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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1845 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1975 Ausgegeben am 12. August 1975 145. Stück 440. Bundesgesetz: Forstgesetz 1975 (NR: GP XIII RV 1266 AB 1677 S. 150. BR: 1392 AB 1425 S. 344.) 440. Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forst- gesetz 1975) Der Nationalrat hat beschlossen: I. ABSCHNITT WALD, ALLGEMEINES Begriffsbestimmungen § 1. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang ange- führten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, die geeignet sind, mindestens eine der folgenden Wirkungen auszuüben (Wald- kultur): a) Nutzwirkung, das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz, b) Schutzwirkung, das ist insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schä- digenden Umwelteinflüssen sowie die Er- haltung der Bodenkraft gegen Bodenab- schwemmung und -verwehung, Geröllbil- dung und Hangrutschung, c) Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluß auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf den Ausgleich des Klimas und des Wasser- haushaltes, auf die Reinigung und Erneue- rung von Luft und Wasser und auf die Lärmminderung, oder d) Erholungswirkung, das ist insbesondere die Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher. (2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grund- flächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nut- zung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist. (3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forst- betrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschnei- sen). (4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die nicht forstlich genutzt werden und deren das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs eine Überschirmung von drei Zehnteln nicht erreicht hat, b) bestockte Flächen geringeren Ausmaßes, die infolge des parkmäßigen

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

1845

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1975 Ausgegeben am 12. August 1975 145. Stück

440. Bundesgesetz: Forstgesetz 1975 (NR: GP XIII RV 1266 AB 1677 S. 150. BR: 1392 AB 1425 S. 344.)

440. Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das

Forstwesen geregelt wird (Forst- gesetz 1975)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT WALD, ALLGEMEINES Begriffsbestimmungen § 1. (1) Wald im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im

Anhang ange- führten Arten (forstlicher Bewuchs)

bestockte Grundflächen, die geeignet sind, mindestens

eine der folgenden Wirkungen auszuüben (Wald-

kultur): a) Nutzwirkung, das ist insbesondere die

wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des

Rohstoffes Holz, b) Schutzwirkung, das ist

insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und

schä- digenden Umwelteinflüssen sowie die Er-

haltung der Bodenkraft gegen Bodenab-

schwemmung und -verwehung, Geröllbil- dung und

Hangrutschung, c) Wohlfahrtswirkung, das ist der

Einfluß auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf

den Ausgleich des Klimas und des Wasser-

haushaltes, auf die Reinigung und Erneue- rung von

Luft und Wasser und auf die Lärmminderung, oder d)

Erholungswirkung, das ist insbesondere die Wirkung

des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher. (2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grund-

flächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nut- zung

oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert

oder beseitigt ist. (3) Unbeschadet ihrer besonderen

Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch

dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in

einem unmittelbaren räumlichen und forst-

betrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und

dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche

Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschnei- sen). (4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten a)

unbeschadet anderer Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes Grundflächen, die nicht forstlich

genutzt werden und deren das Hiebsunreifealter

übersteigender Bewuchs eine Überschirmung von

drei Zehnteln nicht erreicht hat, b) bestockte Flächen

geringeren Ausmaßes, die infolge des parkmäßigen

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Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als

Zwek- ken der Waldwirtschaft dienen, c) forstlich

nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher,

die als Niederwald be- wirtschaftet wurden oder für

welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23)

oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde, d)

Baumreihen, soweit es sich nicht um Wind-

schutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt, sowie

kleinstflächige Baumgruppen in der Flur, e) bestockte

Flächen, die dem unmittelbaren Betrieb einer im

Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieses Bundesgesetzes

bestehenden Eisenbahn dienen, f) Grenzflächen im

Sinne des § 1 Z. 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr.

9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die

die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

regeln, von Bewuchs freizu- halten sind. Die

Bestimmungen der §§ 43 bis 46 sowie jene der §§ 83

und 84 finden Anwendung. (5) Als Wald im Sinne

des Abs. 1 gelten auch nicht Forstgärten,

Forstsamenplantagen und Christbaumkulturen, die

nicht auf Waldboden angelegt wurden, sofern deren

Inhaber binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem

Zeitpunkt der Errichtung solcher Anlagen, die Zucht

von forst- lichem Vermehrungsgut oder von

Christbäumen der Behörde gemeldet hat. Erfolgt eine

solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.

(6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten

Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 46,

auf Forstgärten und Forstsamenplantagen

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überdies jene des XI. Abschnittes, auf Christ-

baumkulturen überdies jene der §§ 83 und 84,

Anwendung. (7) Wald, dessen Bewuchs eine

Überschirmung von weniger als drei Zehnteln

aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne

jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.

Kampfzone des Waldes, Windschutzanlagen § 2. (1)

Die Bestimmungen dieses Bundes- gesetzes sind auch

auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des

Waldes und in Windschutz- anlagen anzuwenden,

ungeachtet der Kulturgat- tung oder Benützungsart

der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues

des Bewuchses. (2) Unter der Kampfzone des Waldes

ist die Zone zwischen der natürlichen Baumgrenze

und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen

Baum- bewuchses zu verstehen. (3) Unter

Windschutzanlagen sind Streifen oder Reihen von

Bäumen und Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend

dem Schutze vor Windschäden, insbesondere für

landwirtschaft- liche Grundstücke, sowie der

Schneebindung die- nen.

Wald im Verhältnis zum Grundsteuer- und Grenzkataster

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§ 3. (1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder

Grundstücksteil) im Grundsteuerkataster der

Kulturgattung Wald oder im Grenzkataster der

Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine

Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht

erteilt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bun-

desgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt

hat, daß es sich nicht um Wald handelt. (2) Die

Behörde hat von allen Bescheiden, die für die

Eintragung der Benützungsart Wald im Grenzkataster

oder für die Eintragung der Kulturgattung Wald im

Grundsteuerkataster von Bedeutung sind, wie

Rodungsbewilligung und Bescheid über die

Feststellung eines Grundstückes oder

Grundstücksteiles als Wald, nach Eintritt der

Rechtskraft eine Ausfertigung dem Ver-

messungsamt zu übermitteln. (3) Das

Vermessungsamt hat, wenn es anläß- lich von

Erhebungen eine Änderung in der Benützungsart oder

Kulturgattung Wald festge- stellt hat, hievon der

Behörde Mitteilung zu machen und geeignete

Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (4) Sofern es

sich um agrargemeinschaftliche oder um mit

Einforstungsrechten belastete Grundstücke handelt,

hat die Behörde von den im Abs. 2 genannten

Bescheiden auch der Agrar- behörde Mitteilung zu

machen. (5) Wird in einer Katastralgemeinde das

Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung eines

enzkatasters eingeleitet, so hat die Behörde durch

ndmachung die Eigentümer der Grund- stücke

ser Katastralgemeinde — bei teilweiser

uanlegung die Eigentümer der Grundstücke,

sichtlich derer der Grundsteuerkataster in einen

enzkataster umgewandelt werden soll (§17 des

rmessungsgesetzes) — aufzufordern, in

eifelsfällen innerhalb einer bestimmten Frist

träge nach § 5 Abs. 1 bei der Behörde

zubringen. Die Frist ist so zu be- messen, daß die

tscheidungen über diese An- träge im Verfahren

Neuanlegung berück- sichtigt werden können. Ist

Feststellungs- verfahren ein Augenschein

zunehmen, so ist er tunlichst gleichzeitig mit

waigen Grenzver- handlungen der

rmessungsbehörde (§ 24 des Vermessungsgesetzes)

chzuführen.

ubewaldung § 4. (1) Grundflächen, die bisher nicht

Wald waren, unterliegen im Falle der Aufforstung

Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren

ab deren Durchführung, im Falle der Naturver-

üngung nach Erreichen einer Überschirmung von

nf Zehnteln ihrer Fläche, den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes; die Bestimmungen des IV.

Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vor-

handensein des Bewuchses anzuwenden. (2)

rundflächen, auf denen eine Ersatzauf- forstung (§

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18 Abs. 2) durchgeführt wurde, gelten ab Sicherung

der Kultur im Sinne des § 13 Abs. 8 als Wald. (3)

Grundflächen, zu deren Aufforstung Förde-

rungsmittel gemäß den Bestimmungen des X.

Abschnittes gewährt wurden, gelten mit dem

Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel als

Waldboden; im Falle von Hochlagenauf- forstungen

gilt dies jedoch erst ab Sicherung der Kultur im Sinne

des § 13 Abs. 8.

Feststellungsverfahren § 5. (1) Bestehen Zweifel, ob

a) eine Grundfläche Wald ist oder b) ein

bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes

er als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses

ndesgesetzes unter- liegt, so hat die Behörde von

mts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2

rechtigten ein Feststellungsverfahren

rchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß

zuwenden.

Stellt die Behörde fest, daß die Grund- fläche zum

itpunkt der Antragstellung oder innerhalb der

rangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses

ndesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid

szusprechen, daß es sich bei dieser

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Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundes-

gesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, daßa)

die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen

oder b) eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder c)

die Behörde aus einem anderen Anlaß fest- gestellt

hat, daß es sich nicht um Wald im Sinne dieses

Bundesgesetzes handelt, und ist inzwischen keine

Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit

Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser

Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses

Bundesgesetzes handelt. (3) Sind solche

Grundflächen mit Weiderechten belastet, so ist vor

der Entscheidung die Agrar- behörde zu hören.

II. ABSCHNITT FORSTLICHE RAUMPLANUNG

Aufgabe der forstlichen Raumplanung § 6. (1)

Aufgabe der forstlichen Raumplanung ist die

Darstellung und vorausschauende Planung der

Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen

desselben. (2) Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten

Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solchem

Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben,

daß seine Wirkungen (Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts-

und Erholungswirkung) bestmöglich zur Geltung

kommen und sicherge- stellt sind. So muß

insbesondere a) in Gebieten mit Konzentration von

Wohn- und Arbeitsstätten sowie von Verkehrs-

flächen die räumliche Anordnung und Aus- gestaltung

der Wälder so beschaffen sein, daß die Schutz-,

Wohlfahrts- und Er- holungswirkungen des Waldes

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gewährleistet sind; b) in Gebieten, in denen den

Schutz- und Wohlfahrtswirkungen des Waldes eine

be- sondere Bedeutung zukommt, wie als

Hochwasser-, Lawinen- oder Windschutz oder als

Wasserspeicher, eine dieser Bedeu- tung

entsprechende räumliche Gliederung des Waldes

vorhanden sein. (3) Die forstliche Raumplanung hat

die Koordinierung aller in Betracht kommenden und

für sie bedeutsamen öffentlichen Interessen anzu-

streben.Umfang der forstlichen Raumplanung § 7. Die

forstliche Raumplanung hat sich ins- besondere zu

erstrecken a) auf die Darstellung und Planung von

Waldgebieten 1. mit überwiegender Nutzwirkung unter

besonderer Berücksichtigung von Wald- gebieten

mit Eignung zu hoher Roh- stoffproduktion, 2. mir

überwiegender Schutz-, Wohlfahrts- oder

Erholungswirkung, wie Schutz- oder Bannwälder

oder Wälder, die vor Immissionen einschließlich

Lärm schützen, sowie 3. Erholungsgebiete, die

besonderer Maß- nahmen zum Schutze vor

Immissionen bedürfen, b) auf die Darstellung von

1. Einzugsgebieten Lawinen und von

Wildbächen oder 2. wildbach- oder

lawinenbedingten Ge- fahrenzonen,

c) auf die Planung der

1. Neuaufforstung auf hiezu heranstehen- den

Flächen sowie der Aufforstung zum Zwecke

des Windschutzes, der Land- schaftsgestaltung

und der Verbesserung des Wasserhaushaltes,

insbesondere in. unterbewaldeten Gebieten, 2.

Abgrenzung zwischen Forst-, Land- und

Almwirtschaft, wo dies, wie in der Kampfzone

des Waldes, für eine bessere Entfaltung der

Wirkungen des Waldes vorteilhaft ist.

Forstliche Raumpläne § 8. (1) In

den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte

und erkennbaren Entwicklungen, die die

Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen

und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die

Bestimmungen der §§ 6 und 7 a) kartographisch und

textlich darzustellen (Planerstellung) und b) diese

Darstellungen der jeweiligen tatsäch- lichen

Entwicklung im Planungsgebiet an- zupassen. (2)

Forstliche Raumpläne sind a) der Waldentwicklungsplan (§ 9), b) der Waldfachplan (§ 10), c) der Gefahrenzonenplan (§ 11). (3) Nähere

Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und

Ausgestaltung der forstlichem Raumpläne hat der

Bundesminister für Land» und Forstwirtschaft durch

Verordnung zu er- lassen.

Waldentwicklungsplan § 9. (1) Der

Waldentwicklungsplan erstreckt sich auf das

Bundesgebiet (Gesamtplan) und setze sich aus

Teilplänen zusammen.

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(2) Den Teilplan hat der Landeshauptmann zu

erstellen. Der Plan hat sich auf den Bereich eines

Bundeslandes oder auf Teile hievon zu er- strecken.

Zur Ausarbeitung dieser forstlichen Teilpläne sind

nur Forstwirte (§ 105 Abs. 1 lit. c) befugt. (3) Kann

ein Teilplan aus dem Grunde der Gesamtheit der

Planung zweckmäßigerweise nur erstellt werden,

wenn er in einem Teilplan des benachbarten

Bundeslandes seine Fortsetzung findet, oder soll ein

bereits bestehender Teilplan aus demselben Grund im

benachbarten Bundes- land fortgesetzt werden, so hat

der Bundes- minister für Land- und Forstwirtschaft

für die danach erforderliche einheitliche Gestaltung

dieser Teilpläne vorzusorgen. (4) Im Teilplan sind die

Wirkungen des Waldes, insbesondere unter

Bedachtnahme auf deren Be- deutung für die

Allgemeinheit, nach Maßgabe der §§ 6 bis 8

festzuhalten. Der Plan ist in einen Textteil

(Beschreibung) und in einen Kartenteil (Darstellung)

zu gliedern. (5) Der Landeshauptmann hat auf Antrag

einen Waldfachplan auf dessen Zulässigkeit und

Zweckmäßigkeit nach den Bestimmungen dieses

Abschnittes zu prüfen und für den Fall, daß das

Ergebnis der Überprüfung zu Bedenken keinen Anlaß

gibt, a) in den Teilplan aufzunehmen oder, sofern ein

solcher nicht vorliegt, b) als Teilplan für das

betreffende Gebiet anwendbar zu machen. (6) Der

Teilplan und seine Anpassungen an den jeweiligen

tatsächlichen Stand der Entwicklung bedürfen der

Zustimmung des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft. Diese ist zu er- teilen, wenn der Plan

den Bestimmungen dieses Abschnittes entspricht und

auf bestehende Teil- pläne benachbarter Bundesländer

Bedacht nimmt. Vor der Einholung der Zustimmung

hat der Landeshauptmann eine Stellungnahme des

Landes vom Standpunkte der Landesraumplanung

ein- zuholen. Nach Vorliegen der Zustimmung des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft hat

der Landeshauptmann den Plan den in Betracht

kommenden Bezirksverwaltungsbehör- den zur

Kenntnis zu bringen. Diese haben den Plan in ihren

Amtsräumen während der Amts- stunden zur

allgemeinen Einsichtnahme aufzu- legen und dies in

geeigneter Weise kundzumachen. Jedermann ist

berechtigt, in den Plan Einsicht zu nehmen.

Waldfachplan § 10. (1) Der Waldfachplan ist ein vom

Wald- eigentümer oder von hiefür in Betracht

kommenden Stellen erstellter forstlicher Plan, der

Darstellungen und Planungen für den Inter-

essenbereich des Planungsträgers enthält. Zur Ausarbeitung des Waldfachplanes sind

rstwirte und Ziviltechniker für Forstwirtschafe

fugt.

Gefahrenzonenpläne § 11. (1)

r Erstellung der Gefahrenzonen- pläne und deren

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Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung

ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

unter Heranziehung von Dienststellen gemäß § 102

Abs. 1 zuständig. (2) Im Gefahrenzonenplan sind die

wildbach- und lawinengefährdeten Bereiche und

deren Ge- fährdungsgrad sowie jene Bereiche

darzustellen, für die eine besondere Art der

Bewirtschaftung oder deren Freihaltung für spätere

Schutzmaß- nahmen erforderlich ist.

(3) Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist dem

Bürgermeister zu übermitteln und von diesem durch

vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen

Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich

kundzumachen.

(4) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse

glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der

Auflegungsfrist zum Entwurf des Gefahren-

zonenplanes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf

diese Bestimmung ist in der Kundmachung (Abs. 3)

ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist

durch eine Kommission (Abs. 6) auf seine fach- liche

Richtigkeit zu überprüfen und erforder- lichenfalls

abzuändern; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen

(Abs. 4) sind hiebei in Erwägung zu ziehen. (6) Die

mmission besteht aus einem Ver- treter des

ndesministers für Land- und Forst- wirtschaft als

rsitzenden, sowie je einem Vertreter der gemäß §

2 Abs. 1 lit. a zuständi- gen Dienststelle, des

ndes und der Gemeinde. Die Kommission faßt ihre

schlüsse durch ein- fache Stimmenmehrheit; bei

mmengleichheit entscheidet die Stimme des

rsitzenden.

Der Bundesminister hat den von der Kommission

prüften Entwurf des Gefahren- zonenplanes zu

nehmigen, wenn die Bestim- mungen dieses

schnittes dem nicht entgegen- stehen. (8) Die im §

2 Abs. 1 lit. b genannten Dienst- stellen haben die

nehmigten Gefahrenzonen- pläne zur Einsicht- und

schriftnahme aufzu- legen. Je ein Gleichstück ist

n betroffenen Gebietskörperschaften und

zirksverwaltungs- behörden zur Verfügung zu

llen.

Im Falle der Änderung der Grundlagen oder ihrer

wertung ist der Gefahrenzonenplan an die

änderten Verhältnisse anzupassen. Auf das

rfahren finden die Abs. 3 bis 8 sinngemäß

nwendung.

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1849

III. ABSCHNITT ERHALTUNG DES WALDES

UND DER NACHHALTIGKEIT SEINER

WIRKUNGEN A. E r h a l t u n g des Waldes;

Allgemeines Öffentliche Interessen an der

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Walderhaltung § 12. Zur Gewährleistung der

günstigen Wir- kungen des Waldes im öffentlichen

Interesse sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

folgende Grundsätze zu beachten:

a) Waldboden ist als solcher zu erhalten; b) Wald ist so zu

behandeln, daß die Produk- tionskraft des Bodens

erhalten und seine Wirkungen (§ 1 Abs. 1)

nachhaltig gesichert bleiben; c) bei Nutzung des

Waldes ist unter Berück- sichtigung des

langfristigen forstlichen Er- zeugungszeitraumes

und allenfalls vorhan- dener Planungen

vorzusorgen, daß Nutzun- gen entsprechend der

forstlichen Ziel- setzung den nachfolgenden

Generationen vorbehalten bleiben.

Wiederbewaldung § 13. (1) Der Waldeigentümer hat

Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach

Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem

Ver- mehrungsgut forstlicher Holzgewächse recht-

zeitig wiederzubewalden. (2) Die Wiederbewaldung

gilt als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen

Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende

des dritten, dem Entstehen der Kahlfläche oder

Räumde nachfolgenden Kalenderjahres

ordnungsgemäß durchgeführt wurden. (3) Bei

Nutzungsarten und auf Standorten, bei denen die

Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder

Wurzelausschlag innerhalb eines Zeit- raumes von

acht Jahren die Regel ist, darf mit der

Wiederbewaldung über den im Abs. 2 fest- gelegten

Zeitraum hinaus zugewartet werden. Unterbleibt

jedoch die Naturverjüngung oder reicht sie zur vollen

Bestockung nicht aus, dann ist spätestens im achten,

dem Entstehen der Kahl- fläche oder Räumde

nachfolgenden Kalenderjahr die Wiederbewaldung

durchzuführen. (4) Bringt in Hochlagen die

Naturverjüngung offensichtlich Vorteile gegenüber

der Auffor- stung, kann die Behörde die gemäß Abs.

3 vor- geschriebene Frist um höchstens drei Jahre ver-

längern, sofern gegen die Verlängerung keine Be-

denken aus den Gründen des § 82 Abs. 1 lit. a

bestehen. (5) Die Behörde hat die gemäß den Abs. 2

und 3 vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um

höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn erwiesen

ist, daß der Waldeigentümer durch Krankheit oder eine Katastrophensituation in

seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (wie

Brand oder Viehseuche) vorübergehend in eine

Notlage geraten ist. Diese Bestimmung gilt nicht für

Wälder, auf die die §§ 21, 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1

Anwendung finden. (6) Ist eine großflächige

Schadenssituation, wie durch flächenhaften

Windwurf, eingetreten, so beginnt für die davon

betroffene Fläche die Wiederbewaldungsfrist (Abs. 2)

mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Diese

Frist darf von der Behörde um höchstens fünf Jahre

verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu

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bewilligen, wenn der Waldeigentümer innerhalb des

ersten Jahres der Wiederbewaldungsfrist einen

Wieder- bewaldungsplan vorgelegt hat, der die

Wieder- bewaldung in der kürzestmöglichen Zeit,

läng- stens jedoch innerhalb der verlängerten Frist,

vorsieht. (7) Die Verjüngung (durch Aufforstung er-

zielte Verjüngung oder Naturverjüngung) ist im

Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie ge-

sichert ist. (8) Eine Verjüngung gilt als gesichert,

wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden

angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen

Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl auf- weist

und keine erkennbare Gefährdung der weiteren

Entwicklung vorliegt. (9) Bestehen bei Kahlflächen

oder Räumden, die zwecks Ausübung der Waldweide

mit Ein- forstungs- oder

Gemeindegutnutzungsrechten be- lastet sind, Zweifel,

ob die Ausübung dieser Rechte nach der

Wiederbewaldung gewährleistet ist, steht dem

Waldeigentümer und dem Nut- zungsberechtigten das

Recht zu, bei der Behörde ein Feststellungsverfahren

zu beantragen. Die Behörde hat hierüber mit Bescheid

zu entschei- den; vor dessen Erlassung hat sie das

Einver- nehmen mit der Agrarbehörde herzustellen.

Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen § 14.

(1) Der Eigentümer eines an Wald an- grenzenden

Grundstückes hat aus dem nachbar- lichen Wald das

Überhängen von Ästen in den Luftraum und das

Eindringen von Wurzeln in das Erdreich seines

Grundstückes dann zu dul- den, wenn die Beseitigung

(§ 422 ABGB) den nachbarlichen Wald einer

offenbaren Ge- fährdung durch Wind oder

Sonnenbrand aussetzen würde. Wird durch das Über-

hängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln

die ortsübliche Benutzung des nachbar- lichen

Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat dessen

Eigentümer für die dadurch eingetre- tenen

vermögensrechtlichen Nachteile gegenüber dem

Eigentümer des nachbarlichen Waldes An- spruch auf

angemessene Entschädigung. Über die Bemessung

der Entschädigung entscheidet die Be- hörde mit

Bescheid. Dieser tritt außer Kraft,

1850 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

wenn eine der Parteien innerhalb eines Jahres nach

Rechtskraft des Bescheides die Bemessung der

Entschädigung bei dem Bezirksgericht, in dessen

Sprengel der Wald liegt, beantragt. Für das

gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmun- gen

über das Verfahren außer Streitsachen. Das

Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, ist

sinngemäß anzuwenden. Das Recht auf Ent-

schädigung kann erst nach Ablauf von 25 Jahren,

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gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes, in Anspruch genommen werden. (2)

Jeder Waldeigentümer hat Fällungen ent- lang seiner

Eigentumsgrenzen in einer Entfer- nung von weniger

als 40 Metern zu unterlassen, wenn durch die Fällung

nachbarlicher Wald einer offenbaren

Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz). (3) Der Deckungsschutz ist dem Eigentümer des

angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern

etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu ge-

währen, sofern die jeweilige Entfernung von der

Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Ver-

pflichteten weniger als 40 Meter beträgt; all- fällige

zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1. Abs. 1

nicht fallende Grundflächen von weniger als 10

Meter Breite sind hiebei nicht ein- zurechnen. (4)

Reicht der Deckungsschutz zur wirksamen

Hintanhaltung einer Windgefahr in besonders

gelagerten Fällen (wie bei Wäldern in stärk wind-

gefährdeten Lagen oder mit besonderen wind-

anfälligen Aufbauformen) nicht aus, so hat die

Behörde auf Antrag des Eigentümers, dessen Wald

des Deckungsschutzes bedarf, oder von Amts wegen

mit Bescheid den Deckungsschutz über eine

Entfernung von mehr als 40 Metern, nicht jedoch von

mehr als 80 Metern, auszu- dehnen. (5) Eines

Deckungsschutzes bedarf es nicht, •wenna) der

nachbarliche Wald im Sinne der Abs. 2 und 3 ein um

30 Jahre über der Obergrenze der Hiebsunreife (§§ 80

Abs. 3 und 4 sowie 95 Abs. 1 lit. a) liegendes Alter

erreicht hat und der zum Deckungsschutz

Verpflichtete die Fällungsabsicht dem Eigentümer

des nachbarlichen Waldes nachweislich minde- stens

sechs Monate vor Durchführung der beabsichtigten

Fällung angezeigt hat oder b) die Fällung im

Zusammenhang mit Maß- nahmen gemäß § 44 Abs. 2

von der Be- hörde angeordnet wurde.

Waldteilung

§ 15. (1) Die Teilung von Waldgrundstücken, durch

welche die Grundstücksteile nicht mehr das für die

Walderhaltung und eine zweckmäßige

aldbewirtschaftung erforderliche Mindestaus- maß

fweisen würden, ist verboten. In beson- ders

gründeten Fällen, wie bei Trassenführun- gen, hat

Behörde, unbeschadet sonstiger bundes- oder

desgesetzlich erforderlicher Vor- aussetzungen für

e Teilung von Waldgrund- stücken, mit Bescheid

snahmen von diesem Verbot zu bewilligen. (2) Die

ndesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2

VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter

rücksichtigung der örtlichen Verhält- nisse sowie

Voraussetzungen für die Aus- nahmen

tzusetzen.

aldverwüstung § 16. (1) Jede Waldverwüstung ist

boten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

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(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch

Handlungen oder Unterlassungen a) die

Produktionskraft des Waldbodens wesentlich

geschwächt oder gänzlich ver- nichtet, b) der

Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder

Abtragungsgefahr ausgesetzt, c) die rechtzeitige

Wiederbewaldung unmög- lich gemacht oder d) der

Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung,

insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere,

Immissionen, ausgenommen solche gemäß § 47, oder

durch Ablagerung von Unrat (wie Müll, Gerümpel)

ausgesetzt wird. (3) Wurde eine Waldverwüstung

festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen

Maß- nahmen, mit Ausnahme solcher der Wildhege,

zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Be-

seitigung der Folgen derselben vorzukehren und durch

jagdbare Tiere verursachte. Waldver- wüstungen der

Jagdbehörde mitzuteilen. Insbe- sondere kann sie

hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte

Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu

estimmenden angemessenen Frist jede Fällung an

ne behördliche Bewilligung binden oder anordnen,

daß der Verursacher die Gefährdung und deren

Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu

beseitigen hat. Privat- rechtliche Ansprüche des

Waldeigentümers blei- ben unberührt. (4) Wurde

Unrat im Wald abgelagert (Abs. 2 lit. d und § 174

s. 4 lit. c und d), so hat die Behörde die Person, die

Unratablagerung vorgenommen hat oder die hiefür

verantwortlich ist, festzustellen und ihr die

ntfernung des Unrats aus dem Wald aufzutragen.

äßt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat

die Behörde der Ge- meinde, in deren örtlichem

reich die Unrat- ablagerung im Wald erfolgt ist, die

tfernung des Unrats auf deren Kosten aufzutragen.

Wird

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1851

die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die

Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben.

Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist

eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Rodung § 17. (1) Die Verwendung von

Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der

Waldkultur (Rodung) ist verboten. (2) Unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 1 kann die gemäß § 19 Abs.

1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung

erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer

anderen Verwen- dung der zur Rodung beantragten

Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung

dieser Fläche als Wald überwiegt. (3) Öffentliche

Interessen im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere

begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im

Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im

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Post- und öffent- lichen Fernmeldewesen, im

Bergbau, im Wasser- bau, in der Energiewirtschaft, in

der Agrarstruk- turverbesserung sowie im

Siedlungswesen. (4) Bei Abwägung der öffentlichen

Interessen im Sinne des Abs. 2 hat die Behörde

insbeson- dere auf eine die erforderlichen Wirkungen

des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht

zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die

Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksich- tigen.

Rodungsbewilligung; Bedingungen und Auflagen § 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforder-

lichenfalls an Bedingungen zu binden und mit

Auflagen zu versehen, durch welche gewährleistet ist,

daß die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß

hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbe- sondere sind

danach a) die Durchführung der Rodung zu befristen,

b) die Giltigkeit der Bewilligung an die aus-

schließliche Verwendung der Fläche zum beantragten

Zweck zu binden, c) Maßnahmen vorzuschreiben, die

zur Hint- anhaltung nachteiliger Wirkungen für die

umliegenden Wälder oder zum Ausgleich des

Verlustes an Waldfläche (Ersatzauf- forstung)

geeignet sind. (2) In der die Ersatzaufforstung

betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber zu

ver- pflichten, dafür zu sorgen, daß die durch die

Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes für die

nähere Umgebung der Rodungsfläche wieder-

hergestellt werden. Die Vorschreibung kann auch

dahin lauten, daß der Rodungswerber auf dem

Grundstück eines anderen Grundeigentümers in der

näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund

einer nachweisbar getroffenen Verein- barung die

Aufforstung bis zur Sicherung der Kultur

durchzuführen hat. (3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht

möglich oder nicht zumutbar, so hat der

Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der

den Kosten der Neuaufforstung der Rodungs- fläche,

wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist

von der gemäß § 19 Abs. 1 zu- ständigen Behörde

unter sinngemäßer Anwen- dung der

Kostenbestimmungen der Verwaltungs-

verfahrensgesetze vorzuschreiben und einzu- heben.

Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die

Durchführung von Neubewaldungen zu verwenden;

diese sind in möglichster Nähe der Rodungsfläche

vorzunehmen.

(4) Geht aus dem Antrag hervor, daß der

beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von un-

begrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungs-

bescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als

vorübergehend zu erklären und entsprechend zu

befristen, ferner ist die Auflage zu erteilen, daß der

Waldgrund nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder

zu bewalden ist (befristete Rodung).

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden auf

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befristete Rodungen (Abs. 4) keine Anwen- dung.

(6) Bestehen begründete Zweifel an a) der Erfüllung

einer vorgeschriebenen Auf- lage (Abs. 1) oder b) der

Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der

festgesetzten Frist (Abs. 4), so ist eine den Kosten

dieser Maßnahmen ange- messene Sicherheitsleistung

vorzuschreiben. Vor deren Erlag darf mit der

Durchführung der Ro- dung nicht begonnen werden.

Die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 bis 4 finden

sinngemäß An- wendung.

(7) Es gelten a) sämtliche Bestimmungen dieses

Bundesge- setzes für befristete Rodungen ab dem

Ablauf der Befristung, b) die Bestimmungen des

IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle

übrigen Ro- dungen bis zur Entfernung des

Bewuchses.

Rodungsverfahren § 19. (1) Für die Entscheidung über den Rodungsantrag ist zuständig

a) der Bundesminister für Land- und Forst- wirtschaft für Rodungen, die Zwecken der militärischen Landesverteidigung dienen sollen, b) die Bezirksverwaltungsbehörde in allen

übrigen Fällen. (2) Zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

a) der Waldeigentümer,

1852 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

b) die zur Wahrnehmung der öffentlichen

Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Zu- ständigen, c) in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die

Agrarbehörde, d) in den Fällen von Rodungen für

Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung

und Speicherung von Energieträgern die Unter-

nehmungen, die solche Anlagen betreiben, soweit

zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder

Leitungsrechte begründet wer- den können,

vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß lit. b

Zuständigen, e) in den Fällen von Rodungen für

Eisen- bahnzwecke die Inhaber von Konzessionen

gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr.

60/1957.

(3) Dem Antrag ist ein Grundbuchsauszug, der nicht

älter als drei Monate sein darf, und der

Grundbesitzbogen über die Liegenschaft anzu-

schließen. Der Antrag hat ferner das genaue Ausmaß

der zur Rodung beantragten Fläche und einen

Lageplan zu enthalten. Der Lageplan, dessen Maßstab

nicht kleiner als der Kataster- maßstab sein darf, ist in

dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs.

1 in vierfacher Aus- fertigung, anzuschließen.

Weiters sind im Antrag die Eigentümer nachbarlich

angrenzender Grundstücke (Anrainer) anzuführen.

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind: a)

die Berechtigten gemäß Abs. 2 im Umfang ihres

Antragsrechtes, b) der dinglich Berechtigte an der

zur Rodung beantragten Waldfläche, c) der

Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung

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beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen

Vorschriften zum Auf- suchen oder Gewinnen

bergfreier oder bundeseigener mineralischer

Rohstoffe be- fugt ist, sowie d) der Eigentümer

und der dinglich Berech- tigte der an die zur

Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden

Waldflächen; § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz ist

hiebei zu be- rücksichtigen.

(5) Im Rodungsverfahren sind a) die Gemeinde, in

der die zur Rodung be- antragte Fläche liegt, zur

Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen

und b) die Behörden, die in diesem Verfahren zur

Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Inter- essen

berufen sind, zu hören. Das Recht auf Anhörung

gemäß lit. a wird von den Gemeinden im eigenen

Wirkungs- bereich wahrgenommen.

(6) Vor der Entscheidung über den Rodungs- antrag

ist eine mündliche Verhandlung an Ort

und Stelle durchzuführen. Diese kann entfallen, wenn

weder forstfachliche Bedenken gegen die Rodung

bestehen noch die Parteien, die Gemeinde und die im

Abs. 5 lit. b umschriebenen Behörden sich gegen den

Rodungsantrag ausgesprochen haben. (7) Werden im

Verfahren zivilrechtliche Ein- wendungen erhoben, so

hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der

Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht

zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung

er den Rodungs- antrag die Parteien unter

sdrücklicher Anfüh- rung der durch den Bescheid

ht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur

stragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu

rweisen. (8) Wird auf Grund eines Antrages gemäß

s. 2 lit. b, d und e eine Rodungsbewilligung erteilt,

darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn

rjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung

eilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein

nstiges, dem Rodungs- zweck entsprechendes

rfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten

aldfläche erworben hat.

erhältnis zu den Agrarbehörden § 20. (1) Bestehen am Wald Einforstungs- oder

Gemeindegutnutzungsrechte, so hat die Behörde die

Agrarbehörde zu verständigen und das

Rodungsverfahren bis zu deren Entscheidung über

estehen und Ausmaß solcher Rechte aus- zusetzen.

) Wird für die Errichtung oder Ausgestaltung einer

Bringungsanlage im Sinne des § 1 des Güter- und

Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, BGBl. Nr. 198,

eine Rodungsbewilligung erfor- derlich, so kommt

der Agrarbehörde Partei- stellung zu. (3) An Stelle

er Antragsbeilagen im Sinne des § 19 Abs. 3 genügt

m Falle des Abs. 2 die Angabe des Flächenausmaßes

der beantragten Rodung und der Anschluß a) eines

Lageplanes für die Bringungsanlage in vierfacher

Ausfertigung, b) je eines Verzeichnisses der

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Weginteressenten, der betroffenen Waldgrundstücke

und deren Eigentümer, allenfalls bestehender

Einforstungsrechte oder sonstiger Rechte an den zur

Rodung beantragten Flächen und c) eines

Verzeichnisses der Anrainer, sofern diese nicht selbst

Interessenten sind.

B. Wälder mit Sonderbehandlung Schutzwald, Begriff § 21. (1) Schutzwälder im Sinne dieses

undes- gesetzes sind Wälder, deren Standort durch

die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser und

Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1853

Behandlung zum Schutze des Bodens und des

Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbe-

waldung erfordern.

