbe- stimmte Zeit
auszusprechen. (6) Sind die Voraussetzungen der
Bannlegung weggefallen, so ist diese auf Antrag des
Wald- eigentümers, des Begünstigten oder von Amts
wegen aufzuheben. (7) Ina Verfahren gemäß Abs. 6
kommt den darin bezeichneten Personen
Parteistellung zu.
Entschädigung § 31. (1) Der
Waldeigentümer hat, sofern ihm aus der Bannlegung
vermögensrechtliche Nach- teile erwachsen,
Anspruch auf Entschädigung. Die Kosten für die
Ausführung angeordneter Maßnahmen hat der
Begünstigte zu tragen. (2) Die Entschädigung entfällt
insoweit, als der Waldeigentümer nach anderen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach
sonstigen gesetz- lichen Vorschriften oder aus einem
Privatrechts- titel zur Durchführung oder Duldung
von Maß- nahmen verpflichtet ist. (3) Ist die
Bannlegung ihrem Bannzwecke nach voraussichtlich
eine bleibende und zugleich mit solchen
Erschwernissen der Bewirtschaftung ver- bunden, daß
eine ordnungsgemäße Nutzung durch den
Waldeigentümer dauernd ausgeschlos- sen erscheint,
so ist auf dessen Verlangen statt auf Entschädigung
auf die gänzliche Ablösung des Waldes durch den
Begünstigten zu erkennen. (4) Bei der Ermittlung der
Entschädigung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 9
Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954,
BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Der
Gesamtbetrag der Entschädigung oder die erste Rente
ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Ent-
schädigungsbescheides auszuzahlen. Auf Verlan- gen
des Waldeigentümers hat die Behörde dem
Begünstigten die Leistung einer angemessenen
Vorauszahlung im Bannlegungsbescheid vorzu-
schreiben. (5) Nach den vorstehenden Grundsätzen
sind auch Personen, die Nutzungsrechte am Bannwald
haben, für die mit der Bannlegung etwa ver-
bundenen vermögensrechtlichen Nachteile zu ent-
schädigen. (6) Die Entschädigung ist vom Begünstigten
leisten; gereicht jedoch die Bannlegung meh- reren
günstigten zum Vorteil, so ist die Ent- schädigung
n diesen im Verhältnis des erlang- ten Vorteiles
er abgewendeten Nachteiles zu tragen. Auch eine
günstigung des Waldeigen- tümers selbst ist hiebei
zurechnen. (7) Die Höhe der Entschädigung ist auf
trag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen;
ern die Bannlegung mehreren Begünstigten zum
rteil gereicht, hat die Behörde im Be- scheid auch
Aufteilung der Entschädigung zu bestimmen. (8)
erhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft
Entschädigungsbescheides kann jede der Parteien
Festlegung der Entschädi- gung bei dem nach der
lichen Lage des Bann- waldes zuständigen
zirksgericht beantragen. Der
tschädigungsbescheid tritt durch diesen Antrag
ßer Kraft. Wurde die Entschädigung in Form einer
nte zuerkannt, kann jede der Parteien die
ufestsetzung durch das Bezirks- gericht jederzeit
antragen. (9) Anträge gemäß Abs. 8 können nur mit
stimmung des Antragsgegners zurück- genommen
rden. (10) Für das gerichtliche Verfahren zur Fest-
llung der Entschädigung ist § 24 Abs. 1 des
enbahnenteignungsgesetzes anzuwenden. (11) Im
Streitfall hat die Behörde die Höhe der Kosten gemäß
Abs. 1 zweiter Satz auf An- trag festzustellen und
vorzuschreiben.
Einforstungswälder § 32. (1) Unbeschadet der
sonstigen Bestim- mungen dieses Bundesgesetzes
sind Wälder, auf denen Nutzungsrechte
(Einforstungsrechte) im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der
Wald- und Weide- nutzungsrechte sowie besonderer
Felddienstbar- keiten, BGBl. Nr. 103, lasten
(Einforstungs- wälder), unter Bedachtnahme auf die
Grundsätze des § 12 von ihren Eigentümern so zu
wirt- schaften, daß die Ausübung der Einforstungs-
echte gewährleistet ist. (2) Die Bestimmungen des
bs. 1 gelten auch für Wälder, die Gemeindegut sind
Gemeinde- gutswälder) und für Nutzungsrechte an
diesen Wäldern (Gemeindegutnutzungsrechte).
C. Benützung des Waldes zu Erholungszwecken Arten der Benützung § 33. (1) Jedermann darf,
beschadet des Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und
es § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und
sich dort aufhalten.
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1857
(2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht
benützt werden: a) Waldflächen, für die die Behörde
ein Be- tretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs.
3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat, b)
Waldflächen mit forstbetrieblichen Ein- richtungen,
wie Forstgärten und Saat- kämpe, Holzlager- und
Holzausformungs- plätze, Material- und
Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von
Bringungs- anlagen, ausgenommen Forststraßen, ein-
schließlich ihres Gefährdungsbereiches, c)
Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewal-
dungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1,
solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern
noch nicht erreicht hat.
(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benützung, wie
ein Lagern über den Tag hinaus, ein Zelten, Befahren
oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des
Waldeigentümers, hinsichtlich der Forst- straßen mit
Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der
Forststraße obliegt, zulässig. Die Zustimmung kann
auf bestimmte Benützungs- arten oder -zeiten
eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die
Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im
Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.
(4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaf- tung
der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße
deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz
oder zur Versorgung von über die Forststraße
erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer
Ersichtlichmachung im Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf
es nicht. Ist die Forst- straße abgesperrt, so ist
zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für
den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den
Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung
über die Zugänglichmachung der Forststraße zu
treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber
dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem
Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende
Entschädigung für vermögens- rechtliche Nachteile.
Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis
sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Durch die Benützung des Waldes zu Er-
holungszwecken tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff.
ABGB) nicht ein.
Benützungsbeschränkungen
§ 34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 33
Abs. 2 darf Wald von der Benützung zu
Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet
(Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden
(Sperre).
(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende
Flächen: a) Baustellen von Bringungsanlagen und
anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tief- bauten; b)
Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung
bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der
Holzerntearbeiten; c) Waldflächen, in denen durch
atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer
Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch
nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendi- gung der
Aufarbeitung; d) Waldflächen, in denen
Forstschädlinge be- kämpft werden, solange es der
Be- kämpfungszweck erfordert; e) Wildwintergatter,
die dem Schutz des Wal- des vor Wildschäden
dienen, soweit ihr Ausmaß bei einem Jagdgebiet bis
zu 800 ha 25 ha und bei einem Jagdgebiet über 800 ha
3% dieser Fläche nicht übersteigt; f) Waldflächen,
wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken
dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden
können. (3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für
Waldflächen, die a) aus forstlichen Nebennutzungen
entwickel- ten Sonderkulturen, wie der Christbaum-
zucht, gewidmet sind; b) der Besichtigung von Tieren
oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder
be- sonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht
auf eine Eintrittsgebühr gewid- met sind; c) der
Waldeigentümer sich oder seinen Be- schäftigten im
engeren örtlichen Zusam- menhang mit ihren
Wohnhäusern vorbe- hält und die insgesamt 5% von
dessen Ge- samtwaldfläche, höchstens aber 15 ha,
nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter
10 ha dürfen bis zu 0•5 ha gesperrt werden. (4)
Beabsichtigt der Waldeigentümer aus den Gründen
des Abs. 3 eine dauernde Sperre von Waldflächen,
deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der
Behörde die Bewilligung zu beantragen. In dem
Antrag sind die Grundstück- nummer und der
Sperrgrund anzugeben. Dem Antrag ist eine
Lageskizze anzuschließen. (5) Wald, der von der
Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen wird,
ist in den Fällen a) des Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 lit.
b vom Waldeigentümer, b) des § 33 Abs. 2 lit. a von
der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß § 33
Abs. 2 lit. c, sowie Flächen, hinsichtlich derer eine
Kund- machung nach § 41 Abs. 3 erlassen worden ist,
bedürfen keiner Kennzeichnung.
1858 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
(6) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels
Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen
und Wege, markierte Wege und Forst- straßen in die
zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen,
anzubringen. (7) Ist die Benützung einer Waldfläche
zu Erholungszwecken aus den in den Abs. 2 und 3
sowie im § 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten Gründen
nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre a) in den
Fällen des Abs. 2 lit. a bis d sowie des § 33 Abs. 2 lit.
a auch auf alle durch die Waldfläche führenden nicht
öffentlichen Wege, b) in den Fällen des Abs. 2 lit. e
und f, des Abs. 3, sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf
nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet
bestehender Benützungsrechte. (8) Im Fall einer
Sperre gemäß Abs. 3 hat der Waldeigentümer die
Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen;
erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege
anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten
Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die
Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die
Mög- lichkeit der Benützung der durch die gesperrte
Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu
kennzeichnen, im Falle die Waldfläche einge- zäunt
ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu
gewährleisten. (9) Innerhalb von Waldflächen, die
wegen einer Sperre gemäß Abs. 1 oder eines
Betretungs- verbotes gemäß § 33 Abs. 2 lit. c zu
Erholungs- zwecken nicht benützt werden dürfen,
dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 7 in
die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen
werden. (10) Der Bundesminister für Land- und Forst-
wirtschaft hat durch Verordnung die Arten der
Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hin-
weistafeln sowie die Art der Ersichtlichmachung
näher zu regeln. Auf den Hinweistafeln ist jedenfalls
auch darauf zu verweisen, daß mit besonderen
Gefahren durch Arbeiten im Zuge der
Waldbewirtschaftung gerechnet werden muß.
Behördliche Überprüfung der Benützungs-
beschränkungen
§ 35. (1) Die Behörde hat Sperren, a) hinsichtlich
derer von einem Antrags- berechtigten (Abs. 4) eine
Überprüfung be- antragt wurde, oder b) deren
Bewilligung gemäß § 34 Abs. 4 be- antragt wurde, auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. (2) Ergibt die
Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die
Behörde in den Fällen des
Abs. 1 lit. a dies mit Bescheid festzustellen, In den
Fällen des Abs. 1 lit. b die Bewilligung zu erteilen.
Ergibt die Überprüfung die Unzulässig- keit der
Sperre, so hat die Behörde dies mit Bescheid
festzustellen und dem Waldeigentümer die
erforderlichen Maßnahmen, wie die Errich- tung von
Überstiegen oder Toren oder die Be- seitigung von
Sperren, mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die
Überprüfung, daß nur das Ausmaß der gesperrten
Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das
zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem
Waldeigentümer mit Be- scheid aufzutragen,
bestehende Sperreinrichtun- gen, soweit sie der
Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu
beseitigen.
(3) Die Sperre ist unzulässig, wenn a) Gründe gemäß
den §§ 33 Abs. 2 oder 34 Abs. 2 oder 3 nicht
vorliegen, b) in den Fällen des § 34 Abs. 4 durch sie
der nach den örtlichen Verhältnissen nach- weisbare
Bedarf für Erholung nicht mehr gedeckt und dies
ch durch Gestaltungs- einrichtungen (§ 36 Abs. 5)
cht ausge- glichen werden kann, c) die Behörde
stgestellt hat, daß der Wald- eigentümer
orschreibungen gemäß § 34 Abs. 8 nicht
tsprochen hat. (4) Antragsberechtigt im Sinne des
bs. 1 lit. a sinda) die Gemeinde, in der die gesperrte
äche liegt, b) die nach den landesgesetzlichen
orschriften zur Wahrnehmung der Interessen des
em- denverkehrs berufene Stelle, c)
rganisationen, deren Mitglieder bisher die gesperrte
äche regelmäßig begangen haben, d) der
aldeigentümer.
Erholungswald § 36. (1) Besteht an der Benützung
von Wald für Zwecke der Erholung ein öffentliches
nter- esse, weil a) für die Bevölkerung bestimmter
Gebiete, insbesondere von Ballungsräumen, ein Be-
darf an Erholungsraum besteht, der infolge seines
mfanges in geordnete Bahnen ge- lenkt werden soll,
der b) die Schaffung, Erhaltung und Gestaltung von
Erholungsräumen in Fremdenverkehrs- gebieten
ünschenswert erscheint, so kann die Erklärung zum
Erholungswald (Abs. 3) beantragt werden, sofern es
ch nicht um Waldflächen gemäß § 34 Abs. 3 handelt
der nicht eine örtlich erforderliche Schutzwirkung (§
1 Abs. 1 lit. b) dadurch gefährdet würde. Zum
Erholungswald ist bei gleicher Eignung für die
Erholung vorzugsweise Wald zu erklären, der im
Eigentum von Gebietskörperschaften steht. 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1859
(2) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind a) das
Land vom Standpunkte der Landes- raumplanung,
b) die Gemeinde, in der die Waldfläche liegt oder
aus der erfahrungsgemäß die über- wiegende
Anzahl der Waldbesucher kommt, c) die nach den
landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung
der Interessen des Frem- denverkehrs berufene
Stelle, d) Organisationen, deren Mitglieder die
Wald- fläche regelmäßig begehen, e) der
Waldeigentümer.
(3) Die Behörde hat die Anträge, unter Be-
dachtnahme auf die Gewährleistung der Wirkun- gen
des Waldes (§ 1 Abs. 1), auf die Sicherstel- lung der
ordentlichen Erhaltung der Gestaltungs-
einrichtungen (Abs. 5) sowie auf Bergbau- und
Gewerbeberechtigungen, auf ihre Zulässigkeit zu
prüfen und die beantragte Waldfläche mit Be- scheid
zum Erholungswald zu erklären, wenn hienach keine
schwerwiegenden Bedenken ent- gegenstehen und die
Voraussetzungen gemäß den Abs. 1 und 2 gegeben
sind; nach Rechts- kraft des Bescheides hat der
Landeshauptmann diese Waldfläche im
Waldentwicklungsplan als erklärten Erholungswald
auszuweisen.
(4) Ist Wald gemäß Abs. 3 zum Erholungswald
erklärt und im Waldentwicklungsplan ausgewie- sen,
so hat die Behörde auf Antrag des Wald- eigentümers
oder eines Antragsberechtigten ge- mäß Abs. 2 lit. a
bis d, sofern dieser die Zu- stimmungserklärung des
Waldeigentümers nach- weist, zur Schaffung und
Benützung von Gestal- tungseinrichtungen (Abs. 5)
a) Rodungen, insbesondere befristete Rodun- gen (§
18), b) Ausnahmen vom Verbot der Fällung hiebs-
unreifer Hochwaldbestände (§ 81), c) Ausnahmen
von den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1, 33 Abs. 2
lit. c, 40 Abs. 3 und der nach § 45 Abs. 2 zu
erlassenden Verordnung zu bewilligen, wenn und
soweit dadurch die Erholungswirksamkeit erhöht
wird und das öffentliche Interesse an der Erhaltung
der Schutz- wirkung des Waldes nicht entgegensteht.
(5) Gestaltungseinrichtungen im Sinne des Abs. 4
sind insbesondere Parkplätze, Spiel- und
Lagerwiesen, Sitzgelegenheiten, Wander-, Rad- fahr-
und Reitwege, Hütten oder sonstige Bau- lichkeiten
für den Erholungsverkehr, Tiergehege, Waldlehr- und
-sportpfade und Sporteinrich- tungen. (6) Auf die
Kostentragung für die Maßnahmen im Erholungswald
sowie für die als Folge der Erklärung desselben dem
Waldeigentümer er- wachsenden
vermögensrechtlichen Nachteile finden die Bestimmungen des § 31 und des Ab-
schnittes X, insbesondere des § 146 Abs. 2,
Anwendung. (7) Sind die Voraussetzungen gemäß
den Abs. 1, 3 und 4 nicht mehr gegeben, so hat die
Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die
Erklärung zum Erholungswald und Bewilligun- gen
nach Abs. 4 zu widerrufen.
D. Wälder mit Nebennutzungen Waldweide; Schneeflucht § 37. (1) Durch die Waldweide darf die
Erhal- tung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 1
Abs. 1) nicht gefährdet werden. (2) Der Viehtrieb ist
unter Rücksichtnahme auf die nötige Waldschonung,
erforderlichenfalls auch auf zumutbaren Umwegen,
durchzuführen. (3) In zur Verjüngung bestimmten
Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits
bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung
schädigen könnte (Schonungsflächen), darf die
Waldweide nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere
sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf
Antrag des Waldeigentümers oder des
Weideberechtigten hat die Behörde unter
Bedachtnahme auf die im § 12 festgelegten
Grundsätze den Umfang, die Dauer und die
Kennzeichnung der Schonungs- flächen durch
Bescheid festzulegen. (4) Die für Weiderechte in
Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der
Regulierungs- urkunden werden durch die
Regelungen der Abs. 1 und 3 nicht berührt. (5) Im
Falle drohender Elementargefahren und für die Dauer
des Anhaltens dieser Gefahren ist jeder
Waldeigentümer a) berechtigt, Weidevieh in seinen
Wald ein- zutreiben, darin zu bergen und weiden zu
lassen und b) verpflichtet, fremdes Weidevieh zur
Ber- gung in seinen Wald eintreiben zu lassen
(Schneeflucht). (6) Der gemäß Abs. 5 lit. b
verpflichtete Wald- eigentümer hat Anspruch auf
Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile.
Hinsichtlich der Entschädigung des verpflichteten
Waldeigen- tümers sind die Bestimmungen des § 14
Abs. 1 dritter bis sechster Satz sinngemäß
anzuwenden.
Streugewinnung § 38. (1) Bodenstreu, wie Laub- oder
Nadel- streu u. dgl., darf nur unter Schonung des
Wald- bodens gewonnen werden. Die Gewinnung
von Rechstreu ist nur mit Holzrechen und auf der-
selben Stelle höchstens jedes vierte Jahr zulässig. In
Wäldern, deren Böden zur Verarmung neigen, in
Schutzwäldern sowie auf Waldflächen, auf 1860 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
denen die Streunutzung die Wiederbewaldung
gefährden würde, ist die Gewinnung von Boden-
streu gänzlich untersagt. (2) Die Aststreugewinnung
an stehenden Bäu- men (Schneiteln) ist verboten.
Harznutzung § 39. (1) Geharzt dürfen nur Baumarten
werden, die für eine wirtschaftliche Harznutzung
geeignet sind, sofern nicht überhaupt durch das
Harzen die Erhaltung des Waldes und seiner
Wirkungen (§ 1 Abs. 1) gefährdet wird
(harzungsfähige Baumarten). (2) In Bannwäldern darf
nur nach Maßgabe des Inhaltes des
Bannlegungsbescheides, in Schutzwäldern nur auf
Grund einer sonstigen behördlichen Bewilligung
geharzt werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn
die Harz- gewinnung den Bestimmungen der §§ 22
und 25 nicht widerspricht. (3) Der Bundesminister für
Land- und Forst- wirtschaft hat durch Verordnung a)
die harzungsfähigen Baumarten fest- zustellen und b)
die Verwendung bestimmter Werkzeuge oder die
Anwendung bestimmter Ver- fahren für das Harzen
zu untersagen, wenn andernfalls die Einhaltung der
Bestimmun- gen des Abs. 1 nicht gewährleistet
erscheint.
IV. ABSCHNITT FORSTSCHUTZ A. Schutz vor Waldbrand Feuerentzünden im Wald § 40. (1) Im
Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit
Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines
Waldbrandes begün- stigen, auch in Waldnähe
(Gefährdungsbereich), ist das Entzünden oder
Unterhalten von Feuer durch hiezu nicht befugte
Personen und der unvorsichtige Umgang mit
feuergefährlichen Gegenständen verboten. Hiezu
zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder
glimmenden Gegenständen, wie insbesondere von
Zünd- hölzern und Rauchwaren. (2) Zum Entzünden
oder Unterhalten von Feuer im Walde sind befugt:
a) schutz- arbeiter, der Waldeigentümer, und
Jagdschutzorgane seine Forst-, und Forst- Forst- b)
sonstige Personen, sofern sie im Besitze einer
schriftlichen Erlaubnis des Waldeigen- tümers
sind, und c) im Gefährdungsbereich der
Grundeigen- tümer und seine Beauftragten.
Ständige Zelt- oder Lagerplätze können vom
rbot des Abs. 1 erster Satz ausgenommen werden,
ern die Behörde dies bewilligt. Ist der
ldeigentümer nicht selbst der Antrag- steller, so ist
m Antrag dessen Zustimmungs- erklärung
uschließen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
ne Gefährdung durch Feuer besteht.
orderlichenfalls ist die Bewilligung von
dingungen und Auflagen zur Hintanhal- tung einer
ldbrandgefahr abhängig zu machen. (4) Das
hlagbrennen oder sonstiges flächenweises
brennen von Pflanzenresten (Schlag- und
hwendabraum, Fratten) ist nur zulässig, wenn
mit nicht der Wald gefährdet, die Bodengüte
inträchtigt oder die Gefahr eines Waldbrandes
beigeführt wird. Das be- absichtigte Anlegen
cher Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe
Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde zu
lden. (5) Die zum Feuerentzünden befugten
Personen haben mit größter Vorsicht vorzugehen. Das
Feuer ist zu beaufsichtigen und vor seinem Ver-
lassen sorgfältig zu löschen.
Vorbeugungsmaßnahmen § 41. (1) In Zeiten
besonderer Brandgefahr hat die Behörde für
besonders waldbrandgefähr- dete Gebiete jegliches
Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in
dessen Gefährdungs- bereich zu verbieten. (2) Liegen
besondere Gründe vor, die in wald- brandgefährdeten
Gebieten Verbote gemäß Abs. 1 zum Schutze vor
Waldbränden voraussichtlich als nicht ausreichend
erscheinen lassen, so hat die Behörde das Betreten
dieser Gebiete durch an der Waldbewirtschaftung
nicht beteiligte Men- schen zu verbieten. Hiebei ist
insbesondere auf Gefährdungen durch starken
Erholungsverkehr und hiefür ungünstige
Waldstrukturen ent- sprechend Bedacht zu nehmen.
Verbote gemäß den Abs. 1 und 2 hat die Behörde
in geeigneter Weise kundzumachen. Der
Waldeigentümer darf solche Verbote ersicht- lich
achen. (4) Zur Hintanhaltung von Waldbränden an
Stellen, die infolge des Betriebes einer Eisenbahn
ch Funkenflug oder sonstige brand- verursachende
inwirkungen besonderer Brand- gefahr ausgesetzt
nd, hat die Behörde im Ein- vernehmen mit der für
Eisenbahnangelegen- heiten zuständigen Behörde
dem Eisenbahnunter- nehmen die Durchführung
eeigneter Schutz- maßnahmen in dem betroffenen
Wald und in dessen Gefährdungsbereich (wie die
Errichtung und Erhaltung von feuerhemmenden
rkeh- rungen etwa in Form von Wundstreifen oder
die Entfernung von leicht entzündbaren Gegen-
ständen aus dem gefährdeten Bereich) mit Be-
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1861
scheid aufzutragen. Der Waldeigentümer hat solche
Maßnahmen sowie das Betreten seines Grundes zu
dulden. Für die ihm daraus ent- stehenden
vermögensrechtlichen Nachteile hat er Anspruch auf
eine angemessene Entschädigung; hiefür finden die
Bestimmungen des § 31 Abs. 4 bis 10 sinngemäß
Anwendung. (5) Bei Neubewaldung entlang von
Eisen- bahnanlagen hat die Behörde die
Durchführung der Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 4
dem Wald- eigentümer mit Bescheid aufzutragen.
Ermächtigung der Landesgesetzgebung § 42. Die
Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2
B-VG ermächtigt, nähere Vor- schriften über die
a) Meldung von Waldbränden, b) Organisation der
Bekämpfung von Waldbränden, c) Hilfeleistung bei
der Abwehr, d) Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte, e) nach einem Waldbrand zu treffenden
Vor- kehrungen und f) Tragung der Kosten der
Waldbrand- bekämpfung zu erlassen.
B. Schutz vor Forstschädlingen Forstschädlinge,
Anzeigepflicht § 43. (1) Der Waldeigentümer, seine
Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von
Flächen gemäß § 1 Abs. 4 und 5 und § 2 haben ihr
Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von
Forstschädlingen zu richten und Wahr- nehmungen
über eine gefahrdrohende Vermeh- rung von
Forstschädlingen umgehend der Be- hörde zu melden.
(2) Forstschädlinge im Sinne des Abs. 1 sind tierische
und pflanzliche Schädlinge, wie Insekten, Mäuse,
Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auf- treten den
Wald gefährden oder den Holzwert erheblich
herabsetzen können. (3) Für Gebiete mit
Verhältnissen, die eine rasche Vermehrung eines
Forstschädlings begün- stigen, kann die Behörde
durch Verordnung an- ordnen, daß schon
Erscheinungen anzuzeigen sind, die erfahrungsgemäß
eine gefahrdrohende Vermehrung des Forstschädlings
erwarten lassen (verschärfte Anzeigepflicht). In der
Verordnung sind die Erscheinungen, die die
Anzeigepflicht begründen, anzuführen. Mit der
Anzeigepflicht können gleichzeitig auch geeignete
Maßnahmen zur Feststellung der Befallsdichte und
auch schon zur Abwehr des Forstschädlings (§ 44)
ange- ordnet werden. Diese Verordnung ist auf die
voraussichtliche Dauer der Gefahrenlage zu be-
fristen. Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahr-
drohender Schädlingsvermehrung § 44. (1) Der
Waldeigentümer hat in geeig- neter, ihm zumutbarer
Weise a) der Gefahr einer Schädigung des Waldes
durch Forstschädlinge vorzubeugen und b)
Forstschädlinge, die sich bereits in gefahr- drohender
Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.
(2) Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere
Wälder bedroht, so hat die Behörde, wenn es die
erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfor-
dert, den Waldeigentümern des gefährdeten Ge- bietes
gemeinsam oder gleichzeitig durch- zuführende
Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung
vorzuschreiben. (3) Lassen es die Größe der Gefahr,
der Um- fang des Befalls oder die Art der
anzuwendenden Maßnahmen geboten erscheinen, so
kann der Landeshauptmann oder, wenn sich die Maß-
nahmen über zwei oder mehrere Bundesländer zu
erstrecken haben, der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft unmittelbar eingreifen und die
erforderlichen Vorkehrungen, allenfalls nach einem
einheitlichen Plan, im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.
Für die Vorbereitung und Durchführung der
Bekämpfungsmaßnahmen können im Nahbereich der
gefährdeten Wald- flächen landwirtschaftliche
Grundstücke in zu- mutbarem Ausmaß und gegen
Entschädigung in Anspruch genommen werden.
Hinsichtlich der Entschädigung findet § 14 Abs. 1
dritter bis sechster Satz sinngemäß Anwendung. (4)
Die Kosten der gemeinsam oder gleich- zeitig
durchgeführten Maßnahmen (Abs. 2 und 3) sind,
soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln getragen
werden, im Verhältnis des •Flächenaus- maßes der
dadurch geschützten Waldflächen oder nach einem
anderen, billigen Wertmaßstab auf die einzelnen
Waldeigentümer aufzuteilen. Über den Wertmaßstab,
der anzuwenden ist, ist ein Gutachten der
Landwirtschaftskammer einzu- holen. (5) Müssen die
gemäß den Abs. 2 und 3 mit der Bekämpfung
befaßten Stellen zur Durch- führung der Hand- und
Zugarbeiten, zur Beauf- sichtigung oder zur
Hilfeleistung fremde Per- sonen oder fremde
Fahrzeuge in Anspruch neh- men, so haben die
danach entstehenden Kosten die Grundeigentümer in
dem im Abs. 4 um- schriebenen Flächenverhältnis zu
tragen; die Kostentragung entfällt, wenn die
erforderlichen Leistungen von den Waldeigentümern
selbst erbracht werden.
(6) Landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte
Grundstücke sind in die Maßnahmen ein- zubeziehen,
wenn sie im Bereiche der gefährdeten Waldflächen
liegen und die Anfälligkeit der
1862 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
auf ihnen befindlichen Kulturen für Forstschäd- linge
die Einbeziehung notwendig macht. Vor
Entscheidung über die Einbeziehung ist ein Gut-
achten der Landwirtschaftskammer einzuholen. (7)
Zur Vermeidung von Gefahren für Men- schen und
Tiere hat bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b auf
Antrag des Waldeigentümers die Behörde, bei
Maßnahmen gemäß den Abs. 2 und 3 die danach
zuständige Behörde, die erfor- derlichen
Verkehrsbeschränkungen in dem in das
Bekämpfungsverfahren einbezogenen Gebiet
(Bekämpfungsgebiet) anzuordnen (Sperre). Bei
Großbekämpfungen sind die Eigentümer gefähr- deter
Bienenvölker, die Jagd- und Fischerei-
ausübungsberechtigten sowie die zuständigen Organe
von Wasserversorgungseinrichtungen rechtzeitig von
der Einleitung der Bekämpfung zu
verständigen.Sonstige Maßnahmen § 45. (1) Es ist
verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die
Vermehrung von Forst- schädlingen zu begünstigen;
dies gilt auch für den Fall, daß eine
Massenvermehrung nicht un- mittelbar droht. Bereits
gefälltes Holz, das von Forstschädlingen befallen ist
oder als deren Brut- stätte dienen kann, ist, wo immer
es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, daß eine
Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird.
Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder
den jeweiligen Inhaber des Holzes. (2) Die näheren
Anordnungen hat der Bundes- minister für Land- und
Forstwirtschaft durch Verordnung zu erlassen. In
dieser kann ins- besondere vorgesehen werden, a) daß
innerhalb einer dem Erfordernis der bestmöglichen
Verhinderung der Forst- schädlingsvermehrung
entsprechenden Frist befallene oder vom Befall
bedrohte Stämme gefällt, solche Hölzer raschest
aufgearbeitet, aus dem Walde entfernt, entrindet oder
sonst für eine Forstschädlingsvermehrung ungeeignet
gemacht werden, b) daß der Transport oder die
Lagerung sol- cher Hölzer, auch außerhalb des
Waldes, nur gestattet ist, wenn sie bestimmten
chemischen oder mechanischen Be- handlungsweisen,
wie Besprühung oder Entrindung, unterworfen
worden sind.
Forstpflanzenschutz § 46. (1) Die Bestimmungen des
II. und III. Teiles sowie des § 18 des Pflanzenschutz-
gesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, finden auf forst- liche
Kulturen nach Maßgabe folgender Bestim- mungen
Anwendung: a) bei der im II. Teil des Pflanzenschutz-
gesetzes vorgeschriebenen Beurteilung der Zulässigkeit der Ein-, Durch- und Ausfuhr
von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
Gegenständen, die Krankheits- träger sein oder
einen Schädling verbreiten können, hat die
Bundesanstalt für Pflanzen- schutz in Wien in den
Fällen, die auch für die Waldkultur von Bedeutung
sind, in geeigneter Weise das Einvernehmen mit
der Forstlichen Bundesversuchsanstalt in Wien
herzustellen; b) die Forstliche
Bundesversuchsanstalt in Wien tritt, soweit im III.
Teil des Pflanzen- schutzgesetzes die Zuständigkeit
der Bun- desanstalt für Pflanzenschutz in Wien
fest- gelegt ist, an deren Stelle. Die Führung des
Registers der zugelassenen Pflanzen- schutzmittel
obliegt jedoch auch für den forstlichen Bereich der
Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 5.
ril 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen zum
hutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr
n Holz, bleiben unberührt.
C. Forstschädliche Luftver- unreinigungen Begriffsbestimmungen § 47. Forstschädliche
Luftverunreinigungen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Luftverunreini- gungen, die
meßbare Schäden an Waldboden oder Bewuchs
(Gefährdung der Waldkultur) verur- sachen.