(2) Schutzwälder sind

a) Wälder auf Flugsand- und Flugerdeböden, b)

Wälder auf zur Verkarstung neigenden oder stark

erosionsgefährdeten Standorten, c) Wälder in

felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen,

wenn ihre Wiederbewal- dung nur unter

schwierigen Bedingungen möglich ist, d) Wälder

auf Hängen, wo gefährliche Ab- rutschungen zu

befürchten sind, e) der Bewuchs in der Kampfzone

des Wal- des, f) der an die Kampfzone unmittelbar

angren- zende Waldgürtel.

Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes

§ 22. (1) Der Eigentümer eines Schutzwaldes hat

diesen entsprechend den örtlichen Verhält- nissen

jeweils so zu behandeln, daß seine Er- haltung als

möglichst stabiler, dem Standort ent- sprechender

Bewuchs mit kräftigem inneren Ge- füge bei

rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.(2) Liegen

bei einem Wald die Voraussetzungen für die

Qualifikation als Schutzwald gemäß § 21 vor, so hat

der Waldeigentümer den Wald, auch wenn der

Schutzwaldcharakter nicht bescheid- mäßig

festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln.

(3) Der Eigentümer eines Schutzwaldes ist zur

Durchführung von Maßnahmen gemäß den Ab-

sätzen 1 und 4 insoweit verpflichtet, als diese aus den

Erträgnissen von Fällungen im Schutz- wald gedeckt

werden können. Darüber hinaus ist er zur

Wiederbewaldung von Kahlflächen und Räumden,

ausgenommen in ertragslosem Schutz- wald, sowie zu

Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45

verpflichtet.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forst-

wirtschaft hat die Behandlung und Nutzung der

Schutzwälder durch Verordnung näher zu regeln. In

dieser kann insbesondere angeordnet werden, daßa)

freie Fällungen einer Bewilligung oder Ge-

nehmigung bedürfen (§§ 85 und 94), soweit nicht §

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96 Abs. 1 lit. a und § 97 lit. a Anwendung findet, b)

die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13

festzusetzen ist, c) ein von einer Verordnung nach §

80 Abs. 4 abweichendes Alter der Hiebsunreife ein-

zuhalten ist. Feststellungsverfahren bei Schutzwald

§ 23. (1) Bestehen Zweifel, ob ein Wald oder Teile

desselben Schutzwald sind, so hat die Be- hörde auf

Antrag des Waldeigentümers zu ent- scheiden. (2)

Das Feststellungsverfahren ist von Amts wegen

einzuleiten, wenn dies zur Hintanhaltung einer

nachteiligen Behandlung von Schutzwald erforderlich

erscheint. Eine dem § 22 zuwider- laufende

Waldbehandlung hat die Behörde vor- läufig zu

untersagen. (3) Sind die Voraussetzungen für die

Qualifi- kation eines Waldes als Schutzwald gegeben,

so hat die Behörde dies, erforderlichenfalls nach

Durchführung einer mit einem Augenschein ver-

bundenen Verhandlung, durch Bescheid festzu-

stellen; sind sie nicht oder nicht mehr gegeben, so hat

die Behörde auf Antrag des Waldeigen- tümers oder

von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, daß

Schutzwald nicht vorliegt.

Maßnahmen zur Sanierung von Schutzwald

§ 24. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn zur

Sicherung des Schutzwaldes Sanierungsmaß- nahmen

erforderlich sind, für das betreffende

Schutzwaldgebiet einen besonders ausgestalteten

Waldentwicklungsplan zu erstellen oder einen

bestehenden Waldentwicklungsplan durch beson-

dere Ausgestaltung anzupassen. (2)

Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 kön- nen

insbesondere sein a) die Wiederbewaldung

unzureichend ver- jüngter und in ihrer Schutzfunktion

be- einträchtigter Schutzwälder, b) die zur Erhaltung

der Schutzfunktion er- forderliche Behandlung des

Schutzwaldge- bietes, auch im Hinblick auf dessen

Er- schließung. (3) Die besondere Ausgestaltung des

Waldent- wicklungsplanes hat zu umfassen: a) die

kartenmäßige Erfassung der Schutz- wälder

hinsichtlich des Zustandes und der Eigentums- und

sonstigen Rechtsverhält- nisse, b) die gemäß Abs. 1

zur Erhaltung der Schutz- wälder oder zur

Verbesserung ihres Zu- Standes erforderlichen

Maßnahmen, deren zeitlichen Ablauf und Kosten. (4)

Ist zur Durchführung von Sanierungs- maßnahmen

gemäß Abs. 1 eine Fällung über- alterter Bestände

zum Zwecke der Verjüngung erforderlich, so hat der

Waldeigentümer diese nach behördlicher Auszeige

durchzuführen. Ist in einem Betrieb ein leitender

Forstwirt bestellt, so kann die Auszeige auch von

diesem vorge- nommen werden. § 22 findet

Anwendung.239

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1854 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

(5) Für die Durchführung der im Abs. 3 lit. b

umschriebenen Maßnahmen können nach Maß- gabe

des Abschnittes X Bundesmittel bewilligt werden.

Die Verpflichtung des Waldeigentümers, die im § 22

Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen,

bleibt hievon unberührt. (6) Sofern die

Kostenaufbringung gesichert ist, hat der

Landeshauptmann die sich aus der be- sonderen

Ausgestaltung des Waldentwicklungs- planes zur

Schutzwaldsanierung ergebenden Maßnahmen sowie

deren zeitlichen Ablauf fest- zulegen und die

Durchführung der Maßnahmen durch Bescheid

vorzuschreiben.

Sonderbestimmungen für die Kampfzone des Waldes und

für Windschutzanlagen § 25. (1) In der Kampfzone

des Waldes finden die Bestimmungen der §§ 22 bis

24 sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus hat jedoch

die Be- hörde, soweit es die örtlichen Verhältnisse

erfor- dern und es sich nicht um

Schadholzaufarbeitung handelt, durch Bescheid die

Fällung an eine Bewilligung zu binden oder gänzlich

zu unter- sagen. Im Falle der Bewilligung ist die

Fällung an die behördliche Auszeige zu binden. Der

Bescheid ist aufzuheben, sobald die Gründe für seine

Erlassung weggefallen sind. (2) Eine nicht nur

vorübergehende Ver- ringerung des Bewuchses in der

Kampfzone des Waldes bedarf der behördlichen

Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

und insoweit der Bewuchs keine Schutzfunktion mehr

erfüllt. (3) Einer behördlichen Bewilligung bedarf

auch die durch Entfernen des Bewuchses und Neu-

bewaldung an einer anderen Stelle herbeigeführte

örtliche Veränderung des Bewuchses in der

Kampfzone des Waldes. Die Bewilligung ist zu

erteilen, wenn durch diese Veränderung der An- teil

der überschirmten Fläche nicht verringert und die

Schutzfunktion des Bewuchses nicht be- einträchtigt

wird. Die Bewilligung ist erforder- lichenfalls an

Bedingungen und Auflagen zu binden. (4) Auf die

nach den Abs. 2 und 3 durch- zuführenden Verfahren

finden die Bestimmungen der §§18 bis 20 sinngemäß

Anwendung. (5) Windschutzanlagen sind so zu

behandeln, daß dadurch deren Schutzfunktion nicht

beein- trächtigt wird. Fällungen in Windschutzanlagen

bedürfen der behördlichen Auszeige.

Ermächtigung der Landesgesetzgebung § 26. (1) Die

Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2

B-VG ermächtigt, zur Aus- führung des § 25 Abs. 1

bis 3 Bestimmungen zu erlassen, durch die im

Zusammenwirken mit den zuständigen

Landesbehörden die volle Schutzwirkung des

Bewuchses gewährleistet ist.

Die Landesgesetzgebung wird ferner gemäß Art.

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10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, unbeschadet der

Vorschriften in den Angelegenheiten der

Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG), näher zu

regeln: a) die Voraussetzungen zur Einleitung eines

Verfahrens zur Errichtung von Wind- schutzanlagen

sowie das Verfahren selbst einschließlich des

Enteignungsverfahrens, b) das Verfahren zur

Feststellung, ob bereits bestehende Wälder den

Charakter von Windschutzanlagen haben und c) die

Nutzung der Windschutzanlagen, deren Behandlung

im einzelnen sowie die Vor- aussetzungen für das

Auflassen einer Wind- schutzanlage.

Bannwald § 27. (1) Wälder, die der Abwehr

bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen

Siedlungen und Anlagen oder kultiviertem Boden

dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung

gegen- über der Nutzwirkung (§ 1 Abs. 1) ein

Vorrang zukommt, sind durch Bescheid in Bann zu

legen, sofern das zu schützende volkswirtschaftliche

oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich

als wichtiger erweist als die mit der Ein- schränkung

der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung

rbundenen Nachteile (Bannwald). (2) Bannzwecke

m Sinne des Abs. 1 sind ins- besondere a) der Schutz

vor Lawinen, Felssturz, Stein- schlag,

hneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind

oder ähnlichen Gefähr- dungen, b) die Abwehr der

durch Emission bedingten Gefahren, c) der Schutz

n Heilquellen sowie von Fremdenverkehrsorten und

Ballungsräumen vor Beeinträchtigung der

Erfordernisse der Hygiene und Erholung sowie die

cherung der für diese Zwecke notwendigen Bewal-

ung der Umgebung solcher Orte, d) die Sicherung

eines Wasservorkommens, e) die Sicherung der

Benützbarkeit von Ver- kehrsanlagen und

energiewirtschaftlichen Leitungsanlagen, f) die

cherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der

Landesverteidigung.

Inhalt der Bannlegung § 28. (1) Die Bannlegung

besteht in der Vor- schreibung der nach dem

Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen

erforderlichen Maßnah- men und Unterlassungen

sowie in der best- möglichen Gewährleistung der

Durchführung der Maßnahmen.

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1855

(2) Soweit es zur Erfüllung der im Abs. 1

umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, hat die

Behörde insbesondere a) Maßnahmen zur

Aufrechterhaltung oder Herbeiführung eines

Bewuchses anzuord- nen, der den Bannzweck am

besten zu erfüllen vermag, wie überhaupt eine be-

stimmte Waldbehandlung zu verbieten oder

aufzuerlegen, b) bestimmte Fällungen oder

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Nutzungsarten vorzuschreiben, einzuschränken oder

zu verbieten, c) im Bannwald bestehende

Nutzungsrechte einzuschränken oder aufzuheben, d)

bestimmte Bringungsarten oder die Be- nützung

bestimmter Bringungsanlagen vor- zuschreiben,

örtlich oder zeitlich zu be- schränken oder zu

verbieten, e) auf Antrag des Begünstigten den Eigen-

tümer des Bannwaldes zu verpflichten, be- sondere

Maßnahmen (wie die Errichtung und Erhaltung von

Anlagen zum Schutze vor Steinschlag, Vermurungen

und Lawinen, die Durchführung von Anpflan- zungen

u. dgl.) im erforderlichen Ausmaß zu dulden. (3) Die

Behörde hat ferner erforderlichenfalls a) die Fällung

an die vorherige Anmeldung oder forstfachliche

Auszeige oder an eine Bewilligung zu binden, b) die

Bewirtschaftung nach einem behörd- lich

genehmigten Wirtschaftsplan vorzu- schreiben, c) den

Begünstigten die Bestellung und Nam- haftmachung

einer für die Überwachung der Einhaltung der

angeordneten Maßnah- men verantwortlichen Person

vorzuschrei- ben, d) ein allgemeines, gemäß § 34

Abs. 10 ersicht- lich zu machendes Verbot des

Betretens des Bannwaldes durch Unbefugte zu

erlassen. (4) Auf Verlangen des Eigentümers des

Bann- waldes hat die Behörde die Durchführung der

gemäß Abs. 2 und 3 vorgesehenen und für den

Bannzweck erforderlichen Maßnahmen dem durch

den Bannwald Begünstigten aufzutragen.

Bannlegung im Interesse von Verkehrsanlagen § 29.

(1) Wird Wald zugunsten einer Verkehrs- anlage in

Bann gelegt und erscheint es im Inter- esse eines

gefahrlosen Verkehrs erforderlich, so hat die

Behörde, abgesehen von den im § 28 Abs. 2 und 3

vorgesehenen Maßnahmen, im Bannlegungsbescheid

insbesondere noch anzuord- nen, daß die

beabsichtigte Durchführung von Waldarbeiten

mindestens 48 Stunden vor Beginn dem für die

Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen

Aufsichtsdienst anzuzeigen ist.

(2) Dem Erhalter der Verkehrsanlage obliegt es, in

Bannwäldern die im § 28 Abs. 2 lit. e näher

umschriebenen Maßnahmen auf eigene Kosten zu

treffen. (3) Werden in einem Bannwald Waldarbeiten

durchgeführt, die im Interesse der Sicherheit des

Straßenverkehrs oder des schienen- oder seil-

gebundenen Verkehrs die Anwesenheit eines

Überwachungsorgans des Straßen- bzw. des Bahn-

aufsichtsdienstes erforderlich machen, so hat der

Straßenerhalter bzw. das Verkehrsunternehmen für

die Entsendung eines solchen Organs auf eigene

Kosten Sorge zu tragen. (4) Das Überwachungsorgan

ist berechtigt, so- weit es zur ungestörten und

sicheren Aufrecht- erhaltung des Verkehrs notwendig

ist, die Ein- stellung der Waldarbeiten vor und

während des Verkehrs, allenfalls auch durch

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Signalgebung, zu verfügen.

(5) Der Waldeigentümer ist verpflichtet, a) das Betreten des Bannwaldes durch Über-

wachungsorgane zwecks Erhebung von all- fälligen,

die Verkehrsanlage oder den Ver- kehr gefährdenden

Gebrechen sowie die Ausführung etwaiger

Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 zu dulden und b)

den (Abs. Anordnungen 4) Folge zu leisten. des

Überwachungsorgans (6) Die Verpflichtung gemäß

Abs. 5 lit. b trifft auch die Leute des

Waldeigentümers, sowie den Käufer von Holz auf

dem Stock, den Schlag- und den

Bringungsunternehmer und deren Leute. (7) Vor

Erlassung des Bannlegungsbescheides ist die für die

Verkehrsanlage zuständige Auf- sichtsbehörde zu

hören.

Bannlegungsverfahren § 30. (1) Das

Bannlegungsverfahren ist von Amts wegen oder auf

Antrag einzuleiten.

(2) Zur Antragstellung sind berechtigt: a)

hinsichtlich der Bannzwecke gemäß § 27 Abs. 2 1.

lit. a bis d: alle physischen oder juristi- schen

Personen, die ein rechtliches Inter- esse an der

Bannlegung nachzuweisen ver- mögen, 2. lit. a

überdies: Dienststellen gemäß § 102 Abs. 1, 3. lit.

e: der Erhalter der Verkehrsanlage oder der

energiewirtschaftlichen Lei- tungsanlage, 4. lit. f:

der Bundesminister für Landes- verteidigung; b)

hinsichtlich sonstiger Bannzwecke: das Land vom

Standpunkt der Landesraumplanung sowie der

Waldeigentümer.

1856 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

(3) Der Antrag hat alle für die Einleitung des Verfahrens

notwendigen Angaben zu ent- halten, insbesondere

den Bannzweck, die genaue Bezeichnung des zur

Bannlegung beantragten Waldes, seine Eigentümer,

die beantragten Be- schränkungen und den Kreis der

voraussichtlich Begünstigten. (4) Bezieht sich ein

Bannlegungsverfahren auch auf das Einzugsgebiet

eines Wildbaches oder einer Lawine, so ist die

Dienststelle gemäß § 102 Abs. 1 zu hören. (5) Die

Bannlegung erfolgt durch Bescheid der Behörde.

Entsprechend dem Bannzweck ist sie auf eine

bestimmte Dauer oder auf eine unbe- stimmte Zeit

auszusprechen. (6) Sind die Voraussetzungen der

Bannlegung weggefallen, so ist diese auf Antrag des

Wald- eigentümers, des Begünstigten oder von Amts

wegen aufzuheben. (7) Ina Verfahren gemäß Abs. 6

kommt den darin bezeichneten Personen

Parteistellung zu.

Entschädigung § 31. (1) Der

Waldeigentümer hat, sofern ihm aus der Bannlegung

vermögensrechtliche Nach- teile erwachsen,

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Anspruch auf Entschädigung. Die Kosten für die

Ausführung angeordneter Maßnahmen hat der

Begünstigte zu tragen. (2) Die Entschädigung entfällt

insoweit, als der Waldeigentümer nach anderen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach

sonstigen gesetz- lichen Vorschriften oder aus einem

Privatrechts- titel zur Durchführung oder Duldung

von Maß- nahmen verpflichtet ist. (3) Ist die

Bannlegung ihrem Bannzwecke nach voraussichtlich

eine bleibende und zugleich mit solchen

Erschwernissen der Bewirtschaftung ver- bunden, daß

eine ordnungsgemäße Nutzung durch den

Waldeigentümer dauernd ausgeschlos- sen erscheint,

so ist auf dessen Verlangen statt auf Entschädigung

auf die gänzliche Ablösung des Waldes durch den

Begünstigten zu erkennen. (4) Bei der Ermittlung der

Entschädigung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 9

Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954,

BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Der

Gesamtbetrag der Entschädigung oder die erste Rente

ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Ent-

schädigungsbescheides auszuzahlen. Auf Verlan- gen

des Waldeigentümers hat die Behörde dem

Begünstigten die Leistung einer angemessenen

Vorauszahlung im Bannlegungsbescheid vorzu-

schreiben. (5) Nach den vorstehenden Grundsätzen

sind auch Personen, die Nutzungsrechte am Bannwald

haben, für die mit der Bannlegung etwa ver-

bundenen vermögensrechtlichen Nachteile zu ent-

schädigen. (6) Die Entschädigung ist vom Begünstigten

leisten; gereicht jedoch die Bannlegung meh- reren

günstigten zum Vorteil, so ist die Ent- schädigung

n diesen im Verhältnis des erlang- ten Vorteiles

er abgewendeten Nachteiles zu tragen. Auch eine

günstigung des Waldeigen- tümers selbst ist hiebei

zurechnen. (7) Die Höhe der Entschädigung ist auf

trag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen;

ern die Bannlegung mehreren Begünstigten zum

rteil gereicht, hat die Behörde im Be- scheid auch

Aufteilung der Entschädigung zu bestimmen. (8)

erhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft

Entschädigungsbescheides kann jede der Parteien

Festlegung der Entschädi- gung bei dem nach der

lichen Lage des Bann- waldes zuständigen

zirksgericht beantragen. Der

tschädigungsbescheid tritt durch diesen Antrag

ßer Kraft. Wurde die Entschädigung in Form einer

nte zuerkannt, kann jede der Parteien die

ufestsetzung durch das Bezirks- gericht jederzeit

antragen. (9) Anträge gemäß Abs. 8 können nur mit

stimmung des Antragsgegners zurück- genommen

rden. (10) Für das gerichtliche Verfahren zur Fest-

llung der Entschädigung ist § 24 Abs. 1 des

enbahnenteignungsgesetzes anzuwenden. (11) Im

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Streitfall hat die Behörde die Höhe der Kosten gemäß

Abs. 1 zweiter Satz auf An- trag festzustellen und

vorzuschreiben.

Einforstungswälder § 32. (1) Unbeschadet der

sonstigen Bestim- mungen dieses Bundesgesetzes

sind Wälder, auf denen Nutzungsrechte

(Einforstungsrechte) im Sinne des § 1 Abs. 1 des

Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der

Wald- und Weide- nutzungsrechte sowie besonderer

Felddienstbar- keiten, BGBl. Nr. 103, lasten

(Einforstungs- wälder), unter Bedachtnahme auf die

Grundsätze des § 12 von ihren Eigentümern so zu

wirt- schaften, daß die Ausübung der Einforstungs-

echte gewährleistet ist. (2) Die Bestimmungen des

bs. 1 gelten auch für Wälder, die Gemeindegut sind

Gemeinde- gutswälder) und für Nutzungsrechte an

diesen Wäldern (Gemeindegutnutzungsrechte).

C. Benützung des Waldes zu Erholungszwecken Arten der Benützung § 33. (1) Jedermann darf,

beschadet des Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und

es § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und

sich dort aufhalten.

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1857

(2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht

benützt werden: a) Waldflächen, für die die Behörde

ein Be- tretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs.

3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat, b)

Waldflächen mit forstbetrieblichen Ein- richtungen,

wie Forstgärten und Saat- kämpe, Holzlager- und

Holzausformungs- plätze, Material- und

Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von

Bringungs- anlagen, ausgenommen Forststraßen, ein-

schließlich ihres Gefährdungsbereiches, c)

Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewal-

dungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1,

solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern

noch nicht erreicht hat.

(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benützung, wie

ein Lagern über den Tag hinaus, ein Zelten, Befahren

oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des

Waldeigentümers, hinsichtlich der Forst- straßen mit

Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der

Forststraße obliegt, zulässig. Die Zustimmung kann

auf bestimmte Benützungs- arten oder -zeiten

eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die

Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im

Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.

(4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaf- tung

der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße

deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz

oder zur Versorgung von über die Forststraße

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erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer

Ersichtlichmachung im Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf

es nicht. Ist die Forst- straße abgesperrt, so ist

zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für

den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den

Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung

über die Zugänglichmachung der Forststraße zu

treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber

dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem

Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende

Entschädigung für vermögens- rechtliche Nachteile.

Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis

sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Durch die Benützung des Waldes zu Er-

holungszwecken tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff.

ABGB) nicht ein.

Benützungsbeschränkungen

§ 34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 33

Abs. 2 darf Wald von der Benützung zu

Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet

(Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden

(Sperre).

(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende

Flächen: a) Baustellen von Bringungsanlagen und

anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tief- bauten; b)

Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung

bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der

Holzerntearbeiten; c) Waldflächen, in denen durch

atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer

Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch

nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendi- gung der

Aufarbeitung; d) Waldflächen, in denen

Forstschädlinge be- kämpft werden, solange es der

Be- kämpfungszweck erfordert; e) Wildwintergatter,

die dem Schutz des Wal- des vor Wildschäden

dienen, soweit ihr Ausmaß bei einem Jagdgebiet bis

zu 800 ha 25 ha und bei einem Jagdgebiet über 800 ha

3% dieser Fläche nicht übersteigt; f) Waldflächen,

wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken

dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden

können. (3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für

Waldflächen, die a) aus forstlichen Nebennutzungen

entwickel- ten Sonderkulturen, wie der Christbaum-

zucht, gewidmet sind; b) der Besichtigung von Tieren

oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder

be- sonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht

auf eine Eintrittsgebühr gewid- met sind; c) der

Waldeigentümer sich oder seinen Be- schäftigten im

engeren örtlichen Zusam- menhang mit ihren

Wohnhäusern vorbe- hält und die insgesamt 5% von

dessen Ge- samtwaldfläche, höchstens aber 15 ha,

nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter

10 ha dürfen bis zu 0•5 ha gesperrt werden. (4)

Beabsichtigt der Waldeigentümer aus den Gründen

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des Abs. 3 eine dauernde Sperre von Waldflächen,

deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der

Behörde die Bewilligung zu beantragen. In dem

Antrag sind die Grundstück- nummer und der

Sperrgrund anzugeben. Dem Antrag ist eine

Lageskizze anzuschließen. (5) Wald, der von der

Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen wird,

ist in den Fällen a) des Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 lit.

b vom Waldeigentümer, b) des § 33 Abs. 2 lit. a von

der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß § 33

Abs. 2 lit. c, sowie Flächen, hinsichtlich derer eine

Kund- machung nach § 41 Abs. 3 erlassen worden ist,

bedürfen keiner Kennzeichnung.

1858 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

(6) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels

Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen

und Wege, markierte Wege und Forst- straßen in die

zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen,

anzubringen. (7) Ist die Benützung einer Waldfläche

zu Erholungszwecken aus den in den Abs. 2 und 3

sowie im § 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten Gründen

nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre a) in den

Fällen des Abs. 2 lit. a bis d sowie des § 33 Abs. 2 lit.

a auch auf alle durch die Waldfläche führenden nicht

öffentlichen Wege, b) in den Fällen des Abs. 2 lit. e

und f, des Abs. 3, sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf

nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet

bestehender Benützungsrechte. (8) Im Fall einer

Sperre gemäß Abs. 3 hat der Waldeigentümer die

Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen;

erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege

anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten

Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die

Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die

Mög- lichkeit der Benützung der durch die gesperrte

Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu

kennzeichnen, im Falle die Waldfläche einge- zäunt

ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu

gewährleisten. (9) Innerhalb von Waldflächen, die

wegen einer Sperre gemäß Abs. 1 oder eines

Betretungs- verbotes gemäß § 33 Abs. 2 lit. c zu

Erholungs- zwecken nicht benützt werden dürfen,

dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 7 in

die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen

werden. (10) Der Bundesminister für Land- und Forst-

wirtschaft hat durch Verordnung die Arten der

Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hin-

weistafeln sowie die Art der Ersichtlichmachung

näher zu regeln. Auf den Hinweistafeln ist jedenfalls

auch darauf zu verweisen, daß mit besonderen

Gefahren durch Arbeiten im Zuge der

Waldbewirtschaftung gerechnet werden muß.

Behördliche Überprüfung der Benützungs-

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beschränkungen

§ 35. (1) Die Behörde hat Sperren, a) hinsichtlich

derer von einem Antrags- berechtigten (Abs. 4) eine

Überprüfung be- antragt wurde, oder b) deren

Bewilligung gemäß § 34 Abs. 4 be- antragt wurde, auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. (2) Ergibt die

Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die

Behörde in den Fällen des

Abs. 1 lit. a dies mit Bescheid festzustellen, In den

Fällen des Abs. 1 lit. b die Bewilligung zu erteilen.

Ergibt die Überprüfung die Unzulässig- keit der

Sperre, so hat die Behörde dies mit Bescheid

festzustellen und dem Waldeigentümer die

erforderlichen Maßnahmen, wie die Errich- tung von

Überstiegen oder Toren oder die Be- seitigung von

Sperren, mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die

Überprüfung, daß nur das Ausmaß der gesperrten

Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das

zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem

Waldeigentümer mit Be- scheid aufzutragen,

bestehende Sperreinrichtun- gen, soweit sie der

Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu

beseitigen.

(3) Die Sperre ist unzulässig, wenn a) Gründe gemäß

den §§ 33 Abs. 2 oder 34 Abs. 2 oder 3 nicht

vorliegen, b) in den Fällen des § 34 Abs. 4 durch sie

der nach den örtlichen Verhältnissen nach- weisbare

Bedarf für Erholung nicht mehr gedeckt und dies

ch durch Gestaltungs- einrichtungen (§ 36 Abs. 5)

cht ausge- glichen werden kann, c) die Behörde

stgestellt hat, daß der Wald- eigentümer

orschreibungen gemäß § 34 Abs. 8 nicht

tsprochen hat. (4) Antragsberechtigt im Sinne des

bs. 1 lit. a sinda) die Gemeinde, in der die gesperrte

äche liegt, b) die nach den landesgesetzlichen

orschriften zur Wahrnehmung der Interessen des

em- denverkehrs berufene Stelle, c)

rganisationen, deren Mitglieder bisher die gesperrte

äche regelmäßig begangen haben, d) der

aldeigentümer.

Erholungswald § 36. (1) Besteht an der Benützung

von Wald für Zwecke der Erholung ein öffentliches

nter- esse, weil a) für die Bevölkerung bestimmter

Gebiete, insbesondere von Ballungsräumen, ein Be-

darf an Erholungsraum besteht, der infolge seines

mfanges in geordnete Bahnen ge- lenkt werden soll,

der b) die Schaffung, Erhaltung und Gestaltung von

Erholungsräumen in Fremdenverkehrs- gebieten

ünschenswert erscheint, so kann die Erklärung zum

Erholungswald (Abs. 3) beantragt werden, sofern es

ch nicht um Waldflächen gemäß § 34 Abs. 3 handelt

der nicht eine örtlich erforderliche Schutzwirkung (§

1 Abs. 1 lit. b) dadurch gefährdet würde. Zum

Erholungswald ist bei gleicher Eignung für die

Erholung vorzugsweise Wald zu erklären, der im

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Eigentum von Gebietskörperschaften steht. 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1859

(2) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind a) das

Land vom Standpunkte der Landes- raumplanung,

b) die Gemeinde, in der die Waldfläche liegt oder

aus der erfahrungsgemäß die über- wiegende

Anzahl der Waldbesucher kommt, c) die nach den

landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung

der Interessen des Frem- denverkehrs berufene

Stelle, d) Organisationen, deren Mitglieder die

Wald- fläche regelmäßig begehen, e) der

Waldeigentümer.

(3) Die Behörde hat die Anträge, unter Be-

dachtnahme auf die Gewährleistung der Wirkun- gen

des Waldes (§ 1 Abs. 1), auf die Sicherstel- lung der

ordentlichen Erhaltung der Gestaltungs-

einrichtungen (Abs. 5) sowie auf Bergbau- und

Gewerbeberechtigungen, auf ihre Zulässigkeit zu

prüfen und die beantragte Waldfläche mit Be- scheid

zum Erholungswald zu erklären, wenn hienach keine

schwerwiegenden Bedenken ent- gegenstehen und die

Voraussetzungen gemäß den Abs. 1 und 2 gegeben

sind; nach Rechts- kraft des Bescheides hat der

Landeshauptmann diese Waldfläche im

Waldentwicklungsplan als erklärten Erholungswald

auszuweisen.

(4) Ist Wald gemäß Abs. 3 zum Erholungswald

erklärt und im Waldentwicklungsplan ausgewie- sen,

so hat die Behörde auf Antrag des Wald- eigentümers

oder eines Antragsberechtigten ge- mäß Abs. 2 lit. a

bis d, sofern dieser die Zu- stimmungserklärung des

Waldeigentümers nach- weist, zur Schaffung und

Benützung von Gestal- tungseinrichtungen (Abs. 5)

a) Rodungen, insbesondere befristete Rodun- gen (§

18), b) Ausnahmen vom Verbot der Fällung hiebs-

unreifer Hochwaldbestände (§ 81), c) Ausnahmen

von den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1, 33 Abs. 2

lit. c, 40 Abs. 3 und der nach § 45 Abs. 2 zu

erlassenden Verordnung zu bewilligen, wenn und

soweit dadurch die Erholungswirksamkeit erhöht

wird und das öffentliche Interesse an der Erhaltung

der Schutz- wirkung des Waldes nicht entgegensteht.

(5) Gestaltungseinrichtungen im Sinne des Abs. 4

sind insbesondere Parkplätze, Spiel- und

Lagerwiesen, Sitzgelegenheiten, Wander-, Rad- fahr-

und Reitwege, Hütten oder sonstige Bau- lichkeiten

für den Erholungsverkehr, Tiergehege, Waldlehr- und

-sportpfade und Sporteinrich- tungen. (6) Auf die

Kostentragung für die Maßnahmen im Erholungswald

sowie für die als Folge der Erklärung desselben dem

Waldeigentümer er- wachsenden

vermögensrechtlichen Nachteile finden die Bestimmungen des § 31 und des Ab-

schnittes X, insbesondere des § 146 Abs. 2,

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Anwendung. (7) Sind die Voraussetzungen gemäß

den Abs. 1, 3 und 4 nicht mehr gegeben, so hat die

Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die

Erklärung zum Erholungswald und Bewilligun- gen

nach Abs. 4 zu widerrufen.

D. Wälder mit Nebennutzungen Waldweide; Schneeflucht § 37. (1) Durch die Waldweide darf die

Erhal- tung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 1

Abs. 1) nicht gefährdet werden. (2) Der Viehtrieb ist

unter Rücksichtnahme auf die nötige Waldschonung,

erforderlichenfalls auch auf zumutbaren Umwegen,

durchzuführen. (3) In zur Verjüngung bestimmten

Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits

bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung

schädigen könnte (Schonungsflächen), darf die

Waldweide nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere

sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf

Antrag des Waldeigentümers oder des

Weideberechtigten hat die Behörde unter

Bedachtnahme auf die im § 12 festgelegten

Grundsätze den Umfang, die Dauer und die

Kennzeichnung der Schonungs- flächen durch

Bescheid festzulegen. (4) Die für Weiderechte in

Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der

Regulierungs- urkunden werden durch die

Regelungen der Abs. 1 und 3 nicht berührt. (5) Im

Falle drohender Elementargefahren und für die Dauer

des Anhaltens dieser Gefahren ist jeder

Waldeigentümer a) berechtigt, Weidevieh in seinen

Wald ein- zutreiben, darin zu bergen und weiden zu

lassen und b) verpflichtet, fremdes Weidevieh zur

Ber- gung in seinen Wald eintreiben zu lassen

(Schneeflucht). (6) Der gemäß Abs. 5 lit. b

verpflichtete Wald- eigentümer hat Anspruch auf

Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile.

Hinsichtlich der Entschädigung des verpflichteten

Waldeigen- tümers sind die Bestimmungen des § 14

Abs. 1 dritter bis sechster Satz sinngemäß

anzuwenden.

Streugewinnung § 38. (1) Bodenstreu, wie Laub- oder

Nadel- streu u. dgl., darf nur unter Schonung des

Wald- bodens gewonnen werden. Die Gewinnung

von Rechstreu ist nur mit Holzrechen und auf der-

selben Stelle höchstens jedes vierte Jahr zulässig. In

Wäldern, deren Böden zur Verarmung neigen, in

Schutzwäldern sowie auf Waldflächen, auf 1860 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

denen die Streunutzung die Wiederbewaldung

gefährden würde, ist die Gewinnung von Boden-

streu gänzlich untersagt. (2) Die Aststreugewinnung

an stehenden Bäu- men (Schneiteln) ist verboten.

Harznutzung § 39. (1) Geharzt dürfen nur Baumarten

werden, die für eine wirtschaftliche Harznutzung

geeignet sind, sofern nicht überhaupt durch das

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Harzen die Erhaltung des Waldes und seiner

Wirkungen (§ 1 Abs. 1) gefährdet wird

(harzungsfähige Baumarten). (2) In Bannwäldern darf

nur nach Maßgabe des Inhaltes des

Bannlegungsbescheides, in Schutzwäldern nur auf

Grund einer sonstigen behördlichen Bewilligung

geharzt werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn

die Harz- gewinnung den Bestimmungen der §§ 22

und 25 nicht widerspricht. (3) Der Bundesminister für

Land- und Forst- wirtschaft hat durch Verordnung a)

die harzungsfähigen Baumarten fest- zustellen und b)

die Verwendung bestimmter Werkzeuge oder die

Anwendung bestimmter Ver- fahren für das Harzen

zu untersagen, wenn andernfalls die Einhaltung der

Bestimmun- gen des Abs. 1 nicht gewährleistet

erscheint.

IV. ABSCHNITT FORSTSCHUTZ A. Schutz vor Waldbrand Feuerentzünden im Wald § 40. (1) Im

Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit

Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines

Waldbrandes begün- stigen, auch in Waldnähe

(Gefährdungsbereich), ist das Entzünden oder

Unterhalten von Feuer durch hiezu nicht befugte

Personen und der unvorsichtige Umgang mit

feuergefährlichen Gegenständen verboten. Hiezu

zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder

glimmenden Gegenständen, wie insbesondere von

Zünd- hölzern und Rauchwaren. (2) Zum Entzünden

oder Unterhalten von Feuer im Walde sind befugt:

a) schutz- arbeiter, der Waldeigentümer, und

Jagdschutzorgane seine Forst-, und Forst- Forst- b)

sonstige Personen, sofern sie im Besitze einer

schriftlichen Erlaubnis des Waldeigen- tümers

sind, und c) im Gefährdungsbereich der

Grundeigen- tümer und seine Beauftragten.

Ständige Zelt- oder Lagerplätze können vom

rbot des Abs. 1 erster Satz ausgenommen werden,

ern die Behörde dies bewilligt. Ist der

ldeigentümer nicht selbst der Antrag- steller, so ist

m Antrag dessen Zustimmungs- erklärung

uschließen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

ne Gefährdung durch Feuer besteht.

orderlichenfalls ist die Bewilligung von

dingungen und Auflagen zur Hintanhal- tung einer

ldbrandgefahr abhängig zu machen. (4) Das

hlagbrennen oder sonstiges flächenweises

brennen von Pflanzenresten (Schlag- und

hwendabraum, Fratten) ist nur zulässig, wenn

mit nicht der Wald gefährdet, die Bodengüte

inträchtigt oder die Gefahr eines Waldbrandes

beigeführt wird. Das be- absichtigte Anlegen

cher Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe

Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde zu

lden. (5) Die zum Feuerentzünden befugten

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Personen haben mit größter Vorsicht vorzugehen. Das

Feuer ist zu beaufsichtigen und vor seinem Ver-

lassen sorgfältig zu löschen.

Vorbeugungsmaßnahmen § 41. (1) In Zeiten

besonderer Brandgefahr hat die Behörde für

besonders waldbrandgefähr- dete Gebiete jegliches

Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in

dessen Gefährdungs- bereich zu verbieten. (2) Liegen

besondere Gründe vor, die in wald- brandgefährdeten

Gebieten Verbote gemäß Abs. 1 zum Schutze vor

Waldbränden voraussichtlich als nicht ausreichend

erscheinen lassen, so hat die Behörde das Betreten

dieser Gebiete durch an der Waldbewirtschaftung

nicht beteiligte Men- schen zu verbieten. Hiebei ist

insbesondere auf Gefährdungen durch starken

Erholungsverkehr und hiefür ungünstige

Waldstrukturen ent- sprechend Bedacht zu nehmen.

Verbote gemäß den Abs. 1 und 2 hat die Behörde

in geeigneter Weise kundzumachen. Der

Waldeigentümer darf solche Verbote ersicht- lich

achen. (4) Zur Hintanhaltung von Waldbränden an

Stellen, die infolge des Betriebes einer Eisenbahn

ch Funkenflug oder sonstige brand- verursachende

inwirkungen besonderer Brand- gefahr ausgesetzt

nd, hat die Behörde im Ein- vernehmen mit der für

Eisenbahnangelegen- heiten zuständigen Behörde

dem Eisenbahnunter- nehmen die Durchführung

eeigneter Schutz- maßnahmen in dem betroffenen

Wald und in dessen Gefährdungsbereich (wie die

Errichtung und Erhaltung von feuerhemmenden

rkeh- rungen etwa in Form von Wundstreifen oder

die Entfernung von leicht entzündbaren Gegen-

ständen aus dem gefährdeten Bereich) mit Be-

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1861

scheid aufzutragen. Der Waldeigentümer hat solche

Maßnahmen sowie das Betreten seines Grundes zu

dulden. Für die ihm daraus ent- stehenden

vermögensrechtlichen Nachteile hat er Anspruch auf

eine angemessene Entschädigung; hiefür finden die

Bestimmungen des § 31 Abs. 4 bis 10 sinngemäß

Anwendung. (5) Bei Neubewaldung entlang von

Eisen- bahnanlagen hat die Behörde die

Durchführung der Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 4

dem Wald- eigentümer mit Bescheid aufzutragen.

Ermächtigung der Landesgesetzgebung § 42. Die

Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2

B-VG ermächtigt, nähere Vor- schriften über die

a) Meldung von Waldbränden, b) Organisation der

Bekämpfung von Waldbränden, c) Hilfeleistung bei

der Abwehr, d) Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte, e) nach einem Waldbrand zu treffenden

Vor- kehrungen und f) Tragung der Kosten der

Waldbrand- bekämpfung zu erlassen.

B. Schutz vor Forstschädlingen Forstschädlinge,

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Anzeigepflicht § 43. (1) Der Waldeigentümer, seine

Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von

Flächen gemäß § 1 Abs. 4 und 5 und § 2 haben ihr

Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von

Forstschädlingen zu richten und Wahr- nehmungen

über eine gefahrdrohende Vermeh- rung von

Forstschädlingen umgehend der Be- hörde zu melden.

(2) Forstschädlinge im Sinne des Abs. 1 sind tierische

und pflanzliche Schädlinge, wie Insekten, Mäuse,

Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auf- treten den

Wald gefährden oder den Holzwert erheblich

herabsetzen können. (3) Für Gebiete mit

Verhältnissen, die eine rasche Vermehrung eines

Forstschädlings begün- stigen, kann die Behörde

durch Verordnung an- ordnen, daß schon

Erscheinungen anzuzeigen sind, die erfahrungsgemäß

eine gefahrdrohende Vermehrung des Forstschädlings

erwarten lassen (verschärfte Anzeigepflicht). In der

Verordnung sind die Erscheinungen, die die

Anzeigepflicht begründen, anzuführen. Mit der

Anzeigepflicht können gleichzeitig auch geeignete

Maßnahmen zur Feststellung der Befallsdichte und

auch schon zur Abwehr des Forstschädlings (§ 44)

ange- ordnet werden. Diese Verordnung ist auf die

voraussichtliche Dauer der Gefahrenlage zu be-

fristen. Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahr-

drohender Schädlingsvermehrung § 44. (1) Der

Waldeigentümer hat in geeig- neter, ihm zumutbarer

Weise a) der Gefahr einer Schädigung des Waldes

durch Forstschädlinge vorzubeugen und b)

Forstschädlinge, die sich bereits in gefahr- drohender

Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.

(2) Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere

Wälder bedroht, so hat die Behörde, wenn es die

erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfor-

dert, den Waldeigentümern des gefährdeten Ge- bietes

gemeinsam oder gleichzeitig durch- zuführende

Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung

vorzuschreiben. (3) Lassen es die Größe der Gefahr,

der Um- fang des Befalls oder die Art der

anzuwendenden Maßnahmen geboten erscheinen, so

kann der Landeshauptmann oder, wenn sich die Maß-

nahmen über zwei oder mehrere Bundesländer zu

erstrecken haben, der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft unmittelbar eingreifen und die

erforderlichen Vorkehrungen, allenfalls nach einem

einheitlichen Plan, im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.

Für die Vorbereitung und Durchführung der

Bekämpfungsmaßnahmen können im Nahbereich der

gefährdeten Wald- flächen landwirtschaftliche

Grundstücke in zu- mutbarem Ausmaß und gegen

Entschädigung in Anspruch genommen werden.

Hinsichtlich der Entschädigung findet § 14 Abs. 1

dritter bis sechster Satz sinngemäß Anwendung. (4)

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Die Kosten der gemeinsam oder gleich- zeitig

durchgeführten Maßnahmen (Abs. 2 und 3) sind,

soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln getragen

werden, im Verhältnis des •Flächenaus- maßes der

dadurch geschützten Waldflächen oder nach einem

anderen, billigen Wertmaßstab auf die einzelnen

Waldeigentümer aufzuteilen. Über den Wertmaßstab,

der anzuwenden ist, ist ein Gutachten der

Landwirtschaftskammer einzu- holen. (5) Müssen die

gemäß den Abs. 2 und 3 mit der Bekämpfung

befaßten Stellen zur Durch- führung der Hand- und

Zugarbeiten, zur Beauf- sichtigung oder zur

Hilfeleistung fremde Per- sonen oder fremde

Fahrzeuge in Anspruch neh- men, so haben die

danach entstehenden Kosten die Grundeigentümer in

dem im Abs. 4 um- schriebenen Flächenverhältnis zu

tragen; die Kostentragung entfällt, wenn die

erforderlichen Leistungen von den Waldeigentümern

selbst erbracht werden.

(6) Landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte

Grundstücke sind in die Maßnahmen ein- zubeziehen,

wenn sie im Bereiche der gefährdeten Waldflächen

liegen und die Anfälligkeit der

1862 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

auf ihnen befindlichen Kulturen für Forstschäd- linge

die Einbeziehung notwendig macht. Vor

Entscheidung über die Einbeziehung ist ein Gut-

achten der Landwirtschaftskammer einzuholen. (7)

Zur Vermeidung von Gefahren für Men- schen und

Tiere hat bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b auf

Antrag des Waldeigentümers die Behörde, bei

Maßnahmen gemäß den Abs. 2 und 3 die danach

zuständige Behörde, die erfor- derlichen

Verkehrsbeschränkungen in dem in das

Bekämpfungsverfahren einbezogenen Gebiet

(Bekämpfungsgebiet) anzuordnen (Sperre). Bei

Großbekämpfungen sind die Eigentümer gefähr- deter

Bienenvölker, die Jagd- und Fischerei-

ausübungsberechtigten sowie die zuständigen Organe

von Wasserversorgungseinrichtungen rechtzeitig von

der Einleitung der Bekämpfung zu

verständigen.Sonstige Maßnahmen § 45. (1) Es ist

verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die

Vermehrung von Forst- schädlingen zu begünstigen;

dies gilt auch für den Fall, daß eine

Massenvermehrung nicht un- mittelbar droht. Bereits

gefälltes Holz, das von Forstschädlingen befallen ist

oder als deren Brut- stätte dienen kann, ist, wo immer

es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, daß eine

Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird.

Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder

den jeweiligen Inhaber des Holzes. (2) Die näheren

Anordnungen hat der Bundes- minister für Land- und

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Forstwirtschaft durch Verordnung zu erlassen. In

dieser kann ins- besondere vorgesehen werden, a) daß

innerhalb einer dem Erfordernis der bestmöglichen

Verhinderung der Forst- schädlingsvermehrung

entsprechenden Frist befallene oder vom Befall

bedrohte Stämme gefällt, solche Hölzer raschest

aufgearbeitet, aus dem Walde entfernt, entrindet oder

sonst für eine Forstschädlingsvermehrung ungeeignet

gemacht werden, b) daß der Transport oder die

Lagerung sol- cher Hölzer, auch außerhalb des

Waldes, nur gestattet ist, wenn sie bestimmten

chemischen oder mechanischen Be- handlungsweisen,

wie Besprühung oder Entrindung, unterworfen

worden sind.

Forstpflanzenschutz § 46. (1) Die Bestimmungen des

II. und III. Teiles sowie des § 18 des Pflanzenschutz-

gesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, finden auf forst- liche

Kulturen nach Maßgabe folgender Bestim- mungen

Anwendung: a) bei der im II. Teil des Pflanzenschutz-

gesetzes vorgeschriebenen Beurteilung der Zulässigkeit der Ein-, Durch- und Ausfuhr

von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen

Gegenständen, die Krankheits- träger sein oder

einen Schädling verbreiten können, hat die

Bundesanstalt für Pflanzen- schutz in Wien in den

Fällen, die auch für die Waldkultur von Bedeutung

sind, in geeigneter Weise das Einvernehmen mit

der Forstlichen Bundesversuchsanstalt in Wien

herzustellen; b) die Forstliche

Bundesversuchsanstalt in Wien tritt, soweit im III.

Teil des Pflanzen- schutzgesetzes die Zuständigkeit

der Bun- desanstalt für Pflanzenschutz in Wien

fest- gelegt ist, an deren Stelle. Die Führung des

Registers der zugelassenen Pflanzen- schutzmittel

obliegt jedoch auch für den forstlichen Bereich der

Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 5.

ril 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen zum

hutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr

n Holz, bleiben unberührt.

C. Forstschädliche Luftver- unreinigungen Begriffsbestimmungen § 47. Forstschädliche

Luftverunreinigungen im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind Luftverunreini- gungen, die

meßbare Schäden an Waldboden oder Bewuchs

(Gefährdung der Waldkultur) verur- sachen.

Verordnungsermächtigung § 48.

r Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat

Einvernehmen mit den Bundesministern für

ndel, Gewerbe und In- dustrie, für Verkehr sowie

Bauten und Tech- nik durch Verordnung a) die die

stschädliche Luftverunreinigung bewirkenden

offe (Emissionsstoffe) zu be- zeichnen, b) jene

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Höchstanteile dieser Stoffe fest- zusetzen, die nach

dem Stande der wissen- schaftlichen Erkenntnisse

und der Er- fahrung noch nicht zu einer der Schadens-

anfälligkeit des Bewuchses entsprechenden

Gefährdung der Waldkultur führen

(Immissionsgrenzwerte), c) die Art der Feststellung

1. des Anteiles dieser Stoffe an der Luft und am

Bewuchs sowie 2. des Beitrages einzelner oder

mehrerer Emissionsquellen zu einer Gefährdung der

Waldkultur zu regeln,

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1863

d) die anläßlich von Erhebungen über forst-

schädliche Luftverunreinigungen für eine

Einsichtnahme in Betracht kommenden Unterlagen (§

52 Abs. 2) zu bezeichnen und die Dauer deren

Aufbewahrung zu bestimmen, e) die Arten der

Anlagen, die nach dem Stande der wissenschaftlichen

Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luft-

verunreinigungen verursachen, zu be-

stimmen.Bewilligung von Anlagen § 49. (1) Anlagen

gemäß § 48 lit. e dürfen, sofern nicht § 50 Abs. 2

anzuwenden ist, nur mit einer Bewilligung nach

diesem Unter- abschnitt errichtet werden. Die

Bewilligung hat der Inhaber der Anlage bei der

Behörde zu beantragen. (2) Abs. 1 findet auch

Anwendung, wenn An- lagen in ihrer Beschaffenheit,

Ausstattung oder Betriebsweise so geändert werden,

daß gegenüber dem Zustand vor der Änderung eine

Zunahme der forstschädlichen Luftverunreinigung zu

erwarten ist. (3) Die Bewilligung gemäß den Abs. 1

und 2 ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung der

Wald- kultur nicht zu erwarten ist oder diese durch

Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen

beseitigt oder auf ein tragbares Ausmaß be- schränkt

werden kann. Zu dessen Beurteilung ist die

gesamtwirtschaftliche Bedeutung der An- lage unter

Berücksichtigung der zur Erfüllung der

vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen

erforderlichen Kosten mit dem Ausmaß der zu

erwartenden Gefährdung der Waldkultur abzu-

wägen. (4) Die Bewilligung für eine Anlage ist jeden-

falls zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß in

Schutz- oder Bannwäldern durch die Emissionen

dieser Anlage ein entsprechender Immissions-

grenzwert überschritten wird und diese Gefahr auch

nicht durch Vorschreibung von Bedingun- gen und

Auflagen abgewendet werden kann. Diese

Bestimmung gilt nicht für Bannwälder, die zur

Abwehr der von der Anlage ausgehenden Gefahren

oder zum Schutze der Anlage selbst bestimmt sind. (5) Die Bedingungen und Auflagen sind unter

Bedachtnahme auf den Stand der. Technik vor-

zuschreiben. Soweit es zur Verhinderung des

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Überschreitens eines Immissionsgrenzwertes not-

wendig ist, ist vorzuschreiben, daß die der Luft

zugeführten Emissionsstoffe innerhalb bestimmter

Zeiträume bestimmte Mengen nicht überschreiten

dürfen. (6) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung

erforderlichenfalls Sachverständigengutachten über

die Grundbelastung und die klima- tologischen Verhältnisse sowie über die gegebenen

und die durch die Emissionen der Anlage zu

erwartenden Auswirkungen auf den Wald ein-

zuholen. (7) Auf Antrag des Inhabers der Anlage hat

die Behörde diesem das Betreten des Waldes zur

Vornahme von Messungen zwecks Ermittlung der

Grundbelastung an forstschädlichen Luft-

verunreinigungen zu bewilligen. Der Waldeigen-

tümer ist verpflichtet, das Betreten des Waldes und

die Vornahme von Messungen zu dulden. Er hat

Anspruch auf Entschädigung für ver-

mögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des

§ 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß

anzuwenden.

Bewilligungsverfahren § 50. (1) Für die

Durchführung des Verfahrens und die Erteilung der

Bewilligung ist die Behörde zuständig. (2) Bei der

Errichtung oder Änderung von Anlagen, die nach den

gewerbe-, berg-, eisen- bahn-, energie- oder

dampfkesselrechtlichen Be- stimmungen einer

Bewilligung bedürfen, entfällt eine gesonderte

Bewilligung nach § 49, es sind jedoch dessen

materiellrechtliche Bestimmungen anzuwenden. Dem

Verfahren ist ein Forstsach- verständiger der Behörde

beizuziehen. Wird eine Bewilligung erteilt, so gilt

diese auch als solche im Sinne des Abs. 1. (3) Ergibt

sich im Zuge des Verfahrens gemäß Abs. 2, daß

durch Emissionen Schutz- oder Bannwälder betroffen

werden, so ist ein Bewilli- gungsverfahren gemäß

Abs. 1 gesondert durch- zuführen. Bis zur

Entscheidung hierüber ist das Verfahren nach Abs. 2

zu unterbrechen. (4) Abs. 3 gilt nicht für Bannwälder,

die zur Abwehr der von der Anlage ausgehenden Ge-

fahren oder zum Schutz der Anlage selbst be- stimmt

sind.

Besondere Maßnahmen § 51. (1)

Wird in einem Waldgebiet ein Über- schreiten eines

entsprechenden Immissionsgrenz- wertes festgestellt

und ergibt sich daraus eine Gefährdung der

Waldkultur, so hat die Behörde den Inhaber der die

Gefährdung der Waldkultur verursachenden Anlage

festzustellen. (2) Die gemäß § 50 für die Erteilung der

Bewilligung zuständige Behörde hat die zur Be-

seitigung der Gefährdung der Waldkultur erfor-

derlichen Maßnahmen für den weiteren Betrieb der

Anlage unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des § 49 Abs. 3 und 5 sowie unter

möglichster Schonung wohlerworbener Rechte durch

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Bescheid vorzuschreiben. (3) Kann neben den

Vorschreibungen gemäß Abs. 2 oder an Stelle dieser

durch geeignete Maß- nahmen im Wald, wie

Bestandesumwandlung 1864 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

oder Verbesserung der Wuchsbedingungen, die

Gefährdung der Waldkultur vermindert werden, so ist

die Durchführung solcher Maßnahmen dem

Waldeigentümer durch Bescheid aufzutragen, es

dürfen jedoch die Kosten dieser Maßnahmen

zuzüglich der in Geld errechneten forstwirt-

schaftlichen Ertragsminderung die gemäß Abs. 2 in

Betracht kommenden Kosten nicht über- steigen. (4)

Maßnahmen gemäß Abs. 2, soweit sie Schutz- oder

Bannwald betreffen, sowie solche gemäß Abs. 3 hat

die Behörde vorzuschreiben. § 50 Abs. 4 ist

sinngemäß anzuwenden. (5) Die Behörde, die gemäß

Abs. 3 Maß- nahmen vorgeschrieben hat, hat den

Ersatz der hiefür auflaufenden Kosten und der sich als

Folge dieser Maßnahmen ergebenden Ertrags-

minderung, unter Aufrechnung bereits vor der

Vorschreibung geleisteter Beiträge zu Maß- nahmen

der im Abs. 3 bezeichneten Art, dem Inhaber der

Anlage vorzuschreiben; bezieht sich die Feststellung

gemäß Abs. 1 auf mehrere An- lagen, so ist

hinsichtlich der Vorschreibung des Kostenersatzes §

53 Abs. 2 sinngemäß anzuwen- den. § 31 Abs. 4

letzter Satz ist sinngemäß anzu- wenden. (6) Werden

Bestände erst nach Genehmigung einer Anlage in

deren unmittelbarem Gefähr- dungsbereich durch

Neubewaldung begründet, so hat eine Vorschreibung

von Maßnahmen gemäß den Abs. 2 und 3

ausschließlich dieser Bestände wegen zu unterbleiben.

Erhebungen über forstschädliche Luft-

verunreinigungen § 52. (1) Wenn das Vorhandensein

forstschäd- licher Luftverunreinigungen anzunehmen

ist, hat die Behörde Sachverständige zu beauftragen,

im Gelände Messungen zur Feststellung von forst-

schädlichen Luftverunreinigungen durchzuführen und,

sofern die Sachverständigen ein Überschrei- ten eines

entsprechenden Immissionsgrenzwertes feststellen, in

Anlagen, die nach der örtlichen Lage und nach ihrer

Beschaffenheit als Quelle einer forstschädlichen

Luftverunreinigung in Be- tracht kommen, die

erforderlichen Messungen und Untersuchungen

durchzuführen. Die Sach- verständigen sind zu diesen

Maßnahmen berech- tigt. Der Inhaber der Anlage oder

dessen Ver- treter ist spätestens beim Betreten der

Anlage zu verständigen; er ist berechtigt, bei

derartigen Messungen anwesend zu sein. Auf

Verlangen ist ihm Auskunft über die Art und das

Ergebnis der durchgeführten Messungen und

Untersuchun- gen zu geben. Bei Bergbaubetrieben ist

vor Durchführung der Messungen die Bergbehörde zu

verständigen.

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(2) Der Inhaber der Anlage hat die gemäß Abs. 1

erster Satz vorgesehenen Maßnahmen zu

dulden. Er ist auch verpflichtet, die zur Klärung des

Ausmaßes der Luftverunreinigung und deren Folgen

erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die

Unterlagen (§ 48 lit. d) Einsicht nehmen zu lassen. (3)

Die Sachverständigen gemäß Abs. 1 haben bei den in

Anlagen durchzuführenden Messun- gen und

Untersuchungen darauf Bedacht zu nehmen, daß jede

nicht unbedingt erforderliche Störung oder

Behinderung des Betriebes der An- lage vermieden

wird. Soweit es nach der Art der Messungen und

Untersuchungen möglich ist, ist in der Verordnung

gemäß § 48 lit. c vorzu- sehen, auf welche Weise eine

Gegenprobe der vorgenommenen Messungen und

Untersuchun- gen beim Inhaber der Anlage

zurückzulassen ist. (4) Wurden anläßlich von

Erhebungen im Sinne des Abs. 1 forstschädliche

Luftverunreini- gungen festgestellt und a) vermag der

Inhaber der diese Luftver- unreinigungen

verursachenden bewilli- gungspflichtigen Anlage eine

Bewilligung gemäß den §§ 49 Abs. 3 oder 50 Abs. 2

oder einen Bescheid gemäß § 51 Abs. 2 nicht

vorzuweisen, oder b) hat er Bedingungen und

Auflagen gemäß § 49 Abs. 3 nicht erfüllt oder

aßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 nicht durchgeführt, so

trägt die Kosten der Erhebungen der Inhaber der

Anlage. Wurden keine forstschädlichen Luft-

runreinigungen festgestellt ,und die Erhebungen auf

Antrag durchgeführt, so trägt die Kosten der

rhebungen der Antragsteller; in allen übrigen Fällen

rägt die Kosten der Bund. (5) Die Sachverständigen

gemäß Abs. 1 haben über das Ergebnis der

Erhebungen der Behörde zu berichten und auf

erlangen eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen,

sbesondere über a) die festgestellten Emissions- und

Immis- sionswerte, b) den Anteil, mit dem der

Schaden an Wald- boden oder Bewuchs durch die

tgestell- ten Immissionen verursacht worden ist und

c) soweit dies möglich ist, die Anteile, mit denen die

überprüften Anlagen zu den durch Immissionen

verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs

beigetragen haben. Diese Zeugnisse gelten als

öffentliche Urkunden.

aftung für forstschädliche Luftverunreinigungen §

. (1) Für forstschädliche Luftverunreini- gungen,

e a) von einer Anlage ausgehen, die nicht im Sinne

s § 49 Abs. 1 oder 2 bewilligt wurde, oder b) das in

r Bewilligung festgelegte Ausmaß (§ 49 Abs. 3 und

oder § 51 Abs. 2) über- schreiten,

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1865

haftet der Inhaber der Anlage, die diese Luft- verunreinigungen verursacht hat, nach diesem

Unterabschnitt für den Ersatz des daraus ent-

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standenen Schadens. Mehrere Inhaber derselben

Anlage haften zur ungeteilten Hand.

(2) Verursachen mehrere Anlagen, wenn auch nur

durch ihr Zusammenwirken, durch die von ihnen

ausgehenden Luftverunreinigungen einen Schaden

am Wald, so haftet jeder Inhaber einer Anlage nur für

seinen Anteil an der Schadens- zufügung; lassen sich

jedoch die Anteile nicht bestimmen, so haften

mehrere Inhaber zu gleichen Teilen.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein

Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist der

§ 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine Ersatzpflicht ist dann ausgeschlossen, wenn

die Luftverunreinigung durch ein unab- wendbares

Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen

Fehler in der Beschaffenheit noch auf ein Versagen

der Anlage zurückzuführen ist und der Inhaber der

Anlage oder seine Leute jede nach den Umständen

des Falles gebotene Sorgfalt und Vorsicht beachtet

haben. (5) Der Geschädigte verliert den Ersatz-

anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten,

nachdem er von dem Schaden und der Person des

Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem die

forstschädliche Luftverunreinigung anzeigt. Der

Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines

vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstandes

unterblieben ist oder der Inhaber der Anlage

innerhalb der bezeich- neten Frist auf andere Weise

von dem Schaden Kenntnis erlangt hat.

Vermutung der Verursachung § 54. Kommen nach

den Umständen des Falles als Ursache des Schadens

forstschädliche Luftverunreinigungen in Betracht, die

von ver- schiedenen Anlagen ausgehen, so wird

vermutet, daß der Schaden von diesen Anlagen

gemeinsam verursacht worden ist. Diese Vermutung

kann vom Inhaber der Anlage durch den Nachweis

der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung durch

seine Anlage entkräftet werden.

Verjährung § 55. (1) Die in diesem Abschnitt

festgesetzten Ersatzansprüche verjähren in drei

Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der

Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der

Person des Ersatz- pflichtigen Kenntnis erlangt hat,

ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren nach

Fest- stellung der Luftverunreinigung. (2) Im übrigen

gelten für die Verjährung die Vorschriften des

ABGB. Vorschriften des bürgerlichen Rechtes §

56. (1) Unberührt bleiben die Vorschriften des ABGB

und andere Vorschriften, nach denen der Inhaber der

Anlage für den durch forst- schädliche

Luftverunreinigungen verursachten Schaden über die

Bestimmungen der §§ 53 und 54 hinaus haftet oder

nach denen ein anderer für den Schaden

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verantwortlich ist. Soweit eine Pflicht zur

Entschädigung nach § 364 a ABGB gegeben ist,

finden die §§ 53 Abs. 2 und 54 sinngemäß

Anwendung; forstschädliche Luft- verunreinigungen

im Sinne des § 47 gelten dabei jedenfalls als solche,

die das ortsübliche Ausmaß im Sinne des § 364 Abs.

2 ABGB überschreiten. (2) Auch dort, wo die

Ersatzansprüche für einen durch forstschädliche

Luftverunreinigungen verursachten Schaden nach den

Vorschriften des ABGB zu beurteilen sind, haftet der

Inhaber der Anlage für das Verschulden der

Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb der

Anlage tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den

entstan- denen Schaden ursächlich war.

Schadenersatzansprüche, Gerichtsstand §

57. (1) Schadenersatzansprüche für forst- schädliche

Luftverunreinigungen sind, unbe- schadet der

Bestimmung des Abs. 3, im ordent- lichen Rechtsweg

geltend zu machen. (2) Für Klagen, die auf Grund

dieses Ab- schnittes erhoben werden, ist auch das

Gericht zuständig, in dessen Sprengel die

Immissions- schäden aufgetreten sind. (3) Die

Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie der §§ 53 bis

56 gelten nicht für Bergbauanlagen; auf diese finden

die Bestimmungen des Berg- schadensrechtes

Anwendung.

V. ABSCHNITT BRINGUNG A. Bringung zu Lande Bringung § 58. (1) Bringung im Sinne dieses Bundes-

gesetzes ist die Beförderung von Holz oder sonstigen

Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort

bis zu einer öffentlichen Ver- kehrsanlage. (2) Die

Bringung umfaßt auch die in ihrem Zuge auftretende

Zwischenlagerung der Forst- produkte sowie den

Transport der mit der Brin- gung befaßten Personen

und der für diese not- wendigen Geräte zum und vom

Gewinnungsort.

(3) Die Bringung hat so zu erfolgen, daß a) der

Waldboden möglichst wenig beschädigt wird, neue

Runsen oder Wasserläufe nicht entstehen und die

Wasserführung in be- stehenden Runsen oder

Wasserläufen nicht beeinträchtigt wird,

1866 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

b) der Bewuchs möglichst wenig Schaden erlei-

det, die Bringung die rechtzeitige Wieder-

bewaldung gemäß § 13 nicht behindert und im

Zuge der Bringung im Hochwasser- bereich

gelagerte Hölzer raschestmöglich weggeschafft

oder sonstwie als Hindernis für den

Hochwasserabfluß beseitigt werden.

(4) Schädigungen im Sinne des Abs. 3 sind nur

insoweit zulässig, als sie unvermeidbar und be-

hebbar sind. Die Behebung hat sogleich nach

Beendigung der Bringung zu erfolgen. (5) Für die

Behebung von Schädigungen gemäß Abs. 3 sind der

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Bringungsunternehmer und der Waldeigentümer, bei

bestehenden Nutzungsrech- ten der

Bringungsunternehmer und der Nut-

zungsberechtigte, gemeinsam verantwortlich. (6)

Sofern mit der Bringung eine Gefährdung von

Eisenbahnanlagen verbunden sein kann, darf die

Bringung, unbeschadet der Bestimmungen des § 39

des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 70, nur im

Einvernehmen mit dem für die Verkehrs- anlage

örtlich zuständigen technischen Aufsichts- dienst

vorgenommen werden. Dieser entscheidet über die

Notwendigkeit der Beistellung eines Aufsichtsorgans.

Die Kosten des Aufsichtsorgans trägt die

Eisenbahnverwaltung.

Forstliche Bringungsanlagen § 59. (1)

Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses

Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen ge- nannt)

sind Forststraßen (Abs. 2), Waldbahnen (Abs. 3) und

forstliche Materialseilbahnen (Abs. 4). (2) Eine

Forststraße ist eine für den Verkehr von

Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte

nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge

befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der

Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb

der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen

Verkehrsnetz dient. (3) Eine Waldbahn ist eine

Schienenbahn ohne öffentlichen oder beschränkt

öffentlichen Verkehr (S§ 9 und 51 Abs. 4 des

Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957), die

Bestandteil eines Forstbetriebes ist und vorwiegend

der Bringung dient. (4) Eine forstliche

Materialseilbahn ist eine der Bringung dienende

Seilförderanlage mit Trag- seil ohne beschränkt

öffentlichen Verkehr.

Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen § 60.

(1) Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten

und zu erhalten, daß unter Berück- sichtigung

technischer und wirtschaftlicher Ge- sichtspunkte

Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden

erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit

eingegriffen wird, als es dessen Erschließung

erfordert.

Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf

rch die Errichtung, Erhaltung und Benüt- zung von

ingungsanlagen jedenfalls nicht a) eine gefährliche

osion herbeigeführt, b) der Hochwasserabfluß von

ldbächen be- hindert, c) die Entstehung von

winen begünstigt oder deren Schadenswirkung

höht, d) die Gleichgewichtslage von Rutschgelände

stört oder e) der Abfluß von Niederschlagswässern

ungünstig beeinflußt werden, daß Gefah- ren oder

häden landeskultureller Art her- aufbeschworen

er die Walderhaltung ge- fährdet oder unmöglich

macht werden. (3) Im Zusammenhang mit der

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Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen sind

Eingriffe der im Abs. 2 umschriebenen Art zulässig,

sofern sie unvermeidbar sind, möglichst gering und

kurz- fristig gehalten werden und durch sie

verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden

können. Die Eingriffe müssen jedoch raschestmöglich

wie- der beseitigt oder abgesichert werden.

Planung und Bauaufsicht § 61. (1) Bringungsanlagen

dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der

Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden. (2)

Befugte Fachkräfte im Sinne des Abs. 1 sinda) für die

Planung: 1. Forstwirte für Bringungsanlagen im Rah-

men ihres sachlichen und örtlichen Dienst- bereiches,

2. Forstwirte eines Forstbetriebes überdies für

Bringungsanlagen über fremde Grundstücke dann,

wenn diese Anlagen mit solchen des eigenen

Dienstbereiches oder wenn die Grundstücke örtlich

zu- sammenhängen, 3. Ziviltechniker für

Forstwirtschaft für alle Bringungsanlagen nach

Maßgabe des Ziviltechnikergesetzes; b) für die

Bauaufsicht: Forstwirte, Forstassistenten, Förster,

Forst- adjunkten und Ziviltechniker für Forst-

wirtschaft im Rahmen der Bestimmungen der lit. a. (3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen

Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung,

wenn durch den Ausbau Waldboden nur in uner-

heblichem Ausmaß beansprucht wird.

Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen § 62. (1)

ie Errichtung folgender Bringungs- anlagen bedarf

der Bewilligung der Behörde (Er-

chtungsbewilligung) : a) Waldbahnen, b) ortsfeste

forstliche Materialseilbahnen,

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1867

c) nicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen, wenn

sie ortsfeste forstliche Materialseil- bahnen kreuzen

oder fremde Gebäude ge- fährden könnten, d)

Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeits- feld der

Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch

Schutzwald oder Bannwald füh- ren, e) sämtliche

Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben

öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der

Eisenbahnverwal- tungen, des Luftverkehrs, des

Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der

öffentlichen Straßen und der Elektrizitäts-

unternehmungen berührt werden. (2) Die Bewilligung

ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant

ist, daß a) sie den Bestimmungen des § 60,

gegebenen- falls auch jenen des § 22 Abs. 1,

entspricht, b) sie unter Bedachtnahme auf die

besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfach-

lichen Erkenntnissen unbedenklich ist, c) sie, soweit

es sich um Anlagen gemäß Abs. 1 lit. a bis c handelt,

vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus

unbedenklich ist, d) soweit es sich um Forststraßen

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gemäß Abs. 1 lit. d handelt, die Interessen der

Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträch-

tigt werden oder die Einhaltung der Vor-

schreibungen im Bannlegungsbescheid ge-

währleistet erscheint. (3) In der

Errichtungsbewilligung sind bei Brin- gungsanlagen

gemäß Abs. 1 lit. a bis e die vom Standpunkt der

Sicherheit und Ordnung des Be- triebes der Anlage,

bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. d und e die

zur Wahrung der ange- führten öffentlichen

Interessen zusätzlich bean- tragten und erforderlichen

Vorkehrungen vor- zuschreiben. Soweit die

Vorschreibung in den Fällen des Abs. 1 lit. d und e

Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung

öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der

bean- tragten Bringungsanlage beabsichtigt waren

oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in

Betracht kommende Kostenanteil von demjeni- gen

zu tragen, der auch ohne die Errichtung der

Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu

tragen gehabt hätte. (4) Die Bringungsanlagen gemäß

Abs. 1 lit. a bis c bedürfen auch zu ihrer

Inbetriebnahme einer Bewilligung. Diese ist zu

erteilen, wenn die Anlage gemäß der

Errichtungsbewilligung aus- geführt wurde. (5) Die

Fertigstellung von bewilligungspflich- tigen

Forststraßen ist der Behörde anzuzeigen. Diese hat

die Einhaltung der in der Errichtungs- bewilligung

enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und

hierüber einen Bescheid zu er- lassen. Bewilligungsverfahren § 63. (1)

Der Antrag auf Erteilung einer Errich-

tungsbewilligung hat alle für die Einleitung des

Verfahrens notwendigen Angaben, insbeson- dere

über den beabsichtigten Baubeginn sowie über die

voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Dem Antrag

ist ein technischer Bericht samt maßstabgerechter

Lageskizze in zweifacher Aus- fertigung

anzuschließen. (2) Dem Verfahren sind als Partei

auch die Eigentümer solcher Liegenschaften

beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in

Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden

können. Soweit eine Bringungsanlage über eine Berg-

bauanlage oder unmittelbar an dieser entlang geführt

werden soll, ist auch der Bergbauberech- tigte dem

Verfahren als Partei beizuziehen.

(3) Werden gegen ein Bauvorhaben, gegen das sonst

kein Anstand obwaltet, zivilrechtliche Ein-

wendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine

gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt

eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer

Entscheidung über den Antrag die Parteien unter

ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid

nicht erledigten zivilrecht- lichen Einwendungen zur

Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu

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verweisen. (4) In der Errichtungsbewilligung ist für

die Fertigstellung der Bringungsanlage eine Frist vor-

zuschreiben. Diese ist von der Behörde auf be-

gründeten Antrag zu verlängern. (5) Die

Betriebsbewilligung gemäß § 62 Abs. 5 hat der

Waldeigentümer spätestens vier Wochen vor der

beabsichtigten Benützung der Bringungs- anlage bei

der Behörde zu beantragen. Im An- trag ist die

Geschäftszahl des Bescheides über die

Errichtungsbewilligung anzugeben.