Verordnungsermächtigung § 48.
r Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat
Einvernehmen mit den Bundesministern für
ndel, Gewerbe und In- dustrie, für Verkehr sowie
Bauten und Tech- nik durch Verordnung a) die die
stschädliche Luftverunreinigung bewirkenden
offe (Emissionsstoffe) zu be- zeichnen, b) jene
Höchstanteile dieser Stoffe fest- zusetzen, die nach
dem Stande der wissen- schaftlichen Erkenntnisse
und der Er- fahrung noch nicht zu einer der Schadens-
anfälligkeit des Bewuchses entsprechenden
Gefährdung der Waldkultur führen
(Immissionsgrenzwerte), c) die Art der Feststellung
1. des Anteiles dieser Stoffe an der Luft und am
Bewuchs sowie 2. des Beitrages einzelner oder
mehrerer Emissionsquellen zu einer Gefährdung der
Waldkultur zu regeln,
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1863
d) die anläßlich von Erhebungen über forst-
schädliche Luftverunreinigungen für eine
Einsichtnahme in Betracht kommenden Unterlagen (§
52 Abs. 2) zu bezeichnen und die Dauer deren
Aufbewahrung zu bestimmen, e) die Arten der
Anlagen, die nach dem Stande der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luft-
verunreinigungen verursachen, zu be-
stimmen.Bewilligung von Anlagen § 49. (1) Anlagen
gemäß § 48 lit. e dürfen, sofern nicht § 50 Abs. 2
anzuwenden ist, nur mit einer Bewilligung nach
diesem Unter- abschnitt errichtet werden. Die
Bewilligung hat der Inhaber der Anlage bei der
Behörde zu beantragen. (2) Abs. 1 findet auch
Anwendung, wenn An- lagen in ihrer Beschaffenheit,
Ausstattung oder Betriebsweise so geändert werden,
daß gegenüber dem Zustand vor der Änderung eine
Zunahme der forstschädlichen Luftverunreinigung zu
erwarten ist. (3) Die Bewilligung gemäß den Abs. 1
und 2 ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung der
Wald- kultur nicht zu erwarten ist oder diese durch
Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen
beseitigt oder auf ein tragbares Ausmaß be- schränkt
werden kann. Zu dessen Beurteilung ist die
gesamtwirtschaftliche Bedeutung der An- lage unter
Berücksichtigung der zur Erfüllung der
vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
erforderlichen Kosten mit dem Ausmaß der zu
erwartenden Gefährdung der Waldkultur abzu-
wägen. (4) Die Bewilligung für eine Anlage ist jeden-
falls zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß in
Schutz- oder Bannwäldern durch die Emissionen
dieser Anlage ein entsprechender Immissions-
grenzwert überschritten wird und diese Gefahr auch
nicht durch Vorschreibung von Bedingun- gen und
Auflagen abgewendet werden kann. Diese
Bestimmung gilt nicht für Bannwälder, die zur
Abwehr der von der Anlage ausgehenden Gefahren
oder zum Schutze der Anlage selbst bestimmt sind. (5) Die Bedingungen und Auflagen sind unter
Bedachtnahme auf den Stand der. Technik vor-
zuschreiben. Soweit es zur Verhinderung des
Überschreitens eines Immissionsgrenzwertes not-
wendig ist, ist vorzuschreiben, daß die der Luft
zugeführten Emissionsstoffe innerhalb bestimmter
Zeiträume bestimmte Mengen nicht überschreiten
dürfen. (6) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung
erforderlichenfalls Sachverständigengutachten über
die Grundbelastung und die klima- tologischen Verhältnisse sowie über die gegebenen
und die durch die Emissionen der Anlage zu
erwartenden Auswirkungen auf den Wald ein-
zuholen. (7) Auf Antrag des Inhabers der Anlage hat
die Behörde diesem das Betreten des Waldes zur
Vornahme von Messungen zwecks Ermittlung der
Grundbelastung an forstschädlichen Luft-
verunreinigungen zu bewilligen. Der Waldeigen-
tümer ist verpflichtet, das Betreten des Waldes und
die Vornahme von Messungen zu dulden. Er hat
Anspruch auf Entschädigung für ver-
mögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des
§ 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß
anzuwenden.
Bewilligungsverfahren § 50. (1) Für die
Durchführung des Verfahrens und die Erteilung der
Bewilligung ist die Behörde zuständig. (2) Bei der
Errichtung oder Änderung von Anlagen, die nach den
gewerbe-, berg-, eisen- bahn-, energie- oder
dampfkesselrechtlichen Be- stimmungen einer
Bewilligung bedürfen, entfällt eine gesonderte
Bewilligung nach § 49, es sind jedoch dessen
materiellrechtliche Bestimmungen anzuwenden. Dem
Verfahren ist ein Forstsach- verständiger der Behörde
beizuziehen. Wird eine Bewilligung erteilt, so gilt
diese auch als solche im Sinne des Abs. 1. (3) Ergibt
sich im Zuge des Verfahrens gemäß Abs. 2, daß
durch Emissionen Schutz- oder Bannwälder betroffen
werden, so ist ein Bewilli- gungsverfahren gemäß
Abs. 1 gesondert durch- zuführen. Bis zur
Entscheidung hierüber ist das Verfahren nach Abs. 2
zu unterbrechen. (4) Abs. 3 gilt nicht für Bannwälder,
die zur Abwehr der von der Anlage ausgehenden Ge-
fahren oder zum Schutz der Anlage selbst be- stimmt
sind.
Besondere Maßnahmen § 51. (1)
Wird in einem Waldgebiet ein Über- schreiten eines
entsprechenden Immissionsgrenz- wertes festgestellt
und ergibt sich daraus eine Gefährdung der
Waldkultur, so hat die Behörde den Inhaber der die
Gefährdung der Waldkultur verursachenden Anlage
festzustellen. (2) Die gemäß § 50 für die Erteilung der
Bewilligung zuständige Behörde hat die zur Be-
seitigung der Gefährdung der Waldkultur erfor-
derlichen Maßnahmen für den weiteren Betrieb der
Anlage unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des § 49 Abs. 3 und 5 sowie unter
möglichster Schonung wohlerworbener Rechte durch
Bescheid vorzuschreiben. (3) Kann neben den
Vorschreibungen gemäß Abs. 2 oder an Stelle dieser
durch geeignete Maß- nahmen im Wald, wie
Bestandesumwandlung 1864 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
oder Verbesserung der Wuchsbedingungen, die
Gefährdung der Waldkultur vermindert werden, so ist
die Durchführung solcher Maßnahmen dem
Waldeigentümer durch Bescheid aufzutragen, es
dürfen jedoch die Kosten dieser Maßnahmen
zuzüglich der in Geld errechneten forstwirt-
schaftlichen Ertragsminderung die gemäß Abs. 2 in
Betracht kommenden Kosten nicht über- steigen. (4)
Maßnahmen gemäß Abs. 2, soweit sie Schutz- oder
Bannwald betreffen, sowie solche gemäß Abs. 3 hat
die Behörde vorzuschreiben. § 50 Abs. 4 ist
sinngemäß anzuwenden. (5) Die Behörde, die gemäß
Abs. 3 Maß- nahmen vorgeschrieben hat, hat den
Ersatz der hiefür auflaufenden Kosten und der sich als
Folge dieser Maßnahmen ergebenden Ertrags-
minderung, unter Aufrechnung bereits vor der
Vorschreibung geleisteter Beiträge zu Maß- nahmen
der im Abs. 3 bezeichneten Art, dem Inhaber der
Anlage vorzuschreiben; bezieht sich die Feststellung
gemäß Abs. 1 auf mehrere An- lagen, so ist
hinsichtlich der Vorschreibung des Kostenersatzes §
53 Abs. 2 sinngemäß anzuwen- den. § 31 Abs. 4
letzter Satz ist sinngemäß anzu- wenden. (6) Werden
Bestände erst nach Genehmigung einer Anlage in
deren unmittelbarem Gefähr- dungsbereich durch
Neubewaldung begründet, so hat eine Vorschreibung
von Maßnahmen gemäß den Abs. 2 und 3
ausschließlich dieser Bestände wegen zu unterbleiben.
Erhebungen über forstschädliche Luft-
verunreinigungen § 52. (1) Wenn das Vorhandensein
forstschäd- licher Luftverunreinigungen anzunehmen
ist, hat die Behörde Sachverständige zu beauftragen,
im Gelände Messungen zur Feststellung von forst-
schädlichen Luftverunreinigungen durchzuführen und,
sofern die Sachverständigen ein Überschrei- ten eines
entsprechenden Immissionsgrenzwertes feststellen, in
Anlagen, die nach der örtlichen Lage und nach ihrer
Beschaffenheit als Quelle einer forstschädlichen
Luftverunreinigung in Be- tracht kommen, die
erforderlichen Messungen und Untersuchungen
durchzuführen. Die Sach- verständigen sind zu diesen
Maßnahmen berech- tigt. Der Inhaber der Anlage oder
dessen Ver- treter ist spätestens beim Betreten der
Anlage zu verständigen; er ist berechtigt, bei
derartigen Messungen anwesend zu sein. Auf
Verlangen ist ihm Auskunft über die Art und das
Ergebnis der durchgeführten Messungen und
Untersuchun- gen zu geben. Bei Bergbaubetrieben ist
vor Durchführung der Messungen die Bergbehörde zu
verständigen.
(2) Der Inhaber der Anlage hat die gemäß Abs. 1
erster Satz vorgesehenen Maßnahmen zu
dulden. Er ist auch verpflichtet, die zur Klärung des
Ausmaßes der Luftverunreinigung und deren Folgen
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die
Unterlagen (§ 48 lit. d) Einsicht nehmen zu lassen. (3)
Die Sachverständigen gemäß Abs. 1 haben bei den in
Anlagen durchzuführenden Messun- gen und
Untersuchungen darauf Bedacht zu nehmen, daß jede
nicht unbedingt erforderliche Störung oder
Behinderung des Betriebes der An- lage vermieden
wird. Soweit es nach der Art der Messungen und
Untersuchungen möglich ist, ist in der Verordnung
gemäß § 48 lit. c vorzu- sehen, auf welche Weise eine
Gegenprobe der vorgenommenen Messungen und
Untersuchun- gen beim Inhaber der Anlage
zurückzulassen ist. (4) Wurden anläßlich von
Erhebungen im Sinne des Abs. 1 forstschädliche
Luftverunreini- gungen festgestellt und a) vermag der
Inhaber der diese Luftver- unreinigungen
verursachenden bewilli- gungspflichtigen Anlage eine
Bewilligung gemäß den §§ 49 Abs. 3 oder 50 Abs. 2
oder einen Bescheid gemäß § 51 Abs. 2 nicht
vorzuweisen, oder b) hat er Bedingungen und
Auflagen gemäß § 49 Abs. 3 nicht erfüllt oder
aßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 nicht durchgeführt, so
trägt die Kosten der Erhebungen der Inhaber der
Anlage. Wurden keine forstschädlichen Luft-
runreinigungen festgestellt ,und die Erhebungen auf
Antrag durchgeführt, so trägt die Kosten der
rhebungen der Antragsteller; in allen übrigen Fällen
rägt die Kosten der Bund. (5) Die Sachverständigen
gemäß Abs. 1 haben über das Ergebnis der
Erhebungen der Behörde zu berichten und auf
erlangen eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen,
sbesondere über a) die festgestellten Emissions- und
Immis- sionswerte, b) den Anteil, mit dem der
Schaden an Wald- boden oder Bewuchs durch die
tgestell- ten Immissionen verursacht worden ist und
c) soweit dies möglich ist, die Anteile, mit denen die
überprüften Anlagen zu den durch Immissionen
verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs
beigetragen haben. Diese Zeugnisse gelten als
öffentliche Urkunden.
aftung für forstschädliche Luftverunreinigungen §
. (1) Für forstschädliche Luftverunreini- gungen,
e a) von einer Anlage ausgehen, die nicht im Sinne
s § 49 Abs. 1 oder 2 bewilligt wurde, oder b) das in
r Bewilligung festgelegte Ausmaß (§ 49 Abs. 3 und
oder § 51 Abs. 2) über- schreiten,
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1865
haftet der Inhaber der Anlage, die diese Luft- verunreinigungen verursacht hat, nach diesem
Unterabschnitt für den Ersatz des daraus ent-
standenen Schadens. Mehrere Inhaber derselben
Anlage haften zur ungeteilten Hand.
(2) Verursachen mehrere Anlagen, wenn auch nur
durch ihr Zusammenwirken, durch die von ihnen
ausgehenden Luftverunreinigungen einen Schaden
am Wald, so haftet jeder Inhaber einer Anlage nur für
seinen Anteil an der Schadens- zufügung; lassen sich
jedoch die Anteile nicht bestimmen, so haften
mehrere Inhaber zu gleichen Teilen.
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein
Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist der
§ 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine Ersatzpflicht ist dann ausgeschlossen, wenn
die Luftverunreinigung durch ein unab- wendbares
Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen
Fehler in der Beschaffenheit noch auf ein Versagen
der Anlage zurückzuführen ist und der Inhaber der
Anlage oder seine Leute jede nach den Umständen
des Falles gebotene Sorgfalt und Vorsicht beachtet
haben. (5) Der Geschädigte verliert den Ersatz-
anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten,
nachdem er von dem Schaden und der Person des
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem die
forstschädliche Luftverunreinigung anzeigt. Der
Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines
vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstandes
unterblieben ist oder der Inhaber der Anlage
innerhalb der bezeich- neten Frist auf andere Weise
von dem Schaden Kenntnis erlangt hat.
Vermutung der Verursachung § 54. Kommen nach
den Umständen des Falles als Ursache des Schadens
forstschädliche Luftverunreinigungen in Betracht, die
von ver- schiedenen Anlagen ausgehen, so wird
vermutet, daß der Schaden von diesen Anlagen
gemeinsam verursacht worden ist. Diese Vermutung
kann vom Inhaber der Anlage durch den Nachweis
der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung durch
seine Anlage entkräftet werden.
Verjährung § 55. (1) Die in diesem Abschnitt
festgesetzten Ersatzansprüche verjähren in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der
Person des Ersatz- pflichtigen Kenntnis erlangt hat,
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren nach
Fest- stellung der Luftverunreinigung. (2) Im übrigen
gelten für die Verjährung die Vorschriften des
ABGB. Vorschriften des bürgerlichen Rechtes §
56. (1) Unberührt bleiben die Vorschriften des ABGB
und andere Vorschriften, nach denen der Inhaber der
Anlage für den durch forst- schädliche
Luftverunreinigungen verursachten Schaden über die
Bestimmungen der §§ 53 und 54 hinaus haftet oder
nach denen ein anderer für den Schaden
verantwortlich ist. Soweit eine Pflicht zur
Entschädigung nach § 364 a ABGB gegeben ist,
finden die §§ 53 Abs. 2 und 54 sinngemäß
Anwendung; forstschädliche Luft- verunreinigungen
im Sinne des § 47 gelten dabei jedenfalls als solche,
die das ortsübliche Ausmaß im Sinne des § 364 Abs.
2 ABGB überschreiten. (2) Auch dort, wo die
Ersatzansprüche für einen durch forstschädliche
Luftverunreinigungen verursachten Schaden nach den
Vorschriften des ABGB zu beurteilen sind, haftet der
Inhaber der Anlage für das Verschulden der
Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb der
Anlage tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den
entstan- denen Schaden ursächlich war.
Schadenersatzansprüche, Gerichtsstand §
57. (1) Schadenersatzansprüche für forst- schädliche
Luftverunreinigungen sind, unbe- schadet der
Bestimmung des Abs. 3, im ordent- lichen Rechtsweg
geltend zu machen. (2) Für Klagen, die auf Grund
dieses Ab- schnittes erhoben werden, ist auch das
Gericht zuständig, in dessen Sprengel die
Immissions- schäden aufgetreten sind. (3) Die
Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie der §§ 53 bis
56 gelten nicht für Bergbauanlagen; auf diese finden
die Bestimmungen des Berg- schadensrechtes
Anwendung.
V. ABSCHNITT BRINGUNG A. Bringung zu Lande Bringung § 58. (1) Bringung im Sinne dieses Bundes-
gesetzes ist die Beförderung von Holz oder sonstigen
Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort
bis zu einer öffentlichen Ver- kehrsanlage. (2) Die
Bringung umfaßt auch die in ihrem Zuge auftretende
Zwischenlagerung der Forst- produkte sowie den
Transport der mit der Brin- gung befaßten Personen
und der für diese not- wendigen Geräte zum und vom
Gewinnungsort.
(3) Die Bringung hat so zu erfolgen, daß a) der
Waldboden möglichst wenig beschädigt wird, neue
Runsen oder Wasserläufe nicht entstehen und die
Wasserführung in be- stehenden Runsen oder
Wasserläufen nicht beeinträchtigt wird,
1866 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
b) der Bewuchs möglichst wenig Schaden erlei-
det, die Bringung die rechtzeitige Wieder-
bewaldung gemäß § 13 nicht behindert und im
Zuge der Bringung im Hochwasser- bereich
gelagerte Hölzer raschestmöglich weggeschafft
oder sonstwie als Hindernis für den
Hochwasserabfluß beseitigt werden.
(4) Schädigungen im Sinne des Abs. 3 sind nur
insoweit zulässig, als sie unvermeidbar und be-
hebbar sind. Die Behebung hat sogleich nach
Beendigung der Bringung zu erfolgen. (5) Für die
Behebung von Schädigungen gemäß Abs. 3 sind der
Bringungsunternehmer und der Waldeigentümer, bei
bestehenden Nutzungsrech- ten der
Bringungsunternehmer und der Nut-
zungsberechtigte, gemeinsam verantwortlich. (6)
Sofern mit der Bringung eine Gefährdung von
Eisenbahnanlagen verbunden sein kann, darf die
Bringung, unbeschadet der Bestimmungen des § 39
des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 70, nur im
Einvernehmen mit dem für die Verkehrs- anlage
örtlich zuständigen technischen Aufsichts- dienst
vorgenommen werden. Dieser entscheidet über die
Notwendigkeit der Beistellung eines Aufsichtsorgans.
Die Kosten des Aufsichtsorgans trägt die
Eisenbahnverwaltung.
Forstliche Bringungsanlagen § 59. (1)
Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses
Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen ge- nannt)
sind Forststraßen (Abs. 2), Waldbahnen (Abs. 3) und
forstliche Materialseilbahnen (Abs. 4). (2) Eine
Forststraße ist eine für den Verkehr von
Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte
nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge
befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der
Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb
der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen
Verkehrsnetz dient. (3) Eine Waldbahn ist eine
Schienenbahn ohne öffentlichen oder beschränkt
öffentlichen Verkehr (S§ 9 und 51 Abs. 4 des
Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957), die
Bestandteil eines Forstbetriebes ist und vorwiegend
der Bringung dient. (4) Eine forstliche
Materialseilbahn ist eine der Bringung dienende
Seilförderanlage mit Trag- seil ohne beschränkt
öffentlichen Verkehr.
Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen § 60.
(1) Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten
und zu erhalten, daß unter Berück- sichtigung
technischer und wirtschaftlicher Ge- sichtspunkte
Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden
erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit
eingegriffen wird, als es dessen Erschließung
erfordert.
Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf
rch die Errichtung, Erhaltung und Benüt- zung von
ingungsanlagen jedenfalls nicht a) eine gefährliche
osion herbeigeführt, b) der Hochwasserabfluß von
ldbächen be- hindert, c) die Entstehung von
winen begünstigt oder deren Schadenswirkung
höht, d) die Gleichgewichtslage von Rutschgelände
stört oder e) der Abfluß von Niederschlagswässern
ungünstig beeinflußt werden, daß Gefah- ren oder
häden landeskultureller Art her- aufbeschworen
er die Walderhaltung ge- fährdet oder unmöglich
macht werden. (3) Im Zusammenhang mit der
Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen sind
Eingriffe der im Abs. 2 umschriebenen Art zulässig,
sofern sie unvermeidbar sind, möglichst gering und
kurz- fristig gehalten werden und durch sie
verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden
können. Die Eingriffe müssen jedoch raschestmöglich
wie- der beseitigt oder abgesichert werden.
Planung und Bauaufsicht § 61. (1) Bringungsanlagen
dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der
Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden. (2)
Befugte Fachkräfte im Sinne des Abs. 1 sinda) für die
Planung: 1. Forstwirte für Bringungsanlagen im Rah-
men ihres sachlichen und örtlichen Dienst- bereiches,
2. Forstwirte eines Forstbetriebes überdies für
Bringungsanlagen über fremde Grundstücke dann,
wenn diese Anlagen mit solchen des eigenen
Dienstbereiches oder wenn die Grundstücke örtlich
zu- sammenhängen, 3. Ziviltechniker für
Forstwirtschaft für alle Bringungsanlagen nach
Maßgabe des Ziviltechnikergesetzes; b) für die
Bauaufsicht: Forstwirte, Forstassistenten, Förster,
Forst- adjunkten und Ziviltechniker für Forst-
wirtschaft im Rahmen der Bestimmungen der lit. a. (3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen
Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung,
wenn durch den Ausbau Waldboden nur in uner-
heblichem Ausmaß beansprucht wird.
Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen § 62. (1)
ie Errichtung folgender Bringungs- anlagen bedarf
der Bewilligung der Behörde (Er-
chtungsbewilligung) : a) Waldbahnen, b) ortsfeste
forstliche Materialseilbahnen,
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1867
c) nicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen, wenn
sie ortsfeste forstliche Materialseil- bahnen kreuzen
oder fremde Gebäude ge- fährden könnten, d)
Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeits- feld der
Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch
Schutzwald oder Bannwald füh- ren, e) sämtliche
Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben
öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der
Eisenbahnverwal- tungen, des Luftverkehrs, des
Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der
öffentlichen Straßen und der Elektrizitäts-
unternehmungen berührt werden. (2) Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant
ist, daß a) sie den Bestimmungen des § 60,
gegebenen- falls auch jenen des § 22 Abs. 1,
entspricht, b) sie unter Bedachtnahme auf die
besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfach-
lichen Erkenntnissen unbedenklich ist, c) sie, soweit
es sich um Anlagen gemäß Abs. 1 lit. a bis c handelt,
vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus
unbedenklich ist, d) soweit es sich um Forststraßen
gemäß Abs. 1 lit. d handelt, die Interessen der
Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträch-
tigt werden oder die Einhaltung der Vor-
schreibungen im Bannlegungsbescheid ge-
währleistet erscheint. (3) In der
Errichtungsbewilligung sind bei Brin- gungsanlagen
gemäß Abs. 1 lit. a bis e die vom Standpunkt der
Sicherheit und Ordnung des Be- triebes der Anlage,
bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. d und e die
zur Wahrung der ange- führten öffentlichen
Interessen zusätzlich bean- tragten und erforderlichen
Vorkehrungen vor- zuschreiben. Soweit die
Vorschreibung in den Fällen des Abs. 1 lit. d und e
Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung
öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der
bean- tragten Bringungsanlage beabsichtigt waren
oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in
Betracht kommende Kostenanteil von demjeni- gen
zu tragen, der auch ohne die Errichtung der
Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu
tragen gehabt hätte. (4) Die Bringungsanlagen gemäß
Abs. 1 lit. a bis c bedürfen auch zu ihrer
Inbetriebnahme einer Bewilligung. Diese ist zu
erteilen, wenn die Anlage gemäß der
Errichtungsbewilligung aus- geführt wurde. (5) Die
Fertigstellung von bewilligungspflich- tigen
Forststraßen ist der Behörde anzuzeigen. Diese hat
die Einhaltung der in der Errichtungs- bewilligung
enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und
hierüber einen Bescheid zu er- lassen. Bewilligungsverfahren § 63. (1)
Der Antrag auf Erteilung einer Errich-
tungsbewilligung hat alle für die Einleitung des
Verfahrens notwendigen Angaben, insbeson- dere
über den beabsichtigten Baubeginn sowie über die
voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Dem Antrag
ist ein technischer Bericht samt maßstabgerechter
Lageskizze in zweifacher Aus- fertigung
anzuschließen. (2) Dem Verfahren sind als Partei
auch die Eigentümer solcher Liegenschaften
beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in
Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden
können. Soweit eine Bringungsanlage über eine Berg-
bauanlage oder unmittelbar an dieser entlang geführt
werden soll, ist auch der Bergbauberech- tigte dem
Verfahren als Partei beizuziehen.
(3) Werden gegen ein Bauvorhaben, gegen das sonst
kein Anstand obwaltet, zivilrechtliche Ein-
wendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine
gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt
eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer
Entscheidung über den Antrag die Parteien unter
ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid
nicht erledigten zivilrecht- lichen Einwendungen zur
Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu
verweisen. (4) In der Errichtungsbewilligung ist für
die Fertigstellung der Bringungsanlage eine Frist vor-
zuschreiben. Diese ist von der Behörde auf be-
gründeten Antrag zu verlängern. (5) Die
Betriebsbewilligung gemäß § 62 Abs. 5 hat der
Waldeigentümer spätestens vier Wochen vor der
beabsichtigten Benützung der Bringungs- anlage bei
der Behörde zu beantragen. Im An- trag ist die
Geschäftszahl des Bescheides über die
Errichtungsbewilligung anzugeben.
Anmeldepflichtige Forststraßen § 64. Die Errichtung
von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62
bedürfen, hat der Bauwerber spätestens vier Wochen
vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die
Meldung hat die Namen der mit der Planung und
Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fach- kräfte
und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über
wesentliche technische Details, den be- absichtigten
Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu
enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte
Lageskizze anzuschließen.
Waldflächen, die für eine Bringungsanlage bean-
sprucht wurden § 65. (1) Nach Erteilung der
Errichtungsbe- willigung gemäß § 63 oder nach
erstatteter An- meldung gemäß § 64 bedarf es zur
Fällung eines etwa bestehenden Bewuchses auf der
Fläche, die
1868 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
zur Errichtung einer Bringungsanlage erforder- lich
ist, keiner besonderen Bewilligung oder An- zeige
nach diesem Bundesgesetz; dasselbe gilt für die
entlang einer Bringungsanlage liegenden Flä- chen,
die für die Materialgewinnung zur Errich- tung dieser
Anlage in Anspruch genommen wer- den. Solche
Flächen bleiben auch weiterhin Wald- boden, die
Verpflichtung zur Aufforstung ruht jedoch bis zum
Zeitpunkt der Auflassung der Bringungsanlage oder
bis zur Beendigung der Materialgewinnung.
(2) Fällungen nach Abs. 1 begründen dann die Pflicht
zur Wiederbewaldung, wenn die Bauarbei- ten zur
Herstellung der Bringungsanlage nicht innerhalb der
im § 63 Abs. 4 angeführten Frist, im Falle der
Anmeldung (§ 64) nicht innerhalb von drei Jahren
nach beabsichtigtem Baubeginn, begonnen wurden.
Die Wiederbewaldung ist in dem Jahre, das dem
Fristablauf folgt, durchzu- führen.
(3) Wird der Bau einer Bringungsanlage end- gültig
eingestellt oder eine bestehende Bringungs- anlage
aufgelassen, hat der Waldeigentümer die für diese
Anlage beanspruchte Waldfläche wieder in
ertragsfähigen Waldboden überzuführen und
rechtzeitig (§13 Abs. 2) wiederzubewalden.
(4) Erscheint dem Waldeigentümer die Wie-
derbewaldung von gemäß Abs. 1 verwendeten
Flächen, gemessen an dem Ausmaß des ertrags-
fähigen Waldbodens, der gewonnen werden kann,
unwirtschaftlich oder sollen diese Flächen anderen als
Zwecken der Waldkultur zugeführt werden, so ist
hiefür eine Rodungsbewilligung zu bean- tragen. Im
Falle der Stattgebung sind alle Vor- kehrungen
vorzuschreiben, die erforderlich sind, Gefahren im
Sinne des § 60 Abs. 2 hintanzu- halten.
B. Bringung über fremden Boden Bringung über fremden Boden § 66. (1) Jeder Waldeigentümer oder
Nutzungs- berechtigte ist nach Maßgabe der
Bestimmung des Abs. 4 berechtigt, auf die
mindestschädliche Weise Holz oder sonstige
Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und
diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu
lagern (Brin- gungsberechtigter), sofern die Bringung
(Lage- rung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens
nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder über- haupt
nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das
Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös
der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in
fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung
des Holzes durch unzweck- mäßige Bringung
Bedacht zu nehmen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch
das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffent-
ichen Straße in Anspruch genommen werden. (3)
Das Recht der Bringung im Sinne der Abs. 1 und 2
eht auch den Bringungsgenossen- schaften (§ 68)
zu.
Über die Notwendigkeit und die Art und Weise
r Bringung hat, wenn hierüber zwischen den
rteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag
er Partei die Behörde unter Be- rücksichtigung der
fordernisse gemäß Abs. 1 letzter Satz zu
scheiden.
Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forst-
odukte über fremden Boden gebracht werden
len, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur
ngung ist der Menge nach auf die bereits
wonnenen Forstprodukte oder auf die in den
chsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden
engen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je
ch der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte des Anfalles
d den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist
rzuschreiben; die Bringung kann eine
ederkehrende sein. Bei unveränder- ten
raussetzungen für die Bringung kann die Frist
rlängert werden.
Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über
mde Grundstücke, so hat die Bringung der
Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch
dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße in
fremdes Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der
einen oder anderen dieser Brin- gungsmöglichkeiten
durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren
Kosten dem Brin- gungsberechtigten zugemutet
werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum
wesentlich herab- gesetzt werden, so ist dies bei der
Auswahl des fremden Grundstückes zu
berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist
gegebenenfalls aufzu- tragen, solche Vorkehrungen
auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter
Bringung wieder zu beseitigen. (7) Der Eigentümer
des verpflichteten Grund- stückes hat auch
vorübergehend die Errichtung von Bringungsanlagen,
nn nach der Bringung der frühere Zustand im
sentlichen wiederher- gestellt werden kann, zu
den.
Entschädigung § 67. (1) Der Bringungsberechtigte
hat nach der Bringung den früheren Zustand —
oweit dies möglich ist — wiederherzustellen und
en Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für
alle durch die Bringung verursachten vermögens-
rechtlichen Nachteile zu entschädigen. (2) Wurde
dem Bringungsberechtigten die Be- nützung einer
fremden Bringungsanlage oder einer
chtöffentlichen Straße eingeräumt, so tritt an Stelle
der Entschädigung ein angemesse-
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1869
ner Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der
Bringungsanlage oder der nicht- öffentlichen Straße.
(3) Einigen sich die Parteien über die Ent- schädigung
oder den Beitrag nicht, so hat die Behörde auf Antrag
über den Grund und die Höhe des Anspruches auf
Entschädigung oder den Beitrag zu entscheiden. Ist
nur die Höhe der Beitrages strittig, so darf mit der
Bringung über die fremde Bringungsanlage oder
nicht- öffentliche Straße begonnen werden, wenn der
Bringungsberechtigte einen Betrag in der im Be-
scheid der Behörde festgesetzten Höhe des Bei-
trages bei dem Erhalter der Bringungsanlage oder
Straße erlegt. (4) Erachtet sich der
Bringungsberechtigte oder der Eigentümer des
verpflichteten Grundstückes oder der Erhalter der
mitbenützten Bringungsan- lage oder Straße durch die
Entscheidung über die Höhe der Entschädigung öder
des Beitrages be- nachteiligt, kann jede der beiden
Parteien inner- halb eines Jahres nach Eintritt der
Rechtskraft des Entschädigungsbescheides die
Festlegung der Entschädigung oder des Beitrages bei
dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen
Bezirks- gericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt des
Ein- langens des Antrages bei diesem Gericht tritt der
gemäß Abs. 3 erlassene Bescheid außer Kraft. Der
Antrag kann nur mit Zustimmung des Antrags-
gegners zurückgenommen werden. (5) Zur
Festlegung der Entschädigung oder des Beitrages hat
das Gericht die Grundsätze des Verfahrens außer
Streitsachen anzuwenden.