Anmeldepflichtige Forststraßen § 64. Die Errichtung

von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62

bedürfen, hat der Bauwerber spätestens vier Wochen

vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die

Meldung hat die Namen der mit der Planung und

Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fach- kräfte

und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über

wesentliche technische Details, den be- absichtigten

Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu

enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte

Lageskizze anzuschließen.

Waldflächen, die für eine Bringungsanlage bean-

sprucht wurden § 65. (1) Nach Erteilung der

Errichtungsbe- willigung gemäß § 63 oder nach

erstatteter An- meldung gemäß § 64 bedarf es zur

Fällung eines etwa bestehenden Bewuchses auf der

Fläche, die

1868 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

zur Errichtung einer Bringungsanlage erforder- lich

ist, keiner besonderen Bewilligung oder An- zeige

nach diesem Bundesgesetz; dasselbe gilt für die

entlang einer Bringungsanlage liegenden Flä- chen,

die für die Materialgewinnung zur Errich- tung dieser

Anlage in Anspruch genommen wer- den. Solche

Flächen bleiben auch weiterhin Wald- boden, die

Verpflichtung zur Aufforstung ruht jedoch bis zum

Zeitpunkt der Auflassung der Bringungsanlage oder

bis zur Beendigung der Materialgewinnung.

(2) Fällungen nach Abs. 1 begründen dann die Pflicht

zur Wiederbewaldung, wenn die Bauarbei- ten zur

Herstellung der Bringungsanlage nicht innerhalb der

im § 63 Abs. 4 angeführten Frist, im Falle der

Anmeldung (§ 64) nicht innerhalb von drei Jahren

nach beabsichtigtem Baubeginn, begonnen wurden.

Die Wiederbewaldung ist in dem Jahre, das dem

Fristablauf folgt, durchzu- führen.

(3) Wird der Bau einer Bringungsanlage end- gültig

eingestellt oder eine bestehende Bringungs- anlage

aufgelassen, hat der Waldeigentümer die für diese

Anlage beanspruchte Waldfläche wieder in

ertragsfähigen Waldboden überzuführen und

rechtzeitig (§13 Abs. 2) wiederzubewalden.

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(4) Erscheint dem Waldeigentümer die Wie-

derbewaldung von gemäß Abs. 1 verwendeten

Flächen, gemessen an dem Ausmaß des ertrags-

fähigen Waldbodens, der gewonnen werden kann,

unwirtschaftlich oder sollen diese Flächen anderen als

Zwecken der Waldkultur zugeführt werden, so ist

hiefür eine Rodungsbewilligung zu bean- tragen. Im

Falle der Stattgebung sind alle Vor- kehrungen

vorzuschreiben, die erforderlich sind, Gefahren im

Sinne des § 60 Abs. 2 hintanzu- halten.

B. Bringung über fremden Boden Bringung über fremden Boden § 66. (1) Jeder Waldeigentümer oder

Nutzungs- berechtigte ist nach Maßgabe der

Bestimmung des Abs. 4 berechtigt, auf die

mindestschädliche Weise Holz oder sonstige

Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und

diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu

lagern (Brin- gungsberechtigter), sofern die Bringung

(Lage- rung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens

nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder über- haupt

nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das

Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös

der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in

fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung

des Holzes durch unzweck- mäßige Bringung

Bedacht zu nehmen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch

das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffent-

ichen Straße in Anspruch genommen werden. (3)

Das Recht der Bringung im Sinne der Abs. 1 und 2

eht auch den Bringungsgenossen- schaften (§ 68)

zu.

Über die Notwendigkeit und die Art und Weise

r Bringung hat, wenn hierüber zwischen den

rteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag

er Partei die Behörde unter Be- rücksichtigung der

fordernisse gemäß Abs. 1 letzter Satz zu

scheiden.

Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forst-

odukte über fremden Boden gebracht werden

len, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur

ngung ist der Menge nach auf die bereits

wonnenen Forstprodukte oder auf die in den

chsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden

engen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je

ch der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte des Anfalles

d den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist

rzuschreiben; die Bringung kann eine

ederkehrende sein. Bei unveränder- ten

raussetzungen für die Bringung kann die Frist

rlängert werden.

Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über

mde Grundstücke, so hat die Bringung der

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Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch

dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße in

fremdes Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der

einen oder anderen dieser Brin- gungsmöglichkeiten

durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren

Kosten dem Brin- gungsberechtigten zugemutet

werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum

wesentlich herab- gesetzt werden, so ist dies bei der

Auswahl des fremden Grundstückes zu

berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist

gegebenenfalls aufzu- tragen, solche Vorkehrungen

auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter

Bringung wieder zu beseitigen. (7) Der Eigentümer

des verpflichteten Grund- stückes hat auch

vorübergehend die Errichtung von Bringungsanlagen,

nn nach der Bringung der frühere Zustand im

sentlichen wiederher- gestellt werden kann, zu

den.

Entschädigung § 67. (1) Der Bringungsberechtigte

hat nach der Bringung den früheren Zustand —

oweit dies möglich ist — wiederherzustellen und

en Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für

alle durch die Bringung verursachten vermögens-

rechtlichen Nachteile zu entschädigen. (2) Wurde

dem Bringungsberechtigten die Be- nützung einer

fremden Bringungsanlage oder einer

chtöffentlichen Straße eingeräumt, so tritt an Stelle

der Entschädigung ein angemesse-

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1869

ner Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der

Bringungsanlage oder der nicht- öffentlichen Straße.

(3) Einigen sich die Parteien über die Ent- schädigung

oder den Beitrag nicht, so hat die Behörde auf Antrag

über den Grund und die Höhe des Anspruches auf

Entschädigung oder den Beitrag zu entscheiden. Ist

nur die Höhe der Beitrages strittig, so darf mit der

Bringung über die fremde Bringungsanlage oder

nicht- öffentliche Straße begonnen werden, wenn der

Bringungsberechtigte einen Betrag in der im Be-

scheid der Behörde festgesetzten Höhe des Bei-

trages bei dem Erhalter der Bringungsanlage oder

Straße erlegt. (4) Erachtet sich der

Bringungsberechtigte oder der Eigentümer des

verpflichteten Grundstückes oder der Erhalter der

mitbenützten Bringungsan- lage oder Straße durch die

Entscheidung über die Höhe der Entschädigung öder

des Beitrages be- nachteiligt, kann jede der beiden

Parteien inner- halb eines Jahres nach Eintritt der

Rechtskraft des Entschädigungsbescheides die

Festlegung der Entschädigung oder des Beitrages bei

dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen

Bezirks- gericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt des

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Ein- langens des Antrages bei diesem Gericht tritt der

gemäß Abs. 3 erlassene Bescheid außer Kraft. Der

Antrag kann nur mit Zustimmung des Antrags-

gegners zurückgenommen werden. (5) Zur

Festlegung der Entschädigung oder des Beitrages hat

das Gericht die Grundsätze des Verfahrens außer

Streitsachen anzuwenden.

C. Bringungsgenossenschaften Bringungsgenossenschaften § 68. (1)

Grundeigentümer, auch unter Teil- nahme von

Nutzungsberechtigten gemäß § 32, können sich als

Beteiligte zur gemeinsamen Er- richtung und

Erhaltung von Bringungsanlagen, die über ihre

Liegenschaften führen oder sie er- schließen, unter

Einräumung des gegenseitigen Rechtes zur Bringung

von Forstprodukten über diese Bringungsanlagen zu

einer Bringungsgenos- senschaft zusammenschließen

(kurz Genossen- schaft genannt). (2) Zur Bildung

einer Genossenschaft sind min- destens drei

Beteiligte erforderlich. (3) Eine Genossenschaft kann

gebildet werden a) durch freie Übereinkunft aller

Beteiligter (freiwillige Genossenschaft) und

Genehmi- gung der Satzung (§ 70 Abs. 4), b) durch

einen Beschluß der Mehrheit der Be- teiligten,

behördliche Beiziehung der wider- strebenden

Minderheit (§ 69) und Geneh- migung der Satzung. (4) Bewirtschafter von Liegenschaften, die ein

wesentliches wirtschaftliches Interesse an einer von Abs. 1 abweichenden Benützung einer Brin-

gungsanlage nachzuweisen vermögen, können in eine

gemäß Abs. 3 gebildete Genossenschaft auf-

genommen werden.

Bringungsgenossenschaften mit Beitrittszwang § 69.

(1) Die Behörde hat auf Antrag der Mehrheit der

Beteiligten eine Minderheit durch Bescheid zu

verhalten, der zu bildenden Genos- senschaft

beizutreten, wenn a) sich mindestens zwei Drittel der

durch die Anlage zu erschließenden Waldflächen im

Eigentum der Mehrheit befinden und b) eine forstlich,

technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige

Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung von

Liegenschaften der wider- strebenden Minderheit

nicht möglich ist. (2) Die Behörde hat nach

Ermittlung aller für die Bildung der Genossenschaft

maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des

Vorhabens klarzustellen und zu bestimmen, welche

Liegen- schaften oder Anlagen bei Bildung der

Genossen- schaft als beteiligt anzusehen sind und in

welchem Ausmaß. Hierauf ist das Verhältnis der für

oder gegen das Vorhaben abgegebenen Stimmen zu

ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt

hat, ist den für das Unternehmen Stim- menden

beizuzählen. (3) Ergibt sich nicht die gesetzlich

erforderliche Stimmenmehrheit oder sind die

sonstigen Erfor- dernisse nicht vorhanden, sodaß ein

Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist,

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so hat das weitere Verfahren zu entfallen und die be-

hördliche Entscheidung sich auf den Ausspruch zu

beschränken, daß die den Beitritt Verweigern- den

hiezu nicht verhalten werden können. (4) Der

Beitrittszwang besteht, unbeschadet der Bestimmung

des § 1 Abs. 4 lit. e, nicht für

Eisenbahnunternehmungen hinsichtlich jener

Grundflächen, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des

§ 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBL Nr. 60,

anzusehen sind. (5) Der Beitrittszwang besteht

weiters nicht für Grundeigentümer, welche sich zur

Voraus- zahlung von jährlich zu entrichtenden Benüt-

zungsgebühren in mindestens jener Höhe ver-

pflichtet haben, die der Grundeigentümer im Falle

seiner zwangsweisen Einbeziehung als Be- teiligter

an anteiligen Errichtungs- und Erhal- tungskosten zu

leisten hätte.

Satzung § 70. (1) Die Satzung hat die Tätigkeit der

Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mit-

gliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich

mit der freien Übereinkunft, von den Mitglie- dern

einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt

der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung

der Minderheit, zu beschließen. 1870 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

(2) Die Satzung hat insbesondere die Aufzäh- lung

der zugehörigen Liegenschaften, Bestimmun- gen

über die Erhaltung der genossenschaftlichen

Bringungsanlagen, allenfalls Benützungskosten für

Nichtmitglieder, die Haftbarmachung für Schä- den

(Kautionserlag), den Schlüssel für die Auf- teilung

der Kosten auf die Mitglieder, die Wer- tigkeit der

Stimmen der Mitglieder, die Organe der

Genossenschaft, den Vorgang ihrer Bestel- lung und

die Vertretungsbefugnis, ihren Wir- kungsbereich, die

Haftung für ihre Verbindlich- keiten und den Vorgang

der Auflösung zu regeln.

(3) Sofern die Satzung nichts anderes be- stimmt,

richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder

nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten (§

72).

(4) Die Satzung ist durch Bescheid von der Behörde

zu genehmigen, wenn sie den Bestim- mungen dieses

Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes nicht wider- spricht. Mit Eintritt der

Rechtskraft des Be- scheides erlangt die

Genossenschaft Rechtspersön- lichkeit.

(5) Satzungsänderungen bedürfen ebenso wie die

Festsetzung oder Änderung des Maßstabes für die

Verteilung der Kosten, soweit nicht eine größere

Mehrheit verlangt ist, der Mehrheit der Mitglieder, in

deren Eigentum sich mindestens zwei Drittel der in

die Genossenschaft einbezo- genen Waldflächen

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befinden. Sie werden erst nach Genehmigung durch

die Behörde wirksam.

Genossenschaftsverhältnis § 71. (1) Wer in

die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder

Anlagen erwirbt, wird Mit- glied der Genossenschaft

und ist zu den aus die- sem Verhältnis entspringenden

Leistungen ver- pflichtet. Die Verpflichtung zur

weiteren Bei- tragsleistung erlischt erst mit dem

ordnungs- mäßigen Ausscheiden der belasteten

Liegenschaft oder der Anlage aus der Genossenschaft

oder mit deren Auflösung. Die Eigentümer der aus-

geschiedenen Liegenschaften oder Anlagen haften für

die vor deren Ausscheiden fällig gewordenen

Beiträge. (2) Wenn hierüber zwischen

Genossenschaft und Eigentümer Einverständnis

besteht, können Liegenschaften oder Anlagen

nachträglich einbe- zogen oder ausgeschieden

werden. § 70 Abs. 5 findet Anwendung. (3) Die

Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne

Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres

Eigentümers auszuscheiden, wenn diesem aus der

Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen

kein wesentlicher Vorteil und der Genossenschaft

durch das Ausscheides kein wesentlicher Nachteil

erwächst. Kosten § 72. (1) Die Kosten, die der Genossenschaft

aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind,

wenn nicht nach der Satzung etwas anderes

vorgesehen ist, von den Mitgliedern nach einem

Aufteilungsschlüssel, der sich aus der Größe der

nzubeziehenden Grundfläche ergibt, zu tragen. (2)

ine Änderung des Aufteilungsschlüssels durch die

Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in

ner Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die

m Beitritt gezwungene Min- derheit gegenüber der

Mehrheit schlechter gestellt würde. (3) Bei der

stlegung des Kostenaufteilungs- schlüssels können

auf Verlangen des Mitgliedes eingebrachte

ingungsanlagen, bestehende Ver- pflichtungen und

besondere Vorteile, die die Ge- nossenschaft

einzelnen Mitgliedern auferlegt oder bietet,

entsprechend berücksichtigt werden.

Aufsicht § 73. (1) Die Aufsicht über die

enossenschaft obliegt der Behörde; diese hat auch

er alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den

r- pflichtungen der Genossenschaft entspringenden

eitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht

rstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen

dieses Abschnittes. In Aus- übung des

Aufsichtsrechtes hat die Behörde Be- schlüsse oder

Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder

tzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen,

aß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse

oder Verfügungen ge- troffen wurden, rückgängig

gemacht werden. (2) Rückständige

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Genossenschaftsbeiträge hat auf Antrag der

Genossenschaft die Behörde mit Bescheid dem

säumigen Mitglied vorzuschreiben. Diese Bescheide

sind nach den Bestimmungen des

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes — VVG 1950, zu

vollstrecken. (3) Unterläßt es die Genossenschaft, die

zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte

notwendigen Mittel rechtzeitig bereitzustellen, so

kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den

Genossenschaftsmitgliedern unter sinnge- mäßer

Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 durch

Bescheid aufgetragen werden. (4) Die Auflösung

einer Genossenschaft ist von der Behörde

szusprechen, wenn a) die Genossenschaft nach den

estimmungen der Satzung die Auflösung beschließt

er b) an dem Weiterbestand der Genossenschaft im

Hinblick auf die gegebenen Verhält- nisse kein

forstwirtschaftliches Interesse besteht. (5) Bei der

Auflösung hat die Behörde die Interessen der

nossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft

obliegenden Verpflichtungen gemäß Abs. 3

ahrzunehmen und die erforder- lichen Maßnahmen

vorzuschreiben.

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1871

D. Bringung zu Wasser Trift, Bewilligungsbehörde §

74. (1) Die Bringung des Holzes in den Wildbächen,

sonstigen Bachläufen oder in den Oberläufen der

Flüsse unter Ausnützung der natürlichen oder der

durch besondere Vorrich- tungen erhöhten Triebkraft

des Wassers (Trift) und die Errichtung der

dazugehörigen Bauten (Triftbauten) bedürfen

unbeschadet der erforder- lichen Bewilligung nach

den wasserrechtlichen Vorschriften auch der

Bewilligung der Behörden auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundes- gesetzes.

(2) Erstreckt sich die Trift auf das Gebiet mehrerer

politischer Bezirke, so ist für die Ertei- lung der

Bewilligung der Landeshauptmann, erstreckt sie sich

auf zwei oder mehrere Bundes- länder oder ist eine

Bewilligungsdauer von mehr als zehn Jahren

beantragt, der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft zuständig. Die Bestimmung des § 98

Abs. 5 des Wasserrechts- gesetzes 1959, BGBl. Nr.

215, bleibt unberührt. (3) Erstreckt sich die Trift auch

auf schiff- oder floßbare Gewässer oder ist auf Grund

der gegebenen Verhältnisse anzunehmen, daß

Triftholz aus den Triftgewässern in schiff- oder

floßbare Gewässer gelangen kann, so ist das

Einvernehmen mit der für das betreffende Ge- wässer

zuständigen Schiffahrtsbehörde herzu- stellen. Zulässigkeit der Trift § 75. Die Trift darf nur

bewilligt werden, wenn sie nicht mit erheblichen

Gefahren für die Sicherheit von Menschen oder

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Sachen ver- bunden ist und ihr nicht öffentliche

Interessen entgegenstehen.Bewilligungsverfahren §

76. (1) Das Einlangen von Ansuchen um eine

Bewilligung zur Trift oder zur Errichtung von

Triftbauten ist, sofern solche Begehren nicht schon

gemäß § 75 abzuweisen sind, ohne Verzug in den

Gemeinden, durch deren Gebiet die Trift gehen soll

oder auf deren Gebiet die Wirkung der Triftbauten

sich erstreckt, mit der Auf- forderung ortsüblich zu

verlautbaren, allfällige Mitbewerbungen innerhalb

einer angemessenen, vier Wochen nicht

übersteigenden Frist einzu- bringen, widrigenfalls sie

im anhängigen Ver- fahren nicht mehr berücksichtigt

werden können. Nach Ablauf der Frist ist eine

mündliche Ver- handlung, notwendigenfalls an Ort

und Stelle, anzuberaumen. Die forstrechtliche

Amtshandlung ist tunlichst zugleich mit der

wasserrechtlichen Verhandlung durchzuführen. (2)

Bewerben sich mehrere Personen um eine Trift für

die gleiche oder nahezu gleiche Strecke, so ist

womöglich jedem Bewerber eine beson- dere Triftzeit einzuräumen. Reicht die gegebene

Triftzeit hiezu nicht aus, so ist eine Einteilung zu

treffen, daß Bewerber in größtmöglicher An- zahl

zum Zuge kommen. Können so nicht alle Bewerber

berücksichtigt werden, so sind jene zu bevorzugen,

welche die zweckmäßigste Aus- nützung der

Leistungsfähigkeit der Triftstrecke erwarten lassen.

(3) Bei Bewerbungen mehrerer Personen um die

Einrichtung von Triftbauten ist die Bestim- mung des

Abs. 2 letzter Satz sinngemäß anzu- wenden.

Bewilligung § 77. (1) Die

Bewilligung zur Trift oder zur Errichtung von

Triftbauten ist auf eine bestimmte Zeit, die 20 Jahre

nicht übersteigen darf, zu erteilen. (2) Die Erteilung

einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist von

Bedingungen abhängig zu machen, wenn diese

notwendig und geeignet sind, die Sicherheit von

Personen und Sachen zu ge- währleisten und einen

geordneten Triftbetrieb zu ermöglichen

(Triftordnung). Insbesondere kann die Behörde

Anordnungen über die Ab- lagerung der zu triftenden

oder getrifteten Höl- zer treffen, den Nachweis des

Eigentums am Holz verlangen und die

Kennzeichnung der Trifthölzer durch eine Marke

vorschreiben sowie zur Hintanhaltung von

Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und

Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die

erfahrungsmäßigen Hoch- wasserstände

entsprechende Maßnahmen an- ordnen.

Pflichten der Triftberechtigten § 78. (1) Der

Triftberechtigte ist verpflichtet, das Triftholz anderer

Personen, die bei der Brin- gung ihres Holzes auf die

Trift im gleichen Wasserlauf angewiesen sind, gegen

angemessene Vergütung mitzutriften, soweit dadurch

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die Ab- triftung seines Holzes nicht unbillig

erschwert wird. Unter den gleichen Bedingungen hat

der Triftberechtigte seine Triftbauten anderen Trift-

oder Mittriftberechtigten zur Mitbenützung zu

überlassen. (2) Der Triftberechtigte hat seine

Triftbauten in dem der Bewilligung entsprechenden

Zustand zu erhalten. Will er sie nicht mehr benützen

oder endet sein Triftrecht, so hat er sie gegen

angemessene Vergütung anderen Trift- oder Mit-

triftberechtigten zu überlassen. Erlöschen auch deren

Triftrechte und werden die Triftbauten als solche

nicht mehr benötigt, so hat die Be- willigungsbehörde

(§ 74) das Erlöschen des Rechtes auf Benützung der

Bauten für Trift- zwecke auszusprechen und hievon

die zuständige Wasserrechtsbehörde zur weiteren

Veranlassung im Sinne der wasserrechtlichen

Vorschriften zu verständigen.

1872 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

(3) Der Triftberechtigte ist verpflichtet, die Ufer des

Wasserlaufes und die Gebäude und Anlagen am

Wasserlauf, die durch das Triftholz beschädigt

werden können, erforderlichenfalls durch

Schutzbauten zu sichern. Dienen diese Bauten

zugleich dem Schutze gegen Wasser- schäden, die

nicht durch die Trift verursacht werden, so haben die

Eigentümer der Grund- stücke, Gebäude oder

Anlagen, die geschützt werden sollen, nach dem

Verhältnis des erlangten Vorteiles einen

angemessenen Beitrag zu den Kosten zu leisten.

Ebenso hat der Triftberechtigte zu Kosten von

Schutzbauten, die nicht bloß der Trift wegen, sondern

überhaupt gegen Beschädi- gung durch Wasserfluten

auszuführen sind, nach dem Verhältnis seines

Vorteiles beizutragen. (4) Für Schäden, die durch die

Trift verursacht worden sind, hat der Triftberechtigte

Ersatz zu leisten. § 26 des Wasserrechtsgesetzes 1959,

BGBl. Nr. 215, findet sinngemäß Anwendung.

Betreten fremder Grundstücke durch Trift-

berechtigte § 79. Die Eigentümer von Grundstücken

ent- lang der Triftstrecke haben das Betreten ihrer

Grundstücke durch die Triftberechtigten und ihre

Beauftragten zu dulden. Hiedurch bleiben die nach

dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und dem

Bundesgesetz über militärische Sperr- gebiete, BGBl.

Nr. 204/1963, aus Gründen der Sicherheit für das

Betreten von Grundstücken geforderten

Voraussetzungen unberührt. Der zur Duldung

verpflichtete Eigentümer hat Anspruch auf

Entschädigung für vermögensrechtliche Nach- teile.

Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis

sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

VI. ABSCHNITT NUTZUNG DER WÄLDER A.

Generelle Nutzungsbeschrän- kungen Schutz

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hiebsunreifer Bestände § 80. (1) In hiebsunreifen

Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das

pflegliche Ausmaß hinausgehende

Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten. (2) Das

pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs. 1 wird

jedenfalls überschritten, wenn nach der

Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der

vollen Überschirmung zurückbleiben würde. Dieser

Wert kann bei Pflegeeingriffen unter- schritten

werden, wenn a) das Alter der solcherart behandelten

Be- stände die Hälfte des in den Abs. 3 und 4

angegebenen Alters nicht überschreitet und b) zu

erwarten ist, daß spätestens fünf Jahre nach dem

Pflegeeingriff wieder eine Über- schirmung von mehr

als sechs Zehnteln erreicht sein wird.

(3) Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von nicht

raschwüchsigen Baumarten a) in gleichaltrigen

Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren,

b) in ungleichaltrigen Beständen mit einem

Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jah- ren, wenn

mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des

Bestandes ein Alter vom 60 Jahren noch nicht erreicht

hat. (4) Der Bundesminister für Land- und Forst-

wirtschaft hat durch Verordnung die rasch- wüchsigen

Baumarten festzustellen und erforder- lichenfalls für

diese das Alter der Hiebsunreife festzusetzen. (5) In

der Verordnung gemäß Abs. 4 kann zur Ermittlung

der Obergrenze der Hiebs- unreife an Stelle oder

neben einer Altersgrenze ein dieser entsprechender

Mindestdurchmesser festgesetzt werden. Wurde ein

solcher festgesetzt, ist er für die Beurteilung des

treffens der Voraussetzungen gemäß § 81 Abs. i lit.

c jeden- falls anzuwenden. (6) Das Verbot gemäß

Abs. 1 gilt nicht für Fällungen a) auf Waldboden, der

r die Errichtung einer Bringungsanlage in Anspruch

genom- men wird, sowie für Fällungen gemäß § 86

Abs. 1 lit. c, b) auf Waldboden, der ausdrücklich der

Christbaumzucht gewidmet ist, nach Maß- gabe des

Abs. 7, c) die für Aufhiebe, wie Los-, Frei- oder

Grenzhiebe erforderlich sind, wenn ihre Breite nicht

mehr als zehn Meter beträgt, d) die als

Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufforstung von

Räumden erforderlich sind. (7) Die beabsichtigte

Widmung im Sinne des Abs. 6 lit. b ist der Behörde

binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der

Errichtung der Christbaumzucht, anzuzeigen. Die

Behörde hat die Widmung innerhalb von drei

Monaten zu untersagen, wenn a) nach der Art des

Aufbaues des Bewuchses anzunehmen ist, daß dieser

dem Widmungs- zweck nicht entspricht, oder b) es

ich um Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der

Kampfzone des Waldes

andelt.Ausnahmebewilligung § 81. (1) Die Behörde

hat auf Antrag Aus- nahmen vom Verbot des § 80

Abs. 1 zu bewil- ligen, wenn a) Aufhiebe mit einer

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Breite von mehr als zehn Metern für forstbetriebliche

Maß- nahmen, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe oder

für im Interesse der Walderhaltung gelegene

Maßnahmen der Wildstands- bewirtschaftung,

erforderlich sind,

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1873

b) Trassenaufhiebe zum Zwecke der Errichtung und

des Betriebes einer energiewirtschaft- lichen

Leitungsanlage erforderlich sind, c) zwischen der

Produktionskraft des Wald- bodens und der

Ertragsleistung des darauf stockenden Bestandes ein

offenbares Miß- verhältnis besteht, das nur durch

Räumung des Bestandes und durch ertragsteigernde

forstliche Maßnahmen beseitigt werden kann, oder d)

Maßnahmen zur Zuwachssteigerung durch- geführt

werden (Abs. 4) und keine Gefähr- dung der

Wirkungen des Waldes zu erwar- ten ist. Für die

Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 87

sinngemäß. (2) Ist durch außergewöhnliche

Unglücksfälle der Fortbestand des land- und

forstwirtschaft- lichen Betriebes gefährdet, so kann

die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers eine

Ausnahme vom Verbot des § 80 Abs. 1 bewilligen,

wenn nur dadurch diese Gefährdung abgewendet

werden kann, Bedenken aus den Gründen des § 16

Abs. 2 oder des § 82 Abs. 1 lit. a nicht bestehen und

die Wiederbewaldung sichergestellt ist.(3) Fälle der

im Abs. 1 lit. c genannten Art liegen insbesondere vor

bei geringer oder gering- wertiger Bestockung, bei

Bestockung mit stand- ortsuntauglichen oder

schlechtrassigen Baum- arten, bei erheblicher

Beschädigung der Bestände durch Wild, Weidevieh,

Forstschädlinge oder Rotfäule. (4) Als Maßnahmen

im Sinne des Abs. 1 lit. d gelten solche, durch die der

stehende Holzvorrat des zur Fällung beantragten

Bestandes den eines gleichartigen, durchschnittlich

bestockten, hiebs- reifen Bestandes überschreitet, in

dem keine zu- wachssteigernden Maßnahmen, wie

Walddüngung oder intensive Bestandeserziehung,

erfolgten. (5) Die forstlichen Maßnahmen im Sinne

des Abs. 1 lit. c sind im Antrag anzugeben. Ergeben

die hiezu durchgeführten Erhebungen, daß diese

Maßnahmen geeignet sind, die angegebenen Zwecke

zu erreichen, so hat sie die Behörde im

Bewilligungsbescheid als Auflagen vorzuschreiben,

andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Hinsicht- lich

der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist in den

Fällen des Abs. 1 lit. c und Abs. 2 § 89 sinngemäß

anzuwenden. (6) Hinsichtlich des Inhaltes des

Bewilligungs- bescheides finden § 88 Abs. 4 und § 92

An- wendung. (7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist

nicht erforderlich für Fälle gemäß Abs. 1 lit. c, wenn

die beabsichtigte Fällung a) in einem

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Förderungsvertrag als Teil eines Förderungsprojektes

gemäß $ 142 Abs. 2 lit. b Z. 1 vorgesehen oder b) in einem genehmigten Fällungsplan gemäß

§ 93 Abs. 3 gesondert ausgewiesen ist. (8) Die

Bestimmungen des Abs. 1 lit. c und d sowie des Abs.

2 finden auf Schutzwald, Bann- wald oder Bewuchs

in der Kampfzone des Waldes keine Anwendung.

Verbot von Kahlhieben § 82. (1) Verboten sind a) Kahlhiebe, die

1. die Produktionskraft des Waldbodens dauernd

vermindern, 2. den Wasserhaushalt des Waldbodens

erheblich oder dauernd beeinträchtigen, 3. eine

stärkere Abschwemmung oder Ver- wehung von

Waldboden herbeiführen oder 4. die Wirkung von

Schutz- oder Bann- wäldern gefährden, b)

Großkahlhiebe im Hochwald. (2) Ein Großkahlhieb

gemäß Abs. 1 lit. b liegt vor, wenn die entstehende

Kahlfläche a) bei einer Breite bis zu 50 Meter über

eine Länge von 600 Metern hinausgeht oder b) bei

einer Breite über 50 Meter ein Aus- maß von 2 ha

überschreitet. Hiebei sind angrenzende Kahlflächen

oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne

Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen. (3)

Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot

des Abs. 1 lit. b zu bewilligen, wenn a)

forstbetriebliche Gründe, wie insbesondere

schwierige Bringungsverhältnisse oder die

Notwendigkeit der Beseitigung minder- produktiver

oder gefährdeter Bestände (§ 81 Abs. 1 lit. c und Abs.

3), vorliegen, b) eine Bewilligung gemäß § 81 Abs. 1

lit. d erteilt worden ist, c) ansonsten der Fortbestand

des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

gefährdet wäre oder d) dies zur Errichtung einer

energiewirtschaft- lichen Leitungsanlage erforderlich

ist und gegen den Großkahlhieb Bedenken aus den

Gründen des Abs. 1 lit. a oder des § 16 Abs. 2 nicht

bestehen. Für die Antragstellung gelten die

Bestimmungen des § 87 sinngemäß.

Tannenchristbäume § 83. (1) Das Gewinnen und

Inverkehrsetzen von Waldbäumen der Baumart

Tanne (Abies) für weihnachtliche Zwecke

(Tannenchristbäume) oder von Tannenreisig, für

welche Zwecke auch immer dieses verwendet werden

mag, ist nur unter den Voraussetzungen der Abs. 2

bis 7 zulässig.

1874 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

(2) Tannenchristbäume sowie Tannenreisig dür- fen nur

gewonnen werden a) im Rahmen von Fällungen

gemäß den Bestimmungen der §§ 85 bis 94 sowie im

Rahmen von Pflegemaßnahmen, soweit durch diese

die Bestandesmischung und der Bestandesaufbau

nicht gefährdet werden, b) auf Grundflächen, die der

Christbaumzucht oder Schmuckreisiggewinnung

dienen oder über die energiewirtschaftliche

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Leitungsan- lagen führen, oder c) für den

Eigengebrauch des Waldeigen- tümers. (3) Der

Landeshauptmann kann über den Rah- men des Abs.

2 hinaus für bestimmte Gebiete die Gewinnung von

Tannenchristbäumen durch Verordnung zulassen,

wenn und soweit hiedurch der Weiterbestand der

Tanne in diesen Gebieten nicht gefährdet wird. (4)

Tannenchristbäume dürfen nur befördert oder

feilgehalten werden, wenn sie durch Plom- ben, die

über die Herkunft des Baumes Aus- kunft geben,

gekennzeichnet sind. Die Plombe ist vor dem

Abtransport aus dem Betriebs- bereich (Wald oder

Christbaumkultur außerhalb des Waldes) vom

Verfügungsberechtigten am Baum leicht sichtbar

anzubringen. (5) Der Grundeigentümer hat die

voraussicht- lich benötigte Anzahl an Plomben unter

Bekannt- gabe der Gewinnungsorte der

Tannenchristbäume sowie unter Beantragung eines

Ausfolgetermines so rechtzeitig bei der Behörde

anzufordern, daß diese die Zulässigkeit der

Gewinnung nach Abs. 2 im Rahmen der Forstaufsicht

überprüfen kann. Die Behörde hat die Plomben

binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der

Anforderung zum Selbstkostenpreis auszufolgen. Die

Weiter- gabe dieser Plomben durch den

Grundeigentümer ist verboten. Hat die Behörde

Bedenken, daß die Tannenchristbaumgewinnung den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht

entspricht, so hat sie gemäß § 172 vorzugehen. (6)

Wer Tannenchristbäume aus dem Ausland

einzuführen beabsichtigt, hat, wenn eine Einfuhr-

bewilligung nach anderen Vorschriften erforder- lich

ist, unmittelbar nach Erhalt dieser Bewilli- gung,

sonst spätestens vier Wochen vor dem Einlangen der

Tannenchristbäume am Inlands- bestimmungsort, die

voraussichtlich erforderliche Anzahl der Plomben bei

der für den Inlands- bestimmungsort zuständigen

Behörde anzufor- dern. Die Herkunft aus dem

Auslande ist in geeigneter Weise (Faktura,

Ursprungsschein u. dgl.) nachzuweisen. Nach

Einlangen der Tannenchristbäume am

Inlandsbestimmungsort hat der Verfügungsberechtigte

die Plomben an den Bäumen leicht sichtbar

anzubringen. Abs. 5 zweiter und dritter Satz finden

sinngemäß An- wendung. Vor der Plombierung ist es

verboten, die Tannenchristbäume in Verkehr zu

bringen.

) Nähere Vorschriften über die Form der Plomben,

e Beschriftung zur Feststellung der Herkunft sowie

über die Art und Weise der Befestigung hat der

undesminister für Land- und Forstwirtschaft durch

Verordnung zu erlassen. (8) Die Forstschutzorgane

nd die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der

estimmungen der Abs. 4 und 6 und der nach Abs. 7

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zu erlassenden Verordnung zu überprüfen.

Ausweiszwang bei der Gewinnung sonstiger

Christbäume und von Reisig § 84. (1) Der

Landeshauptmann kann, soweit dies zur

Hintanhaltung einer unbefugten Ent- nahme von

anderen Christbäumen als Tannen- christbäumen oder

von Reisig im Interesse des Schutzes des Waldes und

der Sicherung des Eigen- tums erforderlich erscheint,

für das Bundesland oder für bestimmte Waldgebiete

desselben durch Verordnung bestimmen, daß a)

waldfremde Personen in einem Wald dieses Gebietes

solche Christbäume nur gewinnen dürfen, wenn sie

über eine Bescheinigung verfügen, in der vom

Waldeigentümer die Berechtigung zur Gewinnung,

Zeit und Ort der Gewinnung sowie die bewilligte

Menge der Christbäume bestätigt ist, oder b) diese

Christbäume mit einer Plombe gemäß den

Bestimmungen des § 83 Abs. 4, 5 und 7 zu versehen

sind, c) für Reisig, soweit dieses für festliche Zwecke

verwendet werden soll, die Be- stimmung der lit. a

nngemäß zu gelten hat. (2) Wurde eine Verordnung

gemäß Abs. 1 lit. a oder c erlassen, so hat der

eweilige Inhaber der Christbäume oder des Reisigs

die Bescheini- gung während der Gewinnung im

Wald sowie bei der Inverkehrsetzung mit sich zu

führen. Die Forstschutzorgane und die Organe des

öffent- lichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit

erechtigt, in die Bescheinigung Einsicht zu nehmen.

Behördliche Überwachung der Fällungen willigungspflichtige Fällungen § 85. (1) Einer willigung der Behörde be- dürfen

a) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende

Ein- zelstammentnahmen (Abs. 2) auf einer zu-

sammenhängenden Fläche ab einer Größe von

einem halben Hektar, b) Kahlhiebe und diesen

gleichzuhaltende Ein- zelstammentnahmen, wenn

die vor- gesehene Hiebsfläche, ohne Rücksicht auf

Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahl-

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1875

flächen oder an Flächen mit nicht gesicher- ter

Verjüngung angrenzt und im Falle der Fällung die

danach entstehende ge- samte unbestockte Fläche

oder die vor- gesehene Hiebsfläche zusammen mit

der nicht gesichert verjüngten Fläche ein halbes

Hektar oder mehr als dieses betragen würde, c)

Fällungen in Wäldern, die wegen Über- tretungen des

Waldeigentümers (Abs. 3) einer besonderen, durch

Bescheid der Be- hörde festgelegten behördlichen

Über- wachung bedürfen. (2) Einzelstammentnahmen

sind Kahlhieben gleichzuhalten, wenn nach ihrer

Ausführung weniger als sechs Zehntel der vollen

Überschir- mung zurückbleiben würde. Gesicherte

Verjün- gungen auf Teilflächen sind bei dieser

Berech- nung als voll überschirmt einzubeziehen. (3)

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Übertretungen im Sinne des Abs. 1 lit. c liegen vor,

wenn der Waldeigentümer wegen a) Waldverwüstung

(§ 16), b) wiederholten Verstoßes gegen § 13, c)

wiederholten Verstoßes gegen die im Abs. 1

vorgesehene Bewilligungspflicht oder gegen

bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingun- gen und

Auflagen (§ 88 Abs. 4) rechtskräftig bestraft wurde

und das Straf- erkenntnis nicht länger als fünf Jahre,

gerechnet ab dem Beginn der beabsichtigten Fällung,

zurückliegt.

Freie Fällungen § 86. (1) Freie Fällungen sind a) Fällungen, nach deren Durchführung eine

gesicherte Verjüngung zurückbleibt (Räu- mung), b)

Fällungen infolge höherer Gewalt, die sich aus der

notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern

einschließlich allfälliger Schlagfrontbegradigungen

sowie der Durch- führung behördlicher Aufträge

ergeben, c) Fällungen von Einzelstämmen und Baum-

gruppen auf Waldflächen, auf denen ein

Bringungsrecht nach dem Güter- und Seil-

wegegrundsatzgesetz 1967, BGBl. Nr. 198, ohne

Errichtung einer Bringungsanlage ein- geräumt wird,

in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß, d)

alle sonstigen Fällungen, soweit auf sie nicht § 85

Abs. 1 anzuwenden ist. (2) Der Waldeigentümer hat

Fällungen gemäß Abs. 1 lit. a und b, sofern diese ein

halbes Hektar oder mehr umfassen, spätestens eine

Woche vor deren Beginn der Behörde zu melden. §

87 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. (3) Bei der

Fällung und Aufarbeitung ist jede Beschädigung

stehender Bäume und Jungbäume tunlichst zu

vermeiden.

(4) Die Bestimmungen über Beschränkungen von

Fällungen in Schutz- und Bannwäldern sowie in der

Kampfzone des Waldes bleiben unbe- rührt.

Fällungsantrag § 87. (1) Die

Erteilung einer Fällungsbewilli- gung hat der

Waldeigentümer zu beantragen. Steht das

Verfügungsrecht über den Wald, der Gegenstand des

Bewilligungsverfahrens ist, auf Grund einer

Fruchtnießung nicht dem Wald- eigentümer zu, so hat

der danach Verfügungs- berechtigte den Antrag zu

stellen. (2) Neben den im Abs. 1 bezeichneten

Personen steht das Recht zur Antragstellung auch

sonstigen Verfügungsberechtigten zu, soweit die

Ausübung ihrer Rechte Fällungen erforderlich macht.

(3) Wird in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz oder

des Abs. 2 das Recht zur Antragstellung ausgeübt, so

kommt in den Verfahren hierüber dem

Waldeigentümer Parteistellung zu. (4) Der Antrag hat

die für seine Erledigung erforderlichen Angaben, wie

über Hiebsort und -fläche, Zeitraum der Fällung,

Holzmenge, zu- treffendenfalls auch über den Käufer

von Holz auf dem Stock oder den Schlägerungsunter-

nehmer, zu enthalten.

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Fällungsbewilligung § 88. (1) Die

Fällungsbewilligung ist zu erteilen, wenn der

beantragten Fällung Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes nicht entgegenstehen. (2) Hat der

Antragsteller einer gemäß § 13 bestehenden

Verpflichtung zur Wiederbewaldung wiederholt nicht

entsprochen, so ist die bean- tragte

Fällungsbewilligung jedenfalls solange zu versagen,

bis er der Verpflichtung entsprochen hat.(3)

Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist bei

Vorhandensein von Aufforstungsrück- ständen die

Fällungsbewilligung jedenfalls mit der Auflage zu

verbinden, daß die ausständige Wiederbewaldung

innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt wird.

§ 13 Abs. 4 bis 6 findet Anwendung. (4) Die

Bewilligung ist erforderlichenfalls unter

Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die ge- eignet

sind, eine den Bestimmungen dieses Bun-

desgesetzes entsprechende Waldbehandlung zu

gewährleisten (wie Vorschreibungen über die

Wiederbewaldung oder über eine pflegliche Brin-

gung des gefällten Holzes, die Anordnung von

Forstschutzmaßnahmen oder der Auszeige der zur

Fällung bewilligten Bestände oder Stämme durch ein

Behördenorgan u. dgl.). Soweit die behördliche

Auszeige vorgeschrieben wird, ist für diese der

Waldhammer (§ 172 Abs. 7) zu verwenden.

1876 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

(5) Die Behörde hat dahin zu wirken, daß sonstige

nach bundesrechtlichen Vorschriften er- forderliche

Amtshandlungen tunlichst zugleich mit den

Amtshandlungen gemäß diesem Ab- schnitt

vorgenommen werden.

Sicherheitsleistung § 89. (1) Bestehen

begründete Zweifel an der Erfüllung der Pflicht zur

Wiederbewaldung durch den Antragsteller, so ist eine

den Kosten der Wiederbewaldung angemessene

Sicherheitsleistung vorzuschreiben. Vor deren Erlag

darf mit der Fällung nicht begonnen werden. (2) Die

Sicherheitsleistung kann in der Hinter- legung von

Bargeld, Staatsobligationen oder anderen für

mündelsicher erklärten Wert- papieren oder

Einlagebüchern inländischer Geld- institute bei der

Behörde, in der Begründung einer

Höchstbetragshypothek oder in der un- widerrufbaren

Erklärung eines Geldinstitutes be- stehen, für den

vorgeschriebenen Betrag als Bürge und Zahler

gegenüber der Behörde zu haften. (3) Eine

Sicherheitsleistung kann dem Antrag- steller auch

nachträglich vorgeschrieben werden, wenn die Frist

für die Wiederbewaldung über- schritten wurde. Dies

gilt auch für Fällungen, die bewilligungsfrei sind. (4)

Die Sicherheitsleistung ist dem Erleger nach Maßgabe

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der durchgeführten Wiederbewaldungs- arbeiten

auszufolgen; wurde eine Höchstbetrags- hypothek

begründet, so ist eine Löschungs- quittung

auszustellen. Der Restbetrag ist nach

ordnungsgemäßer Durchführung, spätestens aber nach

gesicherter Aufforstung ohne Verzug frei- zugeben.

Wurde die Sicherheitsleistung zur Deckung der

Kosten einer Ersatzvornahme in Anspruch

genommen, so hat die Behörde dem Erleger

Rechnung zu legen und allenfalls nicht in Anspruch

genommene Werte der Sicherheits- leistung

auszufolgen.

Verpflichtung sonstiger Personen aus der Bewilligung

§ 90. (1) Wird einem Berechtigten gemäß § 87 Abs. 1

oder 2 die Fällungsbewilligung erteilt, so tritt dieser,

unbeschadet allfälliger zivilrecht- licher

Vereinbarungen, hinsichtlich der Rechte und der

Verpflichtungen aus der Fällungsbewilli- gung an die

Stelle des Waldeigentümers. Kommt der gemäß § 87

Abs. 1 Berechtigte den Verpflich- tungen nicht nach,

so hat für deren Erfüllung der Waldeigentümer Sorge

zu tragen. (2) Schlägerungsunternehmer und Käufer

von Holz auf dem Stock sind wie der

Waldeigentümer für die Einhaltung der

Bestimmungen über die Fällung und Bringung

verantwortlich. Sie haben sich auch vor Beginn der

Fällung zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls

unter welchen Bedin- gungen und Auflagen eine

Fällungsbewilligung erteilt wurde. ntscheidung über den Fällungsantrag § 91. (1) Die

ehörde hat über den Fällungs- antrag binnen sechs

Wochen nach dessen Ein- langen zu entscheiden.

fft sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so

arf der Antrag- steller die beantragte Fällung unter

nhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

durch- führen. (2) Verhindern die

Witterungsverhältnisse die Vornahme erforderlicher

hebungen an Ort und Stelle, so darf die Behörde die

sechswöchige Frist bis zum voraussichtlichen

Wegfallen der Verhinderung verlängern. Hievon ist

der Antrag- steller durch Bescheid in Kenntnis zu

tzen. (3) Werden im Verfahren zivilrechtliche Ein-

endungen vorgebracht, so hat die Behörde auf eine

ütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt

ne solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer

ntscheidung über die forst- rechtliche Zulässigkeit

der Fällung die Parteien unter ausdrücklicher

Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten

Einwendungen zur Aus- tragung derselben auf den

Zivilrechtsweg zu ver- weisen.Geltungsdauer der

Fällungsbewilligung § 92. (1) Die Geltungsdauer

iner Fällungs- bewilligung erlischt mit Ablauf von

drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des

escheides. (2) Die Geltungsdauer erlischt ferner bei

echsel im Eigentum des Waldes, ausgenommen bei

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Übergang von Todes wegen oder auf Grund von

Übergabsverträgen.

Fällungspläne § 93. (1) Für Wälder, die für sich eine

betriebs- wirtschaftliche Einheit darstellen, kann der

Wald- eigentümer der Behörde an Stelle von

Anträgen gemäß § 87 einen Fällungsplan zur

Genehmigung vorlegen. (2) Der Fällungsplan hat die

entsprechend § 87 erforderlichen Angaben zu

enthalten und die bewilligungspflichtigen Fällungen

auszuweisen. Er ist für eine Laufzeit von höchstens

zehn Jahren zu erstellen. Es ist ihm eine kartenmäßige

Dar- stellung der Waldflächen des Betriebes in einem

Maßstab, der nicht kleiner als 1 : 10.000 sein darf,

beizuschließen. In dieser Darstellung müssen die

vorgesehenen Fällungsorte eingetragen sein. (3)

Beabsichtigte Fällungen hiebsunreifer Hoch-

waldbestände oder Großkahlhiebe sind mit der

entsprechenden Begründung im Fällungsplan ge-

sondert anzuführen. (4) Zur Erstellung von

ällungsplänen sind a) Forstwirte der Behörden, der

grar- behörden und der Landwirtschaftskammern im

Rahmen ihres sachlichen und örtlichen

Dienstbereiches,

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1877

b) Forstwirte von Waldeigentümervereinigun- gen im

Rahmen der für diese vorgesehenen Tätigkeiten und

c) leitend« Forstorgane von Forstbetrieben für diese

Betriebe befugt. Die Befugnisse der Ziviltechniker für

Forstwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz

bleiben unberührt.

Genehmigung von Fällungsplänen § 94. (1) Der

Fällungsplan ist zu genehmigen, wenn er den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. § 88

Abs. 4 findet Anwendung. (2) Bei Wäldern von

Agrargemeinschaften und bei Gemeindegutswäldern

ist vor Genehmigung die zuständige Behörde zu

hören, sofern diese nicht den Plan selbst erstellt hat.

(3) Der Waldeigentümer kann vor dem Ende der

Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes einen

umgearbeiteten, erforderlichenfalls einen neuen Plan

der Behörde zur Genehmigung vor- legen. Für die

Genehmigung ist Abs. 1 anzu- wenden. (4) Der

Waldeigentümer hat während der Laufzeit eines

genehmigten Fällungsplanes Ände- rungen des

Waldflächenausmaßes oder des Wald- zustandes

infolge höherer Gewalt anzuzeigen. (5) Ergibt sich auf

Grund der angezeigten Änderung, daß die

Durchführung der genehmig- ten Fällungen den

Bestimmungen dieses Bundes- gesetzes widerspricht,

so hat die Behörde die Genehmigung insoweit zu

widerrufen. (6) Für das Erlöschen der Geltungsdauer

der Genehmigung gilt § 92 Abs. 2 sinngemäß.

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C. Ermächtigung der Landesgesetz- gebung

Allgemeine Ermächtigung der Landesgesetz- gebung

§ 95. (1) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art.

10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, a) die gemäß § 80 Abs. 3

festgelegte Ober- grenze der Hiebsunreife von

Hochwald- beständen für bestimmte Gebiete des Lan-

des auf 50 Jahre herab- oder bis auf 80 Jahre

hinaufzusetzen, sofern nicht die Bestimmung des § 22

Abs. 4 lit. c Anwen- dung findet, b) Fällungsanträge,

die bis zu einem zu be- stimmenden Zeitpunkt in

Form einer Ein- tragung in ein von der Gemeinde zu

füh- rendes Verzeichnis eingebracht werden, als

solche im Sinne des § 87 Abs. 4 gelten zu lassen, c)

die -Geltungsdauer der Fällungsbewilligung bis auf

ein Jahr herabzusetzen. (2) Wird gemäß Abs. 1 lit. a

die Altersgrenze herab- oder hinaufgesetzt, so ist auf

§ 81 Abs. 4 entsprechend Bedacht zu nehmen. Sonderbestimmungen für Tirol, Vorarlberg und

Oberösterreich § 96. (1) Die Landesgesetzgebung der

Länder Tirol und Vorarlberg wird gemäß Art. 10 Abs.

2 B-VG ermächtigt, a) das Ausmaß der freien

Fällungen, ausge- nommen jene, die durch § 86 Abs. 1

lit. c erfaßt sind, herabzusetzen, b) alle Fällungen in

den Gemeindevermögens- und, unverteilten

Agrargemeinschaftswäl- dern sowie in den Schutz-

und Bannwäl- dern für bewilligungspflichtig zu

erklären und c) die forstlichen Nebennutzungen (wie

Streu- gewinnung, Weide) näher zu regeln. (2) Die

Landesgesetzgebung der Länder Tirol, Vorarlberg und

Oberösterreich wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG

ermächtigt, a) den Aufgabenbereich der

Forstaufsichts- organe der Behörde, das sind die

dieser zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben

zugewiesenen Hilfsorgane, festzulegen, b) soweit

solche Organe mit forstwirtschaft- lichen Aufgaben

betraut sind, vorzuschrei- ben, daß sie einen

mehrwöchigen Ausbil- dungskurs an einer forstlichen

Lehranstalt oder an einer forstlichen

Ausbildungsstätte mit Erfolg besucht haben müssen,

und die Gestaltung dieses Kurses näher zu regeln. (3)

Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und

Vorarlberg wird überdies gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG

ermächtigt, soweit für die Behand- lung von im Abs. 1

bezeichneten Angelegenheiten in Gemeinden

Forsttagsatzungskommissionen als Behörden erster

Instanz eingerichtet sind, deren Aufgabenbereich und

die Abkürzung des Instan- zenzuges zu regeln. (4) Die

Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg

wird schließlich für den Fall, daß sie die Einrichtung

von Forstaufsichtsorganen vorsieht, gemäß Art. 10

Abs. 2 B-VG ermäch- tigt, festzulegen, daß in

Forstaufsichtsgebieten die Bestimmungen des § 104

Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 113 bis 116 keine

Anwendung finden. (5) Die Bestimmungen des § 104

Abs. 1 bis 3 und der §§ 113 bis 116 bleiben unberührt,

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soweit sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt.

Sonderbestimmungen für Salzburg § 97. Die

Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß

Art. 10 Abs. 2 B-VG er- mächtigt, a) das Ausmaß der

freien Fällungen, ausge- nommen jene, die durch § 86

Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen, b) unbeschadet

der Bestimmungen des § 94 alle Fällungen in einem

den gewöhnlichen Haus- und Gutsbedarf

übersteigenden Umfang für bewilligungspflichtig zu

erklären und c) die forstlichen Nebennutzungen (wie

Streu- gewinnung, Waldweide) näher zu regeln.

1878 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

VII. ABSCHNITT SCHUTZ VOR WILDBÄCHEN

UND LAWINEN Anwendungsbereich und

Weitergeltung bisheri- ger Vorschriften § 98. (1) Die

Bestimmungen dieses Abschnit- tes sind auch auf

Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne

des § 1 sind. (2) Die Bestimmungen des Gesetzes

vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, betreffend Vor-

kehrungen zur unschädlichen Ableitung der Ge-

birgswässer, in der Fassung der Wasserrechts- novelle

1959, BGBl. Nr. 54, bleiben, soweit die

nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes vor-

sehen, unberührt.

Begriffsbestimmungen; Festlegung der Einzugs- gebiete §

99. (1) Ein Wildbach im Sinne dieses Bun-

desgesetzes ist ein dauernd oder zeitweise fließen- des

Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze

Zeit dauernde Anschwellungen Fest- stoffe aus

seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in

gefahrdrohendem Ausmaße ent- nimmt, diese mit sich

führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes

ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt. (2)

Unter einer Lawine im Sinne dieses Bun- desgesetzes

sind Schneemassen zu verstehen, die bei raschem

Absturz auf steilen Hängen, Gräben u. ä., infolge der

kinetischen Energie oder der von ihnen verursachten

Luftdruckwelle oder durch ihre Ablagerung Gefahren

oder Schäden verursachen können. (3) Das

Einzugsgebiet eines Wildbaches im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist die Fläche des von diesem und

seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes

sowie der Ablagerungsbe- reich des Wildbaches. (4)

Das Einzugsgebiet einer Lawine im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist deren Nähr-, Abbruch- und

Ablagerungsbereich sowie die Lawinenbahn. (5) Der

Landeshauptmann hat auf Vorschlag der Dienststelle

(§ 102 Abs. 1 lit. a) und nach Anhörung der

Landwirtschaftskammer die Ein- zugsgebiete der

Wildbäche und Lawinen durch Verordnung

festzulegen.

Waldbehandlung in Einzugsgebieten § 100. (1)

Soweit es zur Abwehr von Wild- bach- und

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Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die

Behörde nach Anhörung der Dienststelle (§ 102 Abs.

1) in Einzugsgebieten von Wild- bächen oder

Lawinen s) die Verwendung von geeignetem

forstlichen Vermehrungsgut der in Betracht kommen-

den Baumarten vorzuschreiben; dem Wald-

eigentümer dürfen daraus keine erheblichen

Mehrkosten erwachsen, b) Fällungen in der Kampfzone des Waldes

an eine Bewilligung zu binden oder gänz- lich zu

untersagen, c) im Zweifelsfalle zur Feststellung der

Schutz- waldeigenschaft von Wäldern ein Feststel-

lungsverfahren gemäß § 23 durchzuführen, d) dem

Landeshauptmann die Einleitung des Verfahrens zur

Anordnung von großräu- migen Maßnahmen im Sinne

des § 24 vor- zuschlagen, e) Bannlegungen gemäß §

30 für Wälder und neubewaldete Flächen im

Einzugsgebiet aus- zusprechen, f) örtlich begrenzte

Fällungen zur Vermei- dung unmittelbar drohender

Abrutschun- gen, einschließlich jener von

Hochwaldbe- ständen, auch wenn diese die

Obergrenze der Hiebsunreife im Sinne des § 80 Abs.

3 bis 5 noch nicht überschritten haben, vor-

zuschreiben. (2) In den Fällen des Abs. 1 lit. e und des

§ 101 Abs. 2 lit. c kann die Behörde, wenn und soweit

dies zur Abwehr oder Verminderung der Wild- bach-

oder Lawinengefahr erforderlich erscheint, die

Bewirtschaftung dieser Bannwälder der Dienststelle

102 Abs. 1 lit. b) übertragen. (3) Fällt die

twendigkeit für eine Bewirt- schaftung gemäß Abs.

weg, so hat die Behörde diese mit Bescheid dem

aldeigentümer zu über- tragen. In dem Bescheid ist

besondere der Zeitpunkt, ab dem die Übertragung

rksam werden soll, festzulegen sowie darüber zu

t- scheiden, ob und zutreffendenfalls in welchem

mfang und mit welchen Bedingungen und Auf-

gen die Bannwalderklärung aufrecht zu bleiben hat.

forderlichenfalls ist neuerlich ein Verfah- ren nach

31 zur Entschädigung der durch die Übertragung

wachsenden vermögensrechtlichen Nachteile

rchzuführen und über die Durch- führung der

aßnahmen im Falle des § 28 Abs. 4 oder über die

stentragung gemäß § 31 Abs. 1 zweiter Satz zu

tscheiden.

Vorbeugungsmaßnahmen in Einzugsgebieten;

Räumung von Wildbächen § 101. (1) Droht im

inzugsgebiet eines Wild- baches oder einer Lawine

ne Verschlechterung des Zustandes einzutreten oder

t eine solche bereits im Zuge, sodaß eine wirksame

ekämp- fung der Wildbach- oder Lawinengefahr er-

schwert oder unmöglich gemacht wird, so hat die

Behörde, sofern es sich nicht bereits um ein

Arbeitsfeld gemäß § 1 des Gesetzes vom 30. Juni

1884, RGBl. Nr. 117, in der Fassung der Wasser-

rechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, handelt, fest-

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zustellen, welche Vorbeugungsmaßnahmen erfor-

derlich erscheinen. (2) Vorbeugungsmaßnahmen

gemäß Abs. 1 können insbesondere sein: a)

Vorkehrungen zur Unterbindung des Ent- stehens

oder Ausweitens von Erosionen,

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1879

b) die Neubewaldung von Hochlagen sowie in der

Kampfzone des Waldes, c) die Bannlegung

neubewaldeter Flächen, d) die Beschränkung der

Bringung gemäß Abs. 3, e) die Beschränkung der

Waldweide auf ein Ausmaß, durch das gewährleistet

ist, daß auf Grund dieses Abschnittes vorgesehene

oder durchgeführte Wildbach- und Lawi-

nenverbauungsmaßnahmen nicht gefährdet werden. (3) Auf die Durchführung von Vorbeugungs-

maßnahmen gemäß Abs. 1 finden nach der Art der

Maßnahme die Bestimmungen dieses Bundes-

gesetzes oder jene des Wasserrechtsgesetzes 1959

Anwendung. (4) Droht durch Bringungen in

Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen, die

ohne Benüt- zung von Bringungsanlagen über

Grabeneinhänge, durch Runsen, Gräben oder

Wasserläufe oder durch Arbeitsfelder der Wildbach-

und Lawinen- verbauung durchgeführt werden sollen,

eine Ver- schlechterung gemäß Abs. 1 einzutreten, hat

die Behörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu

binden. Diese ist erforderlichenfalls unter Vor-

schreibung von Bedingungen und Auflagen zu

erteilen, wenn gewährleistet ist, daß die Bringung

unter Einhaltung der Bestimmungen des § 58 Abs. 3

durchgeführt wird und Auswirkungen im Sinne des §

60 Abs. 2 nicht zu befürchten sind. (5) Werden

Verfahren gemäß den Abs. 1, 3 oder 4 durchgeführt,

so ist diesen die Dienststelle (§ 102 Abs. 1)

beizuziehen. Diese hat das öffent- liche Interesse am

Schutz vor Wildbächen und Lawinen zu vertreten. (6)

Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach

fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zu- flüssen

innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken

jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im

Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu lassen

und dies der Behörde minde- stens zwei Wochen

vorher anzuzeigen. Die Be- seitigung vorgefundener

Übelstände, wie insbe- sondere das Vorhandensein

von Holz oder ande- ren den Wasserablauf

hemmenden Gegenständen, ist sofort zu veranlassen.

Über das Ergebnis der Begehung und über allfällige

Veranlassungen hat die Gemeinde der Behörde zu

berichten. (7) Die von der Gemeinde gemäß Abs. 6 zu

besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen

Wirkungsbereiches. (8) Die Landesgesetzgebung wird

gemäß Art: 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, die

Durchführung der Räumung der Wildbäche von den

im Abs. 6 bezeichneten Gegenständen sowie die

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Beseitigung sonstiger Übelstände und die

Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer,

Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter

Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen

Hochwasserstände näher zu regeln. Organisation und Aufgaben der Dienststellen;

Kostentragung § 102. (1) Der forsttechnische Dienst

für Wild- bach- und Lawinenverbauung hat sich in

folgende Dienststellen zu gliedern: a) in Sektionen

mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder

mehrerer Bundes- länder, b) in Gebietsbauleitungen

mit dem Wirkungs- bereich auf Teilgebiete eines

Sektionsbe- reiches. Die Dienststellen unterstehen

dem Bundesmini- ster für Land- und Forstwirtschaft,

die Ge- bietsbauleitungen auch jener Sektion, der ihr

Bereich zugehört.

(2) Die Leiter der Dienststellen müssen Forst- wirte

sein, welche die Anstellungserfordernisse für den

höheren forsttechnischen Dienst der Wildbach- und

Lawinenverbauung gemäß den hiefür geltenden

Vorschriften erfüllen. (3) Jeder Dienststelle sind nach

Maßgabe des Bedarfes Forstfachkräfte sowie

technisches und Verwaltungs- und Hilfspersonal zur

Verfügung zu stellen. (4) Das Personal jeder

Dienststelle untersteht, unbeschadet der

dienstrechtlichen und disziplinä- ren Unterordnung

unter das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft, in allen dienst- lichen

Angelegenheiten deren Leiter und ist an dessen

Weisungen gebunden. (5) Den Dienststellen obliegen

insbesondere folgende Aufgaben: a) die Projektierung

und Durchführung von Maßnahmen, einschließlich

solcher zum Schutze und zur Hebung der oberen

Wald- grenze, gemäß den Bestimmungen dieses

Abschnittes und des Gesetzes vom 30. Juni 1884,

RGBl. Nr. 117, in der Fassung der

Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, b) die

Überwachung der von Ihnen gemäß den

Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten

forstlich-biologischen Maß- nahmen sowie die

Obsorge für die Erhal- tung der im Zusammenhang

mit diesem Maßnahmen von ihnen errichteten

Anlagen, c) die Verwaltung ihrer zweckgerichteten

För- derungsmittel und Interessentenbeiträge für die

unter lit. a und b genannten Maß- nahmen, d) die

Erstellung und Führung eines Wild- bach- und

Lawinenkatasters, e) die Ausarbeitung von

Gefahrenzonenplänen gemäß § 11, f) die Mitwirkung

im Rahmen der behörd- lichen

Sachverständigentätigkeit (§ 173) ja Angelegenheiten

der Wildbach- und Lawi- nenverbauung.

1880 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

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(6) Für die Überwachungs- und Erhebungs- tätigkeit

der Dienststellen in den Einzugsgebie- ten der

Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1 dritter

Satz sinngemäß Anwendung. (7) Der Bundesminister

für Land- und Forst- wirtschaft hat durch Verordnung

Bezeichnung, Sitz, Zuständigkeit«- und

Aufgabenbereich der Dienststellen (Abs. 1), unter

Bedachtnahme auf die regionalen und

geographischen Gegebenhei- ten, wie hinsichtlich der

Dichte und Lage der Einzugsgebiete der Wildbäche

und Lawinen, zu regeln und jene Aufgaben (Abs. 5)

zu bezeichnen, die dem Bundesministerium für Land-

und Forst- wirtschaft vorzubehalten sind.

Verfahren, Zuständigkeit § 103. (1) Zur

Durchführung von Verfahren gemäß diesem

Abschnitt sind, a) soweit auf diese die Bestimmungen

des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, in

der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr.

54, anzuwenden sind, jene Behörden, die nach den

Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zur

Behandlung des wasserrechtlichen Teiles eines

Vorhabens zu- ständig sind, b) soweit sie sich auf die

Bestimmungen der §§ 99 bis 101 beziehen, die im §

170 Abs. 1 umschriebenen Behörden zuständig. (2)

Ist ein forstrechtliches Verfahren gemäß diesem

Abschnitt durchzuführen, so ist es tun- lichst

gleichzeitig mit dem wasserrechtlichen Ver- fahren

durchzuführen.

VIII. ABSCHNITT FORSTPERSONAL A.

Forstorgane und Forstschutz- organe Forstorgane und

ihr Aufgabenbereich § 104. (1) Zur Sicherung des

öffentlichen Inter- esses an der Walderhaltung und der

Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

haben die Eigentümer von Pflichtbetrieben (§ 113)

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes

fachlich ausgebildetes Forstpersonal zu bestellen

(Forstorgane).

(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind:

a) als leitende Forstorgane Forstwirte und Förster; b) als zugeteilte Forstorgane Forstwirte,

Forst- assistenten, Förster und Forstadjunkten. (3)

Aufgabe der Forstorgane Ist die dem Abs. 1

entsprechende fachgemäße Bewirtschaftung des

Waldes. Solche Organe erfüllen auch die fach-

hen Voraussetzungen für die Betrauung mit den

nktionen eines Forstschutzorganes (§ 110 Abs. 1).

Forstorgane müssen österreichische Staats- bürger

n und, soweit nicht § 109 anzuwenden ist, die nach

05 vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. (5)

r Landeshauptmann kann vom Nach- weis der

erreichischen Staatsbürgerschaft be- freien, wenn

Staate, dem der Antragsteller angehört,

erreichische Staatsbürger für die An- stellung Im

rstdienst den Angehörigen dieses Staates

ichgestellt sind, der Antragsteller seine forstliche

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Ausbildung Im Inland erworben hat oder seine

Ausbildung Im Ausland als eine dem entsprechenden

inländischen Ausbildungsgang im Sinne des §109

gleichgestellte Ausbildung aner- kannt wurde.

Ausbildungsgang für Forstorgane § 105. (1) Es haben nachzuweisen: a) der Forstassistent die

erfolgreiche Vollen- dung der Diplomstudien der

Studienrich- tung Forst- und Holzwirtschaft an der

Hochschule für Bodenkultur in Wien; b) der

Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Forstwirt- schaft (Försterschule) im

Sinne des § 11 Abs. 1 lit. g des Land- und

forstwirtschaft- lichen Bundesschulgesetzes, BGBl.

Nr. 175/ 1966, in der Fassung des BGBl. Nr. 332/

1971; c) der Forstwirt die Ausbildung nach lit. a

sowie die erfolgreiche Ablegung der Staats- prüfung

für den höheren Forstdienst; d) der Förster die

Ausbildung nach lit. b so- wie die erfolgreiche

legung der Staats- prüfung für den Försterdienst. Wer einen Ausbildungsgang gemäß Abs. 1

chweisen kann, ist berechtigt, die nach lit. a bis d

ses Absatzes in Betracht kommende Be-

sbezeichnung während seiner forstlichen Tätig-

t zu führen. Die Bestimmung des § 104 Abs. 2

ibt hievon unberührt.

aatsprüfung für den höheren Forstdienst § 106. (1)

e Staatsprüfung für den höheren Forstdienst hat die

chliche Befähigung zur rich- tigen Anwendung der

worbenen wissenschaft- lichen Kenntnisse auf allen

für die Berufsaus- übung eines Forstwirtes

belangreichen Gebieten zu erweisen.

Zur Abhaltung der Prüfung hat der Bun-

sminister für Land- und Forstwirtschaft beim

ndesministerium für Land- und Forstwirtschaft

ne Staatsprüfungskommission für den höheren

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1881

Forstdienst einzurichten und hiezu auf die Dauer von fünf Jahren zehn Forstwirte und drei rechts- kundige Personen als Prüfungskommissäre zu bestellen. Die Staatsprüfungskommission besteht aus dem Leiter der Forstsektion des Bundes- ministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder dem von ihm namhaft gemachten Vertreter als Vorsitzenden und aus vier Prüfungskommissären, von denen drei Forstwirte und einer rechtskundig sein müssen. Von den Forstwirten müssen zwei als leitende Forstorgane tätig oder tätig gewesen sein. Die Einberufung der Prüfungskommissäre für die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzen- den.

(3) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für den höheren Forstdienst hat der Prüfungswerber nachzuweisen:

a) die erfolgreiche Vollendung der Diplom- studien der Studienrichtung für Forst- und Holzwirtschaft an der Hochschule für Bodenkultur in Wien; b) die Ablegung von Einzelprüfungen und den Besuch von Vorlesungen auf der Hoch- schule für Bodenkultur in Wien, die außer- halb des normalen Studienganges liegende, aber für den höheren Forstdienst belang- reiche Wissensgebiete zum Gegenstand haben. Die Einzelprüfungen und Vorlesun- gen werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung bestimmt; c) eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit nach Vollendung des Hochschul- studiums unter Leitung eines Forstwirtes (§ 105 Abs. 2); d) die Vorlage einer einwandfrei geführten schriftlichen

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Arbeit (Themenbuch), in der der Prüfungswerber anknüpfend an seine Wahrnehmungen und Erfahrungen während der praktischen Tätigkeit seine Anschauun- gen in forstlichen Fragen in zusammen- hängenden Abhandlungen niedergelegt hat.

Staatsprüfung für den Försterdienst § 107. (1) Die Staatsprüfung für den Förster- dienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung der erworbenen schulischen Kennt- nisse auf allen für die Berufsausübung eines Försters belangreichen Gebieten zu erweisen.

(2) Zur Abhaltung der Prüfung hat der Bun- desminister für Land- und Forstwirtschaft beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine Staatsprüfungskommission für den Förster- dienst einzurichten und hiezu auf die Dauer von fünf Jahren sieben Forstwirte und drei Förster als Prüfungskommissäre zu bestellen. Die Staats- prüfungskommission besteht aus dem Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft oder dem von ihm namhaft gemachten Vertreter als Vorsitzenden und aus drei Prüfungskommissären, von denen zwei Forstwirte und einer Förster sein müssen. Von den Prüfungskommissären müssen zwei als lei- tende Forstorgane tätig oder tätig gewesen sein. Die Einberufung der Prüfungskommissäre für die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden.

(3) Für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen:

a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft; b) eine

mindestens zweijährige unter einem leitenden Forstorgan gemäß § 104 Abs. 2 lit. a absolvierte praktische Tätigkeit nach Vollendung der Ausbildung gemäß lit. a; c) die Vorlage einer einwandfrei geführten schriftlichen Arbeit

(Themenbuch), in der der Prüfungswerber anknüpfend an seine Wahrnehmungen und Erfahrungen während der praktischen Tätigkeit seine Anschauun- gen in forstlichen Fragen in zusammen- hängenden Abhandlungen niedergelegt hat.

Gemeinsame Bestimmungen über die Staatsprü- fung für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst § 108. (1) Ober die Zulassung zu den Staats- prüfungen für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Der Prüfungs- werber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Vor- aussetzungen Anspruch auf Zulassung zur Prü- fung.

(2) Hinsichtlich der vorgeschriebenen Zeiten für die praktische Tätigkeit sind bis zur Hälfte derselben andere forst- und holzwirtschaftliche Beschäftigungen im In- und Ausland, wenn sie für die fachliche Ausbildung vorteilhaft erschei- nen, einzurechnen.

(3) Die Staatsprüfung besteht aus einem schrift- lichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil; der mündliche Teil der Prüfung ist im Wald und im geschlossenen Raume abzuhalten.

(4) Die Entscheidung der Prüfungskommission hat auf „mit Auszeichnung befähigt", „sehr be- fähigt", „befähigt" und „nicht befähigt" zu lau- ten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüf- ling in allen Gegenständen entsprochen hat. Die Note „mit Auszeichnung befähigt" kann nur mit Stimmeneinhelligkeit der Prüfungskommis- säre zuerkannt werden. Hat der Prüfling nur in einem Gegenstand nicht entsprochen und wird die Prüfung spätestens zum übernächsten Prü- fungstermin wiederholt, so beschränkt sich diese auf den Gegenstand, in dem nicht entsprochen wurde. In allen anderen Fällen erstreckt sich die Wiederholung auf die ganze Prüfung. Eine Prü- fung kann nur zweimal wiederholt werden.