C. Bringungsgenossenschaften Bringungsgenossenschaften § 68. (1)
Grundeigentümer, auch unter Teil- nahme von
Nutzungsberechtigten gemäß § 32, können sich als
Beteiligte zur gemeinsamen Er- richtung und
Erhaltung von Bringungsanlagen, die über ihre
Liegenschaften führen oder sie er- schließen, unter
Einräumung des gegenseitigen Rechtes zur Bringung
von Forstprodukten über diese Bringungsanlagen zu
einer Bringungsgenos- senschaft zusammenschließen
(kurz Genossen- schaft genannt). (2) Zur Bildung
einer Genossenschaft sind min- destens drei
Beteiligte erforderlich. (3) Eine Genossenschaft kann
gebildet werden a) durch freie Übereinkunft aller
Beteiligter (freiwillige Genossenschaft) und
Genehmi- gung der Satzung (§ 70 Abs. 4), b) durch
einen Beschluß der Mehrheit der Be- teiligten,
behördliche Beiziehung der wider- strebenden
Minderheit (§ 69) und Geneh- migung der Satzung. (4) Bewirtschafter von Liegenschaften, die ein
wesentliches wirtschaftliches Interesse an einer von Abs. 1 abweichenden Benützung einer Brin-
gungsanlage nachzuweisen vermögen, können in eine
gemäß Abs. 3 gebildete Genossenschaft auf-
genommen werden.
Bringungsgenossenschaften mit Beitrittszwang § 69.
(1) Die Behörde hat auf Antrag der Mehrheit der
Beteiligten eine Minderheit durch Bescheid zu
verhalten, der zu bildenden Genos- senschaft
beizutreten, wenn a) sich mindestens zwei Drittel der
durch die Anlage zu erschließenden Waldflächen im
Eigentum der Mehrheit befinden und b) eine forstlich,
technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige
Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung von
Liegenschaften der wider- strebenden Minderheit
nicht möglich ist. (2) Die Behörde hat nach
Ermittlung aller für die Bildung der Genossenschaft
maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des
Vorhabens klarzustellen und zu bestimmen, welche
Liegen- schaften oder Anlagen bei Bildung der
Genossen- schaft als beteiligt anzusehen sind und in
welchem Ausmaß. Hierauf ist das Verhältnis der für
oder gegen das Vorhaben abgegebenen Stimmen zu
ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt
hat, ist den für das Unternehmen Stim- menden
beizuzählen. (3) Ergibt sich nicht die gesetzlich
erforderliche Stimmenmehrheit oder sind die
sonstigen Erfor- dernisse nicht vorhanden, sodaß ein
Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist,
so hat das weitere Verfahren zu entfallen und die be-
hördliche Entscheidung sich auf den Ausspruch zu
beschränken, daß die den Beitritt Verweigern- den
hiezu nicht verhalten werden können. (4) Der
Beitrittszwang besteht, unbeschadet der Bestimmung
des § 1 Abs. 4 lit. e, nicht für
Eisenbahnunternehmungen hinsichtlich jener
Grundflächen, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des
§ 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBL Nr. 60,
anzusehen sind. (5) Der Beitrittszwang besteht
weiters nicht für Grundeigentümer, welche sich zur
Voraus- zahlung von jährlich zu entrichtenden Benüt-
zungsgebühren in mindestens jener Höhe ver-
pflichtet haben, die der Grundeigentümer im Falle
seiner zwangsweisen Einbeziehung als Be- teiligter
an anteiligen Errichtungs- und Erhal- tungskosten zu
leisten hätte.
Satzung § 70. (1) Die Satzung hat die Tätigkeit der
Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mit-
gliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich
mit der freien Übereinkunft, von den Mitglie- dern
einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt
der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung
der Minderheit, zu beschließen. 1870 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
(2) Die Satzung hat insbesondere die Aufzäh- lung
der zugehörigen Liegenschaften, Bestimmun- gen
über die Erhaltung der genossenschaftlichen
Bringungsanlagen, allenfalls Benützungskosten für
Nichtmitglieder, die Haftbarmachung für Schä- den
(Kautionserlag), den Schlüssel für die Auf- teilung
der Kosten auf die Mitglieder, die Wer- tigkeit der
Stimmen der Mitglieder, die Organe der
Genossenschaft, den Vorgang ihrer Bestel- lung und
die Vertretungsbefugnis, ihren Wir- kungsbereich, die
Haftung für ihre Verbindlich- keiten und den Vorgang
der Auflösung zu regeln.
(3) Sofern die Satzung nichts anderes be- stimmt,
richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder
nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten (§
72).
(4) Die Satzung ist durch Bescheid von der Behörde
zu genehmigen, wenn sie den Bestim- mungen dieses
Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nicht wider- spricht. Mit Eintritt der
Rechtskraft des Be- scheides erlangt die
Genossenschaft Rechtspersön- lichkeit.
(5) Satzungsänderungen bedürfen ebenso wie die
Festsetzung oder Änderung des Maßstabes für die
Verteilung der Kosten, soweit nicht eine größere
Mehrheit verlangt ist, der Mehrheit der Mitglieder, in
deren Eigentum sich mindestens zwei Drittel der in
die Genossenschaft einbezo- genen Waldflächen
befinden. Sie werden erst nach Genehmigung durch
die Behörde wirksam.
Genossenschaftsverhältnis § 71. (1) Wer in
die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder
Anlagen erwirbt, wird Mit- glied der Genossenschaft
und ist zu den aus die- sem Verhältnis entspringenden
Leistungen ver- pflichtet. Die Verpflichtung zur
weiteren Bei- tragsleistung erlischt erst mit dem
ordnungs- mäßigen Ausscheiden der belasteten
Liegenschaft oder der Anlage aus der Genossenschaft
oder mit deren Auflösung. Die Eigentümer der aus-
geschiedenen Liegenschaften oder Anlagen haften für
die vor deren Ausscheiden fällig gewordenen
Beiträge. (2) Wenn hierüber zwischen
Genossenschaft und Eigentümer Einverständnis
besteht, können Liegenschaften oder Anlagen
nachträglich einbe- zogen oder ausgeschieden
werden. § 70 Abs. 5 findet Anwendung. (3) Die
Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne
Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres
Eigentümers auszuscheiden, wenn diesem aus der
Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen
kein wesentlicher Vorteil und der Genossenschaft
durch das Ausscheides kein wesentlicher Nachteil
erwächst. Kosten § 72. (1) Die Kosten, die der Genossenschaft
aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind,
wenn nicht nach der Satzung etwas anderes
vorgesehen ist, von den Mitgliedern nach einem
Aufteilungsschlüssel, der sich aus der Größe der
nzubeziehenden Grundfläche ergibt, zu tragen. (2)
ine Änderung des Aufteilungsschlüssels durch die
Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in
ner Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die
m Beitritt gezwungene Min- derheit gegenüber der
Mehrheit schlechter gestellt würde. (3) Bei der
stlegung des Kostenaufteilungs- schlüssels können
auf Verlangen des Mitgliedes eingebrachte
ingungsanlagen, bestehende Ver- pflichtungen und
besondere Vorteile, die die Ge- nossenschaft
einzelnen Mitgliedern auferlegt oder bietet,
entsprechend berücksichtigt werden.
Aufsicht § 73. (1) Die Aufsicht über die
enossenschaft obliegt der Behörde; diese hat auch
er alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den
r- pflichtungen der Genossenschaft entspringenden
eitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht
rstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Abschnittes. In Aus- übung des
Aufsichtsrechtes hat die Behörde Be- schlüsse oder
Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder
tzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen,
aß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse
oder Verfügungen ge- troffen wurden, rückgängig
gemacht werden. (2) Rückständige
Genossenschaftsbeiträge hat auf Antrag der
Genossenschaft die Behörde mit Bescheid dem
säumigen Mitglied vorzuschreiben. Diese Bescheide
sind nach den Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes — VVG 1950, zu
vollstrecken. (3) Unterläßt es die Genossenschaft, die
zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte
notwendigen Mittel rechtzeitig bereitzustellen, so
kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den
Genossenschaftsmitgliedern unter sinnge- mäßer
Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 durch
Bescheid aufgetragen werden. (4) Die Auflösung
einer Genossenschaft ist von der Behörde
szusprechen, wenn a) die Genossenschaft nach den
estimmungen der Satzung die Auflösung beschließt
er b) an dem Weiterbestand der Genossenschaft im
Hinblick auf die gegebenen Verhält- nisse kein
forstwirtschaftliches Interesse besteht. (5) Bei der
Auflösung hat die Behörde die Interessen der
nossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft
obliegenden Verpflichtungen gemäß Abs. 3
ahrzunehmen und die erforder- lichen Maßnahmen
vorzuschreiben.
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1871
D. Bringung zu Wasser Trift, Bewilligungsbehörde §
74. (1) Die Bringung des Holzes in den Wildbächen,
sonstigen Bachläufen oder in den Oberläufen der
Flüsse unter Ausnützung der natürlichen oder der
durch besondere Vorrich- tungen erhöhten Triebkraft
des Wassers (Trift) und die Errichtung der
dazugehörigen Bauten (Triftbauten) bedürfen
unbeschadet der erforder- lichen Bewilligung nach
den wasserrechtlichen Vorschriften auch der
Bewilligung der Behörden auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundes- gesetzes.
(2) Erstreckt sich die Trift auf das Gebiet mehrerer
politischer Bezirke, so ist für die Ertei- lung der
Bewilligung der Landeshauptmann, erstreckt sie sich
auf zwei oder mehrere Bundes- länder oder ist eine
Bewilligungsdauer von mehr als zehn Jahren
beantragt, der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft zuständig. Die Bestimmung des § 98
Abs. 5 des Wasserrechts- gesetzes 1959, BGBl. Nr.
215, bleibt unberührt. (3) Erstreckt sich die Trift auch
auf schiff- oder floßbare Gewässer oder ist auf Grund
der gegebenen Verhältnisse anzunehmen, daß
Triftholz aus den Triftgewässern in schiff- oder
floßbare Gewässer gelangen kann, so ist das
Einvernehmen mit der für das betreffende Ge- wässer
zuständigen Schiffahrtsbehörde herzu- stellen. Zulässigkeit der Trift § 75. Die Trift darf nur
bewilligt werden, wenn sie nicht mit erheblichen
Gefahren für die Sicherheit von Menschen oder
Sachen ver- bunden ist und ihr nicht öffentliche
Interessen entgegenstehen.Bewilligungsverfahren §
76. (1) Das Einlangen von Ansuchen um eine
Bewilligung zur Trift oder zur Errichtung von
Triftbauten ist, sofern solche Begehren nicht schon
gemäß § 75 abzuweisen sind, ohne Verzug in den
Gemeinden, durch deren Gebiet die Trift gehen soll
oder auf deren Gebiet die Wirkung der Triftbauten
sich erstreckt, mit der Auf- forderung ortsüblich zu
verlautbaren, allfällige Mitbewerbungen innerhalb
einer angemessenen, vier Wochen nicht
übersteigenden Frist einzu- bringen, widrigenfalls sie
im anhängigen Ver- fahren nicht mehr berücksichtigt
werden können. Nach Ablauf der Frist ist eine
mündliche Ver- handlung, notwendigenfalls an Ort
und Stelle, anzuberaumen. Die forstrechtliche
Amtshandlung ist tunlichst zugleich mit der
wasserrechtlichen Verhandlung durchzuführen. (2)
Bewerben sich mehrere Personen um eine Trift für
die gleiche oder nahezu gleiche Strecke, so ist
womöglich jedem Bewerber eine beson- dere Triftzeit einzuräumen. Reicht die gegebene
Triftzeit hiezu nicht aus, so ist eine Einteilung zu
treffen, daß Bewerber in größtmöglicher An- zahl
zum Zuge kommen. Können so nicht alle Bewerber
berücksichtigt werden, so sind jene zu bevorzugen,
welche die zweckmäßigste Aus- nützung der
Leistungsfähigkeit der Triftstrecke erwarten lassen.
(3) Bei Bewerbungen mehrerer Personen um die
Einrichtung von Triftbauten ist die Bestim- mung des
Abs. 2 letzter Satz sinngemäß anzu- wenden.
Bewilligung § 77. (1) Die
Bewilligung zur Trift oder zur Errichtung von
Triftbauten ist auf eine bestimmte Zeit, die 20 Jahre
nicht übersteigen darf, zu erteilen. (2) Die Erteilung
einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist von
Bedingungen abhängig zu machen, wenn diese
notwendig und geeignet sind, die Sicherheit von
Personen und Sachen zu ge- währleisten und einen
geordneten Triftbetrieb zu ermöglichen
(Triftordnung). Insbesondere kann die Behörde
Anordnungen über die Ab- lagerung der zu triftenden
oder getrifteten Höl- zer treffen, den Nachweis des
Eigentums am Holz verlangen und die
Kennzeichnung der Trifthölzer durch eine Marke
vorschreiben sowie zur Hintanhaltung von
Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und
Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die
erfahrungsmäßigen Hoch- wasserstände
entsprechende Maßnahmen an- ordnen.
Pflichten der Triftberechtigten § 78. (1) Der
Triftberechtigte ist verpflichtet, das Triftholz anderer
Personen, die bei der Brin- gung ihres Holzes auf die
Trift im gleichen Wasserlauf angewiesen sind, gegen
angemessene Vergütung mitzutriften, soweit dadurch
die Ab- triftung seines Holzes nicht unbillig
erschwert wird. Unter den gleichen Bedingungen hat
der Triftberechtigte seine Triftbauten anderen Trift-
oder Mittriftberechtigten zur Mitbenützung zu
überlassen. (2) Der Triftberechtigte hat seine
Triftbauten in dem der Bewilligung entsprechenden
Zustand zu erhalten. Will er sie nicht mehr benützen
oder endet sein Triftrecht, so hat er sie gegen
angemessene Vergütung anderen Trift- oder Mit-
triftberechtigten zu überlassen. Erlöschen auch deren
Triftrechte und werden die Triftbauten als solche
nicht mehr benötigt, so hat die Be- willigungsbehörde
(§ 74) das Erlöschen des Rechtes auf Benützung der
Bauten für Trift- zwecke auszusprechen und hievon
die zuständige Wasserrechtsbehörde zur weiteren
Veranlassung im Sinne der wasserrechtlichen
Vorschriften zu verständigen.
1872 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
(3) Der Triftberechtigte ist verpflichtet, die Ufer des
Wasserlaufes und die Gebäude und Anlagen am
Wasserlauf, die durch das Triftholz beschädigt
werden können, erforderlichenfalls durch
Schutzbauten zu sichern. Dienen diese Bauten
zugleich dem Schutze gegen Wasser- schäden, die
nicht durch die Trift verursacht werden, so haben die
Eigentümer der Grund- stücke, Gebäude oder
Anlagen, die geschützt werden sollen, nach dem
Verhältnis des erlangten Vorteiles einen
angemessenen Beitrag zu den Kosten zu leisten.
Ebenso hat der Triftberechtigte zu Kosten von
Schutzbauten, die nicht bloß der Trift wegen, sondern
überhaupt gegen Beschädi- gung durch Wasserfluten
auszuführen sind, nach dem Verhältnis seines
Vorteiles beizutragen. (4) Für Schäden, die durch die
Trift verursacht worden sind, hat der Triftberechtigte
Ersatz zu leisten. § 26 des Wasserrechtsgesetzes 1959,
BGBl. Nr. 215, findet sinngemäß Anwendung.
Betreten fremder Grundstücke durch Trift-
berechtigte § 79. Die Eigentümer von Grundstücken
ent- lang der Triftstrecke haben das Betreten ihrer
Grundstücke durch die Triftberechtigten und ihre
Beauftragten zu dulden. Hiedurch bleiben die nach
dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und dem
Bundesgesetz über militärische Sperr- gebiete, BGBl.
Nr. 204/1963, aus Gründen der Sicherheit für das
Betreten von Grundstücken geforderten
Voraussetzungen unberührt. Der zur Duldung
verpflichtete Eigentümer hat Anspruch auf
Entschädigung für vermögensrechtliche Nach- teile.
Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis
sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.
VI. ABSCHNITT NUTZUNG DER WÄLDER A.
Generelle Nutzungsbeschrän- kungen Schutz
hiebsunreifer Bestände § 80. (1) In hiebsunreifen
Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das
pflegliche Ausmaß hinausgehende
Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten. (2) Das
pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs. 1 wird
jedenfalls überschritten, wenn nach der
Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der
vollen Überschirmung zurückbleiben würde. Dieser
Wert kann bei Pflegeeingriffen unter- schritten
werden, wenn a) das Alter der solcherart behandelten
Be- stände die Hälfte des in den Abs. 3 und 4
angegebenen Alters nicht überschreitet und b) zu
erwarten ist, daß spätestens fünf Jahre nach dem
Pflegeeingriff wieder eine Über- schirmung von mehr
als sechs Zehnteln erreicht sein wird.
(3) Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von nicht
raschwüchsigen Baumarten a) in gleichaltrigen
Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren,
b) in ungleichaltrigen Beständen mit einem
Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jah- ren, wenn
mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des
Bestandes ein Alter vom 60 Jahren noch nicht erreicht
hat. (4) Der Bundesminister für Land- und Forst-
wirtschaft hat durch Verordnung die rasch- wüchsigen
Baumarten festzustellen und erforder- lichenfalls für
diese das Alter der Hiebsunreife festzusetzen. (5) In
der Verordnung gemäß Abs. 4 kann zur Ermittlung
der Obergrenze der Hiebs- unreife an Stelle oder
neben einer Altersgrenze ein dieser entsprechender
Mindestdurchmesser festgesetzt werden. Wurde ein
solcher festgesetzt, ist er für die Beurteilung des
treffens der Voraussetzungen gemäß § 81 Abs. i lit.
c jeden- falls anzuwenden. (6) Das Verbot gemäß
Abs. 1 gilt nicht für Fällungen a) auf Waldboden, der
r die Errichtung einer Bringungsanlage in Anspruch
genom- men wird, sowie für Fällungen gemäß § 86
Abs. 1 lit. c, b) auf Waldboden, der ausdrücklich der
Christbaumzucht gewidmet ist, nach Maß- gabe des
Abs. 7, c) die für Aufhiebe, wie Los-, Frei- oder
Grenzhiebe erforderlich sind, wenn ihre Breite nicht
mehr als zehn Meter beträgt, d) die als
Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufforstung von
Räumden erforderlich sind. (7) Die beabsichtigte
Widmung im Sinne des Abs. 6 lit. b ist der Behörde
binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Errichtung der Christbaumzucht, anzuzeigen. Die
Behörde hat die Widmung innerhalb von drei
Monaten zu untersagen, wenn a) nach der Art des
Aufbaues des Bewuchses anzunehmen ist, daß dieser
dem Widmungs- zweck nicht entspricht, oder b) es
ich um Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der
Kampfzone des Waldes
andelt.Ausnahmebewilligung § 81. (1) Die Behörde
hat auf Antrag Aus- nahmen vom Verbot des § 80
Abs. 1 zu bewil- ligen, wenn a) Aufhiebe mit einer
Breite von mehr als zehn Metern für forstbetriebliche
Maß- nahmen, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe oder
für im Interesse der Walderhaltung gelegene
Maßnahmen der Wildstands- bewirtschaftung,
erforderlich sind,
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1873
b) Trassenaufhiebe zum Zwecke der Errichtung und
des Betriebes einer energiewirtschaft- lichen
Leitungsanlage erforderlich sind, c) zwischen der
Produktionskraft des Wald- bodens und der
Ertragsleistung des darauf stockenden Bestandes ein
offenbares Miß- verhältnis besteht, das nur durch
Räumung des Bestandes und durch ertragsteigernde
forstliche Maßnahmen beseitigt werden kann, oder d)
Maßnahmen zur Zuwachssteigerung durch- geführt
werden (Abs. 4) und keine Gefähr- dung der
Wirkungen des Waldes zu erwar- ten ist. Für die
Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 87
sinngemäß. (2) Ist durch außergewöhnliche
Unglücksfälle der Fortbestand des land- und
forstwirtschaft- lichen Betriebes gefährdet, so kann
die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers eine
Ausnahme vom Verbot des § 80 Abs. 1 bewilligen,
wenn nur dadurch diese Gefährdung abgewendet
werden kann, Bedenken aus den Gründen des § 16
Abs. 2 oder des § 82 Abs. 1 lit. a nicht bestehen und
die Wiederbewaldung sichergestellt ist.(3) Fälle der
im Abs. 1 lit. c genannten Art liegen insbesondere vor
bei geringer oder gering- wertiger Bestockung, bei
Bestockung mit stand- ortsuntauglichen oder
schlechtrassigen Baum- arten, bei erheblicher
Beschädigung der Bestände durch Wild, Weidevieh,
Forstschädlinge oder Rotfäule. (4) Als Maßnahmen
im Sinne des Abs. 1 lit. d gelten solche, durch die der
stehende Holzvorrat des zur Fällung beantragten
Bestandes den eines gleichartigen, durchschnittlich
bestockten, hiebs- reifen Bestandes überschreitet, in
dem keine zu- wachssteigernden Maßnahmen, wie
Walddüngung oder intensive Bestandeserziehung,
erfolgten. (5) Die forstlichen Maßnahmen im Sinne
des Abs. 1 lit. c sind im Antrag anzugeben. Ergeben
die hiezu durchgeführten Erhebungen, daß diese
Maßnahmen geeignet sind, die angegebenen Zwecke
zu erreichen, so hat sie die Behörde im
Bewilligungsbescheid als Auflagen vorzuschreiben,
andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Hinsicht- lich
der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist in den
Fällen des Abs. 1 lit. c und Abs. 2 § 89 sinngemäß
anzuwenden. (6) Hinsichtlich des Inhaltes des
Bewilligungs- bescheides finden § 88 Abs. 4 und § 92
An- wendung. (7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist
nicht erforderlich für Fälle gemäß Abs. 1 lit. c, wenn
die beabsichtigte Fällung a) in einem
Förderungsvertrag als Teil eines Förderungsprojektes
gemäß $ 142 Abs. 2 lit. b Z. 1 vorgesehen oder b) in einem genehmigten Fällungsplan gemäß
§ 93 Abs. 3 gesondert ausgewiesen ist. (8) Die
Bestimmungen des Abs. 1 lit. c und d sowie des Abs.
2 finden auf Schutzwald, Bann- wald oder Bewuchs
in der Kampfzone des Waldes keine Anwendung.
Verbot von Kahlhieben § 82. (1) Verboten sind a) Kahlhiebe, die
1. die Produktionskraft des Waldbodens dauernd
vermindern, 2. den Wasserhaushalt des Waldbodens
erheblich oder dauernd beeinträchtigen, 3. eine
stärkere Abschwemmung oder Ver- wehung von
Waldboden herbeiführen oder 4. die Wirkung von
Schutz- oder Bann- wäldern gefährden, b)
Großkahlhiebe im Hochwald. (2) Ein Großkahlhieb
gemäß Abs. 1 lit. b liegt vor, wenn die entstehende
Kahlfläche a) bei einer Breite bis zu 50 Meter über
eine Länge von 600 Metern hinausgeht oder b) bei
einer Breite über 50 Meter ein Aus- maß von 2 ha
überschreitet. Hiebei sind angrenzende Kahlflächen
oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne
Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen. (3)
Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot
des Abs. 1 lit. b zu bewilligen, wenn a)
forstbetriebliche Gründe, wie insbesondere
schwierige Bringungsverhältnisse oder die
Notwendigkeit der Beseitigung minder- produktiver
oder gefährdeter Bestände (§ 81 Abs. 1 lit. c und Abs.
3), vorliegen, b) eine Bewilligung gemäß § 81 Abs. 1
lit. d erteilt worden ist, c) ansonsten der Fortbestand
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
gefährdet wäre oder d) dies zur Errichtung einer
energiewirtschaft- lichen Leitungsanlage erforderlich
ist und gegen den Großkahlhieb Bedenken aus den
Gründen des Abs. 1 lit. a oder des § 16 Abs. 2 nicht
bestehen. Für die Antragstellung gelten die
Bestimmungen des § 87 sinngemäß.
Tannenchristbäume § 83. (1) Das Gewinnen und
Inverkehrsetzen von Waldbäumen der Baumart
Tanne (Abies) für weihnachtliche Zwecke
(Tannenchristbäume) oder von Tannenreisig, für
welche Zwecke auch immer dieses verwendet werden
mag, ist nur unter den Voraussetzungen der Abs. 2
bis 7 zulässig.
1874 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
(2) Tannenchristbäume sowie Tannenreisig dür- fen nur
gewonnen werden a) im Rahmen von Fällungen
gemäß den Bestimmungen der §§ 85 bis 94 sowie im
Rahmen von Pflegemaßnahmen, soweit durch diese
die Bestandesmischung und der Bestandesaufbau
nicht gefährdet werden, b) auf Grundflächen, die der
Christbaumzucht oder Schmuckreisiggewinnung
dienen oder über die energiewirtschaftliche
Leitungsan- lagen führen, oder c) für den
Eigengebrauch des Waldeigen- tümers. (3) Der
Landeshauptmann kann über den Rah- men des Abs.
2 hinaus für bestimmte Gebiete die Gewinnung von
Tannenchristbäumen durch Verordnung zulassen,
wenn und soweit hiedurch der Weiterbestand der
Tanne in diesen Gebieten nicht gefährdet wird. (4)
Tannenchristbäume dürfen nur befördert oder
feilgehalten werden, wenn sie durch Plom- ben, die
über die Herkunft des Baumes Aus- kunft geben,
gekennzeichnet sind. Die Plombe ist vor dem
Abtransport aus dem Betriebs- bereich (Wald oder
Christbaumkultur außerhalb des Waldes) vom
Verfügungsberechtigten am Baum leicht sichtbar
anzubringen. (5) Der Grundeigentümer hat die
voraussicht- lich benötigte Anzahl an Plomben unter
Bekannt- gabe der Gewinnungsorte der
Tannenchristbäume sowie unter Beantragung eines
Ausfolgetermines so rechtzeitig bei der Behörde
anzufordern, daß diese die Zulässigkeit der
Gewinnung nach Abs. 2 im Rahmen der Forstaufsicht
überprüfen kann. Die Behörde hat die Plomben
binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der
Anforderung zum Selbstkostenpreis auszufolgen. Die
Weiter- gabe dieser Plomben durch den
Grundeigentümer ist verboten. Hat die Behörde
Bedenken, daß die Tannenchristbaumgewinnung den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht
entspricht, so hat sie gemäß § 172 vorzugehen. (6)
Wer Tannenchristbäume aus dem Ausland
einzuführen beabsichtigt, hat, wenn eine Einfuhr-
bewilligung nach anderen Vorschriften erforder- lich
ist, unmittelbar nach Erhalt dieser Bewilli- gung,
sonst spätestens vier Wochen vor dem Einlangen der
Tannenchristbäume am Inlands- bestimmungsort, die
voraussichtlich erforderliche Anzahl der Plomben bei
der für den Inlands- bestimmungsort zuständigen
Behörde anzufor- dern. Die Herkunft aus dem
Auslande ist in geeigneter Weise (Faktura,
Ursprungsschein u. dgl.) nachzuweisen. Nach
Einlangen der Tannenchristbäume am
Inlandsbestimmungsort hat der Verfügungsberechtigte
die Plomben an den Bäumen leicht sichtbar
anzubringen. Abs. 5 zweiter und dritter Satz finden
sinngemäß An- wendung. Vor der Plombierung ist es
verboten, die Tannenchristbäume in Verkehr zu
bringen.
) Nähere Vorschriften über die Form der Plomben,
e Beschriftung zur Feststellung der Herkunft sowie
über die Art und Weise der Befestigung hat der
undesminister für Land- und Forstwirtschaft durch
Verordnung zu erlassen. (8) Die Forstschutzorgane
nd die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der
estimmungen der Abs. 4 und 6 und der nach Abs. 7
zu erlassenden Verordnung zu überprüfen.
Ausweiszwang bei der Gewinnung sonstiger
Christbäume und von Reisig § 84. (1) Der
Landeshauptmann kann, soweit dies zur
Hintanhaltung einer unbefugten Ent- nahme von
anderen Christbäumen als Tannen- christbäumen oder
von Reisig im Interesse des Schutzes des Waldes und
der Sicherung des Eigen- tums erforderlich erscheint,
für das Bundesland oder für bestimmte Waldgebiete
desselben durch Verordnung bestimmen, daß a)
waldfremde Personen in einem Wald dieses Gebietes
solche Christbäume nur gewinnen dürfen, wenn sie
über eine Bescheinigung verfügen, in der vom
Waldeigentümer die Berechtigung zur Gewinnung,
Zeit und Ort der Gewinnung sowie die bewilligte
Menge der Christbäume bestätigt ist, oder b) diese
Christbäume mit einer Plombe gemäß den
Bestimmungen des § 83 Abs. 4, 5 und 7 zu versehen
sind, c) für Reisig, soweit dieses für festliche Zwecke
verwendet werden soll, die Be- stimmung der lit. a
nngemäß zu gelten hat. (2) Wurde eine Verordnung
gemäß Abs. 1 lit. a oder c erlassen, so hat der
eweilige Inhaber der Christbäume oder des Reisigs
die Bescheini- gung während der Gewinnung im
Wald sowie bei der Inverkehrsetzung mit sich zu
führen. Die Forstschutzorgane und die Organe des
öffent- lichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit
erechtigt, in die Bescheinigung Einsicht zu nehmen.
Behördliche Überwachung der Fällungen willigungspflichtige Fällungen § 85. (1) Einer willigung der Behörde be- dürfen
a) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende
Ein- zelstammentnahmen (Abs. 2) auf einer zu-
sammenhängenden Fläche ab einer Größe von
einem halben Hektar, b) Kahlhiebe und diesen
gleichzuhaltende Ein- zelstammentnahmen, wenn
die vor- gesehene Hiebsfläche, ohne Rücksicht auf
Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahl-
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1875
flächen oder an Flächen mit nicht gesicher- ter
Verjüngung angrenzt und im Falle der Fällung die
danach entstehende ge- samte unbestockte Fläche
oder die vor- gesehene Hiebsfläche zusammen mit
der nicht gesichert verjüngten Fläche ein halbes
Hektar oder mehr als dieses betragen würde, c)
Fällungen in Wäldern, die wegen Über- tretungen des
Waldeigentümers (Abs. 3) einer besonderen, durch
Bescheid der Be- hörde festgelegten behördlichen
Über- wachung bedürfen. (2) Einzelstammentnahmen
sind Kahlhieben gleichzuhalten, wenn nach ihrer
Ausführung weniger als sechs Zehntel der vollen
Überschir- mung zurückbleiben würde. Gesicherte
Verjün- gungen auf Teilflächen sind bei dieser
Berech- nung als voll überschirmt einzubeziehen. (3)
Übertretungen im Sinne des Abs. 1 lit. c liegen vor,
wenn der Waldeigentümer wegen a) Waldverwüstung
(§ 16), b) wiederholten Verstoßes gegen § 13, c)
wiederholten Verstoßes gegen die im Abs. 1
vorgesehene Bewilligungspflicht oder gegen
bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingun- gen und
Auflagen (§ 88 Abs. 4) rechtskräftig bestraft wurde
und das Straf- erkenntnis nicht länger als fünf Jahre,
gerechnet ab dem Beginn der beabsichtigten Fällung,
zurückliegt.
Freie Fällungen § 86. (1) Freie Fällungen sind a) Fällungen, nach deren Durchführung eine
gesicherte Verjüngung zurückbleibt (Räu- mung), b)
Fällungen infolge höherer Gewalt, die sich aus der
notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern
einschließlich allfälliger Schlagfrontbegradigungen
sowie der Durch- führung behördlicher Aufträge
ergeben, c) Fällungen von Einzelstämmen und Baum-
gruppen auf Waldflächen, auf denen ein
Bringungsrecht nach dem Güter- und Seil-
wegegrundsatzgesetz 1967, BGBl. Nr. 198, ohne
Errichtung einer Bringungsanlage ein- geräumt wird,
in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß, d)
alle sonstigen Fällungen, soweit auf sie nicht § 85
Abs. 1 anzuwenden ist. (2) Der Waldeigentümer hat
Fällungen gemäß Abs. 1 lit. a und b, sofern diese ein
halbes Hektar oder mehr umfassen, spätestens eine
Woche vor deren Beginn der Behörde zu melden. §
87 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. (3) Bei der
Fällung und Aufarbeitung ist jede Beschädigung
stehender Bäume und Jungbäume tunlichst zu
vermeiden.