1882 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

(5) Jeder Prüfungswerber hat, bei sonstiger

Nichtzulassung, spätestens bis vor Beginn der

Prüfung eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die

Prüfungstaxe hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft durch Verordnung so fest- zusetzen,

daß hieraus der Kostenaufwand der Prüfung und die

Entschädigung der Mitglieder der

Prüfungskommission ihre Deckung finden. Die

Reisekosten der Mitglieder der Prüfungs- kommission

trägt der Bund. In der Verordnung kann die

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Prüfungstaxe, wenn sie für den Prü- fungswerber eine

unzumutbare wirtschaftliche Härte darstellt, auf ein

Viertel herabgesetzt wer- den.

Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse §

1109. (1) Eine im Ausland mit Erfolg abge- legte

fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft als den im § 105 Abs. 1 lit. c und

d genannten Prüfungen gleich- wertig anzuerkennen,

wenn a) eine forstfachliche Bestätigung des Antrag-

stellers im Inland darauf schließen läßt, daß er sich

mit den österreichischen forst- lichen Verhältnissen so

weit vertraut ge- macht hat, daß er die ihm als

Forstorgan gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag,

und b) der durchlaufene Ausbildungsgang, insbe-

sondere hinsichtlich der Zulassungsbedin- gungen zur

Prüfung und des Umfanges des Stoffes der abgelegten

Prüfung, im wesent- lichen dem entsprechenden

inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden

kann. (2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1

nicht gegeben, so kann der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft die Anerkennung von der

Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig

machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen

Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die ein-

schlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und

jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Aus-

bildungsgang des Bewerbers nicht in einem den

österreichischen Vorschriften entsprechenden

Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmun- gen

des § 108 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzu- wenden.

Forstschutzorgane § 110. (1) Sieht die

Landesgesetzgebung die Betrauung bestimmter

Personen mit den Funk- tionen eines

Forstschutzorganes vor, so kommen hiefür nur in

Betracht a) Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet

haben und die für die Ausübung des Forst-

schutzdienstes erforderliche geistige, charak- terliche

und körperliche Eignung sowie die erforderliche

Vertrauenswürdigkeit besit- zen, und die überdies

Forstorgane (§ 104 Abs. 2 oder § 105 Abs. 2 lit. b),

Absolventen der Forstfachschule (§ 117) oder

Forstaufsichtsorgane (§ 95 Abs. 2) sind, oder c) ein

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines

mehrwöchigen Kurses an einer forst- lichen

Lehranstalt oder an einer forstlichen

usbildungsstätte zur Heranbildung für die Aufgaben

als Forstschutzorgan vorlegen können oder d)

Forstarbeiter im Sinne der land- und forst-

rtschaftlichen Berufsausbildungsvorschrif- ten sind,

doch nur unter der Vorausset- zung, daß eine vor der

etrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes

behörd- lich durchgeführte Befragung ergeben hat,

ß der Bewerber mit den Rechten und Pflichten einer

öffentlichen Wache vertraut ist. (2) Unbeschadet der

Bestimmung des Abs. 1 lit. a erfüllt der

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Waldeigentümer die für die Betrauung mit der

Funktion eines Forstschutz- organes erforderliche

Voraussetzung bereits dann, wenn er mit den

erforderlichen praktischen und technischen

Kenntnissen über den Forstschutz sowie mit den

Rechten und Pflichten einer öffent- lichen Wache

vertraut ist.

Das Forstschutzorgan als öffentliche Wache § 111. (1) Das Forstschutzorgan hat die durch

§ 112 eingeräumten Rechte einer öffentlichen Wache

und ist befugt, in Ausübung seines Dien- stes,

unbeschadet der Bestimmungen des Waffen- gesetzes

1967, BGBl. Nr. 161, eine Faustfeuer- waffe zu

führen. (2) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung

seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vor-

geschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der

Beamten (§ 74 Z. 4 StGB) gewährt wird. Auf

Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienst-

sweis vorzuweisen.

cht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald

d auf Festnahme

§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt, a)

Personen aus dem Walde seines Dienstbe- reiches

zu weisen, die eine Verwaltungsüber- tretung

gemäß § 174 Abs. 4 begangen oder gegen die

Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben

oder deren weiterer Auf- enthalt begründeten Anlaß

zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die

ord- nungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für

die Sicherheit des Eigentums gibt, b) in den Fällen

des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 4 lit. a, letzter

Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des

Betretenen festzustel- len und danach diesen bei

der Behörde an- zuzeigen,

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1883

c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950

vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer

Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen

und, falls sich diese Person der Festnahme durch

Flucht ent- zieht, sie auch über seinen

Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb

dessel- ben festzunehmen, d) die imBesitze des

Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und

Werkzeuge, die gewöhn- lich zur Gewinnung oder

Bringung der Forstprodukte verwendet werden,

vorläu- fig zu beschlagnahmen und zu diesem

Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu

durchsuchen.

Pflicht zur Bestellung von Forstorganen § 113. (1)

Eigentümer von Wäldern im Aus- maß von

mindestens 500 ha, wenn diese eine wirtschaftliche

Einheit, auch ohne räumlichen Zusammenhang,

bilden (Pflichtbetrieb), haben lei- tende Forstorgane

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zu bestellen (Abs. 2) und diesen in den Fällen des

Abs. 2 lit. b weitere Forstorgane (Abs. 3) zuzuteilen.

(2) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist ent- sprochen,

wenn für jeden Pflichtbetrieb a) mit einer Waldfläche

von weniger als 1800 ha ein Förster, b) mit einer

Waldfläche von mindestens 1800 ha ein Forstwirt als

leitendes Forstorgan bestellt wird. (3) Der

Verpflichtung gemäß Abs. 1 hillsicht- lich der

Zuteilung weiterer Forstorgane ist ent- sprochen,

wenn für je weitere 1800 ha Wald ein Forstorgan

zugeteilt ist und jedes vierte bei- gegebene Forstorgan

ein Forstwirt ist. Bei der Ermittlung der Pflichtanzahl

der zuzuteilenden Forstorgane sind Restflächen a)

unter 500 ha unberücksichtigt zu lassen, b) von 500 ha

bis 1000 ha dann unberücksich- tigt zu lassen, wenn

im Pflichtbetrieb ein Absolvent der Forstfachschule

(Forstwart) beschäftigt ist, c) über 1000 ha voll

anzurechnen. (4) Auf die Pflichtanzahl gemäß Abs. 3

anzu- rechnen sind: a) Forstassistenten und

Forstadjunkten, wenn ihre Anzahl zu der der

sonstigen Forst- organe in einem solchen Verhältnis

steht, daß die den Vorschriften dieses Bundes-

gesetzes entsprechende fachliche Bewirt- schaftung

des Pflichtbetriebes gewährleistet ist, b) die

Forstorgane einer zentralen Forstver- waltung, wenn

sie die im Außendienst ste- henden Forstorgane in der

Wirtschaftsfüh- rung oder im Betriebs- oder

Forstschutz- dienst maßgeblich entlasten. (5) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf

Waldgrundstücke, die als Eisenbahnanlagen im Sinne

des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60,

anzusehen sind, keine Anwendung.

Besondere Fälle § 114. (1) Der Landeshauptmann hat

auf ge- meinsamen Antrag der beteiligten Waldeigen-

tümer zu bewilligen, daß für mehrere Pflicht- betriebe

ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden

kann, wenn die gesamte Wald- fläche örtlich und

verkehrsmäßig so liegt, daß eine gemeinsame

Wirtschaftsführung in ordnungs- gemäßer Form

gewährleistet ist und die Voraus- setzungen des § 116

Abs. 1 und 2 vorliegen. Die Waldflächen der

Pflichtbetriebe sind für die Er- mittlung der

Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane (§ 113

Abs. 3) zusammenzurechnen.

(2) Der Verpflichtung gemäß § 113 Abs. 2 ist auch

entsprochen, wenn ein Ziviltechniker für

Forstwirtschaft, der die Voraussetzungen gemäß §

105 Abs. 1 lit. c erfüllt, mit der Wahrneh- mung der

Wirtschaftsführung beauftragt ist und die ihm

insgesamt derart anvertraute Waldfläche nicht größer

als 5000 ha ist, sofern dem Zivil- techniker bei

Pflichtbetrieben gemäß § 113 Abs. 2 lit. a mindestens

ein Forstwart und bei Pflicht- betrieben gemäß § 113

Abs. 2 lit. b mindestens ein Förster zugeteilt ist. Abs.

1 ist sinngemäß anzuwenden.

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(3) Der Landeshauptmann hat, wenn die Er- füllung

der Aufgaben gemäß § 104 Abs. 3 hie- durch nicht

gefährdet wird, zum Ausgleich von wirtschaftlichen

Härten infolge ungünstiger Pro- duktionsverhältnisse

auf Antrag des Waldeigen- tümers die Pflichtanzahl

bis zur Hälfte derselben zu vermindern. Hiebei hat ab

Richtlinie der Verminderung zu gelten, daß der auf

die Forst- betriebsfläche entfallende Einheitswert (§

46 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) der

Pflichtbetriebes, der a) auf einen Förster als leitendes

Forstorgan (§ 113 Abs. 2 lit. a) entfällt, 1,500.000 S,

b) auf einen Forstwirt als leitendes Forstorgan (§113

Abs. 2 lit. b) entfällt, 4,000.000 S, c) auf ein

zugeteiltes Forstorgan (§ 113 Abs. 3) entfällt,

4,000.000 S nicht übersteigt. In den Fällen der lit. b ist

un- abhängig von der Höhe des Einheitswertes ein

Förster zu bestellen. (4) Tritt in den gemäß § 46 des

Bewertungs- gesetzes 1955 vorgesehenen

Feststellungen über den Einheitswert eine Änderung

ein, so hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft die gemäß Abs. 3 lit. a bis c

angeführten Beträge dieser Änderung entsprechend

durch Verordnung anzupassen.

1884 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

Bestellungsvorgang § 115. (1) In Pflichtbetrieben hat

der Wald- eigentümer die gemäß den §§ 113 und 114

vor- gesehenen Forstorgane binnen sechs Monaten,

geredinet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der

Verpflichtung, zu bestellen und diese Organe

innerhalb eines Monats nach der Bestellung,

jedenfalls aber drei Tage nach Dienstantritt, der

Behörde zu melden. In der Meldung ist der zu-

gewiesene Dienstbereich und dessen Ausmaß an-

zugeben.

(2) Entspricht die Bestellung nicht den Vor-

aussetzungen gemäß den §§ 113 und 114, so hat die

Behörde durch Bescheid auszusprechen, daß die

Meldung nicht zur Kenntnis genommen wird.

(3) Die Behörde hat die sechsmonatige Frist auf

Grund eines noch vor deren Ablauf einge- brachten

Antrages des Waldeigentümers um ein halbes Jahr zu

verlängern, wenn der Waldeigen- tümer

nachzuweisen vermag, daß ihm eine Be- stellung

innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nicht möglich ist,

weil entsprechende Forstorgane auf dem Arbeitsmarkt

nicht zur Verfügung stehen.

Gemeinsame Bestimmungen für Forst- und Forst-

schutzorgane § 116. (1) Der Waldeigentümer hat

vorzusor- gen, daß s) Forstorgane, zu deren

Bestellung er ver- pflichtet ist, ihren Dienst in dem

ihnen übertragenen Dienstbereich hauptberuflich

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ausüben, und

b) diese Forstorgane sowie die Forstschutz- organe

innerhalb des Dienstbereiches oder in solcher Nähe

desselben wohnen, daß der Dienstbereich leicht

überwacht werden kann.

(2) Die Behörde kann von der im Abs. 1 lit. b

festgelegten Verpflichtung Ausnahmen bewilli- gen,

wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträch- tigung

des Dienstes zu befürchten ist.

(3) Der Pflicht zur Bestellung ist auch dann ent-

sprochen, wenn für die zu besetzende Stelle ein

Forstorgan mit höherer Ausbildung bestellt wird als

hiefür erforderlich ist.

(4) Der Waldeigentümer kann auch sich selbst der

Behörde als Forstorgan namhaft machen, wenn er den

Bestellungserfordernissen Genüge leistet.

(5) Der Waldeigentümer hat die Beendigung der

Tätigkeit seiner Forstorgane (§ 104) oder

Forstschutzorgane (§ 110) innerhalb eines Mona- tes

der Behörde mitzuteilen. B. Forstfachschule

Errichtung einer Forstfachschule §

117. (1) Zum Zwecke der Ausbildung von weiterem

Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft namens des Bun- des im

Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen

und für Unterricht und Kunst eine Forstfachschule

urz Fachschule) zu errich- ten und zu erhalten. Die

chschule ist eine berufsbildende Schule mit einer

hulstufe. (2) Den Sitz der Fachschule hat der

ndes- minister für Land- und Forstwirtschaft im

n- vernehmen mit dem Bundesminister für Finan-

n durch Verordnung zu bestimmen. (3) Der

chschule ist ein Schülerheim anzu- gliedern; ferner

zur Durchführung der Übun- gen und Ausbildung

Walde die Benützung eines zweckentsprechenden

hrforstes sicherzu- stellen. (4) Die Fachschule ist

gemein zugänglich. Die Aufnahme eines Schülers

rf nur abgelehnt werden, a) wenn der Schüler die

fnahmevorausset- zungen (§ 120) nicht erfüllt, b)

gen Oberfüllung der Schule.

Aufgabe der Fachschule § 118. Die Fachschule hat

die Aufgabe, den Schülern die erforderlichen

fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die sie

fähigen, nach den An- weisungen von Forstorganen

bei der Durchfüh- rung des forstlichen

Betriebsdienstes mitzuwirken sowie den

Forstschutzdienst zu versehen. Weiters hat sie die

Aufgabe, die Schüler zu demokrati- schen,

eimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten

nd sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden

wie die Allgemeinbildung der Schüler in einer der

künftigen Berufstätigkeit angemessenen Weise zu

vertiefen.

nterricht und Lehrplan § 119. (1) Der theoretische

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Unterricht ist durch Übungen und durch praktischen

Unterricht zu ergänzen. Das Ausmaß des

theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der

Übungen hat in den Pflichtgegenständen mindestens

1200 Stun- den zu umfassen. (2) Der Unterricht an der

Fachschule beginnt in der ersten Septemberwoche und

endet in der letzten Juniwoche. (3) Den Lehrplan hat

der Bundesminister für Unterricht und Kunst im

nvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirt- schaft durch Verordnung festzusetzen,

wobei als Pflichtgegenstände vorzusehen sind: a)

allgemeinbildende Gegenstände (einschließ- lich

Religion),

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1885

b) forstliche Fachgegenstände, und zwar: Waldbau,

Forstnutzung, Forsttechnik und Baukunde,

Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz,

Wildkunde und Jagdbetrieb, c) Gesetzeskunde, d)

praktischer Unterricht in den Fachgegen- ständen

Waldbau, Forsttechnik und Bau- kunde,

Arbeitstechnik, Meßkunde und Holzverwertung,

Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb.

Aufnahme in die Fachschule § 120. (1) Die Voraussetzungen für die Auf- nahme in die Fachschule sind

a) die körperliche und geistige Eignung und b) das vollendete 16. Lebensjahr. (2) Die geistige Eignung

ist, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4, durch

die mit Erfolg abgelegte Aufnahmsprüfung

nachzuweisen. (3) Die aus einem schriftlichen und

mündlichen Teil bestehende Aufnahmsprüfung hat zu

er- weisen, ob der Bewerber in den für den Fach-

schulbesuch erforderlichen Gebieten über das

durchschnittliche Wissen und Können eines Ab-

solventen der 8. Schulstufe der allgemeinbilden- den

Pflichtschule verfügt. Der Bundesminister für

Unterricht und Kunst hat durch Verordnung die

Prüfungsgegenstände der Aufnahmsprüfung unter

Bedachtnahme auf den Lehrplan der allgemein-

bildenden Pflichtschule und der land- und forst-

wirtschaftlichen Berufsschule zu bestimmen.

(4) Das Erfordernis der erfolgreichen Able- gung der

Aufnahmsprüfung entfällt, wenn der Bewerber a) den

erfolgreichen Besuch einer land- und

forstwirtschaftlichen Berufsschule nach- weist, b)

mindestens einen Jahrgang einer landwirt-

schaftlichen Fachschule mit Erfolg besucht hat, c) im

Sinne der Bestimmungen des land- und

forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsge- setzes als

geprüfter Facharbeiter in der Forstwirtschaft gilt, oder d) eine zweijährige Praxiszeit im forstlichen

Betriebsdienst unter der Leitung eines Forstorgans

nachzuweisen vermag.

Schulgeldfreiheit % 121. (1) Der Besuch der

Fachschule ist unent- geltlich. (2) Die Einhebung von

Lern- und Arbeits- mittelbeiträgen ist zulässig.

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Abschlußprüfung § 122. (1) Die Abschlußprüfung hat

die Gegen- stände Waldbau, Forstnutzung,

Forsttechnik und Baukunde, Meßkunde und Holzverwertung,

Forstschutz sowie Gesetzeskunde zu umfassen. Sie ist

in. eine theoretische und praktische Prü- fung zu

gliedern; die theoretische Prüfung hat einen

schriftlichen und einen mündlichen Teil zu umfassen.

(2) Auf Grund der abgelegten Abschlußprüfung ist

dem Schüler ein Zeugnis auszustellen. In dieses sind

mit den Noten gemäß § 123 Abs. 3 a) die Ergebnisse

der Abschlußprüfung in den im Abs. 1 genannten

Gegenständen und b) die Jahresnoten der übrigen

Gegenstände, die nicht zur Abschlußprüfung zählen, einzutragen.

Schülerbeurteilung § 123. (1) Die Schülerbeurteilung

ist zum Halb- jahr und am Ende des Unterrichtsjahres

vorzu- nehmen. Ihr ist das Ergebnis der mündliche©

und schriftlichen Prüfung über die Lehrgegen- stände,

die ständige Beobachtung des Wissens und Könnens

des Schülers und die Art, wie er sich in geistiger und

sittlicher Hinsicht bei der Erarbeitung der neuen

Lehraufgaben sowie bei der Einübung und

Wiederholung des durchge- nommenen Lehrstoffes

verhalten hat, zugrunde zu legen. Die

Schülerbeurteilung ist durch Aus- folgung einer

Schulnachricht zum Halbjahr und eines Zeugnisses

zum Ende des Unterrichtsjahres bekanntzugeben. (2)

Die Schülerbeurteilung ist von allen Lehrern einer

Klasse unter dem Vorsitz des Schulleiters

(Klassenkonferenz) vorzunehmen. (3) Die

Schülerbeurteilung hat nach einer fünf- stufigen

Notenskala mit den Bezeichnungen „sehr gut (1)",

„gut (2)", „befriedigend (3)", „genügend (4)" und

„nicht genügend (5)" zu erfolgen. (4) Ein Schüler,

dessen Beurteilung bei sonst mindestens genügendem

Unterrichtserfolg in nicht mehr als einem

Pflichtgegenstand mit „nicht genügend"

abgeschlossen werden muß, ist zur Ablegung einer

Wiederholungsprüfung in diesem Gegenstand

zuzulassen. Ein Schüler, der ohne eigenes

Verschulden so viel vom Unterricht ver- säumt hat,

daß seine Beurteilung nicht fristgerecht möglich ist,

ist von der Klassenkonferenz zur Ablegung von

Nachtragsprüfungen zuzulassen. Nachtrags- und

Wiederholungsprüfungen sind frühestens sieben

Wochen nach dem Ende des Unterrichtes (§ 119),

spätestens jedoch in der letzten Augustwoche,

durchzuführen. Ordnungs- gemäß abgehaltene

Nachtrags- und Wiederho- lungsprüfungen können

nicht wiederholt werden. Nach der Ablegung der

Nachtrags- oder Wieder- holungsprüfung ist das

ausgestellte Abschlußzeug- nis einzuziehen und dem

Schüler ein Abschluß- zeugnis auszustellen, das außer

dem sonstigem Inhalt die in der Nachtrags- oder

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Wiederholungs- prüfung ermittelte Note enthält. 1886 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

(5) Bei nicht erfolgreichem Abschluß in höch- stens

zwei Pflichtgegenständen ist der Schüler berechtigt,

die Fachschule einmal zu wiederholen.

Prüfungskommissionen § 124. (1) Die

Aufnahmsprüfung und die Ab- schlußprüfung sind vor

je einer Prüfungskom- mission abzulegen. Der

Bundesminister für Unter- richt und Kunst hat diese

Kommission an der Fachschule einzurichten und hiezu

auf die Dauer von fünf Jahren Prüfungskommissäre

und deren Ersatzmänner in ausreichender Anzahl zu

be- stellen. Der Vorsitzende jeder Prüfungskommis-

sion muß Forstwirt sein. (2) Die Prüfungskommission

für die Aufnahms- prüfung hat aus dem Vorsitzenden

und drei wei- teres Mitgliedern zu bestehen; letztere

müssen Lehrer an der Fachschule sein. (3) Die

Prüfungskommission für die Abschluß- prüfung hat

aus dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern

zu bestehen. Drei von letz- teren müssen Lehrer an der

Fachschule und zwei müssen Forstorgane sein oder

gewesen sein. (4) Von der Teilnahme als Mitglied der

Prü- fungskommission sind ausgeschlossen: a)

Forstorgane, unter deren Leitung der Prüf- ling im

forstlichen Betriebsdienst tätig war (§ 104 Abs. 2 lit.

a), b) mit dem Prüfling Verwandte oder Ver-

schwägerte in auf- oder absteigender Linie,

Geschwisterkinder oder Personen, die noch näher

verwandt oder im gleichen Grad ver- schwägert sind,

c) Wahl- oder Pflegeeltern und der Vormund des

Prüflings sowie d) Personen, bei denen Gründe

vorliegen, ihre volle Unbefangenheit gegenüber dem

Prüf- ling in Zweifel zu ziehen.

(5) Die Prüfungskommission hat das Vorliegen von

Ausschließungsgründen von Amts wegen so

rechtzeitig festzustellen, daß für die Prüfung der in

Betracht kommende Ersatzmann zur Verfü- gung

steht. Über das Vorliegen eines Ausschlie-

ßungsgrundes entscheiden, soweit dieser andere

Mitglieder der Prüfungskommission betrifft, der

Vorsitzende, soweit er den Vorsitzenden der Prü-

fungskommission betrifft, die übrigen Mitglieder der

Prüfungskommission. In beiden Fällen ist die

Entscheidung endgültig.

(6) Die Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungs-

kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt; ihre

Reisekosten trägt der Bund.

Schulbehörde, Lehrer § 125. (1) Die Fachschule ist

dem Bundesmini- sterium für Unterricht und Kunst,

soweit es sich och um die Schulerhaltung sowie um Dienst-

htsangelegenheiten der Lehrer handelt, dem

ndesministerium für Land- und Forstwirt- schaft,

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unmittelbar unterstellt.

(2) Die Leitung der Fachschule und des Schüler-

heimes obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein muß.

(3) Der ständige Lehrkörper besteht aus dem Direktor

und den Lehrern. Für den Lehrforst und die

praktischen Übungen ist der Schule Fachpersonal in

ausreichender Zahl beizugeben.

Schülerheim § 126. (1) Mit der Aufnahme in die

Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im

Schüler- heim verbunden. (2) Wenn der Schüler am

Sitze der Schule seinen ordentlichen Wohnsitz hat

oder sonst vom Er- ziehungsberechtigten für die

Unterbringung des Schülers am Sitze der Schule oder

in nächster Umgebung vorgesorgt wurde, kann der

Bundes- minister für Unterricht und Kunst ausnahms-

weise externen Schulbesuch bewilligen. (3) Für die

Unterbringung, Verpflegung und Betreuung des

Schülers im Schülerheim ist die Einhebung eines

höchstens kostendeckenden Bei- trages zulässig

(Schülerheimbeitrag). (4) Der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft kann den

chülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfalle

rmäßigen oder nach- lassen.Verhalten der Schüler,

Disziplinarstrafen

127. (1) Die Schüler sind zum regelmäßigen Besuch

s Unterrichtes und der praktischen Übungen sowie

r Teilnahme an den erforder- lichen Arbeiten in

hule und Heim verpflichtet. Sie haben die

hulordnung und Heimordnung (§ 128) zu befolgen.

) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin

Schule und Heim können folgende Strafen

rhängt werden:

a) Verweis, b) Androhung des Ausschlusses

aus der Schule unter gleichzeitiger

Benachrichtigung des Erziehungsberechtigten, c)

Ausschluß aus der Fachschule.

) Die Strafen gemäß Abs. 2 lit. a und b sind vom

irektor zu verhängen. Über den Aus- schluß gemäß

bs. 2 lit. c entscheidet der Bun- desminister für

nterricht und Kunst nach An- hörung des

ehrkörpers der Fachschule.

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1887

Verordnungsermächtigungen § 128. (1) Der

Bundesminister für Unterricht und Kunst hat im

Einvernehmen mit dem Bun- desminister für Land-

und Forstwirtschaft durch Verordnung eine

Dienstordnung (Abs. 2), eine Schulordnung und eine

Heimordnung (Abs. 3) zu erlassen.

(2) Die Dienstordnung hat nähere Anweisun- gen

hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Direktors

sowie des Lehr- oder sonstigen Schul- und

Heimpersonals zu enthalten, die geeignet sind,

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sicherzustellen, daß der Unterricht und die Aufsicht

im Schülerheim klaglos durchgeführt werde. Es sind

insbesondere Bestimmungen über die

Lehrverpflichtungen des Lehrpersonals, Leh-

rerkonferenz, Beaufsichtigung der Schüler, Ver-

waltung der Lehrmittel oder sonstigen Dienst-

geschäfte zu treffen.

(3) Die Schulordnung und Heimordnung haben zur

Aufrechterhaltung der Ordnung und Diszi- plin in

Schule und Heim nähere Bestimmungen über das

Verhalten der Schüler in der Schule und im

Schülerheim, ferner über die Tageseintei- lung,

Ausgang, Tagdienst und Besuchsempfang zu treffen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forst-

wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bun-

desminister für Finanzen durch Verordnung die

Höhea) des Schülerheimbeitrages so, daß die lau-

fenden Ausgaben für Verpflegung und Heimbetrieb

gedeckt sind, und b) der Lern- und

Arbeitsmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind, festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu.

C. Forstliche Ausbildungsstätten Forstliche Ausbildungsstätten

§ 129. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat namens des Bundes im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

unter Bedachtnahme auf den Bedarf Forstliche

Ausbildungsstätten zu errichten und zu erhalten.

(2) Die Anzahl und den Sitz der Forstlichen

Ausbildungsstätten bestimmt der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen durch Ver- ordnung. (3)

Den Forstlichen Ausbildungsstätten sind Internate

anzugliedern. Ferner ist für jede Aus- bildungsstätte

die Möglichkeit zur Ausbildung im Walde und zur

praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten

und Maschinen sicher- zustellen. Aufgabe der Forstlichen Ausbildungsstätten §

130. (1) Die Forstlichen Ausbildungsstätten haben die

Aufgabe, die in der Forstwirtschaft Tätigen durch

geeignete Veranstaltungen, wie Kurse, Vorträge und

Vorführungen, weiterzubil- den. Sie sind ferner

ermächtigt, Forstschutzorgane auszubilden und an der

Forstarbeiterausbildung mitzuwirken. (2) Die

Forstlichen Ausbildungsstätten haben weiters die

Aufgabe, die bei der praktischen Erprobung von

forstlichen Arbeitsverfahren, Ge- räten und

Maschinen gewonnenen Erkenntnisse weiterzugeben.

Organisation § 131. (1) Die Forstlichen

Ausbildungsstätten unterstehen dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und besitzen keine

Rechtspersön- lichkeit. (2) Die Forstliche

Ausbildungsstätte ist von einem Direktor zu leiten,

der Forstwirt sein muß. Diesem ist das erforderliche

Fach- und Verwaltungspersonal beizugeben. (3) Der

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Direktor hat alljährlich rechtzeitig dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr

als auch einen Tätigkeitsbericht über das

vorangegangene Jahr vorzulegen. (4) Die näheren

Bestimmungen über das Arbeitsprogramm und den

Betrieb der Forst- lichen Ausbildungsstätten hat der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

festzulegen.

Verordnungsermächtigung § 132. (1) Der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

durch Verord- nung die Höhe a) der Veranstaltungsbeiträge, b) des

Internatsbeitrages so, daß die laufen- den Ausgaben

für Verpflegung und Inter- natsbetrieb gedeckt sind,

und c) der Exkursions- und Lernmittelbeiträge so, daß

sie kostendeckend sind, festzusetzen. Die Beiträge

fließen dem Bund zu. (2) Für alle Arbeiten, die zu

Gunsten eines Dritten im Rahmen praktischer

Übungen und Erprobungen durchgeführt werden, ist

nach Maß- gabe des entstandenen Nutzens ein

angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Eingehende

Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

Kursbestätigung § 133. Kursteilnehmern ist auf

Verlangen eine Bestätigung über die Art des

besuchten Kurses und einen allfälligen Kurserfolg

auszu- stellen.

1888 245. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

Forstliche Ausbildungsstätten, die nicht vom Bund

errichtet und erhalten werden § 134. Forstlichen

Ausbildungsstätten, die nicht vom Bund errichtet und

erhalten werden, kann der Bundesminister für Land-

und Forst- wirtschaft das Öffentlichkeitsrecht

verleihen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß die in §

129 Abs. 3, § 130 und § 132 Abs. 2 erster Satz fest-

gelegten Voraussetzungen zutreffen. § 133 findet

Anwendung.

IX. ABSCHNITT FORSTLICHE

BUNDESVERSUCHS- ANSTALT Forstliche

Bundesversuchsanstalt § 135. Die Forstliche

Bundesversuchsanstalt ist eine dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

unterstehende Bundesanstalt ohne

Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Wien und

ist zur fachwissenschaftlichen Bearbeitung und

Lösung forstlicher Fragen berufen. Sie wird in diesem

Abschnitt sowie im Abschnitt XI kurz Anstalt

genannt.Aufgaben der Anstalt § 136. (1) Die Anstalt

hat die Aufgabe, durch Untersuchungen und Versuche

auf fachwissen- schaftlicher Grundlage sowie durch

Vermittlung der Anwendbarkeit ihrer

Untersuchungsergeb- nisse für die forstliche Praxis

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den forstlichen Belangen im allgemeinen und der

Forstwirt- schaft im besonderen zu dienen. (2) Zu den

Aufgaben der Anstalt im Sinne des Abs. 1 zählen

insbesondere: a) Erhebungen aller Art über den

Zustand und die Entwicklung des österreichischen

Waldes; b) die Feststellung der Ursachen von Forst-

schäden (wie durch Wild und Immissionen u. a.),

allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen an diesen

Untersuchungen inter- essierten Stellen, sowie die

Prüfung von Fragen der forstlichen Raumplanung und

der Wildbach- und Lawinenverbauung; c) die Prüfung

von Geräten, Werkzeugen, Maschinen sowie von

chemischen und anderen Mitteln, die für eine

Verwendung in der Forstwirtschaft bestimmt sind,

von forstlichem Vermehrungsgut, weiters von

Arbeitsverfahren und Anwendungs- methoden auf

ihre Eignung in der Forst- wirtschaft, sowie die

Ausstellung von Zeug- nissen hierüber; d) Abs. die

Abgabe 1. von Gutachten im Sinne des (3) Die gemäß

Abs. 2 lit. c auszustellenden Zeugnisse sind

öffentliche Urkunden. (4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die

Mitwirkung der Anstalt vorgesehen ist, blei- ben

unberührt.

Organisation § 137. (1) Der Anstalt hat ein Direktor

vor- zustehen, dem insbesondere die Leitung der wis-

senschaftlichen Arbeiten an der Anstalt obliegt

wissenschaftlicher Direktor); dieser muß Forst- wirt

sein. Zur Durchführung der Verwaltungs-

angelegenheiten der Anstalt ist ihm ein Ver-

waltungsdirektor beizugeben. (2) Der Anstalt hat

achwissenschaftliches Per- sonal sowie technisches

Hilfs- und Verwaltungs- personal zur Verfügung zu

tehen. (3) Die Anstalt hat sich in Institute (Abs. 4)

und Außenstellen (Abs. 5) zu gliedern. (4) Den

Instituten ist die Bearbeitung je eines

Hauptfachgebietes zuzuweisen. Die Institute sind in

Abteilungen zu unterteilen, denen Fachgebiete

zuzuordnen sind. Die Leiter der Institute sowie die

eiter der Außenstellen hat der Bundes- minister für

and- und Forstwirtschaft, die Leiter der Abteilungen

der wissenschaftliche Direktor nach Einholung der

Zustimmung des Bundes- ministers für Land- und

orstwirtschaft zu be- stellen. (5) Die Außenstellen

aben Versuche größeren Umfanges durchzuführen

oder solche Versuche, soweit sie von der Anstalt

bst durchgeführt werden, laufend zu betreuen sowie

bei Ver- mittlung der Anwendbarkeit der

Untersuchungs- ergebnisse der Anstalt für die

forstliche Praxis mitzuwirken. (6) Das

nstaltspersonal ist, unbeschadet der dienstrechtlichen

und disziplinären Unterordnung unter das

undesministerium für Land- und Forstwirtschaft, in

allen dienstlichen Angelegen- heiten dem

wissenschaftlichen Direktor unmittel- bar unterstellt

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und an dessen Weisungen ge- bunden. (7) Der

wissenschaftliche Direktor hat alljähr- lich rechtzeitig

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr

als auch einen ausführ- lichen Tätigkeitsbericht über

das vorangegangene Jahr vorzulegen. (8) Die näheren

Bestimmungen über die Ein- richtung und den Betrieb

der Anstalt hat der Bundesminister für Land- und

orstwirtschaft in der Anstaltsordnung festzulegen.

Tarif § 138. (1) Für die Inanspruchnahme der Tätig-

keit der Anstalt ist unter Bedachtnahme auf den mit

dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand ein Entgelt

nach Maßgabe eines Tarifs zu leisten. Die

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1889

Einhebung eines Entgeltes hat zu unterbleiben, soweit

an der Angelegenheit ein öffentliches Inter- esse im

Sinne des § 141 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 besteht,

worüber im Zweifel auf Antrag der Bundesminister

für Land- und Forstwirt- schaft zu entscheiden hat. (2)

Der Bundesminister für Land- und Forst- wirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bun- desminister für

Finanzen den Tarif durch Ver- ordnung zu erlassen.

(3) Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

Versuchsflächen

§ 139. (1) Im Zusammenhang mit der Durch- führung

von fachwissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere

zur Anlage von Versuchsreihen oder für

Untersuchungen, ist die Anstalt mit Zustim- mung des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

ermächtigt, Versuchsflächen oder Versuchsanlagen

einzurichten und zu diesem Zwecke die notwendigen

Vereinbarungen mit den Eigentümern der hiefür

erforderlichen Grundstücke zu treffen, sofern

geeignete bundes- eigene Flächen nicht zur

Verfügung stehen.

(2) In den Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind die Art

und Weise der Zusammenarbeit sowie die gegenseitig

eingeräumten Befugnisse und Ver- pflichtungen

festzulegen.

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

§ 140. (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von

Sachbearbeitern der Anstalt erstmalig zu ver-

öffentlichen, steht ausschließlich der Anstalt namens

des Bundes zu. Die Anstalt hat in der

Veröffentlichung den Sachbearbeiter als Verfasser

derselben zu bezeichnen.

(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine

Veröffentlichung durch die Anstalt nicht beab-

sichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit

Zustimmung des Direktors selbst veröffentlichen. Bei

Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, daß die den

Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an der

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Anstalt geleistet wurden. Der Sach- bearbeiter hat

zwei Exemplare der Veröffent- lichung der Anstalt

unentgeltlich zu überlassen.