(4) Die Bestimmungen über Beschränkungen von
Fällungen in Schutz- und Bannwäldern sowie in der
Kampfzone des Waldes bleiben unbe- rührt.
Fällungsantrag § 87. (1) Die
Erteilung einer Fällungsbewilli- gung hat der
Waldeigentümer zu beantragen. Steht das
Verfügungsrecht über den Wald, der Gegenstand des
Bewilligungsverfahrens ist, auf Grund einer
Fruchtnießung nicht dem Wald- eigentümer zu, so hat
der danach Verfügungs- berechtigte den Antrag zu
stellen. (2) Neben den im Abs. 1 bezeichneten
Personen steht das Recht zur Antragstellung auch
sonstigen Verfügungsberechtigten zu, soweit die
Ausübung ihrer Rechte Fällungen erforderlich macht.
(3) Wird in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz oder
des Abs. 2 das Recht zur Antragstellung ausgeübt, so
kommt in den Verfahren hierüber dem
Waldeigentümer Parteistellung zu. (4) Der Antrag hat
die für seine Erledigung erforderlichen Angaben, wie
über Hiebsort und -fläche, Zeitraum der Fällung,
Holzmenge, zu- treffendenfalls auch über den Käufer
von Holz auf dem Stock oder den Schlägerungsunter-
nehmer, zu enthalten.
Fällungsbewilligung § 88. (1) Die
Fällungsbewilligung ist zu erteilen, wenn der
beantragten Fällung Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nicht entgegenstehen. (2) Hat der
Antragsteller einer gemäß § 13 bestehenden
Verpflichtung zur Wiederbewaldung wiederholt nicht
entsprochen, so ist die bean- tragte
Fällungsbewilligung jedenfalls solange zu versagen,
bis er der Verpflichtung entsprochen hat.(3)
Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist bei
Vorhandensein von Aufforstungsrück- ständen die
Fällungsbewilligung jedenfalls mit der Auflage zu
verbinden, daß die ausständige Wiederbewaldung
innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt wird.
§ 13 Abs. 4 bis 6 findet Anwendung. (4) Die
Bewilligung ist erforderlichenfalls unter
Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die ge- eignet
sind, eine den Bestimmungen dieses Bun-
desgesetzes entsprechende Waldbehandlung zu
gewährleisten (wie Vorschreibungen über die
Wiederbewaldung oder über eine pflegliche Brin-
gung des gefällten Holzes, die Anordnung von
Forstschutzmaßnahmen oder der Auszeige der zur
Fällung bewilligten Bestände oder Stämme durch ein
Behördenorgan u. dgl.). Soweit die behördliche
Auszeige vorgeschrieben wird, ist für diese der
Waldhammer (§ 172 Abs. 7) zu verwenden.
1876 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
(5) Die Behörde hat dahin zu wirken, daß sonstige
nach bundesrechtlichen Vorschriften er- forderliche
Amtshandlungen tunlichst zugleich mit den
Amtshandlungen gemäß diesem Ab- schnitt
vorgenommen werden.
Sicherheitsleistung § 89. (1) Bestehen
begründete Zweifel an der Erfüllung der Pflicht zur
Wiederbewaldung durch den Antragsteller, so ist eine
den Kosten der Wiederbewaldung angemessene
Sicherheitsleistung vorzuschreiben. Vor deren Erlag
darf mit der Fällung nicht begonnen werden. (2) Die
Sicherheitsleistung kann in der Hinter- legung von
Bargeld, Staatsobligationen oder anderen für
mündelsicher erklärten Wert- papieren oder
Einlagebüchern inländischer Geld- institute bei der
Behörde, in der Begründung einer
Höchstbetragshypothek oder in der un- widerrufbaren
Erklärung eines Geldinstitutes be- stehen, für den
vorgeschriebenen Betrag als Bürge und Zahler
gegenüber der Behörde zu haften. (3) Eine
Sicherheitsleistung kann dem Antrag- steller auch
nachträglich vorgeschrieben werden, wenn die Frist
für die Wiederbewaldung über- schritten wurde. Dies
gilt auch für Fällungen, die bewilligungsfrei sind. (4)
Die Sicherheitsleistung ist dem Erleger nach Maßgabe
der durchgeführten Wiederbewaldungs- arbeiten
auszufolgen; wurde eine Höchstbetrags- hypothek
begründet, so ist eine Löschungs- quittung
auszustellen. Der Restbetrag ist nach
ordnungsgemäßer Durchführung, spätestens aber nach
gesicherter Aufforstung ohne Verzug frei- zugeben.
Wurde die Sicherheitsleistung zur Deckung der
Kosten einer Ersatzvornahme in Anspruch
genommen, so hat die Behörde dem Erleger
Rechnung zu legen und allenfalls nicht in Anspruch
genommene Werte der Sicherheits- leistung
auszufolgen.
Verpflichtung sonstiger Personen aus der Bewilligung
§ 90. (1) Wird einem Berechtigten gemäß § 87 Abs. 1
oder 2 die Fällungsbewilligung erteilt, so tritt dieser,
unbeschadet allfälliger zivilrecht- licher
Vereinbarungen, hinsichtlich der Rechte und der
Verpflichtungen aus der Fällungsbewilli- gung an die
Stelle des Waldeigentümers. Kommt der gemäß § 87
Abs. 1 Berechtigte den Verpflich- tungen nicht nach,
so hat für deren Erfüllung der Waldeigentümer Sorge
zu tragen. (2) Schlägerungsunternehmer und Käufer
von Holz auf dem Stock sind wie der
Waldeigentümer für die Einhaltung der
Bestimmungen über die Fällung und Bringung
verantwortlich. Sie haben sich auch vor Beginn der
Fällung zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls
unter welchen Bedin- gungen und Auflagen eine
Fällungsbewilligung erteilt wurde. ntscheidung über den Fällungsantrag § 91. (1) Die
ehörde hat über den Fällungs- antrag binnen sechs
Wochen nach dessen Ein- langen zu entscheiden.
fft sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so
arf der Antrag- steller die beantragte Fällung unter
nhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
durch- führen. (2) Verhindern die
Witterungsverhältnisse die Vornahme erforderlicher
hebungen an Ort und Stelle, so darf die Behörde die
sechswöchige Frist bis zum voraussichtlichen
Wegfallen der Verhinderung verlängern. Hievon ist
der Antrag- steller durch Bescheid in Kenntnis zu
tzen. (3) Werden im Verfahren zivilrechtliche Ein-
endungen vorgebracht, so hat die Behörde auf eine
ütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt
ne solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer
ntscheidung über die forst- rechtliche Zulässigkeit
der Fällung die Parteien unter ausdrücklicher
Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten
Einwendungen zur Aus- tragung derselben auf den
Zivilrechtsweg zu ver- weisen.Geltungsdauer der
Fällungsbewilligung § 92. (1) Die Geltungsdauer
iner Fällungs- bewilligung erlischt mit Ablauf von
drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des
escheides. (2) Die Geltungsdauer erlischt ferner bei
echsel im Eigentum des Waldes, ausgenommen bei
Übergang von Todes wegen oder auf Grund von
Übergabsverträgen.
Fällungspläne § 93. (1) Für Wälder, die für sich eine
betriebs- wirtschaftliche Einheit darstellen, kann der
Wald- eigentümer der Behörde an Stelle von
Anträgen gemäß § 87 einen Fällungsplan zur
Genehmigung vorlegen. (2) Der Fällungsplan hat die
entsprechend § 87 erforderlichen Angaben zu
enthalten und die bewilligungspflichtigen Fällungen
auszuweisen. Er ist für eine Laufzeit von höchstens
zehn Jahren zu erstellen. Es ist ihm eine kartenmäßige
Dar- stellung der Waldflächen des Betriebes in einem
Maßstab, der nicht kleiner als 1 : 10.000 sein darf,
beizuschließen. In dieser Darstellung müssen die
vorgesehenen Fällungsorte eingetragen sein. (3)
Beabsichtigte Fällungen hiebsunreifer Hoch-
waldbestände oder Großkahlhiebe sind mit der
entsprechenden Begründung im Fällungsplan ge-
sondert anzuführen. (4) Zur Erstellung von
ällungsplänen sind a) Forstwirte der Behörden, der
grar- behörden und der Landwirtschaftskammern im
Rahmen ihres sachlichen und örtlichen
Dienstbereiches,
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1877
b) Forstwirte von Waldeigentümervereinigun- gen im
Rahmen der für diese vorgesehenen Tätigkeiten und
c) leitend« Forstorgane von Forstbetrieben für diese
Betriebe befugt. Die Befugnisse der Ziviltechniker für
Forstwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz
bleiben unberührt.
Genehmigung von Fällungsplänen § 94. (1) Der
Fällungsplan ist zu genehmigen, wenn er den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. § 88
Abs. 4 findet Anwendung. (2) Bei Wäldern von
Agrargemeinschaften und bei Gemeindegutswäldern
ist vor Genehmigung die zuständige Behörde zu
hören, sofern diese nicht den Plan selbst erstellt hat.
(3) Der Waldeigentümer kann vor dem Ende der
Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes einen
umgearbeiteten, erforderlichenfalls einen neuen Plan
der Behörde zur Genehmigung vor- legen. Für die
Genehmigung ist Abs. 1 anzu- wenden. (4) Der
Waldeigentümer hat während der Laufzeit eines
genehmigten Fällungsplanes Ände- rungen des
Waldflächenausmaßes oder des Wald- zustandes
infolge höherer Gewalt anzuzeigen. (5) Ergibt sich auf
Grund der angezeigten Änderung, daß die
Durchführung der genehmig- ten Fällungen den
Bestimmungen dieses Bundes- gesetzes widerspricht,
so hat die Behörde die Genehmigung insoweit zu
widerrufen. (6) Für das Erlöschen der Geltungsdauer
der Genehmigung gilt § 92 Abs. 2 sinngemäß.
C. Ermächtigung der Landesgesetz- gebung
Allgemeine Ermächtigung der Landesgesetz- gebung
§ 95. (1) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art.
10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, a) die gemäß § 80 Abs. 3
festgelegte Ober- grenze der Hiebsunreife von
Hochwald- beständen für bestimmte Gebiete des Lan-
des auf 50 Jahre herab- oder bis auf 80 Jahre
hinaufzusetzen, sofern nicht die Bestimmung des § 22
Abs. 4 lit. c Anwen- dung findet, b) Fällungsanträge,
die bis zu einem zu be- stimmenden Zeitpunkt in
Form einer Ein- tragung in ein von der Gemeinde zu
füh- rendes Verzeichnis eingebracht werden, als
solche im Sinne des § 87 Abs. 4 gelten zu lassen, c)
die -Geltungsdauer der Fällungsbewilligung bis auf
ein Jahr herabzusetzen. (2) Wird gemäß Abs. 1 lit. a
die Altersgrenze herab- oder hinaufgesetzt, so ist auf
§ 81 Abs. 4 entsprechend Bedacht zu nehmen. Sonderbestimmungen für Tirol, Vorarlberg und
Oberösterreich § 96. (1) Die Landesgesetzgebung der
Länder Tirol und Vorarlberg wird gemäß Art. 10 Abs.
2 B-VG ermächtigt, a) das Ausmaß der freien
Fällungen, ausge- nommen jene, die durch § 86 Abs. 1
lit. c erfaßt sind, herabzusetzen, b) alle Fällungen in
den Gemeindevermögens- und, unverteilten
Agrargemeinschaftswäl- dern sowie in den Schutz-
und Bannwäl- dern für bewilligungspflichtig zu
erklären und c) die forstlichen Nebennutzungen (wie
Streu- gewinnung, Weide) näher zu regeln. (2) Die
Landesgesetzgebung der Länder Tirol, Vorarlberg und
Oberösterreich wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG
ermächtigt, a) den Aufgabenbereich der
Forstaufsichts- organe der Behörde, das sind die
dieser zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben
zugewiesenen Hilfsorgane, festzulegen, b) soweit
solche Organe mit forstwirtschaft- lichen Aufgaben
betraut sind, vorzuschrei- ben, daß sie einen
mehrwöchigen Ausbil- dungskurs an einer forstlichen
Lehranstalt oder an einer forstlichen
Ausbildungsstätte mit Erfolg besucht haben müssen,
und die Gestaltung dieses Kurses näher zu regeln. (3)
Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und
Vorarlberg wird überdies gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG
ermächtigt, soweit für die Behand- lung von im Abs. 1
bezeichneten Angelegenheiten in Gemeinden
Forsttagsatzungskommissionen als Behörden erster
Instanz eingerichtet sind, deren Aufgabenbereich und
die Abkürzung des Instan- zenzuges zu regeln. (4) Die
Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg
wird schließlich für den Fall, daß sie die Einrichtung
von Forstaufsichtsorganen vorsieht, gemäß Art. 10
Abs. 2 B-VG ermäch- tigt, festzulegen, daß in
Forstaufsichtsgebieten die Bestimmungen des § 104
Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 113 bis 116 keine
Anwendung finden. (5) Die Bestimmungen des § 104
Abs. 1 bis 3 und der §§ 113 bis 116 bleiben unberührt,
soweit sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt.
Sonderbestimmungen für Salzburg § 97. Die
Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß
Art. 10 Abs. 2 B-VG er- mächtigt, a) das Ausmaß der
freien Fällungen, ausge- nommen jene, die durch § 86
Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen, b) unbeschadet
der Bestimmungen des § 94 alle Fällungen in einem
den gewöhnlichen Haus- und Gutsbedarf
übersteigenden Umfang für bewilligungspflichtig zu
erklären und c) die forstlichen Nebennutzungen (wie
Streu- gewinnung, Waldweide) näher zu regeln.
1878 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
VII. ABSCHNITT SCHUTZ VOR WILDBÄCHEN
UND LAWINEN Anwendungsbereich und
Weitergeltung bisheri- ger Vorschriften § 98. (1) Die
Bestimmungen dieses Abschnit- tes sind auch auf
Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne
des § 1 sind. (2) Die Bestimmungen des Gesetzes
vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, betreffend Vor-
kehrungen zur unschädlichen Ableitung der Ge-
birgswässer, in der Fassung der Wasserrechts- novelle
1959, BGBl. Nr. 54, bleiben, soweit die
nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes vor-
sehen, unberührt.
Begriffsbestimmungen; Festlegung der Einzugs- gebiete §
99. (1) Ein Wildbach im Sinne dieses Bun-
desgesetzes ist ein dauernd oder zeitweise fließen- des
Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze
Zeit dauernde Anschwellungen Fest- stoffe aus
seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in
gefahrdrohendem Ausmaße ent- nimmt, diese mit sich
führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes
ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt. (2)
Unter einer Lawine im Sinne dieses Bun- desgesetzes
sind Schneemassen zu verstehen, die bei raschem
Absturz auf steilen Hängen, Gräben u. ä., infolge der
kinetischen Energie oder der von ihnen verursachten
Luftdruckwelle oder durch ihre Ablagerung Gefahren
oder Schäden verursachen können. (3) Das
Einzugsgebiet eines Wildbaches im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist die Fläche des von diesem und
seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes
sowie der Ablagerungsbe- reich des Wildbaches. (4)
Das Einzugsgebiet einer Lawine im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist deren Nähr-, Abbruch- und
Ablagerungsbereich sowie die Lawinenbahn. (5) Der
Landeshauptmann hat auf Vorschlag der Dienststelle
(§ 102 Abs. 1 lit. a) und nach Anhörung der
Landwirtschaftskammer die Ein- zugsgebiete der
Wildbäche und Lawinen durch Verordnung
festzulegen.
Waldbehandlung in Einzugsgebieten § 100. (1)
Soweit es zur Abwehr von Wild- bach- und
Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die
Behörde nach Anhörung der Dienststelle (§ 102 Abs.
1) in Einzugsgebieten von Wild- bächen oder
Lawinen s) die Verwendung von geeignetem
forstlichen Vermehrungsgut der in Betracht kommen-
den Baumarten vorzuschreiben; dem Wald-
eigentümer dürfen daraus keine erheblichen
Mehrkosten erwachsen, b) Fällungen in der Kampfzone des Waldes
an eine Bewilligung zu binden oder gänz- lich zu
untersagen, c) im Zweifelsfalle zur Feststellung der
Schutz- waldeigenschaft von Wäldern ein Feststel-
lungsverfahren gemäß § 23 durchzuführen, d) dem
Landeshauptmann die Einleitung des Verfahrens zur
Anordnung von großräu- migen Maßnahmen im Sinne
des § 24 vor- zuschlagen, e) Bannlegungen gemäß §
30 für Wälder und neubewaldete Flächen im
Einzugsgebiet aus- zusprechen, f) örtlich begrenzte
Fällungen zur Vermei- dung unmittelbar drohender
Abrutschun- gen, einschließlich jener von
Hochwaldbe- ständen, auch wenn diese die
Obergrenze der Hiebsunreife im Sinne des § 80 Abs.
3 bis 5 noch nicht überschritten haben, vor-
zuschreiben. (2) In den Fällen des Abs. 1 lit. e und des
§ 101 Abs. 2 lit. c kann die Behörde, wenn und soweit
dies zur Abwehr oder Verminderung der Wild- bach-
oder Lawinengefahr erforderlich erscheint, die
Bewirtschaftung dieser Bannwälder der Dienststelle
102 Abs. 1 lit. b) übertragen. (3) Fällt die
twendigkeit für eine Bewirt- schaftung gemäß Abs.
weg, so hat die Behörde diese mit Bescheid dem
aldeigentümer zu über- tragen. In dem Bescheid ist
besondere der Zeitpunkt, ab dem die Übertragung
rksam werden soll, festzulegen sowie darüber zu
t- scheiden, ob und zutreffendenfalls in welchem
mfang und mit welchen Bedingungen und Auf-
gen die Bannwalderklärung aufrecht zu bleiben hat.
forderlichenfalls ist neuerlich ein Verfah- ren nach
31 zur Entschädigung der durch die Übertragung
wachsenden vermögensrechtlichen Nachteile
rchzuführen und über die Durch- führung der
aßnahmen im Falle des § 28 Abs. 4 oder über die
stentragung gemäß § 31 Abs. 1 zweiter Satz zu
tscheiden.
Vorbeugungsmaßnahmen in Einzugsgebieten;
Räumung von Wildbächen § 101. (1) Droht im
inzugsgebiet eines Wild- baches oder einer Lawine
ne Verschlechterung des Zustandes einzutreten oder
t eine solche bereits im Zuge, sodaß eine wirksame
ekämp- fung der Wildbach- oder Lawinengefahr er-
schwert oder unmöglich gemacht wird, so hat die
Behörde, sofern es sich nicht bereits um ein
Arbeitsfeld gemäß § 1 des Gesetzes vom 30. Juni
1884, RGBl. Nr. 117, in der Fassung der Wasser-
rechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, handelt, fest-
zustellen, welche Vorbeugungsmaßnahmen erfor-
derlich erscheinen. (2) Vorbeugungsmaßnahmen
gemäß Abs. 1 können insbesondere sein: a)
Vorkehrungen zur Unterbindung des Ent- stehens
oder Ausweitens von Erosionen,
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1879
b) die Neubewaldung von Hochlagen sowie in der
Kampfzone des Waldes, c) die Bannlegung
neubewaldeter Flächen, d) die Beschränkung der
Bringung gemäß Abs. 3, e) die Beschränkung der
Waldweide auf ein Ausmaß, durch das gewährleistet
ist, daß auf Grund dieses Abschnittes vorgesehene
oder durchgeführte Wildbach- und Lawi-
nenverbauungsmaßnahmen nicht gefährdet werden. (3) Auf die Durchführung von Vorbeugungs-
maßnahmen gemäß Abs. 1 finden nach der Art der
Maßnahme die Bestimmungen dieses Bundes-
gesetzes oder jene des Wasserrechtsgesetzes 1959
Anwendung. (4) Droht durch Bringungen in
Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen, die
ohne Benüt- zung von Bringungsanlagen über
Grabeneinhänge, durch Runsen, Gräben oder
Wasserläufe oder durch Arbeitsfelder der Wildbach-
und Lawinen- verbauung durchgeführt werden sollen,
eine Ver- schlechterung gemäß Abs. 1 einzutreten, hat
die Behörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu
binden. Diese ist erforderlichenfalls unter Vor-
schreibung von Bedingungen und Auflagen zu
erteilen, wenn gewährleistet ist, daß die Bringung
unter Einhaltung der Bestimmungen des § 58 Abs. 3
durchgeführt wird und Auswirkungen im Sinne des §
60 Abs. 2 nicht zu befürchten sind. (5) Werden
Verfahren gemäß den Abs. 1, 3 oder 4 durchgeführt,
so ist diesen die Dienststelle (§ 102 Abs. 1)
beizuziehen. Diese hat das öffent- liche Interesse am
Schutz vor Wildbächen und Lawinen zu vertreten. (6)
Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach
fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zu- flüssen
innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken
jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im
Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu lassen
und dies der Behörde minde- stens zwei Wochen
vorher anzuzeigen. Die Be- seitigung vorgefundener
Übelstände, wie insbe- sondere das Vorhandensein
von Holz oder ande- ren den Wasserablauf
hemmenden Gegenständen, ist sofort zu veranlassen.
Über das Ergebnis der Begehung und über allfällige
Veranlassungen hat die Gemeinde der Behörde zu
berichten. (7) Die von der Gemeinde gemäß Abs. 6 zu
besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen
Wirkungsbereiches. (8) Die Landesgesetzgebung wird
gemäß Art: 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, die
Durchführung der Räumung der Wildbäche von den
im Abs. 6 bezeichneten Gegenständen sowie die
Beseitigung sonstiger Übelstände und die
Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer,
Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter
Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen
Hochwasserstände näher zu regeln. Organisation und Aufgaben der Dienststellen;
Kostentragung § 102. (1) Der forsttechnische Dienst
für Wild- bach- und Lawinenverbauung hat sich in
folgende Dienststellen zu gliedern: a) in Sektionen
mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder
mehrerer Bundes- länder, b) in Gebietsbauleitungen
mit dem Wirkungs- bereich auf Teilgebiete eines
Sektionsbe- reiches. Die Dienststellen unterstehen
dem Bundesmini- ster für Land- und Forstwirtschaft,
die Ge- bietsbauleitungen auch jener Sektion, der ihr
Bereich zugehört.
(2) Die Leiter der Dienststellen müssen Forst- wirte
sein, welche die Anstellungserfordernisse für den
höheren forsttechnischen Dienst der Wildbach- und
Lawinenverbauung gemäß den hiefür geltenden
Vorschriften erfüllen. (3) Jeder Dienststelle sind nach
Maßgabe des Bedarfes Forstfachkräfte sowie
technisches und Verwaltungs- und Hilfspersonal zur
Verfügung zu stellen. (4) Das Personal jeder
Dienststelle untersteht, unbeschadet der
dienstrechtlichen und disziplinä- ren Unterordnung
unter das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, in allen dienst- lichen
Angelegenheiten deren Leiter und ist an dessen
Weisungen gebunden. (5) Den Dienststellen obliegen
insbesondere folgende Aufgaben: a) die Projektierung
und Durchführung von Maßnahmen, einschließlich
solcher zum Schutze und zur Hebung der oberen
Wald- grenze, gemäß den Bestimmungen dieses
Abschnittes und des Gesetzes vom 30. Juni 1884,
RGBl. Nr. 117, in der Fassung der
Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, b) die
Überwachung der von Ihnen gemäß den
Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten
forstlich-biologischen Maß- nahmen sowie die
Obsorge für die Erhal- tung der im Zusammenhang
mit diesem Maßnahmen von ihnen errichteten
Anlagen, c) die Verwaltung ihrer zweckgerichteten
För- derungsmittel und Interessentenbeiträge für die
unter lit. a und b genannten Maß- nahmen, d) die
Erstellung und Führung eines Wild- bach- und
Lawinenkatasters, e) die Ausarbeitung von
Gefahrenzonenplänen gemäß § 11, f) die Mitwirkung
im Rahmen der behörd- lichen
Sachverständigentätigkeit (§ 173) ja Angelegenheiten
der Wildbach- und Lawi- nenverbauung.
1880 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
(6) Für die Überwachungs- und Erhebungs- tätigkeit
der Dienststellen in den Einzugsgebie- ten der
Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1 dritter
Satz sinngemäß Anwendung. (7) Der Bundesminister
für Land- und Forst- wirtschaft hat durch Verordnung
Bezeichnung, Sitz, Zuständigkeit«- und
Aufgabenbereich der Dienststellen (Abs. 1), unter
Bedachtnahme auf die regionalen und
geographischen Gegebenhei- ten, wie hinsichtlich der
Dichte und Lage der Einzugsgebiete der Wildbäche
und Lawinen, zu regeln und jene Aufgaben (Abs. 5)
zu bezeichnen, die dem Bundesministerium für Land-
und Forst- wirtschaft vorzubehalten sind.
Verfahren, Zuständigkeit § 103. (1) Zur
Durchführung von Verfahren gemäß diesem
Abschnitt sind, a) soweit auf diese die Bestimmungen
des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, in
der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr.
54, anzuwenden sind, jene Behörden, die nach den
Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zur
Behandlung des wasserrechtlichen Teiles eines
Vorhabens zu- ständig sind, b) soweit sie sich auf die
Bestimmungen der §§ 99 bis 101 beziehen, die im §
170 Abs. 1 umschriebenen Behörden zuständig. (2)
Ist ein forstrechtliches Verfahren gemäß diesem
Abschnitt durchzuführen, so ist es tun- lichst
gleichzeitig mit dem wasserrechtlichen Ver- fahren
durchzuführen.
VIII. ABSCHNITT FORSTPERSONAL A.
Forstorgane und Forstschutz- organe Forstorgane und
ihr Aufgabenbereich § 104. (1) Zur Sicherung des
öffentlichen Inter- esses an der Walderhaltung und der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
haben die Eigentümer von Pflichtbetrieben (§ 113)
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes
fachlich ausgebildetes Forstpersonal zu bestellen
(Forstorgane).
(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind:
a) als leitende Forstorgane Forstwirte und Förster; b) als zugeteilte Forstorgane Forstwirte,
Forst- assistenten, Förster und Forstadjunkten. (3)
Aufgabe der Forstorgane Ist die dem Abs. 1
entsprechende fachgemäße Bewirtschaftung des
Waldes. Solche Organe erfüllen auch die fach-
hen Voraussetzungen für die Betrauung mit den
nktionen eines Forstschutzorganes (§ 110 Abs. 1).
Forstorgane müssen österreichische Staats- bürger
n und, soweit nicht § 109 anzuwenden ist, die nach
05 vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. (5)
r Landeshauptmann kann vom Nach- weis der
erreichischen Staatsbürgerschaft be- freien, wenn
Staate, dem der Antragsteller angehört,
erreichische Staatsbürger für die An- stellung Im
rstdienst den Angehörigen dieses Staates
ichgestellt sind, der Antragsteller seine forstliche
Ausbildung Im Inland erworben hat oder seine
Ausbildung Im Ausland als eine dem entsprechenden
inländischen Ausbildungsgang im Sinne des §109
gleichgestellte Ausbildung aner- kannt wurde.
Ausbildungsgang für Forstorgane § 105. (1) Es haben nachzuweisen: a) der Forstassistent die
erfolgreiche Vollen- dung der Diplomstudien der
Studienrich- tung Forst- und Holzwirtschaft an der
Hochschule für Bodenkultur in Wien; b) der
Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Forstwirt- schaft (Försterschule) im
Sinne des § 11 Abs. 1 lit. g des Land- und
forstwirtschaft- lichen Bundesschulgesetzes, BGBl.
Nr. 175/ 1966, in der Fassung des BGBl. Nr. 332/
1971; c) der Forstwirt die Ausbildung nach lit. a
sowie die erfolgreiche Ablegung der Staats- prüfung
für den höheren Forstdienst; d) der Förster die
Ausbildung nach lit. b so- wie die erfolgreiche
legung der Staats- prüfung für den Försterdienst. Wer einen Ausbildungsgang gemäß Abs. 1
chweisen kann, ist berechtigt, die nach lit. a bis d
ses Absatzes in Betracht kommende Be-
sbezeichnung während seiner forstlichen Tätig-
t zu führen. Die Bestimmung des § 104 Abs. 2
ibt hievon unberührt.
aatsprüfung für den höheren Forstdienst § 106. (1)
e Staatsprüfung für den höheren Forstdienst hat die
chliche Befähigung zur rich- tigen Anwendung der
worbenen wissenschaft- lichen Kenntnisse auf allen
für die Berufsaus- übung eines Forstwirtes
belangreichen Gebieten zu erweisen.
Zur Abhaltung der Prüfung hat der Bun-
sminister für Land- und Forstwirtschaft beim
ndesministerium für Land- und Forstwirtschaft
ne Staatsprüfungskommission für den höheren
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1881
Forstdienst einzurichten und hiezu auf die Dauer von fünf Jahren zehn Forstwirte und drei rechts- kundige Personen als Prüfungskommissäre zu bestellen. Die Staatsprüfungskommission besteht aus dem Leiter der Forstsektion des Bundes- ministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder dem von ihm namhaft gemachten Vertreter als Vorsitzenden und aus vier Prüfungskommissären, von denen drei Forstwirte und einer rechtskundig sein müssen. Von den Forstwirten müssen zwei als leitende Forstorgane tätig oder tätig gewesen sein. Die Einberufung der Prüfungskommissäre für die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzen- den.
(3) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für den höheren Forstdienst hat der Prüfungswerber nachzuweisen:
a) die erfolgreiche Vollendung der Diplom- studien der Studienrichtung für Forst- und Holzwirtschaft an der Hochschule für Bodenkultur in Wien; b) die Ablegung von Einzelprüfungen und den Besuch von Vorlesungen auf der Hoch- schule für Bodenkultur in Wien, die außer- halb des normalen Studienganges liegende, aber für den höheren Forstdienst belang- reiche Wissensgebiete zum Gegenstand haben. Die Einzelprüfungen und Vorlesun- gen werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung bestimmt; c) eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit nach Vollendung des Hochschul- studiums unter Leitung eines Forstwirtes (§ 105 Abs. 2); d) die Vorlage einer einwandfrei geführten schriftlichen
Arbeit (Themenbuch), in der der Prüfungswerber anknüpfend an seine Wahrnehmungen und Erfahrungen während der praktischen Tätigkeit seine Anschauun- gen in forstlichen Fragen in zusammen- hängenden Abhandlungen niedergelegt hat.
Staatsprüfung für den Försterdienst § 107. (1) Die Staatsprüfung für den Förster- dienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung der erworbenen schulischen Kennt- nisse auf allen für die Berufsausübung eines Försters belangreichen Gebieten zu erweisen.
(2) Zur Abhaltung der Prüfung hat der Bun- desminister für Land- und Forstwirtschaft beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine Staatsprüfungskommission für den Förster- dienst einzurichten und hiezu auf die Dauer von fünf Jahren sieben Forstwirte und drei Förster als Prüfungskommissäre zu bestellen. Die Staats- prüfungskommission besteht aus dem Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft oder dem von ihm namhaft gemachten Vertreter als Vorsitzenden und aus drei Prüfungskommissären, von denen zwei Forstwirte und einer Förster sein müssen. Von den Prüfungskommissären müssen zwei als lei- tende Forstorgane tätig oder tätig gewesen sein. Die Einberufung der Prüfungskommissäre für die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden.
(3) Für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen:
a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft; b) eine
mindestens zweijährige unter einem leitenden Forstorgan gemäß § 104 Abs. 2 lit. a absolvierte praktische Tätigkeit nach Vollendung der Ausbildung gemäß lit. a; c) die Vorlage einer einwandfrei geführten schriftlichen Arbeit
(Themenbuch), in der der Prüfungswerber anknüpfend an seine Wahrnehmungen und Erfahrungen während der praktischen Tätigkeit seine Anschauun- gen in forstlichen Fragen in zusammen- hängenden Abhandlungen niedergelegt hat.
Gemeinsame Bestimmungen über die Staatsprü- fung für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst § 108. (1) Ober die Zulassung zu den Staats- prüfungen für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Der Prüfungs- werber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Vor- aussetzungen Anspruch auf Zulassung zur Prü- fung.
(2) Hinsichtlich der vorgeschriebenen Zeiten für die praktische Tätigkeit sind bis zur Hälfte derselben andere forst- und holzwirtschaftliche Beschäftigungen im In- und Ausland, wenn sie für die fachliche Ausbildung vorteilhaft erschei- nen, einzurechnen.
(3) Die Staatsprüfung besteht aus einem schrift- lichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil; der mündliche Teil der Prüfung ist im Wald und im geschlossenen Raume abzuhalten.
(4) Die Entscheidung der Prüfungskommission hat auf „mit Auszeichnung befähigt", „sehr be- fähigt", „befähigt" und „nicht befähigt" zu lau- ten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüf- ling in allen Gegenständen entsprochen hat. Die Note „mit Auszeichnung befähigt" kann nur mit Stimmeneinhelligkeit der Prüfungskommis- säre zuerkannt werden. Hat der Prüfling nur in einem Gegenstand nicht entsprochen und wird die Prüfung spätestens zum übernächsten Prü- fungstermin wiederholt, so beschränkt sich diese auf den Gegenstand, in dem nicht entsprochen wurde. In allen anderen Fällen erstreckt sich die Wiederholung auf die ganze Prüfung. Eine Prü- fung kann nur zweimal wiederholt werden.
1882 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
(5) Jeder Prüfungswerber hat, bei sonstiger
Nichtzulassung, spätestens bis vor Beginn der
Prüfung eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die
Prüfungstaxe hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft durch Verordnung so fest- zusetzen,
daß hieraus der Kostenaufwand der Prüfung und die
Entschädigung der Mitglieder der
Prüfungskommission ihre Deckung finden. Die
Reisekosten der Mitglieder der Prüfungs- kommission
trägt der Bund. In der Verordnung kann die
Prüfungstaxe, wenn sie für den Prü- fungswerber eine
unzumutbare wirtschaftliche Härte darstellt, auf ein
Viertel herabgesetzt wer- den.
Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse §
1109. (1) Eine im Ausland mit Erfolg abge- legte
fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft als den im § 105 Abs. 1 lit. c und
d genannten Prüfungen gleich- wertig anzuerkennen,
wenn a) eine forstfachliche Bestätigung des Antrag-
stellers im Inland darauf schließen läßt, daß er sich
mit den österreichischen forst- lichen Verhältnissen so
weit vertraut ge- macht hat, daß er die ihm als
Forstorgan gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag,
und b) der durchlaufene Ausbildungsgang, insbe-
sondere hinsichtlich der Zulassungsbedin- gungen zur
Prüfung und des Umfanges des Stoffes der abgelegten
Prüfung, im wesent- lichen dem entsprechenden
inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden
kann. (2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1
nicht gegeben, so kann der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft die Anerkennung von der
Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig
machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen
Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die ein-
schlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und
jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Aus-
bildungsgang des Bewerbers nicht in einem den
österreichischen Vorschriften entsprechenden
Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmun- gen
des § 108 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzu- wenden.
Forstschutzorgane § 110. (1) Sieht die
Landesgesetzgebung die Betrauung bestimmter
Personen mit den Funk- tionen eines
Forstschutzorganes vor, so kommen hiefür nur in
Betracht a) Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet
haben und die für die Ausübung des Forst-
schutzdienstes erforderliche geistige, charak- terliche
und körperliche Eignung sowie die erforderliche
Vertrauenswürdigkeit besit- zen, und die überdies
Forstorgane (§ 104 Abs. 2 oder § 105 Abs. 2 lit. b),
Absolventen der Forstfachschule (§ 117) oder
Forstaufsichtsorgane (§ 95 Abs. 2) sind, oder c) ein
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines
mehrwöchigen Kurses an einer forst- lichen
Lehranstalt oder an einer forstlichen
usbildungsstätte zur Heranbildung für die Aufgaben
als Forstschutzorgan vorlegen können oder d)
Forstarbeiter im Sinne der land- und forst-
rtschaftlichen Berufsausbildungsvorschrif- ten sind,
doch nur unter der Vorausset- zung, daß eine vor der
etrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes
behörd- lich durchgeführte Befragung ergeben hat,
ß der Bewerber mit den Rechten und Pflichten einer
öffentlichen Wache vertraut ist. (2) Unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 1 lit. a erfüllt der
Waldeigentümer die für die Betrauung mit der
Funktion eines Forstschutz- organes erforderliche
Voraussetzung bereits dann, wenn er mit den
erforderlichen praktischen und technischen
Kenntnissen über den Forstschutz sowie mit den
Rechten und Pflichten einer öffent- lichen Wache
vertraut ist.
Das Forstschutzorgan als öffentliche Wache § 111. (1) Das Forstschutzorgan hat die durch
§ 112 eingeräumten Rechte einer öffentlichen Wache
und ist befugt, in Ausübung seines Dien- stes,
unbeschadet der Bestimmungen des Waffen- gesetzes
1967, BGBl. Nr. 161, eine Faustfeuer- waffe zu
führen. (2) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung
seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vor-
geschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der
Beamten (§ 74 Z. 4 StGB) gewährt wird. Auf
Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienst-
sweis vorzuweisen.
cht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald
d auf Festnahme
§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt, a)
Personen aus dem Walde seines Dienstbe- reiches
zu weisen, die eine Verwaltungsüber- tretung
gemäß § 174 Abs. 4 begangen oder gegen die
Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben
oder deren weiterer Auf- enthalt begründeten Anlaß
zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die
ord- nungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für
die Sicherheit des Eigentums gibt, b) in den Fällen
des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 4 lit. a, letzter
Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des
Betretenen festzustel- len und danach diesen bei
der Behörde an- zuzeigen,
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1883
c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950
vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer
Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen
und, falls sich diese Person der Festnahme durch
Flucht ent- zieht, sie auch über seinen
Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb
dessel- ben festzunehmen, d) die imBesitze des
Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und
Werkzeuge, die gewöhn- lich zur Gewinnung oder
Bringung der Forstprodukte verwendet werden,
vorläu- fig zu beschlagnahmen und zu diesem
Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu
durchsuchen.
Pflicht zur Bestellung von Forstorganen § 113. (1)
Eigentümer von Wäldern im Aus- maß von
mindestens 500 ha, wenn diese eine wirtschaftliche
Einheit, auch ohne räumlichen Zusammenhang,
bilden (Pflichtbetrieb), haben lei- tende Forstorgane
zu bestellen (Abs. 2) und diesen in den Fällen des
Abs. 2 lit. b weitere Forstorgane (Abs. 3) zuzuteilen.
(2) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist ent- sprochen,
wenn für jeden Pflichtbetrieb a) mit einer Waldfläche
von weniger als 1800 ha ein Förster, b) mit einer
Waldfläche von mindestens 1800 ha ein Forstwirt als
leitendes Forstorgan bestellt wird. (3) Der
Verpflichtung gemäß Abs. 1 hillsicht- lich der
Zuteilung weiterer Forstorgane ist ent- sprochen,
wenn für je weitere 1800 ha Wald ein Forstorgan
zugeteilt ist und jedes vierte bei- gegebene Forstorgan
ein Forstwirt ist. Bei der Ermittlung der Pflichtanzahl
der zuzuteilenden Forstorgane sind Restflächen a)
unter 500 ha unberücksichtigt zu lassen, b) von 500 ha
bis 1000 ha dann unberücksich- tigt zu lassen, wenn
im Pflichtbetrieb ein Absolvent der Forstfachschule
(Forstwart) beschäftigt ist, c) über 1000 ha voll
anzurechnen. (4) Auf die Pflichtanzahl gemäß Abs. 3
anzu- rechnen sind: a) Forstassistenten und
Forstadjunkten, wenn ihre Anzahl zu der der
sonstigen Forst- organe in einem solchen Verhältnis
steht, daß die den Vorschriften dieses Bundes-
gesetzes entsprechende fachliche Bewirt- schaftung
des Pflichtbetriebes gewährleistet ist, b) die
Forstorgane einer zentralen Forstver- waltung, wenn
sie die im Außendienst ste- henden Forstorgane in der
Wirtschaftsfüh- rung oder im Betriebs- oder
Forstschutz- dienst maßgeblich entlasten. (5) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf
Waldgrundstücke, die als Eisenbahnanlagen im Sinne
des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60,
anzusehen sind, keine Anwendung.
Besondere Fälle § 114. (1) Der Landeshauptmann hat
auf ge- meinsamen Antrag der beteiligten Waldeigen-
tümer zu bewilligen, daß für mehrere Pflicht- betriebe
ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden
kann, wenn die gesamte Wald- fläche örtlich und
verkehrsmäßig so liegt, daß eine gemeinsame
Wirtschaftsführung in ordnungs- gemäßer Form
gewährleistet ist und die Voraus- setzungen des § 116
Abs. 1 und 2 vorliegen. Die Waldflächen der
Pflichtbetriebe sind für die Er- mittlung der
Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane (§ 113
Abs. 3) zusammenzurechnen.
(2) Der Verpflichtung gemäß § 113 Abs. 2 ist auch
entsprochen, wenn ein Ziviltechniker für
Forstwirtschaft, der die Voraussetzungen gemäß §
105 Abs. 1 lit. c erfüllt, mit der Wahrneh- mung der
Wirtschaftsführung beauftragt ist und die ihm
insgesamt derart anvertraute Waldfläche nicht größer
als 5000 ha ist, sofern dem Zivil- techniker bei
Pflichtbetrieben gemäß § 113 Abs. 2 lit. a mindestens
ein Forstwart und bei Pflicht- betrieben gemäß § 113
Abs. 2 lit. b mindestens ein Förster zugeteilt ist. Abs.
1 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Landeshauptmann hat, wenn die Er- füllung
der Aufgaben gemäß § 104 Abs. 3 hie- durch nicht
gefährdet wird, zum Ausgleich von wirtschaftlichen
Härten infolge ungünstiger Pro- duktionsverhältnisse
auf Antrag des Waldeigen- tümers die Pflichtanzahl
bis zur Hälfte derselben zu vermindern. Hiebei hat ab
Richtlinie der Verminderung zu gelten, daß der auf
die Forst- betriebsfläche entfallende Einheitswert (§
46 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) der
Pflichtbetriebes, der a) auf einen Förster als leitendes
Forstorgan (§ 113 Abs. 2 lit. a) entfällt, 1,500.000 S,
b) auf einen Forstwirt als leitendes Forstorgan (§113
Abs. 2 lit. b) entfällt, 4,000.000 S, c) auf ein
zugeteiltes Forstorgan (§ 113 Abs. 3) entfällt,
4,000.000 S nicht übersteigt. In den Fällen der lit. b ist
un- abhängig von der Höhe des Einheitswertes ein
Förster zu bestellen. (4) Tritt in den gemäß § 46 des
Bewertungs- gesetzes 1955 vorgesehenen
Feststellungen über den Einheitswert eine Änderung
ein, so hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft die gemäß Abs. 3 lit. a bis c
angeführten Beträge dieser Änderung entsprechend
durch Verordnung anzupassen.
1884 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
Bestellungsvorgang § 115. (1) In Pflichtbetrieben hat
der Wald- eigentümer die gemäß den §§ 113 und 114
vor- gesehenen Forstorgane binnen sechs Monaten,
geredinet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der
Verpflichtung, zu bestellen und diese Organe
innerhalb eines Monats nach der Bestellung,
jedenfalls aber drei Tage nach Dienstantritt, der
Behörde zu melden. In der Meldung ist der zu-
gewiesene Dienstbereich und dessen Ausmaß an-
zugeben.
(2) Entspricht die Bestellung nicht den Vor-
aussetzungen gemäß den §§ 113 und 114, so hat die
Behörde durch Bescheid auszusprechen, daß die
Meldung nicht zur Kenntnis genommen wird.
(3) Die Behörde hat die sechsmonatige Frist auf
Grund eines noch vor deren Ablauf einge- brachten
Antrages des Waldeigentümers um ein halbes Jahr zu
verlängern, wenn der Waldeigen- tümer
nachzuweisen vermag, daß ihm eine Be- stellung
innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nicht möglich ist,
weil entsprechende Forstorgane auf dem Arbeitsmarkt
nicht zur Verfügung stehen.
Gemeinsame Bestimmungen für Forst- und Forst-
schutzorgane § 116. (1) Der Waldeigentümer hat
vorzusor- gen, daß s) Forstorgane, zu deren
Bestellung er ver- pflichtet ist, ihren Dienst in dem
ihnen übertragenen Dienstbereich hauptberuflich
ausüben, und
b) diese Forstorgane sowie die Forstschutz- organe
innerhalb des Dienstbereiches oder in solcher Nähe
desselben wohnen, daß der Dienstbereich leicht
überwacht werden kann.
(2) Die Behörde kann von der im Abs. 1 lit. b
festgelegten Verpflichtung Ausnahmen bewilli- gen,
wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträch- tigung
des Dienstes zu befürchten ist.
(3) Der Pflicht zur Bestellung ist auch dann ent-
sprochen, wenn für die zu besetzende Stelle ein
Forstorgan mit höherer Ausbildung bestellt wird als
hiefür erforderlich ist.
(4) Der Waldeigentümer kann auch sich selbst der
Behörde als Forstorgan namhaft machen, wenn er den
Bestellungserfordernissen Genüge leistet.
(5) Der Waldeigentümer hat die Beendigung der
Tätigkeit seiner Forstorgane (§ 104) oder
Forstschutzorgane (§ 110) innerhalb eines Mona- tes
der Behörde mitzuteilen. B. Forstfachschule
Errichtung einer Forstfachschule §
117. (1) Zum Zwecke der Ausbildung von weiterem
Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft namens des Bun- des im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen
und für Unterricht und Kunst eine Forstfachschule
urz Fachschule) zu errich- ten und zu erhalten. Die
chschule ist eine berufsbildende Schule mit einer
hulstufe. (2) Den Sitz der Fachschule hat der
ndes- minister für Land- und Forstwirtschaft im
n- vernehmen mit dem Bundesminister für Finan-
n durch Verordnung zu bestimmen. (3) Der
chschule ist ein Schülerheim anzu- gliedern; ferner
zur Durchführung der Übun- gen und Ausbildung
Walde die Benützung eines zweckentsprechenden
hrforstes sicherzu- stellen. (4) Die Fachschule ist
gemein zugänglich. Die Aufnahme eines Schülers
rf nur abgelehnt werden, a) wenn der Schüler die
fnahmevorausset- zungen (§ 120) nicht erfüllt, b)
gen Oberfüllung der Schule.
Aufgabe der Fachschule § 118. Die Fachschule hat
die Aufgabe, den Schülern die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die sie
fähigen, nach den An- weisungen von Forstorganen
bei der Durchfüh- rung des forstlichen
Betriebsdienstes mitzuwirken sowie den
Forstschutzdienst zu versehen. Weiters hat sie die
Aufgabe, die Schüler zu demokrati- schen,
eimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten
nd sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden
wie die Allgemeinbildung der Schüler in einer der
künftigen Berufstätigkeit angemessenen Weise zu
vertiefen.
nterricht und Lehrplan § 119. (1) Der theoretische
Unterricht ist durch Übungen und durch praktischen
Unterricht zu ergänzen. Das Ausmaß des
theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der
Übungen hat in den Pflichtgegenständen mindestens
1200 Stun- den zu umfassen. (2) Der Unterricht an der
Fachschule beginnt in der ersten Septemberwoche und
endet in der letzten Juniwoche. (3) Den Lehrplan hat
der Bundesminister für Unterricht und Kunst im
nvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirt- schaft durch Verordnung festzusetzen,
wobei als Pflichtgegenstände vorzusehen sind: a)
allgemeinbildende Gegenstände (einschließ- lich
Religion),
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1885
b) forstliche Fachgegenstände, und zwar: Waldbau,
Forstnutzung, Forsttechnik und Baukunde,
Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz,
Wildkunde und Jagdbetrieb, c) Gesetzeskunde, d)
praktischer Unterricht in den Fachgegen- ständen
Waldbau, Forsttechnik und Bau- kunde,
Arbeitstechnik, Meßkunde und Holzverwertung,
Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb.
Aufnahme in die Fachschule § 120. (1) Die Voraussetzungen für die Auf- nahme in die Fachschule sind
a) die körperliche und geistige Eignung und b) das vollendete 16. Lebensjahr. (2) Die geistige Eignung
ist, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4, durch
die mit Erfolg abgelegte Aufnahmsprüfung
nachzuweisen. (3) Die aus einem schriftlichen und
mündlichen Teil bestehende Aufnahmsprüfung hat zu
er- weisen, ob der Bewerber in den für den Fach-
schulbesuch erforderlichen Gebieten über das
durchschnittliche Wissen und Können eines Ab-
solventen der 8. Schulstufe der allgemeinbilden- den
Pflichtschule verfügt. Der Bundesminister für
Unterricht und Kunst hat durch Verordnung die
Prüfungsgegenstände der Aufnahmsprüfung unter
Bedachtnahme auf den Lehrplan der allgemein-
bildenden Pflichtschule und der land- und forst-
wirtschaftlichen Berufsschule zu bestimmen.
(4) Das Erfordernis der erfolgreichen Able- gung der
Aufnahmsprüfung entfällt, wenn der Bewerber a) den
erfolgreichen Besuch einer land- und
forstwirtschaftlichen Berufsschule nach- weist, b)
mindestens einen Jahrgang einer landwirt-
schaftlichen Fachschule mit Erfolg besucht hat, c) im
Sinne der Bestimmungen des land- und
forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsge- setzes als
geprüfter Facharbeiter in der Forstwirtschaft gilt, oder d) eine zweijährige Praxiszeit im forstlichen
Betriebsdienst unter der Leitung eines Forstorgans
nachzuweisen vermag.
Schulgeldfreiheit % 121. (1) Der Besuch der
Fachschule ist unent- geltlich. (2) Die Einhebung von
Lern- und Arbeits- mittelbeiträgen ist zulässig.
Abschlußprüfung § 122. (1) Die Abschlußprüfung hat
die Gegen- stände Waldbau, Forstnutzung,
Forsttechnik und Baukunde, Meßkunde und Holzverwertung,
Forstschutz sowie Gesetzeskunde zu umfassen. Sie ist
in. eine theoretische und praktische Prü- fung zu
gliedern; die theoretische Prüfung hat einen
schriftlichen und einen mündlichen Teil zu umfassen.
(2) Auf Grund der abgelegten Abschlußprüfung ist
dem Schüler ein Zeugnis auszustellen. In dieses sind
mit den Noten gemäß § 123 Abs. 3 a) die Ergebnisse
der Abschlußprüfung in den im Abs. 1 genannten
Gegenständen und b) die Jahresnoten der übrigen
Gegenstände, die nicht zur Abschlußprüfung zählen, einzutragen.
Schülerbeurteilung § 123. (1) Die Schülerbeurteilung
ist zum Halb- jahr und am Ende des Unterrichtsjahres
vorzu- nehmen. Ihr ist das Ergebnis der mündliche©
und schriftlichen Prüfung über die Lehrgegen- stände,
die ständige Beobachtung des Wissens und Könnens
des Schülers und die Art, wie er sich in geistiger und
sittlicher Hinsicht bei der Erarbeitung der neuen
Lehraufgaben sowie bei der Einübung und
Wiederholung des durchge- nommenen Lehrstoffes
verhalten hat, zugrunde zu legen. Die
Schülerbeurteilung ist durch Aus- folgung einer
Schulnachricht zum Halbjahr und eines Zeugnisses
zum Ende des Unterrichtsjahres bekanntzugeben. (2)
Die Schülerbeurteilung ist von allen Lehrern einer
Klasse unter dem Vorsitz des Schulleiters
(Klassenkonferenz) vorzunehmen. (3) Die
Schülerbeurteilung hat nach einer fünf- stufigen
Notenskala mit den Bezeichnungen „sehr gut (1)",
„gut (2)", „befriedigend (3)", „genügend (4)" und
„nicht genügend (5)" zu erfolgen. (4) Ein Schüler,
dessen Beurteilung bei sonst mindestens genügendem
Unterrichtserfolg in nicht mehr als einem
Pflichtgegenstand mit „nicht genügend"
abgeschlossen werden muß, ist zur Ablegung einer
Wiederholungsprüfung in diesem Gegenstand
zuzulassen. Ein Schüler, der ohne eigenes
Verschulden so viel vom Unterricht ver- säumt hat,
daß seine Beurteilung nicht fristgerecht möglich ist,
ist von der Klassenkonferenz zur Ablegung von
Nachtragsprüfungen zuzulassen. Nachtrags- und
Wiederholungsprüfungen sind frühestens sieben
Wochen nach dem Ende des Unterrichtes (§ 119),
spätestens jedoch in der letzten Augustwoche,
durchzuführen. Ordnungs- gemäß abgehaltene
Nachtrags- und Wiederho- lungsprüfungen können
nicht wiederholt werden. Nach der Ablegung der
Nachtrags- oder Wieder- holungsprüfung ist das
ausgestellte Abschlußzeug- nis einzuziehen und dem
Schüler ein Abschluß- zeugnis auszustellen, das außer
dem sonstigem Inhalt die in der Nachtrags- oder
Wiederholungs- prüfung ermittelte Note enthält. 1886 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
(5) Bei nicht erfolgreichem Abschluß in höch- stens
zwei Pflichtgegenständen ist der Schüler berechtigt,
die Fachschule einmal zu wiederholen.
Prüfungskommissionen § 124. (1) Die
Aufnahmsprüfung und die Ab- schlußprüfung sind vor
je einer Prüfungskom- mission abzulegen. Der
Bundesminister für Unter- richt und Kunst hat diese
Kommission an der Fachschule einzurichten und hiezu
auf die Dauer von fünf Jahren Prüfungskommissäre
und deren Ersatzmänner in ausreichender Anzahl zu
be- stellen. Der Vorsitzende jeder Prüfungskommis-
sion muß Forstwirt sein. (2) Die Prüfungskommission
für die Aufnahms- prüfung hat aus dem Vorsitzenden
und drei wei- teres Mitgliedern zu bestehen; letztere
müssen Lehrer an der Fachschule sein. (3) Die
Prüfungskommission für die Abschluß- prüfung hat
aus dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern
zu bestehen. Drei von letz- teren müssen Lehrer an der
Fachschule und zwei müssen Forstorgane sein oder
gewesen sein. (4) Von der Teilnahme als Mitglied der
Prü- fungskommission sind ausgeschlossen: a)
Forstorgane, unter deren Leitung der Prüf- ling im
forstlichen Betriebsdienst tätig war (§ 104 Abs. 2 lit.
a), b) mit dem Prüfling Verwandte oder Ver-
schwägerte in auf- oder absteigender Linie,
Geschwisterkinder oder Personen, die noch näher
verwandt oder im gleichen Grad ver- schwägert sind,
c) Wahl- oder Pflegeeltern und der Vormund des
Prüflings sowie d) Personen, bei denen Gründe
vorliegen, ihre volle Unbefangenheit gegenüber dem
Prüf- ling in Zweifel zu ziehen.
(5) Die Prüfungskommission hat das Vorliegen von
Ausschließungsgründen von Amts wegen so
rechtzeitig festzustellen, daß für die Prüfung der in
Betracht kommende Ersatzmann zur Verfü- gung
steht. Über das Vorliegen eines Ausschlie-
ßungsgrundes entscheiden, soweit dieser andere
Mitglieder der Prüfungskommission betrifft, der
Vorsitzende, soweit er den Vorsitzenden der Prü-
fungskommission betrifft, die übrigen Mitglieder der
Prüfungskommission. In beiden Fällen ist die
Entscheidung endgültig.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungs-
kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt; ihre
Reisekosten trägt der Bund.
Schulbehörde, Lehrer § 125. (1) Die Fachschule ist
dem Bundesmini- sterium für Unterricht und Kunst,
soweit es sich och um die Schulerhaltung sowie um Dienst-
htsangelegenheiten der Lehrer handelt, dem
ndesministerium für Land- und Forstwirt- schaft,
unmittelbar unterstellt.
(2) Die Leitung der Fachschule und des Schüler-
heimes obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein muß.
(3) Der ständige Lehrkörper besteht aus dem Direktor
und den Lehrern. Für den Lehrforst und die
praktischen Übungen ist der Schule Fachpersonal in
ausreichender Zahl beizugeben.
Schülerheim § 126. (1) Mit der Aufnahme in die
Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im
Schüler- heim verbunden. (2) Wenn der Schüler am
Sitze der Schule seinen ordentlichen Wohnsitz hat
oder sonst vom Er- ziehungsberechtigten für die
Unterbringung des Schülers am Sitze der Schule oder
in nächster Umgebung vorgesorgt wurde, kann der
Bundes- minister für Unterricht und Kunst ausnahms-
weise externen Schulbesuch bewilligen. (3) Für die
Unterbringung, Verpflegung und Betreuung des
Schülers im Schülerheim ist die Einhebung eines
höchstens kostendeckenden Bei- trages zulässig
(Schülerheimbeitrag). (4) Der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft kann den
chülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfalle
rmäßigen oder nach- lassen.Verhalten der Schüler,
Disziplinarstrafen
127. (1) Die Schüler sind zum regelmäßigen Besuch
s Unterrichtes und der praktischen Übungen sowie
r Teilnahme an den erforder- lichen Arbeiten in
hule und Heim verpflichtet. Sie haben die
hulordnung und Heimordnung (§ 128) zu befolgen.
) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin
Schule und Heim können folgende Strafen
rhängt werden:
a) Verweis, b) Androhung des Ausschlusses
aus der Schule unter gleichzeitiger
Benachrichtigung des Erziehungsberechtigten, c)
Ausschluß aus der Fachschule.
) Die Strafen gemäß Abs. 2 lit. a und b sind vom
irektor zu verhängen. Über den Aus- schluß gemäß
bs. 2 lit. c entscheidet der Bun- desminister für
nterricht und Kunst nach An- hörung des
ehrkörpers der Fachschule.
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1887
Verordnungsermächtigungen § 128. (1) Der
Bundesminister für Unterricht und Kunst hat im
Einvernehmen mit dem Bun- desminister für Land-
und Forstwirtschaft durch Verordnung eine
Dienstordnung (Abs. 2), eine Schulordnung und eine
Heimordnung (Abs. 3) zu erlassen.
(2) Die Dienstordnung hat nähere Anweisun- gen
hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Direktors
sowie des Lehr- oder sonstigen Schul- und
Heimpersonals zu enthalten, die geeignet sind,
sicherzustellen, daß der Unterricht und die Aufsicht
im Schülerheim klaglos durchgeführt werde. Es sind
insbesondere Bestimmungen über die
Lehrverpflichtungen des Lehrpersonals, Leh-
rerkonferenz, Beaufsichtigung der Schüler, Ver-
waltung der Lehrmittel oder sonstigen Dienst-
geschäfte zu treffen.
(3) Die Schulordnung und Heimordnung haben zur
Aufrechterhaltung der Ordnung und Diszi- plin in
Schule und Heim nähere Bestimmungen über das
Verhalten der Schüler in der Schule und im
Schülerheim, ferner über die Tageseintei- lung,
Ausgang, Tagdienst und Besuchsempfang zu treffen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forst-
wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Finanzen durch Verordnung die
Höhea) des Schülerheimbeitrages so, daß die lau-
fenden Ausgaben für Verpflegung und Heimbetrieb
gedeckt sind, und b) der Lern- und
Arbeitsmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind, festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu.
C. Forstliche Ausbildungsstätten Forstliche Ausbildungsstätten
§ 129. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat namens des Bundes im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
unter Bedachtnahme auf den Bedarf Forstliche
Ausbildungsstätten zu errichten und zu erhalten.
(2) Die Anzahl und den Sitz der Forstlichen
Ausbildungsstätten bestimmt der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Ver- ordnung. (3)
Den Forstlichen Ausbildungsstätten sind Internate
anzugliedern. Ferner ist für jede Aus- bildungsstätte
die Möglichkeit zur Ausbildung im Walde und zur
praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten
und Maschinen sicher- zustellen. Aufgabe der Forstlichen Ausbildungsstätten §
130. (1) Die Forstlichen Ausbildungsstätten haben die
Aufgabe, die in der Forstwirtschaft Tätigen durch
geeignete Veranstaltungen, wie Kurse, Vorträge und
Vorführungen, weiterzubil- den. Sie sind ferner
ermächtigt, Forstschutzorgane auszubilden und an der
Forstarbeiterausbildung mitzuwirken. (2) Die
Forstlichen Ausbildungsstätten haben weiters die
Aufgabe, die bei der praktischen Erprobung von
forstlichen Arbeitsverfahren, Ge- räten und
Maschinen gewonnenen Erkenntnisse weiterzugeben.
Organisation § 131. (1) Die Forstlichen
Ausbildungsstätten unterstehen dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und besitzen keine
Rechtspersön- lichkeit. (2) Die Forstliche
Ausbildungsstätte ist von einem Direktor zu leiten,
der Forstwirt sein muß. Diesem ist das erforderliche
Fach- und Verwaltungspersonal beizugeben. (3) Der
Direktor hat alljährlich rechtzeitig dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr
als auch einen Tätigkeitsbericht über das
vorangegangene Jahr vorzulegen. (4) Die näheren
Bestimmungen über das Arbeitsprogramm und den
Betrieb der Forst- lichen Ausbildungsstätten hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
festzulegen.
Verordnungsermächtigung § 132. (1) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
durch Verord- nung die Höhe a) der Veranstaltungsbeiträge, b) des
Internatsbeitrages so, daß die laufen- den Ausgaben
für Verpflegung und Inter- natsbetrieb gedeckt sind,
und c) der Exkursions- und Lernmittelbeiträge so, daß
sie kostendeckend sind, festzusetzen. Die Beiträge
fließen dem Bund zu. (2) Für alle Arbeiten, die zu
Gunsten eines Dritten im Rahmen praktischer
Übungen und Erprobungen durchgeführt werden, ist
nach Maß- gabe des entstandenen Nutzens ein
angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Eingehende
Entgelte sind Einnahmen des Bundes.
Kursbestätigung § 133. Kursteilnehmern ist auf
Verlangen eine Bestätigung über die Art des
besuchten Kurses und einen allfälligen Kurserfolg
auszu- stellen.
1888 245. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
Forstliche Ausbildungsstätten, die nicht vom Bund
errichtet und erhalten werden § 134. Forstlichen
Ausbildungsstätten, die nicht vom Bund errichtet und
erhalten werden, kann der Bundesminister für Land-
und Forst- wirtschaft das Öffentlichkeitsrecht
verleihen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß die in §
129 Abs. 3, § 130 und § 132 Abs. 2 erster Satz fest-
gelegten Voraussetzungen zutreffen. § 133 findet
Anwendung.
IX. ABSCHNITT FORSTLICHE
BUNDESVERSUCHS- ANSTALT Forstliche
Bundesversuchsanstalt § 135. Die Forstliche
Bundesversuchsanstalt ist eine dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
unterstehende Bundesanstalt ohne
Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Wien und
ist zur fachwissenschaftlichen Bearbeitung und
Lösung forstlicher Fragen berufen. Sie wird in diesem
Abschnitt sowie im Abschnitt XI kurz Anstalt
genannt.Aufgaben der Anstalt § 136. (1) Die Anstalt
hat die Aufgabe, durch Untersuchungen und Versuche
auf fachwissen- schaftlicher Grundlage sowie durch
Vermittlung der Anwendbarkeit ihrer
Untersuchungsergeb- nisse für die forstliche Praxis
den forstlichen Belangen im allgemeinen und der
Forstwirt- schaft im besonderen zu dienen. (2) Zu den
Aufgaben der Anstalt im Sinne des Abs. 1 zählen
insbesondere: a) Erhebungen aller Art über den
Zustand und die Entwicklung des österreichischen
Waldes; b) die Feststellung der Ursachen von Forst-
schäden (wie durch Wild und Immissionen u. a.),
allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen an diesen
Untersuchungen inter- essierten Stellen, sowie die
Prüfung von Fragen der forstlichen Raumplanung und
der Wildbach- und Lawinenverbauung; c) die Prüfung
von Geräten, Werkzeugen, Maschinen sowie von
chemischen und anderen Mitteln, die für eine
Verwendung in der Forstwirtschaft bestimmt sind,
von forstlichem Vermehrungsgut, weiters von
Arbeitsverfahren und Anwendungs- methoden auf
ihre Eignung in der Forst- wirtschaft, sowie die
Ausstellung von Zeug- nissen hierüber; d) Abs. die
Abgabe 1. von Gutachten im Sinne des (3) Die gemäß
Abs. 2 lit. c auszustellenden Zeugnisse sind
öffentliche Urkunden. (4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die
Mitwirkung der Anstalt vorgesehen ist, blei- ben
unberührt.