X. ABSCHNITT

FORSTLICHE FÖRDERUNG

Geldmittel des Bundes § 141. Aufgabe des Bundes

nach diesem Bun- desgesetz ist es, die Forstwirtschaft

hinsichtlich ihrer im öffentlichen Interesse liegenden

Wir- kungen zu fördern. Ziele der forstlichem Forderung, Förderungsmaß- nahmen § 142. (1) Ziele der forstlichen Förderung

sind: a) die Erhaltung und Verbesserung der Schutz-,

Wohlfahrts- und Erholungs- wirkung des Waldes, b)

die Verbesserung der Nutzwirkung, und zwar der

Betriebsstruktur, der Produkti- vität und der

Produktionskraft der Forst- wirtschaft zur

Sicherstellung der Holzver- sorgung und die Stärkung

der Wettbewerbs- fähigkeit der Forstwirtschaft.

(2) Als Maßnahmen der forstlichen Förderung

kommen insbesondere in Betracht (Förderungs-

maßnahmen):

a) für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a:

1. Maßnahmen zur Aufforstung in Hoch- lagen,

das ist die Zone innerhalb von 500

Höhenmetern unterhalb der natür- lichen

Baumgrenze (§ 2 Abs. 2), 2. Maßnahmen zur

Sicherung von Schutz- wald, 3. Maßnahmen

zur Förderung der Erholungswirkung des

Waldes;

b) für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. b: 1. Maßnahmen zur Strukturverbesserung, 2.

Investitionen für die Erweiterung und

Verbesserung der forstlichen Bringungs-

anlagen und zur Rationalisierung der

Forstarbeit, 3. Maßnahmen zur Förderung der

Ver- marktung, 4. Maßnahmen der forstlichen

Aufklärung sowie zur Weiterbildung und

Beratung der in der Forstwirtschaft Tätigen;

c) für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a und b: Maßnahmen des Forstschutzes, ausgenom- men

Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 3 und 4,

Allgemeine Bestimmungen § 143. (1) Die

Genehmigung von Förderungs- maßnahmen, die

Gewährung von Förderungs- mitteln des Bundes

(Förderung) und die Kon- trolle über diese obliegt

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Er hat dabei auch auf die Gesichtspunkte der

Raumordnung Bedacht zu nehmen.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von

Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den

Kosten der Förderungsmaßnahmen (Bei- hilfen) oder

als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüsse)

gewährt werden. Entstehen aus der Durchführung

einer Förderungsmaßnahme Vorteile für den

Förderungswerber, so kann

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1890 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

eine Förderung nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß dieser einen angemessenen Kosten- beitrag leistet.

(3) Von der Förderung von Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b Z. 1 bis 3 sind solche aus- geschlossen, die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen) sofern es sich sucht um mit Nutzungsberechtigten (§ 32 Abs. 1) gemäß § 68 gebildete Bringungsgenossenschaften handelt.

(4) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenna) die

beantragten Projekte forstfach- lichen Erkenntnissen

entsprechen und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen, b) die Voraussetzungen für die Durchführung der vorbereitenden Arbeiten gegeben und die Durchführung der Förderungsmaß- nahmen sowie die Sicherung des dauernden Erfolges derselben gewährleistet sind, und c) Maßnahmen im Sinne des § 142 Abs. 2 ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchge- führt würden.

(5) Dem Förderungsantrag sind alle für die Beurteilung gemäß Abs. 4 erforderlichen Unter- lagen beizuschließen, insbesondere: a) eine Projektsbeschreibung, b) ein Plan für die Aufbringung der zur Ver- wirklichung des zu fördernden Vorhabens erforderlichen Geldmittel (Finanzierungs- plan) und c) ein Plan über den zeitlichen und arbeits- mäßigen Ablauf des Gesamtvorhabens (Zeitplan). (6) Die Förderungszusage erfolgt im Förde- rungsvertrag. Auf den Abschluß eines Förde- rungsvertrages gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forst- wirtschaft ist ermächtigt, bei Förderungen durch Zinsenzuschüsse mit

nach ihrem Aufgabenbereich in Betracht kommenden Rechtsträgern (Ab- wicklungsstellen) Auftragsverträge

abzuschließen. (8) Der Bundesminister für Land- und Forst- wirtschaft hat nach Maßgabe der Erfordernisse die

Förderung für die Durchführung von Inte- gralmaßnahmen in den Einzugsgebieten von Wildbächen und Lawinen von der Bestellung eines geeigneten Koordinators abhängig zu

machen.

Förderungsvertrag § 144. (1) Im Förderungsvertrag ist der För- derungswerber insbesondere zu verpflichten,

a) die ordnungsgemäße Durchführung sowohl der erforderlichen vorbereitenden Arbeiten

als auch der Förderungsmaßnahmen selbst sowie den Erfolg derselben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu sichern und den Zeitplan einzuhalten, b) die Geldmittel unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßig- keit und Wirtschaftlichkeit im Rahmen des § 143 Abs. 4 widmungsgemäß zu verwen- den, c) einen erhaltenen Zuschuß umgehend zu-

rückzuzahlen, wenn 1. er wesentliche Pflichten aus dem Förde- rungsvertrag aus seinem Verschulden nicht erfüllt, 2. er die Förderung erschlichen hat oder 3. eine Förderung nach § 143 Abs. 3 aus-

geschlossen ist, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzah- lung mit 3 vom Hundert über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß pro Jahr zu verzinsen ist,

d) zur Überprüfung der Projektsabwicklung

1. erforderliche Auskünfte mündlich oder schriftlich zu erteilen, 2. in das geförderte

Vorhaben betreffende Aufzeichnungen Einsicht nehmen zu lassen, 3. das Betreten von Grundstücken, Betriebs- räumen oder Anlagen, auf die sich das geförderte Vorhaben bezieht, zu gestat- ten, und 4. nach Abschluß des geförderten Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufge- schlüsselten Nachweis über die das ge- förderte Projekt betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat, e) im Falle einer Veräußerung oder Verpach- tung der Liegenschaft, auf die sich die Förderungsmaßnahme bezieht, die Ver- tragspflichten aus lit. a und b auf den Er- werber bzw. Pächter zu überbinden.

(2) Im Förderungsvertrag ist der Zeitpunkt der szahlung der Zuschüsse so festzusetzen, daß sie nur oweit und nicht eher vorzunehmen ist, als die Zuschüsse Leistung fälliger Zah- lungen bei der Durchführung des

rhabens be- nötigt werden. Frühere szahlungszeitpunkte dürfen vorgesehen werden, wenn s aus Grün- den notwendig erscheint, die sich aus der

gen- art des Vorhabens ergeben. Bei der Festlegung der szahlungszeitpunkte ist auf die Verfüg- barkeit der orderlichen Bundesmittel Bedacht zu nehmen.

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1891

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(3) Im Förderungsvertrag ist weiter die Mög- lichkeit

vorzusehen, daß der Bund den Vertrag durch

einseitige Erklärung insoweit auflöst, als a) durch

eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des

Förderungswerbers eine zweckentsprechende

Durchführung der ge- förderten Maßnahme nicht

mehr möglich ist oder b) der Förderungswerber mit

der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug gerät, wobei

sinn- gemäß die §§ 918 ff. ABGB anzuwenden sind.

Richtlinien § 145. (1) Der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung

der Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.

(2) In den Richtlinien nach Abs. 1 ist ins- besondere

auch festzulegen, daß a) Förderungsmaßnahmen, die

sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer

gesunden Umwelt günstig auswirken, sowie b)

großflächigen Projekten oder Projekten, die die

Gesamtsanierung eines Gebietes zum Gegenstand

haben (Integralprojekte), besondere Bedeutung

zukommt. (3) Weiters kann in den Richtlinien die

För- derung von kleineren Einzelprojekten aus Grün-

den der Verwaltungsvereinfachung unter Wah- rung

der Beihilfensätze des § 146 in Bausch- sätzen

festgelegt werden. (4) Die Richtlinien sind dem

Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu

veröffentlichen.

Höhe der Zuschüsse 5 146. (1) Für

Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. a Z. 1

und 2 beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 60

vom Hundert der Projektskosten, wenn aus

Landesmitteln die Hälfte der Bundesbeihilfe als

Beihilfe gewährt wird. Ist der Förderungswerber eine

Gebiets- körperschaft, so kann die Beihilfe aus

Landes- mitteln so weit entfallen, als sich der

Förderungs- werber zu deren Übernahme verpflichtet.

(2) Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2

lit. a Z. 3 beträgt die Beihilfe aus Bundes- mitteln bis

zu 40 vom Hundert der Projekts- kosten, wenn aus

Mitteln anderer Gebietskörper- schaften ein

mindestens gleich hoher Beitrag als Beihilfe gewährt

wird. (3) Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142

Abs. 2 lit. b beträgt die Beihilfe aus Bundes- mitteln

bis zu 45 vom Hundert der Projekts- kosten, (4) Bei Förderungsmaßnahmen gemäß § 142

Abs. 2 lit. c richtet sich der Beihilfensatz ent-

sprechend dem jeweiligen Förderungszweck nach den

Bestimmungen der Abs. 1 bis 3. (5) Für Förderungen

durch Zinsenzuschüsse ist die Höhe der Darlehen mit

bis zu 70 vom Hundert der Projektskosten beschränkt.

(6) Für Förderungen durch Zinsenzuschüsse ist a) die

Höhe der Zinsenzuschüsse so zu be- messen, daß die

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verbleibenden Zinsen nicht weniger als 1. bei

Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b Z. 1 nicht

weniger als 1•5 vom Hundert, 2. bei Maßnahmen

gemäß § 142 Abs. 2 lit. b Z. 2 erster Halbsatz nicht

weniger als 3 vom Hundert, 3. bei als 5 sonstigen

vom Hundert Maßnahmen nicht weniger betragen

und b) die Laufzeit der Darlehen

1. in den Fällen der lit. a Z. 1 und 2 15 Jahre und 2. in den Fällen der lit. a Z. 3 fünf Jahre nicht übersteigt.

Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung § 147. (1) Den österreichischen Versicherungs-

anstalten, die Waldbrandversicherungen durch-

führen, wird aus Bundesmitteln ein Zuschuß ge-

währt. Dieser ist ausschließlich zur Verbilligung der

Waldbrandversicherungsprämien der Wald-

eigentümer als Versicherungsnehmer zu verwen-

den.(2) Der Zuschuß ist gleichmäßig für alle Ver-

sicherungsnehmer mit einem Hundertsatz der

Waldbrandversicherungsprämien festzusetzen. (3)

Der Bundesminister für Land- und Forst- wirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bun- desminister für

Finanzen durch Verordnung a) die Höhe des

Hundertsatzes des Zuschusses und b) die Einzelheiten

der Durchführung des Verfahrens festzulegen. (4) Die

Höhe des Zuschusses zu einzelnen Prämien ist in der

Prämienabrechnung zahlen- mäßig auszuweisen. (5)

Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten

keine Prämienzuschüsse. (6) Die Überprüfung der

widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse

obliegt dem Bundes- minister für Land- und

Forstwirtschaft. Die Versicherungsanstalten sind

verpflichtet, die er- forderlichen Auskünfte zu erteilen

und in die bezüglichen Unterlagen Einsicht nehmen

zu lassen.

1892 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

XI. ABSCHNITT FORSTSAAT- UND FORSTPFLANZGUT

A. Allgemeines Anwendungsbereich § 148. (1)

Dieser Abschnitt ist, nach Maßgabe des § 150, auf

forstliches Vermehrungsgut (§ 149 Abs. 1), das in

Verkehr gebracht wird, sowie auf das für solches

Vermehrungsgut bestimmte Ausgangsmaterial (§ 149

Abs. 2) anzuwenden. (2) Die Bestimmung des Abs. 1

gilt nicht für forstliches Vermehrungsgut, das

nachweislich a) für wissenschaftliche Zwecke (wie

für Ver- suche oder Züchtungsvorhaben) verwendet

wird oder b) für andere Zwecke als für solche der

Wald- kultur bestimmt ist.

Begriffsbestimmungen § 149. (1)

Forstliches Vermehrungsgut (im nachfolgenden k u r

z Vermehrungsgut genannt) ist a) Saatgut, das sind

zur Pflanzenerzeugung bestimmte Zapfen,

Fruchtstände, Früchte und Samen; b) Pflanzgut, das

sind

1. die aus Saatgut herangezogenen Pflanzen, ferner

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Wildlinge von Tanne und Rot- buche

(generatives Pflanzgut), 2. Stecklinge,

Setzstangen, Ableger, Pfropf- reiser oder

sonstiges Vermehrungsgut von Pappel und die

aus diesen heran- gezogenen Pflanzen

(vegetatives Pflanz- gut).

(2) Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut sind a) für

Saatgut und generatives Pflanzgut: Waldbestände im

Sinne dieses Bundes- gesetzes sowie künstliche

Pflanzungen zur Erzeugung von Saatgut

(Samenplantagen); b) für vegetatives Pflanzgut: im

Sinne dieses Abschnittes als zur Ge- winnung von

Pflanzgut geeignet anerkannte Mutterbäume, in

einem Mutterquartier zu- sammengefaßte

Mutterstöcke und erste Stecklingsaufwüchse von

Pappeln. (3) Unter Ursprung ist der Wuchsort eines

bodenständigen Bestandes oder jener Wuchsort, von

dem nicht bodenständiges Saatgut oder Pflanzgut

ursprünglich stammt, zu verstehen. (4) Unter

Herkunft ist der Wuchsort eines bodenständigen oder

nicht bodenständigen Be- standes zu verstehen. (5)

Ein Herkunftsgebiet ist ein unter Berück- sichtigung

der natürlichen Verbreitung der forst- lichen

Baumarten abgegrenztes größeres Gebiet, in dem in

der gleichen Höhenlage die stand-

örtlichen und klimatischen Voraussetzungen für ein

gesundes Gedeihen (Wuchsbedingungen) forst- licher

Baumarten gleich oder gleichartig sind. (6) Ein

Wuchsgebiet ist die Zusammenfassung von

Herkunftsgebieten mit einander ähnlichen

Wuchsbedingungen. (7) Forstsamen- und

Forstpflanzenbetriebe sind a) Betriebe, die Saatgut

verarbeiten (Kleng- betriebe) oder Pflanzgut

heranziehen (Forstgärten), um das gewonnene Saat-

oder Pflanzgut in Verkehr zu bringen, und b) die

Forstsamen- und Forstpflanzenhandlun- gen. (8)

nteunternehmer sind Waldeigentümer oder sonstige

rsonen, die in anerkannten Be- ständen (§ 157 Abs.

oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut

ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu

bringen.

Forstliche Baumarten § 150. (1) Forstliche

Baumarten, auf deren Vermehrungsgut und

Ausgangsmaterial dieser Abschnitt anzuwenden ist,

nd: a) von den Baumarten, bei denen die generative

Vermehrung die Regel ist, jene, die für die

nländische Forstwirtschaft von Bedeutung sind und

i denen die Kennt- nis der Herkunft für die richtige

Auswahl des standortstauglichen Saat- und Pflanz-

gutes unerläßlich ist; b) von den Baumarten, bei

enen die vege- tative Vermehrung die Regel ist, die

ppel. (2) Die Baumarten gemäß Abs. 1 lit. a hat der

undesminister für Land- und Forstwirt- schaft durch

Verordnung festzustellen.

Herkunftsgebiete § 151. (1)

er Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat

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durch Verordnung das Bun- desgebiet in

Herkunftsgebiete einzuteilen und diese, soweit ein

Bedarf hiezu gegeben ist, in Wuchsgebiete

zusammenzufassen. (2) In der Verordnung gemäß

Abs. 1 sind die Herkunftsgebiete unter Bedachtnahme

auf die Klimaunterschiede in den einzelnen

Höhenlagen in Höhengürtel unterzuteilen.

Behandlung des Saatgutes § 152.

Saatgut aus anerkannten Beständen darf mit

atgut aus nicht anerkannten Beständen nicht

rmengt werden. (2) Saatgut aus anerkannten

ständen ist nach folgenden Merkmalen getrennt zu lten: a) Gattung, Art, gegebenenfalls Unterart, und

Sorte, b) Anerkennungseinheit,

gegebenenfalls Hö- hengürtel,

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1893

c) bodenständige oder nicht bodenständige Herkunft, d)

Reifejahr. (3) Der Landeshauptmann hat die

Vermengung von Saatgut auf Antrag oder von Amts

wegen zuzulassen, wenn verschiedene

Anerkennungs- einheiten des gleichen

Herkunftsgebietes und Höhengürtels hinsichtlich

ihrer genetischen oder morphologischen

Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden

können. Über die Gleich- wertigkeit hat der

Antragsteller ein Gutachten der Anstalt beizubringen.

Verkehr mit Vermehrungsgut; Allgemeines § 153. (1)

Vermehrungsgut darf nur in Ver- kehr gebracht

werden, wenn es a) anerkannt worden, b) handelsüblich verpackt, c) getrennt

gehalten und ordnungsgemäß be- zeichnet (§ 154)

sowie d) Saatgut überdies auch handelsüblich ver-

schlossen ist. (2) Der Verschluß gemäß Abs. 1 lit. d

hat so beschaffen zu sein, daß er nach dem Offnen

unbrauchbar ist.

Bezeichnung von Vermehrungsgut § 154. (1) Die

Bezeichnung von Saatgut hat zu enthalten: a) die Baumart und das Reifejahr sowie b) das

Anerkennungszeichen des Ausgangs- materials. (2)

Die Bezeichnung von Pflanzgut hat zu ent- halten: a) die Baumart und das Alter, dieses getrennt nach

Sämlings- und Verschulalter, überdies b) bei

generativem Pflanzgut das Anerken- nungszeichen

des Ausgangsmaterials, und c) bei Pappeln die Sorte

und den Klon des Ausgangsmaterials sowie dessen

Pappel- Anerkennungsnummer. (3) Für die

Bezeichnung von eingeführtem Ver- mehrungsgut gilt

§ 164 Abs. 3. (4) Im geschäftlichen Verkehr mit Ver-

mehrungsgut ist ein Lieferschein oder eine Rech-

nung beizuschließen. Diese Bestimmung gilt nicht für

Warenproben. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2

gelten für Lieferscheine und Rechnungen sinngemäß.

Betriebsbücher § 155. (1) Die Inhaber der

nachfolgend näher bezeichneten Forstsamen- und

Forstpflanzen- betriebe haben folgende

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Betriebsbücher zu führen:

a) Klengbetrieb: ein Zapfenbuch über Eingang

und Ver- arbeitung der Zapfen sowie ein Saatgut-

buch über Ein- und Ausgang und Ver- wendung von

Saatgut; b) Forstgarten: ein Aussaatbuch über die

Aussaat von Saat- gut und über das erzeugte

generative Pflanz- gut und, soweit auch Pappeln

erzeugt werden, ein Pappelbuch über Ein- und

Ausgang und Verwendung von Pappel- pflanzgut

sowie ein Pflanzenbuch über Ein- und Ausgang und

Verwendung von Pflanz- gut; c)

Forstsamenhandlung: ein Saatgutbuch; d)

Forstpflanzenhandlung: ein Pflanzenbuch. (2) Die

Betriebsbücher sind so zu führen, daß ein lückenloser

Nachweis der Eingänge und Aus- gänge, der

Herkunft, der Verwendung und Ver- arbeitung des

Saat- und Pflanzgutes jederzeit möglich ist. Sie sind

durch mindestens fünf Jahre, gerechnet ab der letzten

Eintragung, auf- zubewahren. (3) Inhaber von

Forstgärten haben überdies Lagepläne über die für die

Heranzucht von Forstpflanzgut bestimmten

Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen

Plänen muß jeweils entnommen werden können, mit

welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt

sind.

Überwachung § 156. (1) Der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die

Ein- und Ausfuhr, der Landeshauptmann die

Betriebe, die Saatgut oder Vermehrungsgut von

Pappel erzeugen oder damit handeln, überwachen zu

lassen. (2) Der Landeshauptmann hat sich, sofern bei

Durchführung der Überwachung die Abgabe von

Gutachten erforderlich ist, der Anstalt zu be- dienen.

(3) Die Überwachungsorgane dürfen in Aus- übung

ihres Amtes Erzeugungs- und Lagerstätten,

Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der

Ernteunternehmer, Forstsamen- und Forst-

pflanzenbetriebe sowie Transportmittel betreten,

soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der

Bestimmungen dieses Abschnittes notwendig ist. Der

Betriebsinhaber oder sein Vertreter ist spätestens

beim Betreten des Betriebes zu ver- ständigen. Er ist

berechtigt, bei der Über- wachungstätigkeit anwesend

zu sein. Auf Ver- langen ist ihm Auskunft über Art

und Ergebnis der Überwachungstätigkeit zu geben.

Die Betriebsinhaber oder deren Beauftragte sind

verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren

Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen Einsicht in

die einschlägigen Aufzeichnungen des

1894 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

Betriebes zu gewähren und geforderte Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich Bereitstellung der zu überprüfenden Ware Folge zu leisten.

(4) Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhand- lungen gegen die Bestimmungen dieses Ab- schnittes festgestellt, so sind, abgesehen von etwaigen Straffolgen (§ 174), sämtliche

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Kosten der Nachschau vom Betriebsinhaber zu tragen.

B. Gewinnung und Anerkennung von Vermehrungsgut

Bestandesanerkennung

§ 157. (1) Ein Waldbestand ist anzuerkennen, wenna) seine

Baumarten bodenständig sind oder, sofern dies nicht

zutrifft, besondere forst- wirtschaftliche Vorzüge aufweisen, b) er von Bäumen der gleichen Art, die eine unbefriedigende Anlage, schlechten Gesund- heitszustand oder sonstige, die Verwendung als Vermehrungsgut beeinträchtigende Mängel aufweisen, so weit entfernt liegt, daß eine Einkreuzung tunlichst aus- geschlossen ist, c) seine Baumarten keine erkennbaren Erb-

mängel aufweisen und d) er unter den gegebenen Wuchsbedingungen wegen seiner Vorzüge hinsichtlich der Güte des Holzes, der Massenleistung, der Stamm- und Kronenform und der Widerstands- fähigkeit für die Nachzucht geeignet erscheint (anerkannter Bestand).

(2) Die Anerkennung ist für Anerkennungs- einheiten auszusprechen. Anerkennungseinheit ist ein flächenmäßig abgegrenzter Waldteil, dessen Bestand wegen seiner Gleichwertigkeit in genetischer oder morphologischer Hinsicht für die Ernte von Saatgut als Einheit anzusehen ist. Die Anerkennungseinheit kann auch aus mehreren Waldteilen, auch räumlich getrennten Gebieten, bestehen, soferne diese innerhalb eines Herkunfts- gebietes liegen. Erstreckt sich eine Anerkennungs- einheit über mehrere Höhengürtel, so ist sie gemäß § 151 Abs. 2 zu unterteilen.

(3) Eine Samenplantage ist anzuerkennen, wenn ihre Bäume aus anerkannten Beständen eines ein- zigen Herkunftsgebietes stammen und eine Fremdbestäubung der Bäume, soweit sie nicht forstlich erwünscht ist, tunlichst

ausgeschlossen ist.(4) Die Anerkennung von Beständen hat

der Waldeigentümer, die Anerkennung von Samen-

plantagen deren Inhaber, beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über

die Baumart, die örtliche Lage und das Flächen- ausmaß der Bestände oder der Samenplantagen sowie eine Lageskizze zu enthalten.

(5) Über den Anerkennungsantrag entscheidet

Landeshauptmann. Dieser hat bei der Ent- scheidung Anstalt zur Abgabe eines Gut- achtens, dem eine

liche Besichtigung voranzu- gehen hat, beizuziehen. Die sichtigung kann entfallen, sofern der Anstalt geeignete gaben zur Beurteilung der Bestände zur Verfügung hen.

(6) Im Anerkennungsbescheid ist jeder An- ennungseinheit — getrennt nach Baumarten — eine nnummer zuzuweisen, die aus der Nummer des standes und aus der Bezeichnung des Wuchs- und des rkunftsgebietes sowie des Höhengürtels zu bestehen hat nerkennungs- zeichen). Über die Anerkennungseinheiten

die Anstalt ein Verzeichnis zu führen. Die Einsicht in Verzeichnis steht jeder Person frei, die ein

ssenschaftliches oder wirtschaftliches Interesse glaubhaft cht.

(7) Der Landeshauptmann hat den An- kennungsbescheid zu widerrufen, wenn durch nachteilige ränderungen in der Bestandes- zusammensetzung oder f Grund negativer Er- gebnisse von chkommenschaftsprüfungen die im Abs. 1 genannten raussetzungen nicht mehr zutreffen. Die Anerkennung ischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt

- stört wird.Ernte in anerkannten Beständen § 158. (1)

r Ernteunternehmer hat

den beabsichtigten Beginn der Ernte tun- lichst einen onat vorher und deren tat- sächlichen Beginn drei erktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde zuzeigen, b) für die Errichtung von Sammelstellen, in nen für die ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung s Saatgutes an die Verarbeitungsstelle bestimmte nrichtun- gen vorhanden sein müssen, vorzusorgen, c) für de Sammelstelle eine für die ord- nungsgemäße mmeltätigkeit und Ablie- ferung des Saatgutes rantwortliche Per- son zu bestellen, d) schriftliche nterlagen über die nach Baumarten und nerkennungseinheiten ge- gliederte Erfassung der nteergebnisse zu führen und diese der zirksverwaltungs- behörde zur Einsichtnahme reitzustellen und e) von jeder Anerkennungseinheit eine r durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende obe an die Anstalt ein- zusenden. (2) Die Ernte unterliegt r Aufsicht der Be- hörde. Diese hat, wenn sie sich von r Ein-

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1895

haltung der Bestimmungen des § 152 Abs. 1 und 2 und des § 154 Abs. 1 durch den Ernteunter- nehmer

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überzeugt hat, über die erzielten Ernte- mengen eine

Bescheinigung (Begleitschein) auszu- stellen.

Anerkennung des Saatgutes

§ 159. (1) Der Inhaber des Verarbeitungs- betriebes hat die

Aufnahme und Beendigung der Saatgutaufarbeitung

dem nach dem Standort des Verarbeitungsbetriebes

zuständigen Landeshaupt- mann anzuzeigen. (2) Der

Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat die

Anerkennung von Saatgut beim Landes- hauptmann

zu beantragen. Der Antrag hat je

Anerkennungseinheit die Menge, die anerkannt

werden soll, im Falle einer Vermengung im Sinne des

§ 152 Abs. 3 die Gesamtmenge der Mischung und die

Teilmengen aus den verschiedenen An-

erkennungseinheiten sowie die weiteren für die

Bezeichnung (§ 154) erforderlichen Angaben zu

enthalten. (3) Die Anstalt hat auf Antrag, soweit

erfor- derlich, auch ohne einen solchen, durch Probe-

klengung bei Zapfenproben den Hundertsatz der

Ausbeute je Anerkennungseinheit festzustellen und

das Ergebnis dem Antragsteller und dem

Landeshauptmann mitzuteilen.

Anerkennung von generativem Pflanzgut

§ 160. (1) Der Inhaber eines Forstgartens hat die

Anerkennung von generativem Pflanzgut spätestens

vier Wochen vor dessen Aushub bei der Behörde zu

beantragen. (2) Die Behörde hat generatives Pflanzgut

mit Bescheid anzuerkennen, wenn a) zur Aussaat

anerkanntes Saatgut verwendet wurde, b) das

Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß § 152 Abs. 2

getrennt gehalten wurde und c) die Pflanzen gesund,

von guter Wuchsform und Bewurzelung sind. (3) Die

Behörde hat Wildlinge von Tanne und Rotbuche mit

Bescheid anzuerkennen, wenn sie aus anerkannten

Beständen stammen und die Erfordernisse gemäß

Abs. 2 lit. c gegeben sind. § 158 Abs. 2 findet

sinngemäß Anwendung. (4) Anläßlich der ersten

Anerkennung hat die Behörde dem Forstgarten eine

Nummer zuzu- teilen (Forstgartennummer). (5)

Anerkanntes generatives Pflanzgut darf mit solchem

aus einem anderen Herkunftsgebiet oder Höhengürtel,

mit nicht anerkanntem oder mit vegetativem

Pflanzgut oder mit Pflanzgut ver- schiedenen

Ursprungs oder Alters nicht vermengt werden. § 152

Abs. 3 findet sinngemäß Anwen- dung. Anerkennung des Ausgangsmaterials vom

vegetativem Pflanzgut (Pappel) § 161. (1) Der

Eigentümer von Ausgangs- material der Pappel hat

dessen Anerkennung beim Landeshauptmann zu

beantragen. Im An- trag sind die Sorte, die örtliche

Lage und das Alter der beantragten Ausgangspflanzen

anzu- geben. Dem Antrag ist eine örtliche Lageskizze

beizuschließen. (2) Über den Anerkennungsantrag

entscheidet der Landeshauptmann. Dieser hat vor der

Ent- scheidung die Anstalt zur Abgabe eines Gut-

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achtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzu-

gehen hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann

entfallen, sofern geeignete Angaben zur Beurtei- lung

des Ausgangsmaterials der Anstalt zur Ver- fügung

stehen. (3) Der Landeshauptmann hat Ausgangs-

material der Pappel anzuerkennen, wenn dieses

gesund, sortenrein und für die Weiterzucht wert- voll

befunden wurde. (4) Im Anerkennungsbescheid hat

der Landes- hauptmann für das Ausgangsmaterial,

getrennt nach Pappelsorten, eine Nummer zuzuweisen

(Pappel-Anerkennungsnummer). § 157 Abs. 6 zweiter

und dritter Satz ist sinngemäß anzu- wenden.

Anerkennung von Pflanzgut der Pappel §

162. (1) Der Inhaber eines Vermehrungs- betriebes

hat die Anerkennung von Pflanzgut der Pappel

spätestens vier Wochen vor dessen Gewinnung bei

der Behörde zu beantragen. (2) Die Behörde hat das

Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es a) von

anerkanntem Ausgangsmaterial stammt, b) nach

Sorten getrennt herangezogen wurde und c) gesund

und geradwüchsig ist. (3) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Vermehrungsbetrieb eine Forst- gartennummer zuzuteilen.

(4) Das Vermehrungsgut der Pappel ist nach Sorten getrennt zu halten.

C. Ein- und Ausfuhr von Vermehrungsgut Einfuhrbewilligung § 163. (1) Unbeschadet einer

nach anderen Gesetzen allenfalls erforderlichen

Bewilligung oder Genehmigung darf

Vermehrungsgut nur mit Bewilligung des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über

die Grenze des öster- reichischen Zollgebietes

eingeführt werden (Ein- fuhrbewilligung).

1896 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

(2) Eine Einfuhrbewilligung darf für Saatgut und

generatives Pflanzgut nur erteilt werden, wenna) von

einer nach den Vorschriften des Her- kunftsstaates

hiezu ermächtigten Stelle be- stätigt wird, daß es aus

dem angegebenen Herkunftsgebiet oder -ort und aus

amtlich zugelassenen Beständen stammt und unter

behördlicher Überwachung gewonnen wurde

(Herkunftszeugnis) und b) es hinsichtlich der

angegebenen Herkunft, bei Pflanzgut auch

hinsichtlich der Wuchs- form, für den Anbau im

Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon

geeignet ist. Über diese Eignung hat das Bundes-

ministerium für Land- und Forstwirtschaft ein

Gutachten der Anstalt einzuholen. (3) Für Pappel darf

die Einfuhrbewilligung nur erteilt werden, wenn von

einer der im Abs. 2 lit. a angeführten Stellen bestätigt

wird, daß die Pappel einer Sorte gemäß § 161 Abs. 4

zugehört und unter behördlicher Überwachung

gewonnen wurde (Sortenbescheinigung). (4) Keiner

Einfuhrbewilligung bedarf die Ein- fuhr von a)

Pflanzgut und Pflanzenteilen von weniger als 500

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Stück oder von Saatgut bis 250 g oder von Zapfen bis

10 kg oder b) Saatgut und Pflanzgut, solange es nicht

nach den zollrechtlichen Vorschriften in den freien

Verkehr verbracht oder darüber ent- gegen den

zollrechtlichen Vorschriften oder in einem

Vormerkverkehr so verfügt wird, als wäre es im freien

Verkehr. (5) Wildlinge von Tanne und Rotbuche sind

zur Einfuhr nicht zugelassen. (6) Wenn

Vermehrungsgut im Eingangsvor- merkverkehr im

Sinne der zollrechtlichen Vor- schriften eingebracht

wird, hat der Vormerk- nehmer im Sinne der

zollrechtlichen Vorschriften die Einfuhr und

Wiederausfuhr der Anstalt be-

kanntzugeben.Bewilligungsverfahren § 164. (1) Die

Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim

Bundesminister für Land- und Forst- wirtschaft zu

beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung

und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen

Angaben zu ent- halten, wie über Menge, Baumart,

Alter — bei Saatgut Reifejahr —, Herkunftsgebiet,

Inlands- bestimmungsort (Entladeort) sowie Namen

und Inlandsanschrift des Verfügungsberechtigten. (2)

Die Einfuhrbewilligung kann befristet oder mit

Auflagen erteilt werden, die zur Sicherung der

Einhaltimg der Bestimmungen dieses Bundes-

gesetzes erforderlich erscheinen. So können, über die

Bestimmungen des § 166 hinaus, Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am

Bestimmungsort vorgeschrieben werden, ins-

sondere soweit diese Überprüfungen gemäß § 160

bs. 2 lit. c zum Gegenstand haben; es kann weiters

uch vorgeschrieben werden, daß die Einfuhr von

Pflanzgut nur über ein bestimm- tes Zollamt

durchgeführt werden darf. (3) Eingeführtes

Vermehrungsgut, für das eine Einfuhrbewilligung

rteilt, für Pflanzgut über- dies ein Freigabeschein

er ein Bescheid des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschafe gemäß § 166 Abs. 7 ausgestellt

urde, gilt als anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne

er §§ 159 Abs. 4, 160 Abs. 2 und 162 Abs. 2. Die

durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Ge-

schäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das

Anerkennungszeichen (§ 157 Abs. 6), im Falle des

Einfuhr von Pappel die Pappel-Anerkennungs-

nummer (§ 161 Abs. 5).

Einfuhrkontrolle von Saatgut § 165.

Die Einfuhrbewilligung ist Voraus- setzung für die

fertigung von Saatgut zum freien Verkehr. (2) Der

rfügungsberechtigte hat unter Auf- sicht des

llorgans eine Probe des Saatgutes zu entnehmen

d diese nach zollamtlicher Sicherung der

mlichkeit zur Untersuchung an die Anstalt

zusenden. (3) Saatgut darf erst in Verkehr gesetzt

rden, wenn die Anstalt binnen drei Werktagen nach

nlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.

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Einfuhrkontrolle von Pflanzgut §

166. (1) Die fachliche Kontrolle von einge- führtem

Pflanzgut hat der forsttechnische Dienst der Behörde

(Kontrollorgan) durchzuführen. (2) Der Inhaber der

Einfuhrbewilligung hat nach deren Erhalt die nach

dem jeweiligen Ort der zollamtlichen Abfertigung der

Sendung zu- ständige Behörde a) vom

voraussichtlichen Eintreffen der Sen- dung am

Bestimmungsort mindestens eine Woche vor diesem

Zeitpunkt und b) vom Einlangen der Sendung am

stim- mungsort spätestens einen Werktag vorher

f kürzestem Wege zu verständigen. (3) Das

ntrollorgan hat sich nach Ein- treffen der Sendung

verzüglich an den Ort der zollamtlichen

fertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu

n. (4) Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob

der Sendung die Einfuhrbewilligung und das

rkunftszeugnis sowie — bei Pappeln — die

rtenbescheinigung vorliegen.