Organisation § 137. (1) Der Anstalt hat ein Direktor
vor- zustehen, dem insbesondere die Leitung der wis-
senschaftlichen Arbeiten an der Anstalt obliegt
wissenschaftlicher Direktor); dieser muß Forst- wirt
sein. Zur Durchführung der Verwaltungs-
angelegenheiten der Anstalt ist ihm ein Ver-
waltungsdirektor beizugeben. (2) Der Anstalt hat
achwissenschaftliches Per- sonal sowie technisches
Hilfs- und Verwaltungs- personal zur Verfügung zu
tehen. (3) Die Anstalt hat sich in Institute (Abs. 4)
und Außenstellen (Abs. 5) zu gliedern. (4) Den
Instituten ist die Bearbeitung je eines
Hauptfachgebietes zuzuweisen. Die Institute sind in
Abteilungen zu unterteilen, denen Fachgebiete
zuzuordnen sind. Die Leiter der Institute sowie die
eiter der Außenstellen hat der Bundes- minister für
and- und Forstwirtschaft, die Leiter der Abteilungen
der wissenschaftliche Direktor nach Einholung der
Zustimmung des Bundes- ministers für Land- und
orstwirtschaft zu be- stellen. (5) Die Außenstellen
aben Versuche größeren Umfanges durchzuführen
oder solche Versuche, soweit sie von der Anstalt
bst durchgeführt werden, laufend zu betreuen sowie
bei Ver- mittlung der Anwendbarkeit der
Untersuchungs- ergebnisse der Anstalt für die
forstliche Praxis mitzuwirken. (6) Das
nstaltspersonal ist, unbeschadet der dienstrechtlichen
und disziplinären Unterordnung unter das
undesministerium für Land- und Forstwirtschaft, in
allen dienstlichen Angelegen- heiten dem
wissenschaftlichen Direktor unmittel- bar unterstellt
und an dessen Weisungen ge- bunden. (7) Der
wissenschaftliche Direktor hat alljähr- lich rechtzeitig
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr
als auch einen ausführ- lichen Tätigkeitsbericht über
das vorangegangene Jahr vorzulegen. (8) Die näheren
Bestimmungen über die Ein- richtung und den Betrieb
der Anstalt hat der Bundesminister für Land- und
orstwirtschaft in der Anstaltsordnung festzulegen.
Tarif § 138. (1) Für die Inanspruchnahme der Tätig-
keit der Anstalt ist unter Bedachtnahme auf den mit
dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand ein Entgelt
nach Maßgabe eines Tarifs zu leisten. Die
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1889
Einhebung eines Entgeltes hat zu unterbleiben, soweit
an der Angelegenheit ein öffentliches Inter- esse im
Sinne des § 141 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 besteht,
worüber im Zweifel auf Antrag der Bundesminister
für Land- und Forstwirt- schaft zu entscheiden hat. (2)
Der Bundesminister für Land- und Forst- wirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bun- desminister für
Finanzen den Tarif durch Ver- ordnung zu erlassen.
(3) Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.
Versuchsflächen
§ 139. (1) Im Zusammenhang mit der Durch- führung
von fachwissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere
zur Anlage von Versuchsreihen oder für
Untersuchungen, ist die Anstalt mit Zustim- mung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
ermächtigt, Versuchsflächen oder Versuchsanlagen
einzurichten und zu diesem Zwecke die notwendigen
Vereinbarungen mit den Eigentümern der hiefür
erforderlichen Grundstücke zu treffen, sofern
geeignete bundes- eigene Flächen nicht zur
Verfügung stehen.
(2) In den Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind die Art
und Weise der Zusammenarbeit sowie die gegenseitig
eingeräumten Befugnisse und Ver- pflichtungen
festzulegen.
Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
§ 140. (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von
Sachbearbeitern der Anstalt erstmalig zu ver-
öffentlichen, steht ausschließlich der Anstalt namens
des Bundes zu. Die Anstalt hat in der
Veröffentlichung den Sachbearbeiter als Verfasser
derselben zu bezeichnen.
(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine
Veröffentlichung durch die Anstalt nicht beab-
sichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit
Zustimmung des Direktors selbst veröffentlichen. Bei
Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, daß die den
Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an der
Anstalt geleistet wurden. Der Sach- bearbeiter hat
zwei Exemplare der Veröffent- lichung der Anstalt
unentgeltlich zu überlassen.
X. ABSCHNITT
FORSTLICHE FÖRDERUNG
Geldmittel des Bundes § 141. Aufgabe des Bundes
nach diesem Bun- desgesetz ist es, die Forstwirtschaft
hinsichtlich ihrer im öffentlichen Interesse liegenden
Wir- kungen zu fördern. Ziele der forstlichem Forderung, Förderungsmaß- nahmen § 142. (1) Ziele der forstlichen Förderung
sind: a) die Erhaltung und Verbesserung der Schutz-,
Wohlfahrts- und Erholungs- wirkung des Waldes, b)
die Verbesserung der Nutzwirkung, und zwar der
Betriebsstruktur, der Produkti- vität und der
Produktionskraft der Forst- wirtschaft zur
Sicherstellung der Holzver- sorgung und die Stärkung
der Wettbewerbs- fähigkeit der Forstwirtschaft.
(2) Als Maßnahmen der forstlichen Förderung
kommen insbesondere in Betracht (Förderungs-
maßnahmen):
a) für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a:
1. Maßnahmen zur Aufforstung in Hoch- lagen,
das ist die Zone innerhalb von 500
Höhenmetern unterhalb der natür- lichen
Baumgrenze (§ 2 Abs. 2), 2. Maßnahmen zur
Sicherung von Schutz- wald, 3. Maßnahmen
zur Förderung der Erholungswirkung des
Waldes;
b) für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. b: 1. Maßnahmen zur Strukturverbesserung, 2.
Investitionen für die Erweiterung und
Verbesserung der forstlichen Bringungs-
anlagen und zur Rationalisierung der
Forstarbeit, 3. Maßnahmen zur Förderung der
Ver- marktung, 4. Maßnahmen der forstlichen
Aufklärung sowie zur Weiterbildung und
Beratung der in der Forstwirtschaft Tätigen;
c) für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a und b: Maßnahmen des Forstschutzes, ausgenom- men
Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 3 und 4,
Allgemeine Bestimmungen § 143. (1) Die
Genehmigung von Förderungs- maßnahmen, die
Gewährung von Förderungs- mitteln des Bundes
(Förderung) und die Kon- trolle über diese obliegt
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Er hat dabei auch auf die Gesichtspunkte der
Raumordnung Bedacht zu nehmen.
(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von
Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den
Kosten der Förderungsmaßnahmen (Bei- hilfen) oder
als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüsse)
gewährt werden. Entstehen aus der Durchführung
einer Förderungsmaßnahme Vorteile für den
Förderungswerber, so kann
1890 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
eine Förderung nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß dieser einen angemessenen Kosten- beitrag leistet.
(3) Von der Förderung von Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b Z. 1 bis 3 sind solche aus- geschlossen, die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen) sofern es sich sucht um mit Nutzungsberechtigten (§ 32 Abs. 1) gemäß § 68 gebildete Bringungsgenossenschaften handelt.
(4) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenna) die
beantragten Projekte forstfach- lichen Erkenntnissen
entsprechen und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen, b) die Voraussetzungen für die Durchführung der vorbereitenden Arbeiten gegeben und die Durchführung der Förderungsmaß- nahmen sowie die Sicherung des dauernden Erfolges derselben gewährleistet sind, und c) Maßnahmen im Sinne des § 142 Abs. 2 ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchge- führt würden.
(5) Dem Förderungsantrag sind alle für die Beurteilung gemäß Abs. 4 erforderlichen Unter- lagen beizuschließen, insbesondere: a) eine Projektsbeschreibung, b) ein Plan für die Aufbringung der zur Ver- wirklichung des zu fördernden Vorhabens erforderlichen Geldmittel (Finanzierungs- plan) und c) ein Plan über den zeitlichen und arbeits- mäßigen Ablauf des Gesamtvorhabens (Zeitplan). (6) Die Förderungszusage erfolgt im Förde- rungsvertrag. Auf den Abschluß eines Förde- rungsvertrages gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes besteht kein Rechtsanspruch.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forst- wirtschaft ist ermächtigt, bei Förderungen durch Zinsenzuschüsse mit
nach ihrem Aufgabenbereich in Betracht kommenden Rechtsträgern (Ab- wicklungsstellen) Auftragsverträge
abzuschließen. (8) Der Bundesminister für Land- und Forst- wirtschaft hat nach Maßgabe der Erfordernisse die
Förderung für die Durchführung von Inte- gralmaßnahmen in den Einzugsgebieten von Wildbächen und Lawinen von der Bestellung eines geeigneten Koordinators abhängig zu
machen.
Förderungsvertrag § 144. (1) Im Förderungsvertrag ist der För- derungswerber insbesondere zu verpflichten,
a) die ordnungsgemäße Durchführung sowohl der erforderlichen vorbereitenden Arbeiten
als auch der Förderungsmaßnahmen selbst sowie den Erfolg derselben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu sichern und den Zeitplan einzuhalten, b) die Geldmittel unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßig- keit und Wirtschaftlichkeit im Rahmen des § 143 Abs. 4 widmungsgemäß zu verwen- den, c) einen erhaltenen Zuschuß umgehend zu-
rückzuzahlen, wenn 1. er wesentliche Pflichten aus dem Förde- rungsvertrag aus seinem Verschulden nicht erfüllt, 2. er die Förderung erschlichen hat oder 3. eine Förderung nach § 143 Abs. 3 aus-
geschlossen ist, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzah- lung mit 3 vom Hundert über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß pro Jahr zu verzinsen ist,
d) zur Überprüfung der Projektsabwicklung
1. erforderliche Auskünfte mündlich oder schriftlich zu erteilen, 2. in das geförderte
Vorhaben betreffende Aufzeichnungen Einsicht nehmen zu lassen, 3. das Betreten von Grundstücken, Betriebs- räumen oder Anlagen, auf die sich das geförderte Vorhaben bezieht, zu gestat- ten, und 4. nach Abschluß des geförderten Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufge- schlüsselten Nachweis über die das ge- förderte Projekt betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat, e) im Falle einer Veräußerung oder Verpach- tung der Liegenschaft, auf die sich die Förderungsmaßnahme bezieht, die Ver- tragspflichten aus lit. a und b auf den Er- werber bzw. Pächter zu überbinden.
(2) Im Förderungsvertrag ist der Zeitpunkt der szahlung der Zuschüsse so festzusetzen, daß sie nur oweit und nicht eher vorzunehmen ist, als die Zuschüsse Leistung fälliger Zah- lungen bei der Durchführung des
rhabens be- nötigt werden. Frühere szahlungszeitpunkte dürfen vorgesehen werden, wenn s aus Grün- den notwendig erscheint, die sich aus der
gen- art des Vorhabens ergeben. Bei der Festlegung der szahlungszeitpunkte ist auf die Verfüg- barkeit der orderlichen Bundesmittel Bedacht zu nehmen.
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1891
(3) Im Förderungsvertrag ist weiter die Mög- lichkeit
vorzusehen, daß der Bund den Vertrag durch
einseitige Erklärung insoweit auflöst, als a) durch
eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Förderungswerbers eine zweckentsprechende
Durchführung der ge- förderten Maßnahme nicht
mehr möglich ist oder b) der Förderungswerber mit
der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug gerät, wobei
sinn- gemäß die §§ 918 ff. ABGB anzuwenden sind.
Richtlinien § 145. (1) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung
der Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.
(2) In den Richtlinien nach Abs. 1 ist ins- besondere
auch festzulegen, daß a) Förderungsmaßnahmen, die
sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer
gesunden Umwelt günstig auswirken, sowie b)
großflächigen Projekten oder Projekten, die die
Gesamtsanierung eines Gebietes zum Gegenstand
haben (Integralprojekte), besondere Bedeutung
zukommt. (3) Weiters kann in den Richtlinien die
För- derung von kleineren Einzelprojekten aus Grün-
den der Verwaltungsvereinfachung unter Wah- rung
der Beihilfensätze des § 146 in Bausch- sätzen
festgelegt werden. (4) Die Richtlinien sind dem
Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu
veröffentlichen.
Höhe der Zuschüsse 5 146. (1) Für
Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. a Z. 1
und 2 beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 60
vom Hundert der Projektskosten, wenn aus
Landesmitteln die Hälfte der Bundesbeihilfe als
Beihilfe gewährt wird. Ist der Förderungswerber eine
Gebiets- körperschaft, so kann die Beihilfe aus
Landes- mitteln so weit entfallen, als sich der
Förderungs- werber zu deren Übernahme verpflichtet.
(2) Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2
lit. a Z. 3 beträgt die Beihilfe aus Bundes- mitteln bis
zu 40 vom Hundert der Projekts- kosten, wenn aus
Mitteln anderer Gebietskörper- schaften ein
mindestens gleich hoher Beitrag als Beihilfe gewährt
wird. (3) Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142
Abs. 2 lit. b beträgt die Beihilfe aus Bundes- mitteln
bis zu 45 vom Hundert der Projekts- kosten, (4) Bei Förderungsmaßnahmen gemäß § 142
Abs. 2 lit. c richtet sich der Beihilfensatz ent-
sprechend dem jeweiligen Förderungszweck nach den
Bestimmungen der Abs. 1 bis 3. (5) Für Förderungen
durch Zinsenzuschüsse ist die Höhe der Darlehen mit
bis zu 70 vom Hundert der Projektskosten beschränkt.
(6) Für Förderungen durch Zinsenzuschüsse ist a) die
Höhe der Zinsenzuschüsse so zu be- messen, daß die
verbleibenden Zinsen nicht weniger als 1. bei
Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b Z. 1 nicht
weniger als 1•5 vom Hundert, 2. bei Maßnahmen
gemäß § 142 Abs. 2 lit. b Z. 2 erster Halbsatz nicht
weniger als 3 vom Hundert, 3. bei als 5 sonstigen
vom Hundert Maßnahmen nicht weniger betragen
und b) die Laufzeit der Darlehen
1. in den Fällen der lit. a Z. 1 und 2 15 Jahre und 2. in den Fällen der lit. a Z. 3 fünf Jahre nicht übersteigt.
Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung § 147. (1) Den österreichischen Versicherungs-
anstalten, die Waldbrandversicherungen durch-
führen, wird aus Bundesmitteln ein Zuschuß ge-
währt. Dieser ist ausschließlich zur Verbilligung der
Waldbrandversicherungsprämien der Wald-
eigentümer als Versicherungsnehmer zu verwen-
den.(2) Der Zuschuß ist gleichmäßig für alle Ver-
sicherungsnehmer mit einem Hundertsatz der
Waldbrandversicherungsprämien festzusetzen. (3)
Der Bundesminister für Land- und Forst- wirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bun- desminister für
Finanzen durch Verordnung a) die Höhe des
Hundertsatzes des Zuschusses und b) die Einzelheiten
der Durchführung des Verfahrens festzulegen. (4) Die
Höhe des Zuschusses zu einzelnen Prämien ist in der
Prämienabrechnung zahlen- mäßig auszuweisen. (5)
Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten
keine Prämienzuschüsse. (6) Die Überprüfung der
widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse
obliegt dem Bundes- minister für Land- und
Forstwirtschaft. Die Versicherungsanstalten sind
verpflichtet, die er- forderlichen Auskünfte zu erteilen
und in die bezüglichen Unterlagen Einsicht nehmen
zu lassen.
1892 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
XI. ABSCHNITT FORSTSAAT- UND FORSTPFLANZGUT
A. Allgemeines Anwendungsbereich § 148. (1)
Dieser Abschnitt ist, nach Maßgabe des § 150, auf
forstliches Vermehrungsgut (§ 149 Abs. 1), das in
Verkehr gebracht wird, sowie auf das für solches
Vermehrungsgut bestimmte Ausgangsmaterial (§ 149
Abs. 2) anzuwenden. (2) Die Bestimmung des Abs. 1
gilt nicht für forstliches Vermehrungsgut, das
nachweislich a) für wissenschaftliche Zwecke (wie
für Ver- suche oder Züchtungsvorhaben) verwendet
wird oder b) für andere Zwecke als für solche der
Wald- kultur bestimmt ist.
Begriffsbestimmungen § 149. (1)
Forstliches Vermehrungsgut (im nachfolgenden k u r
z Vermehrungsgut genannt) ist a) Saatgut, das sind
zur Pflanzenerzeugung bestimmte Zapfen,
Fruchtstände, Früchte und Samen; b) Pflanzgut, das
sind
1. die aus Saatgut herangezogenen Pflanzen, ferner
Wildlinge von Tanne und Rot- buche
(generatives Pflanzgut), 2. Stecklinge,
Setzstangen, Ableger, Pfropf- reiser oder
sonstiges Vermehrungsgut von Pappel und die
aus diesen heran- gezogenen Pflanzen
(vegetatives Pflanz- gut).
(2) Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut sind a) für
Saatgut und generatives Pflanzgut: Waldbestände im
Sinne dieses Bundes- gesetzes sowie künstliche
Pflanzungen zur Erzeugung von Saatgut
(Samenplantagen); b) für vegetatives Pflanzgut: im
Sinne dieses Abschnittes als zur Ge- winnung von
Pflanzgut geeignet anerkannte Mutterbäume, in
einem Mutterquartier zu- sammengefaßte
Mutterstöcke und erste Stecklingsaufwüchse von
Pappeln. (3) Unter Ursprung ist der Wuchsort eines
bodenständigen Bestandes oder jener Wuchsort, von
dem nicht bodenständiges Saatgut oder Pflanzgut
ursprünglich stammt, zu verstehen. (4) Unter
Herkunft ist der Wuchsort eines bodenständigen oder
nicht bodenständigen Be- standes zu verstehen. (5)
Ein Herkunftsgebiet ist ein unter Berück- sichtigung
der natürlichen Verbreitung der forst- lichen
Baumarten abgegrenztes größeres Gebiet, in dem in
der gleichen Höhenlage die stand-
örtlichen und klimatischen Voraussetzungen für ein
gesundes Gedeihen (Wuchsbedingungen) forst- licher
Baumarten gleich oder gleichartig sind. (6) Ein
Wuchsgebiet ist die Zusammenfassung von
Herkunftsgebieten mit einander ähnlichen
Wuchsbedingungen. (7) Forstsamen- und
Forstpflanzenbetriebe sind a) Betriebe, die Saatgut
verarbeiten (Kleng- betriebe) oder Pflanzgut
heranziehen (Forstgärten), um das gewonnene Saat-
oder Pflanzgut in Verkehr zu bringen, und b) die
Forstsamen- und Forstpflanzenhandlun- gen. (8)
nteunternehmer sind Waldeigentümer oder sonstige
rsonen, die in anerkannten Be- ständen (§ 157 Abs.
oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut
ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu
bringen.
Forstliche Baumarten § 150. (1) Forstliche
Baumarten, auf deren Vermehrungsgut und
Ausgangsmaterial dieser Abschnitt anzuwenden ist,
nd: a) von den Baumarten, bei denen die generative
Vermehrung die Regel ist, jene, die für die
nländische Forstwirtschaft von Bedeutung sind und
i denen die Kennt- nis der Herkunft für die richtige
Auswahl des standortstauglichen Saat- und Pflanz-
gutes unerläßlich ist; b) von den Baumarten, bei
enen die vege- tative Vermehrung die Regel ist, die
ppel. (2) Die Baumarten gemäß Abs. 1 lit. a hat der
undesminister für Land- und Forstwirt- schaft durch
Verordnung festzustellen.
Herkunftsgebiete § 151. (1)
er Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat
durch Verordnung das Bun- desgebiet in
Herkunftsgebiete einzuteilen und diese, soweit ein
Bedarf hiezu gegeben ist, in Wuchsgebiete
zusammenzufassen. (2) In der Verordnung gemäß
Abs. 1 sind die Herkunftsgebiete unter Bedachtnahme
auf die Klimaunterschiede in den einzelnen
Höhenlagen in Höhengürtel unterzuteilen.
Behandlung des Saatgutes § 152.
Saatgut aus anerkannten Beständen darf mit
atgut aus nicht anerkannten Beständen nicht
rmengt werden. (2) Saatgut aus anerkannten
ständen ist nach folgenden Merkmalen getrennt zu lten: a) Gattung, Art, gegebenenfalls Unterart, und
Sorte, b) Anerkennungseinheit,
gegebenenfalls Hö- hengürtel,
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1893
c) bodenständige oder nicht bodenständige Herkunft, d)
Reifejahr. (3) Der Landeshauptmann hat die
Vermengung von Saatgut auf Antrag oder von Amts
wegen zuzulassen, wenn verschiedene
Anerkennungs- einheiten des gleichen
Herkunftsgebietes und Höhengürtels hinsichtlich
ihrer genetischen oder morphologischen
Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden
können. Über die Gleich- wertigkeit hat der
Antragsteller ein Gutachten der Anstalt beizubringen.
Verkehr mit Vermehrungsgut; Allgemeines § 153. (1)
Vermehrungsgut darf nur in Ver- kehr gebracht
werden, wenn es a) anerkannt worden, b) handelsüblich verpackt, c) getrennt
gehalten und ordnungsgemäß be- zeichnet (§ 154)
sowie d) Saatgut überdies auch handelsüblich ver-
schlossen ist. (2) Der Verschluß gemäß Abs. 1 lit. d
hat so beschaffen zu sein, daß er nach dem Offnen
unbrauchbar ist.
Bezeichnung von Vermehrungsgut § 154. (1) Die
Bezeichnung von Saatgut hat zu enthalten: a) die Baumart und das Reifejahr sowie b) das
Anerkennungszeichen des Ausgangs- materials. (2)
Die Bezeichnung von Pflanzgut hat zu ent- halten: a) die Baumart und das Alter, dieses getrennt nach
Sämlings- und Verschulalter, überdies b) bei
generativem Pflanzgut das Anerken- nungszeichen
des Ausgangsmaterials, und c) bei Pappeln die Sorte
und den Klon des Ausgangsmaterials sowie dessen
Pappel- Anerkennungsnummer. (3) Für die
Bezeichnung von eingeführtem Ver- mehrungsgut gilt
§ 164 Abs. 3. (4) Im geschäftlichen Verkehr mit Ver-
mehrungsgut ist ein Lieferschein oder eine Rech-
nung beizuschließen. Diese Bestimmung gilt nicht für
Warenproben. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2
gelten für Lieferscheine und Rechnungen sinngemäß.
Betriebsbücher § 155. (1) Die Inhaber der
nachfolgend näher bezeichneten Forstsamen- und
Forstpflanzen- betriebe haben folgende
Betriebsbücher zu führen:
a) Klengbetrieb: ein Zapfenbuch über Eingang
und Ver- arbeitung der Zapfen sowie ein Saatgut-
buch über Ein- und Ausgang und Ver- wendung von
Saatgut; b) Forstgarten: ein Aussaatbuch über die
Aussaat von Saat- gut und über das erzeugte
generative Pflanz- gut und, soweit auch Pappeln
erzeugt werden, ein Pappelbuch über Ein- und
Ausgang und Verwendung von Pappel- pflanzgut
sowie ein Pflanzenbuch über Ein- und Ausgang und
Verwendung von Pflanz- gut; c)
Forstsamenhandlung: ein Saatgutbuch; d)
Forstpflanzenhandlung: ein Pflanzenbuch. (2) Die
Betriebsbücher sind so zu führen, daß ein lückenloser
Nachweis der Eingänge und Aus- gänge, der
Herkunft, der Verwendung und Ver- arbeitung des
Saat- und Pflanzgutes jederzeit möglich ist. Sie sind
durch mindestens fünf Jahre, gerechnet ab der letzten
Eintragung, auf- zubewahren. (3) Inhaber von
Forstgärten haben überdies Lagepläne über die für die
Heranzucht von Forstpflanzgut bestimmten
Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen
Plänen muß jeweils entnommen werden können, mit
welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt
sind.
Überwachung § 156. (1) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die
Ein- und Ausfuhr, der Landeshauptmann die
Betriebe, die Saatgut oder Vermehrungsgut von
Pappel erzeugen oder damit handeln, überwachen zu
lassen. (2) Der Landeshauptmann hat sich, sofern bei
Durchführung der Überwachung die Abgabe von
Gutachten erforderlich ist, der Anstalt zu be- dienen.
(3) Die Überwachungsorgane dürfen in Aus- übung
ihres Amtes Erzeugungs- und Lagerstätten,
Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der
Ernteunternehmer, Forstsamen- und Forst-
pflanzenbetriebe sowie Transportmittel betreten,
soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Abschnittes notwendig ist. Der
Betriebsinhaber oder sein Vertreter ist spätestens
beim Betreten des Betriebes zu ver- ständigen. Er ist
berechtigt, bei der Über- wachungstätigkeit anwesend
zu sein. Auf Ver- langen ist ihm Auskunft über Art
und Ergebnis der Überwachungstätigkeit zu geben.
Die Betriebsinhaber oder deren Beauftragte sind
verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren
Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen Einsicht in
die einschlägigen Aufzeichnungen des
1894 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
Betriebes zu gewähren und geforderte Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich Bereitstellung der zu überprüfenden Ware Folge zu leisten.
(4) Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhand- lungen gegen die Bestimmungen dieses Ab- schnittes festgestellt, so sind, abgesehen von etwaigen Straffolgen (§ 174), sämtliche
Kosten der Nachschau vom Betriebsinhaber zu tragen.
B. Gewinnung und Anerkennung von Vermehrungsgut
Bestandesanerkennung
§ 157. (1) Ein Waldbestand ist anzuerkennen, wenna) seine
Baumarten bodenständig sind oder, sofern dies nicht
zutrifft, besondere forst- wirtschaftliche Vorzüge aufweisen, b) er von Bäumen der gleichen Art, die eine unbefriedigende Anlage, schlechten Gesund- heitszustand oder sonstige, die Verwendung als Vermehrungsgut beeinträchtigende Mängel aufweisen, so weit entfernt liegt, daß eine Einkreuzung tunlichst aus- geschlossen ist, c) seine Baumarten keine erkennbaren Erb-
mängel aufweisen und d) er unter den gegebenen Wuchsbedingungen wegen seiner Vorzüge hinsichtlich der Güte des Holzes, der Massenleistung, der Stamm- und Kronenform und der Widerstands- fähigkeit für die Nachzucht geeignet erscheint (anerkannter Bestand).
(2) Die Anerkennung ist für Anerkennungs- einheiten auszusprechen. Anerkennungseinheit ist ein flächenmäßig abgegrenzter Waldteil, dessen Bestand wegen seiner Gleichwertigkeit in genetischer oder morphologischer Hinsicht für die Ernte von Saatgut als Einheit anzusehen ist. Die Anerkennungseinheit kann auch aus mehreren Waldteilen, auch räumlich getrennten Gebieten, bestehen, soferne diese innerhalb eines Herkunfts- gebietes liegen. Erstreckt sich eine Anerkennungs- einheit über mehrere Höhengürtel, so ist sie gemäß § 151 Abs. 2 zu unterteilen.
(3) Eine Samenplantage ist anzuerkennen, wenn ihre Bäume aus anerkannten Beständen eines ein- zigen Herkunftsgebietes stammen und eine Fremdbestäubung der Bäume, soweit sie nicht forstlich erwünscht ist, tunlichst
ausgeschlossen ist.(4) Die Anerkennung von Beständen hat
der Waldeigentümer, die Anerkennung von Samen-
plantagen deren Inhaber, beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über
die Baumart, die örtliche Lage und das Flächen- ausmaß der Bestände oder der Samenplantagen sowie eine Lageskizze zu enthalten.
(5) Über den Anerkennungsantrag entscheidet
Landeshauptmann. Dieser hat bei der Ent- scheidung Anstalt zur Abgabe eines Gut- achtens, dem eine
liche Besichtigung voranzu- gehen hat, beizuziehen. Die sichtigung kann entfallen, sofern der Anstalt geeignete gaben zur Beurteilung der Bestände zur Verfügung hen.
(6) Im Anerkennungsbescheid ist jeder An- ennungseinheit — getrennt nach Baumarten — eine nnummer zuzuweisen, die aus der Nummer des standes und aus der Bezeichnung des Wuchs- und des rkunftsgebietes sowie des Höhengürtels zu bestehen hat nerkennungs- zeichen). Über die Anerkennungseinheiten
die Anstalt ein Verzeichnis zu führen. Die Einsicht in Verzeichnis steht jeder Person frei, die ein
ssenschaftliches oder wirtschaftliches Interesse glaubhaft cht.
(7) Der Landeshauptmann hat den An- kennungsbescheid zu widerrufen, wenn durch nachteilige ränderungen in der Bestandes- zusammensetzung oder f Grund negativer Er- gebnisse von chkommenschaftsprüfungen die im Abs. 1 genannten raussetzungen nicht mehr zutreffen. Die Anerkennung ischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt
- stört wird.Ernte in anerkannten Beständen § 158. (1)
r Ernteunternehmer hat
den beabsichtigten Beginn der Ernte tun- lichst einen onat vorher und deren tat- sächlichen Beginn drei erktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde zuzeigen, b) für die Errichtung von Sammelstellen, in nen für die ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung s Saatgutes an die Verarbeitungsstelle bestimmte nrichtun- gen vorhanden sein müssen, vorzusorgen, c) für de Sammelstelle eine für die ord- nungsgemäße mmeltätigkeit und Ablie- ferung des Saatgutes rantwortliche Per- son zu bestellen, d) schriftliche nterlagen über die nach Baumarten und nerkennungseinheiten ge- gliederte Erfassung der nteergebnisse zu führen und diese der zirksverwaltungs- behörde zur Einsichtnahme reitzustellen und e) von jeder Anerkennungseinheit eine r durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende obe an die Anstalt ein- zusenden. (2) Die Ernte unterliegt r Aufsicht der Be- hörde. Diese hat, wenn sie sich von r Ein-
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1895
haltung der Bestimmungen des § 152 Abs. 1 und 2 und des § 154 Abs. 1 durch den Ernteunter- nehmer
überzeugt hat, über die erzielten Ernte- mengen eine
Bescheinigung (Begleitschein) auszu- stellen.
Anerkennung des Saatgutes
§ 159. (1) Der Inhaber des Verarbeitungs- betriebes hat die
Aufnahme und Beendigung der Saatgutaufarbeitung
dem nach dem Standort des Verarbeitungsbetriebes
zuständigen Landeshaupt- mann anzuzeigen. (2) Der
Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat die
Anerkennung von Saatgut beim Landes- hauptmann
zu beantragen. Der Antrag hat je
Anerkennungseinheit die Menge, die anerkannt
werden soll, im Falle einer Vermengung im Sinne des
§ 152 Abs. 3 die Gesamtmenge der Mischung und die
Teilmengen aus den verschiedenen An-
erkennungseinheiten sowie die weiteren für die
Bezeichnung (§ 154) erforderlichen Angaben zu
enthalten. (3) Die Anstalt hat auf Antrag, soweit
erfor- derlich, auch ohne einen solchen, durch Probe-
klengung bei Zapfenproben den Hundertsatz der
Ausbeute je Anerkennungseinheit festzustellen und
das Ergebnis dem Antragsteller und dem
Landeshauptmann mitzuteilen.
Anerkennung von generativem Pflanzgut
§ 160. (1) Der Inhaber eines Forstgartens hat die
Anerkennung von generativem Pflanzgut spätestens
vier Wochen vor dessen Aushub bei der Behörde zu
beantragen. (2) Die Behörde hat generatives Pflanzgut
mit Bescheid anzuerkennen, wenn a) zur Aussaat
anerkanntes Saatgut verwendet wurde, b) das
Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß § 152 Abs. 2
getrennt gehalten wurde und c) die Pflanzen gesund,
von guter Wuchsform und Bewurzelung sind. (3) Die
Behörde hat Wildlinge von Tanne und Rotbuche mit
Bescheid anzuerkennen, wenn sie aus anerkannten
Beständen stammen und die Erfordernisse gemäß
Abs. 2 lit. c gegeben sind. § 158 Abs. 2 findet
sinngemäß Anwendung. (4) Anläßlich der ersten
Anerkennung hat die Behörde dem Forstgarten eine
Nummer zuzu- teilen (Forstgartennummer). (5)
Anerkanntes generatives Pflanzgut darf mit solchem
aus einem anderen Herkunftsgebiet oder Höhengürtel,
mit nicht anerkanntem oder mit vegetativem
Pflanzgut oder mit Pflanzgut ver- schiedenen
Ursprungs oder Alters nicht vermengt werden. § 152
Abs. 3 findet sinngemäß Anwen- dung. Anerkennung des Ausgangsmaterials vom
vegetativem Pflanzgut (Pappel) § 161. (1) Der
Eigentümer von Ausgangs- material der Pappel hat
dessen Anerkennung beim Landeshauptmann zu
beantragen. Im An- trag sind die Sorte, die örtliche
Lage und das Alter der beantragten Ausgangspflanzen
anzu- geben. Dem Antrag ist eine örtliche Lageskizze
beizuschließen. (2) Über den Anerkennungsantrag
entscheidet der Landeshauptmann. Dieser hat vor der
Ent- scheidung die Anstalt zur Abgabe eines Gut-
achtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzu-
gehen hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann
entfallen, sofern geeignete Angaben zur Beurtei- lung
des Ausgangsmaterials der Anstalt zur Ver- fügung
stehen. (3) Der Landeshauptmann hat Ausgangs-
material der Pappel anzuerkennen, wenn dieses
gesund, sortenrein und für die Weiterzucht wert- voll
befunden wurde. (4) Im Anerkennungsbescheid hat
der Landes- hauptmann für das Ausgangsmaterial,
getrennt nach Pappelsorten, eine Nummer zuzuweisen
(Pappel-Anerkennungsnummer). § 157 Abs. 6 zweiter
und dritter Satz ist sinngemäß anzu- wenden.
Anerkennung von Pflanzgut der Pappel §
162. (1) Der Inhaber eines Vermehrungs- betriebes
hat die Anerkennung von Pflanzgut der Pappel
spätestens vier Wochen vor dessen Gewinnung bei
der Behörde zu beantragen. (2) Die Behörde hat das
Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es a) von
anerkanntem Ausgangsmaterial stammt, b) nach
Sorten getrennt herangezogen wurde und c) gesund
und geradwüchsig ist. (3) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Vermehrungsbetrieb eine Forst- gartennummer zuzuteilen.
(4) Das Vermehrungsgut der Pappel ist nach Sorten getrennt zu halten.
C. Ein- und Ausfuhr von Vermehrungsgut Einfuhrbewilligung § 163. (1) Unbeschadet einer
nach anderen Gesetzen allenfalls erforderlichen
Bewilligung oder Genehmigung darf
Vermehrungsgut nur mit Bewilligung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über
die Grenze des öster- reichischen Zollgebietes
eingeführt werden (Ein- fuhrbewilligung).
1896 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
(2) Eine Einfuhrbewilligung darf für Saatgut und
generatives Pflanzgut nur erteilt werden, wenna) von
einer nach den Vorschriften des Her- kunftsstaates
hiezu ermächtigten Stelle be- stätigt wird, daß es aus
dem angegebenen Herkunftsgebiet oder -ort und aus
amtlich zugelassenen Beständen stammt und unter
behördlicher Überwachung gewonnen wurde
(Herkunftszeugnis) und b) es hinsichtlich der
angegebenen Herkunft, bei Pflanzgut auch
hinsichtlich der Wuchs- form, für den Anbau im
Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon
geeignet ist. Über diese Eignung hat das Bundes-
ministerium für Land- und Forstwirtschaft ein
Gutachten der Anstalt einzuholen. (3) Für Pappel darf
die Einfuhrbewilligung nur erteilt werden, wenn von
einer der im Abs. 2 lit. a angeführten Stellen bestätigt
wird, daß die Pappel einer Sorte gemäß § 161 Abs. 4
zugehört und unter behördlicher Überwachung
gewonnen wurde (Sortenbescheinigung). (4) Keiner
Einfuhrbewilligung bedarf die Ein- fuhr von a)
Pflanzgut und Pflanzenteilen von weniger als 500
Stück oder von Saatgut bis 250 g oder von Zapfen bis
10 kg oder b) Saatgut und Pflanzgut, solange es nicht
nach den zollrechtlichen Vorschriften in den freien
Verkehr verbracht oder darüber ent- gegen den
zollrechtlichen Vorschriften oder in einem
Vormerkverkehr so verfügt wird, als wäre es im freien
Verkehr. (5) Wildlinge von Tanne und Rotbuche sind
zur Einfuhr nicht zugelassen. (6) Wenn
Vermehrungsgut im Eingangsvor- merkverkehr im
Sinne der zollrechtlichen Vor- schriften eingebracht
wird, hat der Vormerk- nehmer im Sinne der
zollrechtlichen Vorschriften die Einfuhr und
Wiederausfuhr der Anstalt be-
kanntzugeben.Bewilligungsverfahren § 164. (1) Die
Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim
Bundesminister für Land- und Forst- wirtschaft zu
beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung
und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen
Angaben zu ent- halten, wie über Menge, Baumart,
Alter — bei Saatgut Reifejahr —, Herkunftsgebiet,
Inlands- bestimmungsort (Entladeort) sowie Namen
und Inlandsanschrift des Verfügungsberechtigten. (2)
Die Einfuhrbewilligung kann befristet oder mit
Auflagen erteilt werden, die zur Sicherung der
Einhaltimg der Bestimmungen dieses Bundes-
gesetzes erforderlich erscheinen. So können, über die
Bestimmungen des § 166 hinaus, Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am
Bestimmungsort vorgeschrieben werden, ins-
sondere soweit diese Überprüfungen gemäß § 160
bs. 2 lit. c zum Gegenstand haben; es kann weiters
uch vorgeschrieben werden, daß die Einfuhr von
Pflanzgut nur über ein bestimm- tes Zollamt
durchgeführt werden darf. (3) Eingeführtes
Vermehrungsgut, für das eine Einfuhrbewilligung
rteilt, für Pflanzgut über- dies ein Freigabeschein
er ein Bescheid des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschafe gemäß § 166 Abs. 7 ausgestellt
urde, gilt als anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne
er §§ 159 Abs. 4, 160 Abs. 2 und 162 Abs. 2. Die
durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Ge-
schäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das
Anerkennungszeichen (§ 157 Abs. 6), im Falle des
Einfuhr von Pappel die Pappel-Anerkennungs-
nummer (§ 161 Abs. 5).
Einfuhrkontrolle von Saatgut § 165.
Die Einfuhrbewilligung ist Voraus- setzung für die
fertigung von Saatgut zum freien Verkehr. (2) Der
rfügungsberechtigte hat unter Auf- sicht des
llorgans eine Probe des Saatgutes zu entnehmen
d diese nach zollamtlicher Sicherung der
mlichkeit zur Untersuchung an die Anstalt
zusenden. (3) Saatgut darf erst in Verkehr gesetzt
rden, wenn die Anstalt binnen drei Werktagen nach
nlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.
Einfuhrkontrolle von Pflanzgut §
166. (1) Die fachliche Kontrolle von einge- führtem
Pflanzgut hat der forsttechnische Dienst der Behörde
(Kontrollorgan) durchzuführen. (2) Der Inhaber der
Einfuhrbewilligung hat nach deren Erhalt die nach
dem jeweiligen Ort der zollamtlichen Abfertigung der
Sendung zu- ständige Behörde a) vom
voraussichtlichen Eintreffen der Sen- dung am
Bestimmungsort mindestens eine Woche vor diesem
Zeitpunkt und b) vom Einlangen der Sendung am
stim- mungsort spätestens einen Werktag vorher
f kürzestem Wege zu verständigen. (3) Das
ntrollorgan hat sich nach Ein- treffen der Sendung
verzüglich an den Ort der zollamtlichen
fertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu
n. (4) Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob
der Sendung die Einfuhrbewilligung und das
rkunftszeugnis sowie — bei Pappeln — die
rtenbescheinigung vorliegen.
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1897
(5) Liegen die Unterlagen gemäß Abs. 4 vor, so hat
das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende
Pflanzgut a) mit den Angaben in der
Einfuhrbewilligung und dem Herkunftszeugnis
(Sorten- bescheinigung) übereinstimmt, b)
entsprechend den Bestimmungen der §§ 153 und 154
verpackt und gekennzeichnet ist, c) Innerhalb der
Sendung gemäß den Bestim- mungen dieses
Abschnittes getrennt ge- halten ist, d) den in der
Einfuhrbewilligung allenfalls vorgeschriebenen
Bedingungen oder Auf- lagen entspricht und e)
gesund, von guter Wuchsform und Bewur- zelung ist. (6) Ist das Kontrollorgan außerstande, die
Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere
Personen durchzuführen und hat der Empfänger für
die Hilfeleistung nicht vorgesorgt, so hat, wenn auch
das Verkehrsunternehmen außer- stande ist, diese
Hilfe zu leisten oder eine solche Hilfeleistung
ablehnt, das Kontrollorgan die Durchführung der
Kontrolle zu verweigern.
(7) Bei einwandfreiem Ergebnis der Unter- suchung
hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung
auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat es das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
unter Angabe der festgestellten Mängel unverzüglich
zu verstän- digen. Der Bundesminister für Land- und
Forst- wirtschaft hat über die Zulässigkeit der Einfuhr
durch Bescheid zu entscheiden. (8) Der
Freigabeschein oder der Bescheid des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über
die Zulässigkeit der Einfuhr ist Voraus- setzung für
die Abfertigung von Pflanzgut zum freien Verkehr
durch das Zollamt.
Behandlung von Vermehrungsgut, das zur Ein- fuhr
nicht zugelassen ist
§ 167. Darf das Vermehrungsgut im Inland nicht in
Verkehr gesetzt werden, ist der Ver-
fügungsberechtigte verpflichtet, die Sendung wieder
über die Grenze zu bringen. Ist dies nicht möglich
oder lehnt der Verfügungsberech- tigte die
Rücksendung ab, so hat das Bundes- ministerium für
Land- und Forstwirtschaft die Sendung als verfallen
zu erklären und, sofern eine den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes ent- sprechende Verwertung nicht
möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten
vernichten zu lassen.
Kontrollgebühren
§ 168. (1) Für die Durchführung der Einfuhr-
kontrolle gemäß § 166 hat der Inhaber der Ein- fuhrbewilligung eine Gebühr (Kontrollgebühr)
zu entrichten. (2) Die Höhe der Kontrollgebühren hat
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung festzulegen. Die Kontrollgebühren
sind nach Art und Dauer der Amtshandlung, dem
Arbeitsaufwand sowie der Menge und Art der
Einfuhrsendung, zu bemessen.
(3) Die Kontrollgebühren sind Einnahmen des
Bundes. (4) Die Höhe der Kontrollgebühr ist dem
Inhaber der Einfuhrbewilligung vom Kontroll- organ
schriftlich bekanntzugeben. Der Inhaber der
Einfuhrbewilligung hat die Kontrollgebühr binnen
einer Woche an das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft einzuzahlen. Auf Verlangen des
Inhabers der Einfuhrbewilligung hat der
Bundesminister für Land- und Forst- wirtschaft über
die Höhe der Gebühr einen Bescheid zu erlassen. (5)
Für das Verfahren in Angelegenheiten der
Kontrollgebühren gelten die Bestimmungen der
Verwaltungsverfahrensgesetze.
Ausfuhrzeugnisse § 169. (1)
Reichen die für den Inlandsverkehr vorgesehenen
Begleitpapiere für Vermehrungs- gut für die
Zulassung zur Ausfuhr in ein be- stimmtes Land nicht
aus, so kann die Aus- stellung eines
Ausfuhrzeugnisses beantragt werden. Das
Ausfuhrzeugnis hat die Anstalt aus- zustellen. (2)
Sofern im Sinne des Abs. 1 Bedarf danach besteht,
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
unter Bedachtnahme auf die An- forderungen des
Einfuhrstaates nähere Vor- schriften über die Form,
den wesentlichen Inhalt und die Gültigkeitsdauer des
Ausfuhrzeugnisses sowie über die sonstigen
Erfordernisse im Sinne dieses Abschnittes durch
Verordnung zu erlassen.
XII. ABSCHNITT ALLGEMEINE, STRAF-,
AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND
SCHLUSS- BESTIMMUNGEN
Behörden, Zuständigkeit und Instanzenzug § 170. (1)
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, sind zu dessen Durchfüh- rung die
Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung
zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hievon
Abweichendes bestimmt ist, die
Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bun-
desgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zustän- dig.
1898 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
(2) Ist in sonstigen Angelegenheiten des Bun- des, die in
einem sachlichen Zusammenhang mit einem nach
diesem Bundesgesetz durchzuführen- den Verfahren
stehen, nach den für diese Ange- legenheiten
geltenden Vorschriften eine Behörde höherer Instanz
zuständig als nach den Bestim- mungen dieses
Bundesgesetzes, so wird zur Ent- scheidung auch nach
diesem Bundesgesetz die entsprechend höhere Instanz
zuständig. Dies gilt sinngemäß auch für die von den
Dienststellen (§ 102 Abs. 1) zu besorgenden
Aufgaben. (3) In den Fällen der §§ 94, 110, 113, 114
und 173 Abs. 2 lit. b ist jene Behörde zuständig, in
deren Bereich der Sitz eines Forstbetriebes liegt,
sofern dieser Betrieb eine wirtschaftliche Einheit
bildet; der Sitz einer Zentralverwaltung von
Forstbetrieben begründet eine solche Zuständig- keit
nicht. In den Fällen des § 50 ist jene Behörde örtlich
zuständig, in deren Bereich die genehmi-
gungspflichtigen Anlagen gelegen sind. In allen
übrigen Fällen ergibt sich die örtliche Zuständig- keit
aus der Lage der Waldfläche. (4) In den Fällen des
Abs. 3 erster und zweiter Satz hat die danach jeweils
zuständige Behörde das Einvernehmen mit jener
Behörde oder jenen Behörden herzustellen, in deren
Bereich die Waldflächen gelegen sind. (5)
Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 hat
ein Verfahren nach diesem Bundes- gesetz
durchzuführen und die Entscheidung zu fällen: a) der
Landeshauptmann, wenn sich das Ver- fahren auf den
Bereich zweier oder meh- rerer politischer Bezirke
innerhalb eines Bundeslandes und b) der
Bundesminister für Land- und Forst- wirtschaft, wenn
sich das Verfahren auf den Bereich zweier oder
mehrerer Bundesländer erstreckt. (6) Ist in einer Sache
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder
der Landeshaupt- mann zuständig, so können diese im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und
Einfachheit des Verfahrens mit dessen Durchführung
nach- geordnete Behörden betrauen, doch bleibt ihnen
die Erlassung des Bescheides jedenfalls vorbehal-
ten.(7) In den Angelegenheiten der §§ 5, 19 Abs. 1 lit.
b, 23, 35 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 3, 51, 100 und 101
endet der Instanzenzug beim Bundes- minister für
Land- und Forstwirtschaft, in den Angelegenheiten
des § 51 jedoch nur insoweit, als nicht § 50 Abs. 2
anzuwenden ist. (8) Die Behörden haben Bescheide,
mit denen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b Rodungen oder
gemäß § 82 Abs. 3 Ausnahmen vom
Großkahlhiebverbot bewilligt wurden, binnen zwei
Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der
Entscheidungs- unterlagen dem Bundesminister für
Land- und
Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche
Bescheide Beschwerde an den Verwaltungs-
gerichtshof erheben.
Aufgaben der Behörden § 171. (1)
Die Behörden haben insbesondere a) sicht) die
Überwachung zu vollziehen, der Wälder (Forstauf- b)
die Abgabe von Sachverständigengutachten nach
Maßgabe des § 173 zu veranlassen, c) die
Waldeigentümer nach Möglichkeit zu beraten und d)
bei der forstlichen Förderung mitzuwirken. (2) Die
Behörden haben anläßlich der Durch- führung der im
Abs. 1 genannten Aufgaben Aufzeichnungen zu
führen. (3) Zur Vergleichbarkeit der im Abs. 1 um-
schriebenen Aufgaben sowie für statistische An-
gaben im Rahmen des Geschäftsbetriebes (§ 5 Abs. 1
des Bundesstatistikgesetzes 1965) hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch
Verordnung die Art und Form der im Abs. 2
genannten Aufzeichnungen zu bestimmen.
Forstaufsicht § 172. (1)
mtliche Wälder unterliegen der behördlichen
erwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im
chte und in der Pflicht der Behör- den, die
nhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
r hiezu erlassenen Verordnun- gen sowie der im
zelnen erlassenen Anord- nungen und
rschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zwecke
d ihre Organe berechtigt, jeden Wald zu betreten
d hiezu auch die Forststraßen zu befahren, sowie
m Waldeigentümer, seinen Forstorganen und
rstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu
rlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von
deutung sind. (2) Im Rahmen der Vollziehung der
rst- aufsicht sind die Behörden ferner berechtigt,
e tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des
zelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung der
stgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung haben,
tzustellen (forstliche Durchforschung). Bei den
hebungen im Sinne dieses Absatzes können die
hörden im Walde auch die erfor- derlichen Arbeiten
rchführen, wie Messungen vornehmen,
tersuchungsmaterial entnehmen u. ä. Von der
rchführung solcher Erhebungen im Walde ist der
aldeigentümer tunlichst zu verständigen. (3)
hebungen im Sinne des Abs. 2 können auch im
hmen forstlicher Gesamtplanungen, wie zum
Zwecke der Erstellung der österreichi- schen
Forstinventur, geführt werden. (4) Die Forstaufsicht
hat sich auch auf die Feststellung von Forstschäden
ie durch Wild, Insekten und Immissionen) zu
trecken.
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1899
(5) Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abs. 1
bis 4 dürfen für andere als forst- liche Zwecke nicht
verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer
gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse
von Erhebungen gemäß § 52 Abs. 1 und 2 zu. (6)
Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberech- tigte
oder andere Personen bei Behandlung des Waldes die
forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat
die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung
eines Strafverfahrens, die zur umgehenden
Herstellung des den Vorschrif- ten entsprechenden
Zustandes möglichen Vor- kehrungen, wie
insbesondere a) die rechtzeitige und sachgemäße
Wieder- bewaldung, b) die Verhinderung und die
Abstandnahme von Waldverwüstungen, c) die
Räumung des Waldes von Schadhölzern und
sonstigen die Walderhaltung gefähr- denden
Bestandesresten, sowie die Wild- bachräumung, d) die
Verhinderung und tunlichste Beseiti- gung der durch
die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an
Waldboden oder Bewuchs oder e) die Einstellung
gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, zu
veranlassen. (7) Für die behördliche Auszeige ist ein
Wald- hammer zu verwenden, dessen Marke durch
Ver- ordnung des Landeshauptmannes festzusetzen ist
(behördlicher Waldhammer). Seine Nachahmung und
sein unbefugter Besitz oder Gebrauch sind verboten.
Sachverständigentätigkeit der Behörden § 173. (1)
Die Behörden haben forstfachliche Gutachten in
Angelegenheiten, die in diesem Bun- desgesetz
behandelt sind, von Amts wegen oder auf Antrag zu
erstatten. (2) Die Behörde hat auf Antrag des Wald-
eigentümers insbesondere a) Art und Ausmaß von
Fällungen infolge höherer Gewalt zu bescheinigen, b)
festzustellen, ob vorgesehene Fällungen ins- gesamt
und unabhängig von ihrer Bewilli- gungspflicht der
nachhaltigen Leistungsfä- higkeit des Waldes,
gemessen am Holzvor- rat, entsprechen, und c) das
Ausmaß jener Flächen seines Betriebes festzustellen,
die Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 sind, sofern der
Waldeigentümer den zu begutachten- den Sachverhalt
nachzuweisen imstande ist und den Antrag so
rechtzeitig stellt, daß der Sach- verhalt innerhalb der
zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden kann.
In den Fällen gemäß lit. a und b kommt das Antragsrecht auch dem
Fruchtgenußberechtigten zu. (3) Soweit sich
Gutachten gemäß Abs. 2 auf einzelne Betriebe
beziehen, dürfen sie nur dem Antragsteller übermittelt
werden. § 172 Abs. 5 findet Anwendung. (4) Die
Behörde kann die Abgabe von Gutach- ten gemäß
Abs. 2, für die umfangreiche Erhebun- gen
erforderlich wären oder für die ausreichende
Unterlagen nicht beigebracht werden, ablehnen.
Strafbestimmungen § 174. (1) Wer
1. entgegen § 13 eine Wiederbewaldung oder die
Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt; 2. entgegen § 14 Abs. 2 keinen Deckungsschutz
gewährt; 3. das Waldverwüstungsverbot des § 16
Abs. 1 nicht befolgt; 4. den behördlichen
Vorkehrungen und Vor- schreibungen zur
Abstellung von Waldver- wüstungen oder
Beseitigung der Folgen der- selben gemäß § 16 Abs.
3 zuwiderhandelt; 5. entgegen einem behördlichen
Auftrag gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz Unrat aus
dem Wald nicht entfernt; 6. das Rodungsverbot des
§ 17 Abs. 1 nicht befolgt; 7. den Vorschreibungen
gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz nicht
nachkommt oder entgegen Abs. 6 vor Erlag der
Sicherheits- leistung mit der Durchführung der
Rodung beginnt; 8. eine Rodung entgegen § 19 Abs.
8 durch- führt; 9. Schutzwald entgegen § 22 Abs. 1
oder ent- gegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs.
4 behandelt oder den Verpflichtungen gemäß § 22
Abs. 3 zweiter Satz nicht entspricht; 10. Wald
entgegen der behördlichen Untersa- gung gemäß §
23 Abs. 2 zweiter Satz be- handelt; 11. entgegen
einer behördlichen Anordnung der Verpflichtung
zur Durchführung einer Fällung gemäß § 24 Abs. 4
nicht nach- kommt; 12. in der Kampfzone des
Waldes den Bewuchs entgegen dem Gebot des § 25
Abs. 1 erster Satz behandelt, Fällungen entgegen
einem gemäß Abs. 1 zweiter Satz erlassenen Be-
scheid oder einer behördlichen Auszeige ge- mäß
Abs. 1 dritter Satz durchführt, ent- gegen Abs. 2
erster Satz oder Abs. 3 erster und dritter Satz ohne
behördliche Bewilli- gung oder entgegen einer
solchen den Be- wuchs nicht nur vorübergehend
verringert oder diesen verändert;
1900 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
13. den Vorschreibungen und Anordnungen der §§
28 und 29 über Bannwald zuwiderhan- delt; 14.
entgegen § 37 Abs. 1 durch die Waldweide eine
Waldgefährdung herbeiführt; 15. die Waldweide
entgegen § 37 Abs. 3 auf Schonungsflächen betreibt
oder die Weide- tiere von solchen Flächen nicht
fernhält; 16. den Bestimmungen des § 40 über das
Feuer- entzünden im Wald zuwiderhandelt; 17. den
im § 41 zum Zwecke der Vorbeugung gegen
Waldbrände vorgesehenen Verboten, Anordnungen
und sonstigen Vorschreibun- gen zuwiderhandelt; 18.
die gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 und 6 erster Satz
vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen
unterläßt oder einer gemäß Abs. 7 getroffenen
Anordnung zuwiderhan- delt; 19. den zur
Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen
vorgesehenen Verboten und Geboten des § 45
zuwiderhandelt; 20. eine Anlage entgegen den §§ 49
und 50 ohne Bewilligung betreibt oder ändere oder
die in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedin-
gungen und Auflagen nicht einhält; 21. den
bescheidmäßigen Vorschreibungen ge- mäß § 51
Abs. 2 und 3 nicht entspricht; 22. eine Bringung
entgegen § 58 Abs. 3 und 4 durchführt; 23.
Bringungsanlagen entgegen § 60 Abs. 1 oder 2 plant,
errichtet oder erhält; 24. Eingriffe über das gemäß §
60 Abs. 3 im Zusammenhalt mit Abs. 2 dieser
Bestim- mung zulässige Ausmaß hinaus vornimmt
oder zuläßt oder Eingriffe nicht gemäß Abs. 3
zweiter Satz beseitigt; 25. eine gemäß § 62 Abs. 1
bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne
Bewilligung errichtet oder den in der
Errichtungsbewilligung ge- mäß § 62 Abs. 3
enthaltenen Vorschreibun- gen nicht nachkommt; 26.
der im § 65 Abs. 2 und 3 enthaltenen Ver- pflichtung
zur Wiederbewaldung nicht recht- zeitig nachkommt;
27. die im § 65 Abs. 4 bezeichneten Flächen ohne
Rodungsbewilligung zu anderen als zu Zwecken der
Waldkultur verwendet oder im Falle des Vorliegens
einer Rodungsbewilli- gung für solche Flächen den in
dieser vor- geschriebenen Vorkehrungen nicht nach-
kommt; 28. dem gemäß § 80 Abs. 1 vorgesehenen
Fäl- lungsverbot zuwiderhandelt; 29. Kahlhiebe
entgegen dem Verbot des § 82 Abs. 1 durchführt; 30.
Fällungen entgegen den Bestimmungen der §§ 85
Abs. 1 und 94 Abs. 1 durchführt; 31. Fällungen in der Kampfzone des Waldes ent-
gegen einer Bewilligung oder Untersagung gemäß §
100 Abs. 1 lit. b durchführt; 32. entgegen einer
Vorschreibung gemäß § 100 Abs. 1 lit. f Fällungen
zur Vermeidung un- mittelbar drohender
Abrutschungen nicht durchführt; 33. gemäß § 101
Abs. 4 bewilligungspflichtige Bringungen ohne
behördliche Bewilligung oder unter Nichtbeachtung
vorgeschriebener Bedingungen und Auflagen
urchführt; 34. als Waldeigentümer der gemäß § 113
Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Pflicht zur Bestellung
von Forstorganen nicht nachkommt; 35. Saatgut
entgegen § 152 Abs. 1 vermengt oder nicht gemäß
Abs. 2 dieser Bestimmung ge- trennt hält; 36.
Vermehrungsgut entgegen § 153 in Verkehr bringt; 37. anerkanntes Pflanzgut entgegen § 160 Abs. 5
vermengt; 38. Vermehrungsgut der Pappel nicht
gemäß § 162 Abs. 4 nach Sorten getrennt hält; 39.
Vermehrungsgut ohne die gemäß § 163 Abs. 1
vorgesehene Einfuhrbewilligung oder Wild- linge
von Tanne oder Rotbuche entgegen dem Verbot des
Abs. 5 dieser Bestimmung einführt oder den
Vorschreibungen in der Einfuhrbewilligung (§ 164
Abs. 2) nicht nachkommt; 40. Vermehrungsgut
ungeachtet der gemäß § 167 vorgeschriebenen
Vorgangsweise im Inland in Verkehr setzt; 41. für
die Zeit der Geltungsdauer der Über-
gangsbestimmungen des § 184 Räumden nicht
innerhalb der in Z. 1 vor- gesehenen Fristen
wiederbewaldet, einem gemäß Z. 7 erlassenen
Bescheid über Ausnahmen vom Verbot des
Feueranzündens zuwiderhandelt, den gemäß Z. 8
Abs. 1 bezeichneten Maß- nahmen über Bekämpfung
von Forstschäd- lingen oder den im Abs. 2 dieser
Bestim- mung angeführten Bewilligungen nicht
nach- kommt, den Vorschreibungen der Z. 9 Abs. 2
über Bringungsanlagen nicht nachkommt, den
Vorschreibungen in den in Z. 10 näher bezeichneten
escheiden und Genehmigun- gen nicht nachkommt, die in Z. 11 bezeichneten Maßnahmen und
Verfügungen nicht beachtet oder diesen zu-
widerhandelt, Vermehrungsgut entgegen der gemäß
Z. 15 näher bezeichneten Obergangsregelung er-
zeugt, einführt oder sonst in Verkehr setzt, den
gemäß Z. 16 angeführten Regelungen
zuwiderhandelt; 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1901
b) 1. entgegen § 14 Abs. 1 erster Satz das Über- hängen von
Ästen nicht duldet; 2. Windschutzanlagen entgegen
§ 25 Abs. 5 erster Satz behandelt oder Fällungen
ent- gegen Abs. 5 zweiter Satz durchführt; 3.
Einforstungswälder entgegen § 32 Abs. 1 be-
wirtschaftet; 4. das gemäß § 33 Abs. 4 vorgesehene
Befahren von Forststraßen nicht duldet; 5. entgegen
§ 34 Abs. 2 bis 4 Sperren durch- führt; 6. Wege über
die Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 hinaus sperrt; 7. den im § 34 Abs. 8 festgelegten
Verpflichtun- gen nicht nachkommt; 8. eine Sperre entgegen § 35 Abs. 2
und 3 aufrecht hält oder Sperreinrichtungen ent-
gegen dieser Bestimmung nicht beseitigt; 9. einen
Viehtrieb nicht unter Beachtung des § 37 Abs. 2
durchführt; 10. den Bestimmungen des § 37 Abs. 5
über Schneeflucht zuwiderhandelt; 11. Boden- oder
Aststreu entgegen § 38 gewinnt; 12. entgegen § 39 harzt; 13. die gemäß § 43 Abs. 1 vorgesehene
Meldung unterläßt oder einer auf Grund des Abs. 3
dieser Bestimmung erlassenen Verordnung
zuwiderhandelt; 14. den Verpflichtungen gemäß § 52
Abs. 2 nicht nachkommt; 15. Bringungsanlagen
entgegen § 61 Abs. 1 er- richtet oder errichten läßt
oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu
gemäß Abs. 2 befugt zu sein; 16. eine gemäß § 62
Abs. 1 oder 4 bewilligungs- pflichtige
Bringungsanlage ohne Bewilligung in Betrieb nimmt; 17. die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen
Forststraßen entgegen § 62 Abs. 5 nicht an- zeigt; 18.
entgegen § 64 die Meldung über anzeige- pflichtige
Forststraßen nicht oder nicht ord- nungsgemäß
erstattet; 19. als Triftberechtigter den im § 78
enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt; 20. als
Eigentümer von Grundstücken deren ge- mäß § 79
erster Satz vorgesehenes Betreten nicht zuläßt; 21. die
im Bewilligungsbescheid gemäß § 81 Abs. 5
vorgeschriebenen Auflagen nicht ein- hält oder sonst
dem gemäß Abs. 6 vorge- sehenen Inhalt des
Bewilligungsbescheides nicht nachkommt; 22.
Tannenchristbäume oder Tannenreisig ent- gegen § 83
Abs. 1 bis 7 gewinnt oder in Verkehr setzt oder Plomben entgegen dem
Verbot des Abs. 5 dritter Satz dieser Be- stimmung
weitergibt; 23. einer gemäß § 84 Abs. 1 erlassenen
Verord- nung zuwiderhandelt; 24. die gemäß § 84
Abs. 2 vorgeschriebene Be- scheinigung nicht mit
sich führt oder die Einsichtnahme in diese verweigert; 25. Fällungen entgegen § 86 Abs. 2 nicht oder
nicht rechtzeitig anmeldet; 26. die in einer
Fällungsbewilligung gemäß § 88 Abs. 3 und Abs. 4
erster Satz vorgeschrie- benen Bedingungen und
Auflagen nicht er- füllt; 27. als Berechtigter oder als
Waldeigen- tümer der Verpflichtung gemäß § 90 Abs.
1 nicht nachkommt; 28. Fällungspläne erstellt, ohne
hiezu ge.mäß § 93 Abs. 4 befugt zu sein; 29. trotz
einer gemäß § 100 Abs. 2 verfügten behördlichen
Übertragung der Bewirtschaf- tung eines Bannwaldes
an eine Dienststelle gemäß § 102 Abs. 1 lit. b die
Bewirtschaftung fortsetzt; 30. die gemäß § 155
vorgeschriebenen Betriebs- bücher und Lagepläne
nicht oder nicht vor- schriftsmäßig führt; 31. als
Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes die gemäß §
159 Abs. 1 vorgesehene Anzeige unterläßt; 32.
Saatgut entgegen § 165 Abs. 3 in Verkehr setzt; 33. es
den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert,
die gemäß § 172 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster
Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen
Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Abs. 6 be-
zeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder
diesen zuwiderhandelt; 34. entgegen dem Verbot des
§ 172 Abs. 7 den behördlichen Waldhammer
nachahmt, unbe- fugt besitzt oder gebraucht; 35.
Überhappsverträge entgegen dem Verbot des § 177
Abs. 1 abschließt;
c) 1. der Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 7
zweiter Satz nicht nachkommt; 2. entgegen § 58
Abs. 6 eine Bringung ohne Ein- vernehmen mit dem
für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen
technischen Aufsichts- dienst durchführt; 3.
entgegen einem gemäß § 66 Abs. 4 bis 6 erlassenen
Bescheid dem Bringungsberech- tigten oder als
Bringungsberechtigter die Bringung nicht gemäß
den bescheidmäßigen Vorschreibungen durchführt;
1902 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
4. entgegen § 66 Abs. 7 die Errichtung einer
Bringungsanlage nicht duldet; 5. den die Aufsicht
über Bringungsgenossen- schaften gemäß § 73
betreffenden Entschei- dungen zuwiderhandelt; 6.
ohne die gemäß § 74 Abs. 1 und § 77 vor- gesehene
Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Trift
betreibt und Triftbauten errichtet; 7. dem Gebot des §
86 Abs. 3 zuwiderhandelt; 8. entgegen § 89 Abs. 1
zweiter Satz mit der Fällung vor Erlag der
vorgeschriebenen Sicherheitsleistung beginnt; 9. es
unterläßt, die im § 94 Abs. 4 umschriebe- nen
Änderungen der Behörde anzuzeigen; 10. eine
Berufsbezeichnung entgegen § 105 Abs. 2 führt; 11. die gemäß § 115 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen nicht einhält; 12. den im § 116 Abs. 1 und 5
enthaltenen Ver- pflichtungen nicht nachkommt; 13.
den im § 156 Abs. 3 letzter Satz und im § 158 Abs. 1
festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 14. es
als Vormerknehmer unterläßt, die gemäß § 163 Abs. 6
vorgeschriebene Einfuhr und Wiederausfuhr der
Anstalt bekanntzugeben; 15. als
Verfügungsberechtigter der Verpflichtung gemäß §
165 Abs. 2 nicht nachkommt, begeht eine
Verwaltungsübertretung. Diese Über- tretungen sind
in den Fällen 1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu
60.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen, 2. der
oder lit. mit b mit Arrest einer bis Geldstrafe zu zwei
Wochen, bis zu 30.000 S 3. der lit. c mit einer
Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einer
Woche 2u ahnden. (2) Die Strafe des Verfalles von
Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung
gemäß Abs. 1 oder Abs. 4 lit. b Z. 2, 3 und 4 bezieht,
oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegen-
stände sowie von Werkzeugen und Transport- mitteln,
die gewöhnlich zur Gewinnung und Be- förderung von
Forstprodukten Verwendung fin- den, kann
ausgesprochen werden; im Falle des Abs. 1 dann,
wenn diese Gegenstände, Werkzeuge oder
Transportmittel mit einer in lit. a Z. 4, 7, 12, 19, 28 bis
30, 35 bis 39 oder in lit. b Z. 12, 22 bis 24, 32 und 34
des Abs. 1 näher bezeich- neten
Verwaltungsübertretung im Zusammen- hang stehen.
(3) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand
einer nach diesem Bundesgesetz strafba- ren
Übertretung schuldig erkannt wird, auf An- trag des
Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung
abgeleiteten privatrechtlichen An- sprüche des
Geschädigten an den Beschuldigten
zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgeset- zes
1950). (4) Eine Verwaltungsübertretung begeht fer-
r, wer a) Wald zu Erholungszwecken entgegen dem
Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die ge- mäß Abs. 3
orgesehene Zustimmung oder entgegen deren Inhalt
benützt, gemäß § 34 Abs. 1 gesperrte Waldflächen
oder gemäß Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder
tgegen dem Verbot des Abs. 9 von Wegen abweicht
oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a erfolgter
Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt, b) unbefugt im Walde
1. eine für das allgemeine Befahren erkenn-
bar gesperrte Forststraße befährt, Fahr- zeuge abstellt,
Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder
schließt oder neue Steige bildet, 2. wildwachsendes
Waldobst, Beeren oder Pilze sich zu Erwerbszwecken
aneignet, 3. Erde, teile, Harz aneignet, stehendes
Rasen in mehr oder als oder sonstige geringem
geerntetes Bodenbestand- Ausmaß Holz oder sich 4.
stehende Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegende
Stämme, junge Bäume oder Strauchpflanzen
beschädigt oder, abge- sehen von einzelnen Zweigen
ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze, von
ihrem Standort entfernt, 5. Kennzeichnungen von
Schonungsflächen, Bezeichnungen mit dem
behördlichen Waldhammer, Grenzzeichen, Verbots-
er Hinweistafeln, Forststraßen, Zäune, Hütten oder
nstige betriebliche Ein- richtungen, Maschinen oder
eräte ent- fernt, zerstört oder beschädigt, liegendes
olz oder Steine in Bewegung setzt, 6. Aufforstungs-
er sonstige Verjüngungs- flächen beschädigt, 7.
asserläufe ab- oder zuleitet oder Feuer- stellen
tgegen den Bestimmungen des § 40 errichtet oder
terhält; c) Unrat wegwirft; d) Unrat ablagert,
weit diese Handlung nicht den Tatbestand des § 16
det. Diese Übertretungen sind in den Fällen 1. der
a, der lit. b Z. 2 und der lit. c mit einer Geldstrafe
s zu 300 S, 2. der lit. b Z. 1, 3 und 4 mit einer
eldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einer
oche, 3. der lit. b Z. 5 bis 7 sowie der lit. d mit
ner Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis
zwei Wochen zu ahnden.
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1903
(5) Bei Vorliegen besonders erschwerender Um-
stände können die in den Abs. 1 und 4 angeführ- ten
Strafen auch nebeneinander verhängt werden. (6)
Unbefugt im Sinne des Abs. 4 lit. b han- delt, wer a)
weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder
Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren
Auftrag oder mit deren Wissen han- delt, b) nicht dem
im § 87 Abs. 2 umschriebenen Personenkreis
angehört oder c) nicht auf Grund gesetzlicher
Bestimmun- gen Amtshandlungen durchzuführen hat. (7) Forstschutzorgane und Organe des forst-
technischen Dienstes der Behörden zählen zu jenen
Organen, die gemäß § 50 des Verwal-
tungsstrafgesetzes 1950 zu Organstrafverfügun- gen
ermächtigt werden können. (8) Auf Grund dieses
Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der
Erlös verfallener Gegen- stände fließen, a) soweit sie
auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a Z.
3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen
gemäß § 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß
Abs. 4 lit. c und d zurückzuführen sind, der Ge-
meinde, die für die Entfernung des Unrats im Wald
nach § 16 Abs. 4 zuständig ist, b) in allen übrigen
Fällen jener Gebietskör- perschaft, die den Aufwand
der Behörde zu tragen hat, zu. Verjährung § 175. Die
Verfolgung einer Person wegen Übertretung dieses
Bundesgesetzes oder der hie- zu gemäß Art. 10 Abs. 2
B-VG erlassenen Lan- desausführungsgesetze ist
unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der
Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen
worden ist.
Allgemeine Haftungsbestimmungen § 176. (1) Wer
sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und
Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den
Wald, im besonde- ren auch durch die
Waldbewirtschaftung drohen- den Gefahren zu
achten. (2) Den Waldeigentümer und dessen Leute
sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mit-
wirkende Personen (wie Nutznießer, Ein- forstungs-
oder Bringungsberechtigte, Schlä- gerungs- oder
Bringungsunternehmer) und deren Leute trifft,
vorbehaltlich des Abs. 4 oder des Bestehens eines
besonderen Rechtsgrundes, keine Pflicht zur
Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von
öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand
des Waldes entstehen könn- ten; sie sind insbesondere
nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und
dessen Bewuchses so zu ändern, daß dadurch solche
Gefahren abgewendet oder vermindert werden. (3) Wird im Zusammenhang mit Arbeiten im
Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht
beteiligter Mensch getötet, an seinem Kör- per oder
an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige
Sache beschädigt, so haftet der Waldeigentümer oder
eine sonstige, an der Waldbewirtschaftung
mitwirkende Person für den Ersatz des Schadens,
sofern sie oder einer ihrer Leute den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ist
der Schaden durch Leute des Haftpflichtigen
verschuldet worden, so haften auch sie nur bei
Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Entsteht der
Schaden in einer gesperrten Fläche, so wird nur für
Vor- satz gehaftet. Das Eisenbahn- und
Kraftfahrzeug- haftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959,
bleibt unbe- rührt. (4) Für die Haftung für den
Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges
im Wald gilt § 1319 a ABGB; zu der dort
vorgeschriebenen Vermeidung von Gefahren durch
den mangel- haften Zustand eines Weges sind der
Waldeigen- tümer und sonstige an der
Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen jedoch
nur bei Forst- straßen verpflichtet sowie bei jenen
sonstigen Wegen, die der Waldeigentümer durch eine
ent- sprechende Kennzeichnung der Benützung durch
die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. Wird
ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des
danebenliegenden Waldes verursacht, so haf- ten der
Waldeigentümer, sonstige an der Wald-
bewirtschaftung mitwirkende Personen und deren
Leute keinesfalls strenger als der Wegehalter.
Holzankauf in Bausch und Bogen § 177. (1) Verträge
mit Waldeigentümern über Holzankauf in Bausch und
Bogen (Überhapps- verträge) im Hochwald sind
verboten. (2) Entgegen dem Verbot des Abs. 1
geschlos- sene Verträge sind rechtsunwirksam.
Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben § 178.
Schriften und Amtshandlungen nach diesem
Bundesgesetz sind von den Bundesverwal-
tungsabgaben befreit.
Inkrafttreten § 179. (1) Dieses
Bundesgesetz tritt am 1. Jän- ner 1976 in Kraft. (2)
Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie
treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft. (3) Die Landesausführungsgesetze
zu den §§15 Abs. 2, 26, 42, 95, 96, 97 und 101 Abs.
8 sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929).
1904 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
Außerkrafttreten von Vorschriften § 180. (1) Mit dem
Inkrafttreten dieses Bun- desgesetzes treten außer
Kraft: 1. mit Wirksamkeit für das gesamte Bundes-
gebiet a) die §§ 1 bis. 21 des Forstgesetzes aus dem
Jahre 1852, RGBl. Nr. 250, b) das
Forstrechts-Bereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 222/1962,
in der Fassung BGBl. Nr. 372/1971, vorbehaltlich der
Regelung des § 184 Z. 7 Abs. 3, c) das
Forstsaatgutgesetz, BGBl. Nr. 114/ 1960, d) der § 18
Abs. 1 und 2 des Güter- und
Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, BGBl. Nr. 198, e)
das Bundesgesetz zur Verbesserung der Schutz- und
Erholungswirkungen des Waldes, BGBl. Nr.
371/1971;
2. mit Wirksamkeit jeweils für das betreffende
Bundesland folgende Vorschriften, soweit sie noch
gelten: a) für die Bundesländer Niederösterreich,
Wien und Burgenland: das Gesetz vom 13. Juni
1922, LGBl, für Niederösterreich Nr. 251,
betreffend Maßnahmen zum Schutze des Waldes;
b) für das Bundesland Kärnten:
das Gesetz vom 28. Juli 1911, LGBl, für
Kärnten Nr. 30/1912, gültig für das
Herzogtum Kärnten, betreffend einige forst-
und wasserpolizeiliche Maßnah- men;
c) für das Bundesland Oberösterreich:
das Gesetz vom 21. Februar 1924, LGBl, für
Oberösterreich Nr. 36, betreffend forst- und
wasserpolizeiliche Maßnahmen zur Pflege
der Gewässer und Einschrän- kung von
Hochwasserschäden;
d) für das Bundesland Salzburg:
das Gesetz vom 7. August 1895, LGBl, für Salzburg
Nr. 28, betreffend einige forst- und
wasserpolizeiliche Maßnahmen, und das Gesetz
vom 11. Dezember 1899, LGBl, für Salzburg
Nr. 3/1900, wirksam für das Herzogtum
Salzburg, betreffend einige Maßregeln zum
Schutz der Wäl- der; e) für das Bundesland
Steiermark: das Walderhaltungsgesetz, LGBl, für Steiermark Nr. 348/1921, in der Fassung LGBl. Nr. 62/1923.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab dem
Tage des Inkrafttretens dieses Bundes-
gesetzes, treten die folgenden Vorschriften, soweit sie
in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zu-
ständigkeit des Bundes fallen, außer Kraft:
a) für das Bundesland Burgenland: der ung. G. A.
XIX.: 1898 über die staat- liche Verwaltung der
Gemeinde- sowie einige andere Forste, ferner über
die Rege- lung über die Bewirtschaftung der
ungeteil- ten Besitze der Kompossessorate und ge-
wesenen Urbarialisten befindlichen gemein- sam
benützten Forste und kahlen Flächen, und die
Bestimmungen des Gesetzes vom 5. November
1924, LGBl, für das Burgen- land Nr. 11/1925,
betreffend die Verpflich- tung der Waldbesitzer zur
Anstellung von Forstpersonal; b) für das
Bundesland Tirol: die Provisorische Waldordnung
für Tirol und Vorarlberg, II. Teil. Provinzialgesetz-
sammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr
1839, S. 621, das Gesetz vom 5. Juni 1897, LGBl,
für Tirol Nr. 21, be- treffend die Anmeldung und
Auszeige der Waldnutzungen aus den unverteilten
Ge- meinde-, Lokal-, Stiftungs- und Interessent-
schafts-Waldungen sowie aus den Teil- und
Privatwäldern, und das Gesetz vom 29. März 1886,
LGBl, für Tirol und Vorarl- berg Nr. 2, betreffend
die Bestrafung ge- meingefährlicher
Übertretungen; c) für das Bundesland Vorarlberg:
das Gesetz vom April 1912, LGBl, für Tirol und
Vorarlberg Nr. 48/1914, wirksam für das Land
Vorarlberg, betreffend einige forst- und
wasserpolizeiliche Maßnahmen, in der Fassung des
Gesetzes vom 11. Juli 1921, LGBl. Nr. 102, und
das Waldauf- sichtsgesetz, LGBl, für Vorarlberg
Nr. 110/ 1921, in der Fassung des § 129 Abs. 2 lit.
c des Vorarlberger Landesbediensteten- gesetzes,
LGBl. Nr. 16/1972, soweit sich diese Vorschriften
auf forstrechtliche Be- stimmungen beziehen.
Weitergeltung von Rechtsvorschriften § 181. (1) Bis
r Neuregelung der betref- fenden Gebiete durch auf
Grund dieses Bundes- gesetzes vorgesehene
Verordnungen, längstens jedoch für einen Zeitraum
von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes, bleiben die nachstehend angeführten
Rechtsvorschriften im bisherigen Umfang und, soweit
nicht durch dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche
Regelung ge- troffen wird, als Bundesgesetze in
eltung: 1. die Forstverordnung, BGBl. Nr. 32/1963,
2. die §§ 1 bis 18 der Ausbildungsverordnung für
Forstorgane, BGBl. Nr. 33/1963, 3. die
Forstsaatgutverordnung, BGBl. Nr. 45/ 1961,
245. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1905
4. die Kundmachung der Statthalterei von Steiermark
vom 4. Dezember 1906, LGBl. Nr. 96, betreffend die
Hegelegung von Wald- flächen, 5. die
Statthalterei-Verordnung vom 19. No- vember 1891,
LGBl. Nr. 43, über die Ziegen- und Schafweide in
Tirol. (2) Auf Übertretungen der gemäß Abs. 1 auf-
rechterhaltenen Rechtsvorschriften sind die Be-
stimmungen des § 174 sinngemäß anzuwenden.
Anhängige Verfahren § 182. Für im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht
abgeschlossene Verwaltungsverfahren gelten, soweit
vor dessen Inkrafttreten andere
Zuständigkeitsvorschriften als jene des § 170 Abs. 1
bis 6 gegolten haben, die bisherigen
Zuständigkeitsvorschriften; im übrigen sind die
Bestimmungen dieses Bundes- gesetzes anzuwenden,
sofern im § 184 nicht ande- res vorgesehen ist.
Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bun- desgesetzes;
bestehende individuelle Verwaltungs- akte § 183. (1)
Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf
durch dieses Bundesgesetz aufge- hobene
Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle
die entsprechenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes. (2) Individuelle Verwaltungsakte,
die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind,
die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt
werden, bleiben aufrecht, soweit sich aus diesem
Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt.
Übergangsbestimmungen § 184. 1. (Zu § 13):
Räumden sind binnen zwanzig Jahren auf- zuforsten oder
in sinngemäßer Anwendung der Frist des § 13 Abs.
3 und 4 natürlich zu verjüngen. § 13 Abs. 5 bis 7
finden An- wendung. 2. (Zu § 14): Soweit die
Belassung eines Windmantels auf Grund eines
nach § 5 des Forstgesetzes 1852 erlassenen
Bescheides vorgeschrieben worden ist, hat die
Behörde den Bescheid binnen fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Antrag
einer Partei zu überprüfen und erforderlichenfalls
nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5
abzu- ändern oder aufzuheben. 3. (Zu den §§ 18
und 19):
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes rechtskräftige Be- scheide über
Rodungsbewilligungen gelten als
solche im Sinne des § 18; zu diesem Zeit- punkte
anhängige Verfahren sind nach den
Bestimmungen des § 2 des Forstgesetzes 1852
durchzuführen.
4. (Zu den §§ 27 bis 31): Bannwalderkenntnisse
gemäß den §§ 19 und 20 des Forstgesetzes 1852
sind binnen fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes auf ihre Übereinstimmung mit den
§§ 27 bis 31 dieses Bundesgesetzes zu überprüfen;
ist die Übereinstimmung ge- geben, so gelten sie
als Bannlegungsbescheide im Sinne des § 30 Abs.
5, andernfalls ist ein Bannlegungsverfahren nach
den Bestimmun- gen dieses Bundesgesetzes
durchzuführen.
5. (Zu Unterabschnitt C des III. Abschnittes):
Bestehen bei Inkrafttreten dieses Bundes- gesetzes
Einfriedungen im Wald, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes nicht zulässig sind, so sind binnen
sechs Monaten an Forst- straßen und Wegen
Überstiege oder Durch- lässe zu errichten.
6. (Zu § 39):
Für Harznutzungen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ausge- übt
werden, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß §
39 Abs. 2.
7. (Zu den §§ 40 bis 42):
(1) Gemäß § 23 Abs. 3 Forstrechts-Berei-
nigungsgesetz (im folgenden kurz FRBG) er-
teilte Bewilligungen über Ausnahmen vom
Verbot des Feueranzündens gelten als Bewil-
ligungen im Sinne des § 40 Abs. 3. (2)
Vorbeugungsmaßnahmen gemäß § 24 FRBG
gelten als solche im Sinne des § 41. (3) Die §§
25 bis 29 FRBG gelten bis zum Inkrafttreten der
Ausführungsgesetze gemäß §42.
8. (Zu den §§ 44 bis 46): (1) Im Zeitpunkte des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von den
Behör- den auf Grund des § 31 FRBG angeordnete
Maßnahmen gelten bis zur Erlassung neuer
Anordnungen als solche im Sinne des § 44. (2)
Bewilligungen, die auf Grund des § 33 FRBG im
Zusammenhalt mit den einschlä- gigen
Bestimmungen des Pflanzenschutzge- setzes,
BGBl. Nr. 124/1948, erteilt wurden, gelten als
Bewilligungen im Sinne des § 46.
9. (Zu den §§ 59 bis 77):
(1) Bringungsanlagen, die gemäß den Vor-
schriften der §§ 2 bis 4 FRBG errichtet wurden,
gelten als solche im Sinne der §§ 59
1906 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
bis 61. Hiefür gemäß den §§ 5 und 6 FRBG
erteilte Bewilligungen gelten als Errichtungs-
und Betriebsbewilligungen im Sinne der §§ 62
und 63. Forstwege, deren Errichtung gemäß § 8
FRBG nicht untersagt wurde, gelten als
angemeldete Forststraßen im Sinne des § 64. (2)
Für die Erhaltung von Bringungs- anlagen gemäß
Abs. 1 gilt § 60. (3) Soweit gemäß § 9 Abs. 4 und
8 FRBG Entscheidungen betreffend Bringung
über fremden Boden und eisenbahnbehördliche
Entscheidungen über die Beistellung von
Aufsichtsorganen sowie gemäß § 10 FRBG über
die Festsetzung der Entschädigung er- gangen
sind, gelten diese Entscheidungen als solche im
Sinne des § 66 Abs. 4 bis 7 und § 67. (4) Gemäß
den Bestimmungen der §§ 11 bis 16 FRBG
gebildete Bringungsgenossen- schaften sowie die
hiezu erlassenen Bescheide und Genehmigungen
von Satzungen gelten als solche im Sinne der §§
68 bis 73 Abs. 1. Für das Verfahren betreffend
die Eintrei- bung ausstehender
Genossenschaftsbeiträge sowie die Auflassung
von Bringungs- genossenschaften gilt § 73 Abs. 2
bis 5. (5) Triftbewilligungen gemäß den §§ 17 bis
20 FRBG gelten als solche im Sinne der §§ 74
bis 77.
10. (Zu den §§ 80 bis 97): (1) Auf Grund der
Bestimmungen des § 34 Abs. 3 und des § 36 FRBG
erlassene Bescheide, betreffend Ausnahmen von den
Verboten des Großkahlhiebes im Hochwald und der
Fällung hiebsunreifer Hochwald- bestände, bleiben,
soweit sie nicht durch die Regelung des VI.
Abschnittes gegenstandslos geworden sind, für einen
Zeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses
Bundes- gesetzes aufrecht. Dasselbe gilt für
Fällungs- bewilligungen und Anzeigen an die
Behörde gemäß den §§ 42 bis 44 FRBG mit Geltung
für die Bundesländer Oberösterreich und Steiermark. (2) Die gemäß den Bestimmungen über die
Nutzungsregelung in den Bundesländern er- teilten
Schlägerungsbewilligungen und Ge- nehmigungen
von Wirtschaftsplänen gelten als solche im Sinne
der §§ 85 bis 94. (3) Gemäß den Abs. 1 und 2
anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden
Vorschriften durchzuführen.
11. (Zu den §§ 98 bis 103):
Maßnahmen und Verfügungen, wie sie gemäß
den bisher hiefür geltenden Vor-
schriften durchgeführt oder angeordnet wurden,
gelten als solche im Sinne des VII. Abschnittes.
Anhängige Verfahren sind nach den bisher
geltenden Vorschriften durchzuführen.
2. (Zu den §§ 104 bis 108):
(1) Forstwirte, Forstassistenten und Forst-
schutzorgane gemäß den §§ 45 und 51 FRBG
sind Organe gleicher Bezeichnung im Sinne
dieses Bundesgesetzes. (2) Forstwirtschaftsführer
gemäß § 45 FRBG sind leitende Forstorgane im
Sinne des § 104 Abs. 2 lit. a dieses
Bundesgesetzes. (3) Förster im Sinne dieses
Bundesgesetzes sinda) die Revierförster gemäß §
47 in Zu- sammenhalt mit § 87 Abs. 5 FRBG, b)
die Forstadjunkten gemäß § 45 FRBG, c) die
Schüler und die Absolventen einer
Bundesförsterschule (Abschnitt VIII FRBG), in
den Fällen lit. b und c nach Ablegung der
Staatsprüfung für den Försterdienst ge- mäß § 47
FRBG bis zu dem in Z. 13 Abs. 1 genannten
Zeitpunkt.
13. (Zu § 107):
(1) Die Staatsprüfungen für den Förster- dienst
gemäß § 47 FRBG sind bis spätestens 31.
Dezember 1980 durchzuführen. Bis zu diesem
Zeitpunkt bleiben dessen Bestim- mungen in
Geltung. (2) Die Staatsprüfung für den Förster-
dienst gemäß § 107 ist erstmalig im Jahre 1979
abzuhalten.
4. (Zu § 113):
Personen, die am 1. Jänner 1973, unbe- schadet
ihrer Funktionsbezeichnung (wie Berufsjäger
oder Revierjäger) im Forst- betriebsvollzug zur
Unterstützung der Forstorgane tätig und von der
Behörde als Forstschutzorgane bestätigt waren,
sofern sie einen Kurs für Forstschutzorgane mit
einer Dauer von mehr als zehn Wochen mit
Erfolg besucht haben, sind Forstwarte im Sinne
des § 113 Abs. 3 lit. b.
5. (Zu den §§ 148 bis 169):
(1) Gemäß § 4 des Forstsaatgutgesetzes, BGBl.
Nr. 114/1960 (kurz FSG), anerkannte Bestände
gelten bei gleichbleibender Sachlage als
anerkannte Bestände im Sinne des § 157. (2)
Gemäß den §§ 6 und 7 FSG anerkann- tes
Saatgut und generatives Pflanzgut gilt bei
gleichbleibender Sachlage als anerkanntes
Vermehrungsgut im Sinne der §§ 159 und 160.
145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1907
(3) Gemäß § 8 FSG anerkannte Ausgangs-
pflanzen von Pappel gelten bei gleichbleiben- der
Sachlage als anerkanntes Ausgangs- material im
Sinne des § 161. (4) Die gemäß den §§ 4 Abs. 2
und 8 Abs. 2 FSG zugewiesenen Anerkennungs-
nummern gelten als Bestandes-Anerken-
nungszeichen im Sinne des § 157 Abs. 6 sowie
als Pappel-Anerkennungsnummer im Sinne des §
161 Abs. 4 und als Forstgarten- nummer im
Sinne des § 162 Abs. 3. (5) Gemäß § 13 FSG
bezeichnetes Saat- und Pflanzgut darf in Verkehr
gesetzt werden. (6) Die gemäß § 10 FSG erteilten
Einfuhr- bewilligungen erlöschen nach Ablauf
eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt des
Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes;
dessen §§ 164 bis 167 finden Anwendung. (7)
Die gemäß § 14 FSG vorgesehenen Be-
triebsbücher und Lagepläne gelten als solche im
Sinne des § 155. (8) In den Fällen der Abs. 1 bis
3 bleibt es dem Waldeigentümer überlassen,
Anträge auf Bestandesanerkennung (§ 157), auf
An- erkennung von Vermehrungsgut (§§ 159 und
160) oder auf Anerkennung von Ausgangs-
material von Pappel (§ 161) einzubringen.
16. (Zu § 172):
(1) Maßnahmen, die gemäß § 79 Abs. 7 FRBG
angeordnet wurden, gelten als solche gemäß §
172 Abs. 6. (2) Der behördliche Waldhammer
gemäß § 79 Abs. 8 FRBG gilt als solcher gemäß
§ 172 Abs. 7. (3) Behördliche Bescheinigungen
über Nutzung infolge höherer Gewalt im Sinne
des § 79 Abs. 9 FRBG verlieren nach Ablauf von
sieben Jahren, gerechnet ab dem Zeit- punkte des
Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes,
ihre Gültigkeit.
Vollziehung
§ 185. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundes-
gesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen
erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist, sofern
die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der
Bundesminister für Land- und Forstwirt- schaft
betraut, und zwar im Einvernehmen mit dem1.
Bundesminister für Inneres hinsichtlich der §§ 83
Abs. 8 und 84 Abs. 2, soweit sich diese
Bestimmungen auf die Organe des öffent- lichen
Sicherheitsdienstes beziehen;
2. Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
hinsichtlich der §§ 46 Abs. 1 und 48; 3.
Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 44
Abs. 4, 117 Abs. 1 und 2, 128 Abs. 4, 129 Abs. 1 und
2, 132 Abs. 1, 138 Abs. 2, 145 Abs. 1, 147 Abs. 3,
163 Abs. 4 lit. b und Abs. 6, 165 Abs. 1 und 2, 166
Abs. 3 und 8 und 168 Abs. 2; 4. Bundesminister für
Verkehr hinsichtlich der §§ 48, 58 Abs. 6 und 74
Abs. 3; 5. Bundesminister für Bauten und Technik
hin- sichtlich der §§ 3 Abs. 3 und 5 sowie 48; 6.
Bundesminister für Wissenschaft und For- schung
hinsichtlich des § 106 Abs. 3 lit. b; 7. Bundesminister
für Gesundheit und Um- weltschutz hinsichtlich des §
46 Abs. 1; 8. Bundesminister für Unterricht und
Kunst hinsichtlich des § 117 Abs. 1. (2) Mit der
Vollziehung der §§ 14 Abs. 1 vierter bis sechster
Satz, 31 Abs. 8 bis 10, 33 Abs. 4 dritter und vierter
Satz sowie Abs. 5, 37 Abs. 6 zweiter Satz, 49 Abs. 7
vierter Satz und 79 vierter Satz, soweit sich diese
Bestimmungen auf gerichtliche Verfahren beziehen,
sowie der §§ 53 bis 57 ist der Bundesminister für
Justiz betraut, hinsichtlich der §§ 67 Abs. 4 und 5, 78
Abs. 4, 176 und 177 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirt- schaft. (3)
Mit der Vollziehung der §§ 18 Abs. 3 dritter Satz,
138 Abs. 3, 168 Abs. 3 ist der Bun- desminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirt- schaft betraut. (4) Mit der
Vollziehung der §§ 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 ist,
soweit deren Bestimmungen Ver- fahren gemäß den a) gewerbe-, berg- oder energierechtlichen
Vorschriften zum Gegenstand haben, der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, b) eisenbahnrechtlichen Vorschriften zum
Gegenstand haben, der Bundesminister für Verkehr, c) dampfkesselrechtlichen Vorschriften zum
Gegenstand haben, der Bundesminister für Bauten
und Technik, betraut. (5) Mit der Vollziehung der
§§18 bis 20, 81 Abs. 1 lit. b, 82 Abs. 3 lit. d und 85
bis 92 ist, soweit es sich um Wald handelt, der für
Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden
soll, der Bundesminister für Verkehr, soweit jedoch
Wald für Seilbahnen in Anspruch genommen werden
soll, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirt- schaft, betraut.
1908 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440
(6) Mit der Vollziehung des § 117 Abs. 3 und 4, der
§§ 118 bis 124, des § 125 Abs. 1, soweit er sich nicht
auf die Schulerhaltung sowie die Dienst-
rechtsangelegenheiten der Lehrer bezieht, der §§ 125
Abs. 2 und 3, 126 Abs. 1 und 2, 127 und 128 Abs. 1
bis 3 ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst,
hinsichtlich des § 119
s. 3 und des § 128 Abs. 1 im Einvernehmen mit
m Bundesminister für Land- und Forst- wirtschaft
raut.Kirchschläger Kreisky Weihs Rösch Androsch
nc Moser Firnberg Leodolter Sinowatz Broda
ANHANG