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1897

(5) Liegen die Unterlagen gemäß Abs. 4 vor, so hat

das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende

Pflanzgut a) mit den Angaben in der

Einfuhrbewilligung und dem Herkunftszeugnis

(Sorten- bescheinigung) übereinstimmt, b)

entsprechend den Bestimmungen der §§ 153 und 154

verpackt und gekennzeichnet ist, c) Innerhalb der

Sendung gemäß den Bestim- mungen dieses

Abschnittes getrennt ge- halten ist, d) den in der

Einfuhrbewilligung allenfalls vorgeschriebenen

Bedingungen oder Auf- lagen entspricht und e)

gesund, von guter Wuchsform und Bewur- zelung ist. (6) Ist das Kontrollorgan außerstande, die

Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere

Personen durchzuführen und hat der Empfänger für

die Hilfeleistung nicht vorgesorgt, so hat, wenn auch

das Verkehrsunternehmen außer- stande ist, diese

Hilfe zu leisten oder eine solche Hilfeleistung

ablehnt, das Kontrollorgan die Durchführung der

Kontrolle zu verweigern.

(7) Bei einwandfreiem Ergebnis der Unter- suchung

hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung

auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat es das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

unter Angabe der festgestellten Mängel unverzüglich

zu verstän- digen. Der Bundesminister für Land- und

Forst- wirtschaft hat über die Zulässigkeit der Einfuhr

durch Bescheid zu entscheiden. (8) Der

Freigabeschein oder der Bescheid des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über

die Zulässigkeit der Einfuhr ist Voraus- setzung für

die Abfertigung von Pflanzgut zum freien Verkehr

durch das Zollamt.

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Behandlung von Vermehrungsgut, das zur Ein- fuhr

nicht zugelassen ist

§ 167. Darf das Vermehrungsgut im Inland nicht in

Verkehr gesetzt werden, ist der Ver-

fügungsberechtigte verpflichtet, die Sendung wieder

über die Grenze zu bringen. Ist dies nicht möglich

oder lehnt der Verfügungsberech- tigte die

Rücksendung ab, so hat das Bundes- ministerium für

Land- und Forstwirtschaft die Sendung als verfallen

zu erklären und, sofern eine den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes ent- sprechende Verwertung nicht

möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten

vernichten zu lassen.

Kontrollgebühren

§ 168. (1) Für die Durchführung der Einfuhr-

kontrolle gemäß § 166 hat der Inhaber der Ein- fuhrbewilligung eine Gebühr (Kontrollgebühr)

zu entrichten. (2) Die Höhe der Kontrollgebühren hat

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

durch Verordnung festzulegen. Die Kontrollgebühren

sind nach Art und Dauer der Amtshandlung, dem

Arbeitsaufwand sowie der Menge und Art der

Einfuhrsendung, zu bemessen.

(3) Die Kontrollgebühren sind Einnahmen des

Bundes. (4) Die Höhe der Kontrollgebühr ist dem

Inhaber der Einfuhrbewilligung vom Kontroll- organ

schriftlich bekanntzugeben. Der Inhaber der

Einfuhrbewilligung hat die Kontrollgebühr binnen

einer Woche an das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft einzuzahlen. Auf Verlangen des

Inhabers der Einfuhrbewilligung hat der

Bundesminister für Land- und Forst- wirtschaft über

die Höhe der Gebühr einen Bescheid zu erlassen. (5)

Für das Verfahren in Angelegenheiten der

Kontrollgebühren gelten die Bestimmungen der

Verwaltungsverfahrensgesetze.

Ausfuhrzeugnisse § 169. (1)

Reichen die für den Inlandsverkehr vorgesehenen

Begleitpapiere für Vermehrungs- gut für die

Zulassung zur Ausfuhr in ein be- stimmtes Land nicht

aus, so kann die Aus- stellung eines

Ausfuhrzeugnisses beantragt werden. Das

Ausfuhrzeugnis hat die Anstalt aus- zustellen. (2)

Sofern im Sinne des Abs. 1 Bedarf danach besteht,

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

unter Bedachtnahme auf die An- forderungen des

Einfuhrstaates nähere Vor- schriften über die Form,

den wesentlichen Inhalt und die Gültigkeitsdauer des

Ausfuhrzeugnisses sowie über die sonstigen

Erfordernisse im Sinne dieses Abschnittes durch

Verordnung zu erlassen.

XII. ABSCHNITT ALLGEMEINE, STRAF-,

AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND

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SCHLUSS- BESTIMMUNGEN

Behörden, Zuständigkeit und Instanzenzug § 170. (1)

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, sind zu dessen Durchfüh- rung die

Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung

zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hievon

Abweichendes bestimmt ist, die

Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bun-

desgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zustän- dig.

1898 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

(2) Ist in sonstigen Angelegenheiten des Bun- des, die in

einem sachlichen Zusammenhang mit einem nach

diesem Bundesgesetz durchzuführen- den Verfahren

stehen, nach den für diese Ange- legenheiten

geltenden Vorschriften eine Behörde höherer Instanz

zuständig als nach den Bestim- mungen dieses

Bundesgesetzes, so wird zur Ent- scheidung auch nach

diesem Bundesgesetz die entsprechend höhere Instanz

zuständig. Dies gilt sinngemäß auch für die von den

Dienststellen (§ 102 Abs. 1) zu besorgenden

Aufgaben. (3) In den Fällen der §§ 94, 110, 113, 114

und 173 Abs. 2 lit. b ist jene Behörde zuständig, in

deren Bereich der Sitz eines Forstbetriebes liegt,

sofern dieser Betrieb eine wirtschaftliche Einheit

bildet; der Sitz einer Zentralverwaltung von

Forstbetrieben begründet eine solche Zuständig- keit

nicht. In den Fällen des § 50 ist jene Behörde örtlich

zuständig, in deren Bereich die genehmi-

gungspflichtigen Anlagen gelegen sind. In allen

übrigen Fällen ergibt sich die örtliche Zuständig- keit

aus der Lage der Waldfläche. (4) In den Fällen des

Abs. 3 erster und zweiter Satz hat die danach jeweils

zuständige Behörde das Einvernehmen mit jener

Behörde oder jenen Behörden herzustellen, in deren

Bereich die Waldflächen gelegen sind. (5)

Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 hat

ein Verfahren nach diesem Bundes- gesetz

durchzuführen und die Entscheidung zu fällen: a) der

Landeshauptmann, wenn sich das Ver- fahren auf den

Bereich zweier oder meh- rerer politischer Bezirke

innerhalb eines Bundeslandes und b) der

Bundesminister für Land- und Forst- wirtschaft, wenn

sich das Verfahren auf den Bereich zweier oder

mehrerer Bundesländer erstreckt. (6) Ist in einer Sache

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder

der Landeshaupt- mann zuständig, so können diese im

Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und

Einfachheit des Verfahrens mit dessen Durchführung

nach- geordnete Behörden betrauen, doch bleibt ihnen

die Erlassung des Bescheides jedenfalls vorbehal-

ten.(7) In den Angelegenheiten der §§ 5, 19 Abs. 1 lit.

b, 23, 35 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 3, 51, 100 und 101

endet der Instanzenzug beim Bundes- minister für

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Land- und Forstwirtschaft, in den Angelegenheiten

des § 51 jedoch nur insoweit, als nicht § 50 Abs. 2

anzuwenden ist. (8) Die Behörden haben Bescheide,

mit denen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b Rodungen oder

gemäß § 82 Abs. 3 Ausnahmen vom

Großkahlhiebverbot bewilligt wurden, binnen zwei

Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der

Entscheidungs- unterlagen dem Bundesminister für

Land- und

Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche

Bescheide Beschwerde an den Verwaltungs-

gerichtshof erheben.

Aufgaben der Behörden § 171. (1)

Die Behörden haben insbesondere a) sicht) die

Überwachung zu vollziehen, der Wälder (Forstauf- b)

die Abgabe von Sachverständigengutachten nach

Maßgabe des § 173 zu veranlassen, c) die

Waldeigentümer nach Möglichkeit zu beraten und d)

bei der forstlichen Förderung mitzuwirken. (2) Die

Behörden haben anläßlich der Durch- führung der im

Abs. 1 genannten Aufgaben Aufzeichnungen zu

führen. (3) Zur Vergleichbarkeit der im Abs. 1 um-

schriebenen Aufgaben sowie für statistische An-

gaben im Rahmen des Geschäftsbetriebes (§ 5 Abs. 1

des Bundesstatistikgesetzes 1965) hat der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch

Verordnung die Art und Form der im Abs. 2

genannten Aufzeichnungen zu bestimmen.

Forstaufsicht § 172. (1)

mtliche Wälder unterliegen der behördlichen

erwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im

chte und in der Pflicht der Behör- den, die

nhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

r hiezu erlassenen Verordnun- gen sowie der im

zelnen erlassenen Anord- nungen und

rschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zwecke

d ihre Organe berechtigt, jeden Wald zu betreten

d hiezu auch die Forststraßen zu befahren, sowie

m Waldeigentümer, seinen Forstorganen und

rstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu

rlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von

deutung sind. (2) Im Rahmen der Vollziehung der

rst- aufsicht sind die Behörden ferner berechtigt,

e tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des

zelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung der

stgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung haben,

tzustellen (forstliche Durchforschung). Bei den

hebungen im Sinne dieses Absatzes können die

hörden im Walde auch die erfor- derlichen Arbeiten

rchführen, wie Messungen vornehmen,

tersuchungsmaterial entnehmen u. ä. Von der

rchführung solcher Erhebungen im Walde ist der

aldeigentümer tunlichst zu verständigen. (3)

hebungen im Sinne des Abs. 2 können auch im

hmen forstlicher Gesamtplanungen, wie zum

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Zwecke der Erstellung der österreichi- schen

Forstinventur, geführt werden. (4) Die Forstaufsicht

hat sich auch auf die Feststellung von Forstschäden

ie durch Wild, Insekten und Immissionen) zu

trecken.

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1899

(5) Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abs. 1

bis 4 dürfen für andere als forst- liche Zwecke nicht

verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer

gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse

von Erhebungen gemäß § 52 Abs. 1 und 2 zu. (6)

Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberech- tigte

oder andere Personen bei Behandlung des Waldes die

forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat

die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung

eines Strafverfahrens, die zur umgehenden

Herstellung des den Vorschrif- ten entsprechenden

Zustandes möglichen Vor- kehrungen, wie

insbesondere a) die rechtzeitige und sachgemäße

Wieder- bewaldung, b) die Verhinderung und die

Abstandnahme von Waldverwüstungen, c) die

Räumung des Waldes von Schadhölzern und

sonstigen die Walderhaltung gefähr- denden

Bestandesresten, sowie die Wild- bachräumung, d) die

Verhinderung und tunlichste Beseiti- gung der durch

die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an

Waldboden oder Bewuchs oder e) die Einstellung

gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, zu

veranlassen. (7) Für die behördliche Auszeige ist ein

Wald- hammer zu verwenden, dessen Marke durch

Ver- ordnung des Landeshauptmannes festzusetzen ist

(behördlicher Waldhammer). Seine Nachahmung und

sein unbefugter Besitz oder Gebrauch sind verboten.

Sachverständigentätigkeit der Behörden § 173. (1)

Die Behörden haben forstfachliche Gutachten in

Angelegenheiten, die in diesem Bun- desgesetz

behandelt sind, von Amts wegen oder auf Antrag zu

erstatten. (2) Die Behörde hat auf Antrag des Wald-

eigentümers insbesondere a) Art und Ausmaß von

Fällungen infolge höherer Gewalt zu bescheinigen, b)

festzustellen, ob vorgesehene Fällungen ins- gesamt

und unabhängig von ihrer Bewilli- gungspflicht der

nachhaltigen Leistungsfä- higkeit des Waldes,

gemessen am Holzvor- rat, entsprechen, und c) das

Ausmaß jener Flächen seines Betriebes festzustellen,

die Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 sind, sofern der

Waldeigentümer den zu begutachten- den Sachverhalt

nachzuweisen imstande ist und den Antrag so

rechtzeitig stellt, daß der Sach- verhalt innerhalb der

zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden kann.

In den Fällen gemäß lit. a und b kommt das Antragsrecht auch dem

Fruchtgenußberechtigten zu. (3) Soweit sich

Gutachten gemäß Abs. 2 auf einzelne Betriebe

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beziehen, dürfen sie nur dem Antragsteller übermittelt

werden. § 172 Abs. 5 findet Anwendung. (4) Die

Behörde kann die Abgabe von Gutach- ten gemäß

Abs. 2, für die umfangreiche Erhebun- gen

erforderlich wären oder für die ausreichende

Unterlagen nicht beigebracht werden, ablehnen.

Strafbestimmungen § 174. (1) Wer

1. entgegen § 13 eine Wiederbewaldung oder die

Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt; 2. entgegen § 14 Abs. 2 keinen Deckungsschutz

gewährt; 3. das Waldverwüstungsverbot des § 16

Abs. 1 nicht befolgt; 4. den behördlichen

Vorkehrungen und Vor- schreibungen zur

Abstellung von Waldver- wüstungen oder

Beseitigung der Folgen der- selben gemäß § 16 Abs.

3 zuwiderhandelt; 5. entgegen einem behördlichen

Auftrag gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz Unrat aus

dem Wald nicht entfernt; 6. das Rodungsverbot des

§ 17 Abs. 1 nicht befolgt; 7. den Vorschreibungen

gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz nicht

nachkommt oder entgegen Abs. 6 vor Erlag der

Sicherheits- leistung mit der Durchführung der

Rodung beginnt; 8. eine Rodung entgegen § 19 Abs.

8 durch- führt; 9. Schutzwald entgegen § 22 Abs. 1

oder ent- gegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs.

4 behandelt oder den Verpflichtungen gemäß § 22

Abs. 3 zweiter Satz nicht entspricht; 10. Wald

entgegen der behördlichen Untersa- gung gemäß §

23 Abs. 2 zweiter Satz be- handelt; 11. entgegen

einer behördlichen Anordnung der Verpflichtung

zur Durchführung einer Fällung gemäß § 24 Abs. 4

nicht nach- kommt; 12. in der Kampfzone des

Waldes den Bewuchs entgegen dem Gebot des § 25

Abs. 1 erster Satz behandelt, Fällungen entgegen

einem gemäß Abs. 1 zweiter Satz erlassenen Be-

scheid oder einer behördlichen Auszeige ge- mäß

Abs. 1 dritter Satz durchführt, ent- gegen Abs. 2

erster Satz oder Abs. 3 erster und dritter Satz ohne

behördliche Bewilli- gung oder entgegen einer

solchen den Be- wuchs nicht nur vorübergehend

verringert oder diesen verändert;

1900 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

13. den Vorschreibungen und Anordnungen der §§

28 und 29 über Bannwald zuwiderhan- delt; 14.

entgegen § 37 Abs. 1 durch die Waldweide eine

Waldgefährdung herbeiführt; 15. die Waldweide

entgegen § 37 Abs. 3 auf Schonungsflächen betreibt

oder die Weide- tiere von solchen Flächen nicht

fernhält; 16. den Bestimmungen des § 40 über das

Feuer- entzünden im Wald zuwiderhandelt; 17. den

im § 41 zum Zwecke der Vorbeugung gegen

Waldbrände vorgesehenen Verboten, Anordnungen

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und sonstigen Vorschreibun- gen zuwiderhandelt; 18.

die gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 und 6 erster Satz

vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen

unterläßt oder einer gemäß Abs. 7 getroffenen

Anordnung zuwiderhan- delt; 19. den zur

Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen

vorgesehenen Verboten und Geboten des § 45

zuwiderhandelt; 20. eine Anlage entgegen den §§ 49

und 50 ohne Bewilligung betreibt oder ändere oder

die in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedin-

gungen und Auflagen nicht einhält; 21. den

bescheidmäßigen Vorschreibungen ge- mäß § 51

Abs. 2 und 3 nicht entspricht; 22. eine Bringung

entgegen § 58 Abs. 3 und 4 durchführt; 23.

Bringungsanlagen entgegen § 60 Abs. 1 oder 2 plant,

errichtet oder erhält; 24. Eingriffe über das gemäß §

60 Abs. 3 im Zusammenhalt mit Abs. 2 dieser

Bestim- mung zulässige Ausmaß hinaus vornimmt

oder zuläßt oder Eingriffe nicht gemäß Abs. 3

zweiter Satz beseitigt; 25. eine gemäß § 62 Abs. 1

bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne

Bewilligung errichtet oder den in der

Errichtungsbewilligung ge- mäß § 62 Abs. 3

enthaltenen Vorschreibun- gen nicht nachkommt; 26.

der im § 65 Abs. 2 und 3 enthaltenen Ver- pflichtung

zur Wiederbewaldung nicht recht- zeitig nachkommt;

27. die im § 65 Abs. 4 bezeichneten Flächen ohne

Rodungsbewilligung zu anderen als zu Zwecken der

Waldkultur verwendet oder im Falle des Vorliegens

einer Rodungsbewilli- gung für solche Flächen den in

dieser vor- geschriebenen Vorkehrungen nicht nach-

kommt; 28. dem gemäß § 80 Abs. 1 vorgesehenen

Fäl- lungsverbot zuwiderhandelt; 29. Kahlhiebe

entgegen dem Verbot des § 82 Abs. 1 durchführt; 30.

Fällungen entgegen den Bestimmungen der §§ 85

Abs. 1 und 94 Abs. 1 durchführt; 31. Fällungen in der Kampfzone des Waldes ent-

gegen einer Bewilligung oder Untersagung gemäß §

100 Abs. 1 lit. b durchführt; 32. entgegen einer

Vorschreibung gemäß § 100 Abs. 1 lit. f Fällungen

zur Vermeidung un- mittelbar drohender

Abrutschungen nicht durchführt; 33. gemäß § 101

Abs. 4 bewilligungspflichtige Bringungen ohne

behördliche Bewilligung oder unter Nichtbeachtung

vorgeschriebener Bedingungen und Auflagen

urchführt; 34. als Waldeigentümer der gemäß § 113

Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Pflicht zur Bestellung

von Forstorganen nicht nachkommt; 35. Saatgut

entgegen § 152 Abs. 1 vermengt oder nicht gemäß

Abs. 2 dieser Bestimmung ge- trennt hält; 36.

Vermehrungsgut entgegen § 153 in Verkehr bringt; 37. anerkanntes Pflanzgut entgegen § 160 Abs. 5

vermengt; 38. Vermehrungsgut der Pappel nicht

gemäß § 162 Abs. 4 nach Sorten getrennt hält; 39.

Vermehrungsgut ohne die gemäß § 163 Abs. 1

vorgesehene Einfuhrbewilligung oder Wild- linge

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von Tanne oder Rotbuche entgegen dem Verbot des

Abs. 5 dieser Bestimmung einführt oder den

Vorschreibungen in der Einfuhrbewilligung (§ 164

Abs. 2) nicht nachkommt; 40. Vermehrungsgut

ungeachtet der gemäß § 167 vorgeschriebenen

Vorgangsweise im Inland in Verkehr setzt; 41. für

die Zeit der Geltungsdauer der Über-

gangsbestimmungen des § 184 Räumden nicht

innerhalb der in Z. 1 vor- gesehenen Fristen

wiederbewaldet, einem gemäß Z. 7 erlassenen

Bescheid über Ausnahmen vom Verbot des

Feueranzündens zuwiderhandelt, den gemäß Z. 8

Abs. 1 bezeichneten Maß- nahmen über Bekämpfung

von Forstschäd- lingen oder den im Abs. 2 dieser

Bestim- mung angeführten Bewilligungen nicht

nach- kommt, den Vorschreibungen der Z. 9 Abs. 2

über Bringungsanlagen nicht nachkommt, den

Vorschreibungen in den in Z. 10 näher bezeichneten

escheiden und Genehmigun- gen nicht nachkommt, die in Z. 11 bezeichneten Maßnahmen und

Verfügungen nicht beachtet oder diesen zu-

widerhandelt, Vermehrungsgut entgegen der gemäß

Z. 15 näher bezeichneten Obergangsregelung er-

zeugt, einführt oder sonst in Verkehr setzt, den

gemäß Z. 16 angeführten Regelungen

zuwiderhandelt; 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1901

b) 1. entgegen § 14 Abs. 1 erster Satz das Über- hängen von

Ästen nicht duldet; 2. Windschutzanlagen entgegen

§ 25 Abs. 5 erster Satz behandelt oder Fällungen

ent- gegen Abs. 5 zweiter Satz durchführt; 3.

Einforstungswälder entgegen § 32 Abs. 1 be-

wirtschaftet; 4. das gemäß § 33 Abs. 4 vorgesehene

Befahren von Forststraßen nicht duldet; 5. entgegen

§ 34 Abs. 2 bis 4 Sperren durch- führt; 6. Wege über

die Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 hinaus sperrt; 7. den im § 34 Abs. 8 festgelegten

Verpflichtun- gen nicht nachkommt; 8. eine Sperre entgegen § 35 Abs. 2

und 3 aufrecht hält oder Sperreinrichtungen ent-

gegen dieser Bestimmung nicht beseitigt; 9. einen

Viehtrieb nicht unter Beachtung des § 37 Abs. 2

durchführt; 10. den Bestimmungen des § 37 Abs. 5

über Schneeflucht zuwiderhandelt; 11. Boden- oder

Aststreu entgegen § 38 gewinnt; 12. entgegen § 39 harzt; 13. die gemäß § 43 Abs. 1 vorgesehene

Meldung unterläßt oder einer auf Grund des Abs. 3

dieser Bestimmung erlassenen Verordnung

zuwiderhandelt; 14. den Verpflichtungen gemäß § 52

Abs. 2 nicht nachkommt; 15. Bringungsanlagen

entgegen § 61 Abs. 1 er- richtet oder errichten läßt

oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu

gemäß Abs. 2 befugt zu sein; 16. eine gemäß § 62

Abs. 1 oder 4 bewilligungs- pflichtige

Bringungsanlage ohne Bewilligung in Betrieb nimmt; 17. die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen

Forststraßen entgegen § 62 Abs. 5 nicht an- zeigt; 18.

entgegen § 64 die Meldung über anzeige- pflichtige

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Forststraßen nicht oder nicht ord- nungsgemäß

erstattet; 19. als Triftberechtigter den im § 78

enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt; 20. als

Eigentümer von Grundstücken deren ge- mäß § 79

erster Satz vorgesehenes Betreten nicht zuläßt; 21. die

im Bewilligungsbescheid gemäß § 81 Abs. 5

vorgeschriebenen Auflagen nicht ein- hält oder sonst

dem gemäß Abs. 6 vorge- sehenen Inhalt des

Bewilligungsbescheides nicht nachkommt; 22.

Tannenchristbäume oder Tannenreisig ent- gegen § 83

Abs. 1 bis 7 gewinnt oder in Verkehr setzt oder Plomben entgegen dem

Verbot des Abs. 5 dritter Satz dieser Be- stimmung

weitergibt; 23. einer gemäß § 84 Abs. 1 erlassenen

Verord- nung zuwiderhandelt; 24. die gemäß § 84

Abs. 2 vorgeschriebene Be- scheinigung nicht mit

sich führt oder die Einsichtnahme in diese verweigert; 25. Fällungen entgegen § 86 Abs. 2 nicht oder

nicht rechtzeitig anmeldet; 26. die in einer

Fällungsbewilligung gemäß § 88 Abs. 3 und Abs. 4

erster Satz vorgeschrie- benen Bedingungen und

Auflagen nicht er- füllt; 27. als Berechtigter oder als

Waldeigen- tümer der Verpflichtung gemäß § 90 Abs.

1 nicht nachkommt; 28. Fällungspläne erstellt, ohne

hiezu ge.mäß § 93 Abs. 4 befugt zu sein; 29. trotz

einer gemäß § 100 Abs. 2 verfügten behördlichen

Übertragung der Bewirtschaf- tung eines Bannwaldes

an eine Dienststelle gemäß § 102 Abs. 1 lit. b die

Bewirtschaftung fortsetzt; 30. die gemäß § 155

vorgeschriebenen Betriebs- bücher und Lagepläne

nicht oder nicht vor- schriftsmäßig führt; 31. als

Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes die gemäß §

159 Abs. 1 vorgesehene Anzeige unterläßt; 32.

Saatgut entgegen § 165 Abs. 3 in Verkehr setzt; 33. es

den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert,

die gemäß § 172 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster

Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen

Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Abs. 6 be-

zeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder

diesen zuwiderhandelt; 34. entgegen dem Verbot des

§ 172 Abs. 7 den behördlichen Waldhammer

nachahmt, unbe- fugt besitzt oder gebraucht; 35.

Überhappsverträge entgegen dem Verbot des § 177

Abs. 1 abschließt;

c) 1. der Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 7

zweiter Satz nicht nachkommt; 2. entgegen § 58

Abs. 6 eine Bringung ohne Ein- vernehmen mit dem

für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen

technischen Aufsichts- dienst durchführt; 3.

entgegen einem gemäß § 66 Abs. 4 bis 6 erlassenen

Bescheid dem Bringungsberech- tigten oder als

Bringungsberechtigter die Bringung nicht gemäß

den bescheidmäßigen Vorschreibungen durchführt;

1902 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

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4. entgegen § 66 Abs. 7 die Errichtung einer

Bringungsanlage nicht duldet; 5. den die Aufsicht

über Bringungsgenossen- schaften gemäß § 73

betreffenden Entschei- dungen zuwiderhandelt; 6.

ohne die gemäß § 74 Abs. 1 und § 77 vor- gesehene

Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Trift

betreibt und Triftbauten errichtet; 7. dem Gebot des §

86 Abs. 3 zuwiderhandelt; 8. entgegen § 89 Abs. 1

zweiter Satz mit der Fällung vor Erlag der

vorgeschriebenen Sicherheitsleistung beginnt; 9. es

unterläßt, die im § 94 Abs. 4 umschriebe- nen

Änderungen der Behörde anzuzeigen; 10. eine

Berufsbezeichnung entgegen § 105 Abs. 2 führt; 11. die gemäß § 115 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen nicht einhält; 12. den im § 116 Abs. 1 und 5

enthaltenen Ver- pflichtungen nicht nachkommt; 13.

den im § 156 Abs. 3 letzter Satz und im § 158 Abs. 1

festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 14. es

als Vormerknehmer unterläßt, die gemäß § 163 Abs. 6

vorgeschriebene Einfuhr und Wiederausfuhr der

Anstalt bekanntzugeben; 15. als

Verfügungsberechtigter der Verpflichtung gemäß §

165 Abs. 2 nicht nachkommt, begeht eine

Verwaltungsübertretung. Diese Über- tretungen sind

in den Fällen 1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu

60.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen, 2. der

oder lit. mit b mit Arrest einer bis Geldstrafe zu zwei

Wochen, bis zu 30.000 S 3. der lit. c mit einer

Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einer

Woche 2u ahnden. (2) Die Strafe des Verfalles von

Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung

gemäß Abs. 1 oder Abs. 4 lit. b Z. 2, 3 und 4 bezieht,

oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegen-

stände sowie von Werkzeugen und Transport- mitteln,

die gewöhnlich zur Gewinnung und Be- förderung von

Forstprodukten Verwendung fin- den, kann

ausgesprochen werden; im Falle des Abs. 1 dann,

wenn diese Gegenstände, Werkzeuge oder

Transportmittel mit einer in lit. a Z. 4, 7, 12, 19, 28 bis

30, 35 bis 39 oder in lit. b Z. 12, 22 bis 24, 32 und 34

des Abs. 1 näher bezeich- neten

Verwaltungsübertretung im Zusammen- hang stehen.

(3) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand

einer nach diesem Bundesgesetz strafba- ren

Übertretung schuldig erkannt wird, auf An- trag des

Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung

abgeleiteten privatrechtlichen An- sprüche des

Geschädigten an den Beschuldigten

zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgeset- zes

1950). (4) Eine Verwaltungsübertretung begeht fer-

r, wer a) Wald zu Erholungszwecken entgegen dem

Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die ge- mäß Abs. 3

orgesehene Zustimmung oder entgegen deren Inhalt

benützt, gemäß § 34 Abs. 1 gesperrte Waldflächen

oder gemäß Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder

tgegen dem Verbot des Abs. 9 von Wegen abweicht

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oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a erfolgter

Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt, b) unbefugt im Walde

1. eine für das allgemeine Befahren erkenn-

bar gesperrte Forststraße befährt, Fahr- zeuge abstellt,

Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder

schließt oder neue Steige bildet, 2. wildwachsendes

Waldobst, Beeren oder Pilze sich zu Erwerbszwecken

aneignet, 3. Erde, teile, Harz aneignet, stehendes

Rasen in mehr oder als oder sonstige geringem

geerntetes Bodenbestand- Ausmaß Holz oder sich 4.

stehende Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegende

Stämme, junge Bäume oder Strauchpflanzen

beschädigt oder, abge- sehen von einzelnen Zweigen

ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze, von

ihrem Standort entfernt, 5. Kennzeichnungen von

Schonungsflächen, Bezeichnungen mit dem

behördlichen Waldhammer, Grenzzeichen, Verbots-

er Hinweistafeln, Forststraßen, Zäune, Hütten oder

nstige betriebliche Ein- richtungen, Maschinen oder

eräte ent- fernt, zerstört oder beschädigt, liegendes

olz oder Steine in Bewegung setzt, 6. Aufforstungs-

er sonstige Verjüngungs- flächen beschädigt, 7.

asserläufe ab- oder zuleitet oder Feuer- stellen

tgegen den Bestimmungen des § 40 errichtet oder

terhält; c) Unrat wegwirft; d) Unrat ablagert,

weit diese Handlung nicht den Tatbestand des § 16

det. Diese Übertretungen sind in den Fällen 1. der

a, der lit. b Z. 2 und der lit. c mit einer Geldstrafe

s zu 300 S, 2. der lit. b Z. 1, 3 und 4 mit einer

eldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einer

oche, 3. der lit. b Z. 5 bis 7 sowie der lit. d mit

ner Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis

zwei Wochen zu ahnden.

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1903

(5) Bei Vorliegen besonders erschwerender Um-

stände können die in den Abs. 1 und 4 angeführ- ten

Strafen auch nebeneinander verhängt werden. (6)

Unbefugt im Sinne des Abs. 4 lit. b han- delt, wer a)

weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder

Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren

Auftrag oder mit deren Wissen han- delt, b) nicht dem

im § 87 Abs. 2 umschriebenen Personenkreis

angehört oder c) nicht auf Grund gesetzlicher

Bestimmun- gen Amtshandlungen durchzuführen hat. (7) Forstschutzorgane und Organe des forst-

technischen Dienstes der Behörden zählen zu jenen

Organen, die gemäß § 50 des Verwal-

tungsstrafgesetzes 1950 zu Organstrafverfügun- gen

ermächtigt werden können. (8) Auf Grund dieses

Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der

Erlös verfallener Gegen- stände fließen, a) soweit sie

auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a Z.

3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen

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gemäß § 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß

Abs. 4 lit. c und d zurückzuführen sind, der Ge-

meinde, die für die Entfernung des Unrats im Wald

nach § 16 Abs. 4 zuständig ist, b) in allen übrigen

Fällen jener Gebietskör- perschaft, die den Aufwand

der Behörde zu tragen hat, zu. Verjährung § 175. Die

Verfolgung einer Person wegen Übertretung dieses

Bundesgesetzes oder der hie- zu gemäß Art. 10 Abs. 2

B-VG erlassenen Lan- desausführungsgesetze ist

unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der

Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen

worden ist.

Allgemeine Haftungsbestimmungen § 176. (1) Wer

sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und

Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den

Wald, im besonde- ren auch durch die

Waldbewirtschaftung drohen- den Gefahren zu

achten. (2) Den Waldeigentümer und dessen Leute

sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mit-

wirkende Personen (wie Nutznießer, Ein- forstungs-

oder Bringungsberechtigte, Schlä- gerungs- oder

Bringungsunternehmer) und deren Leute trifft,

vorbehaltlich des Abs. 4 oder des Bestehens eines

besonderen Rechtsgrundes, keine Pflicht zur

Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von

öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand

des Waldes entstehen könn- ten; sie sind insbesondere

nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und

dessen Bewuchses so zu ändern, daß dadurch solche

Gefahren abgewendet oder vermindert werden. (3) Wird im Zusammenhang mit Arbeiten im

Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht

beteiligter Mensch getötet, an seinem Kör- per oder

an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige

Sache beschädigt, so haftet der Waldeigentümer oder

eine sonstige, an der Waldbewirtschaftung

mitwirkende Person für den Ersatz des Schadens,

sofern sie oder einer ihrer Leute den Schaden

vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ist

der Schaden durch Leute des Haftpflichtigen

verschuldet worden, so haften auch sie nur bei

Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Entsteht der

Schaden in einer gesperrten Fläche, so wird nur für

Vor- satz gehaftet. Das Eisenbahn- und

Kraftfahrzeug- haftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959,

bleibt unbe- rührt. (4) Für die Haftung für den

Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges

im Wald gilt § 1319 a ABGB; zu der dort

vorgeschriebenen Vermeidung von Gefahren durch

den mangel- haften Zustand eines Weges sind der

Waldeigen- tümer und sonstige an der

Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen jedoch

nur bei Forst- straßen verpflichtet sowie bei jenen

sonstigen Wegen, die der Waldeigentümer durch eine

ent- sprechende Kennzeichnung der Benützung durch

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die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. Wird

ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des

danebenliegenden Waldes verursacht, so haf- ten der

Waldeigentümer, sonstige an der Wald-

bewirtschaftung mitwirkende Personen und deren

Leute keinesfalls strenger als der Wegehalter.

Holzankauf in Bausch und Bogen § 177. (1) Verträge

mit Waldeigentümern über Holzankauf in Bausch und

Bogen (Überhapps- verträge) im Hochwald sind

verboten. (2) Entgegen dem Verbot des Abs. 1

geschlos- sene Verträge sind rechtsunwirksam.

Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben § 178.

Schriften und Amtshandlungen nach diesem

Bundesgesetz sind von den Bundesverwal-

tungsabgaben befreit.

Inkrafttreten § 179. (1) Dieses

Bundesgesetz tritt am 1. Jän- ner 1976 in Kraft. (2)

Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses

Bundesgesetzes können bereits von dem seiner

Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie

treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt in Kraft. (3) Die Landesausführungsgesetze

zu den §§15 Abs. 2, 26, 42, 95, 96, 97 und 101 Abs.

8 sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929).

1904 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

Außerkrafttreten von Vorschriften § 180. (1) Mit dem

Inkrafttreten dieses Bun- desgesetzes treten außer

Kraft: 1. mit Wirksamkeit für das gesamte Bundes-

gebiet a) die §§ 1 bis. 21 des Forstgesetzes aus dem

Jahre 1852, RGBl. Nr. 250, b) das

Forstrechts-Bereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 222/1962,

in der Fassung BGBl. Nr. 372/1971, vorbehaltlich der

Regelung des § 184 Z. 7 Abs. 3, c) das

Forstsaatgutgesetz, BGBl. Nr. 114/ 1960, d) der § 18

Abs. 1 und 2 des Güter- und

Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, BGBl. Nr. 198, e)

das Bundesgesetz zur Verbesserung der Schutz- und

Erholungswirkungen des Waldes, BGBl. Nr.

371/1971;

2. mit Wirksamkeit jeweils für das betreffende

Bundesland folgende Vorschriften, soweit sie noch

gelten: a) für die Bundesländer Niederösterreich,

Wien und Burgenland: das Gesetz vom 13. Juni

1922, LGBl, für Niederösterreich Nr. 251,

betreffend Maßnahmen zum Schutze des Waldes;

b) für das Bundesland Kärnten:

das Gesetz vom 28. Juli 1911, LGBl, für

Kärnten Nr. 30/1912, gültig für das

Herzogtum Kärnten, betreffend einige forst-

und wasserpolizeiliche Maßnah- men;

c) für das Bundesland Oberösterreich:

Page 105: P . b . b . E r s c he i nungs or t Wi e n, Ve r l ags pos ...€¦ · 440. B unde s ge s e t z : F ors t ge s e t z 1975 (N R : G P X III R V 1266 A B 1677 S . 150. B R : 1392 A

das Gesetz vom 21. Februar 1924, LGBl, für

Oberösterreich Nr. 36, betreffend forst- und

wasserpolizeiliche Maßnahmen zur Pflege

der Gewässer und Einschrän- kung von

Hochwasserschäden;

d) für das Bundesland Salzburg:

das Gesetz vom 7. August 1895, LGBl, für Salzburg

Nr. 28, betreffend einige forst- und

wasserpolizeiliche Maßnahmen, und das Gesetz

vom 11. Dezember 1899, LGBl, für Salzburg

Nr. 3/1900, wirksam für das Herzogtum

Salzburg, betreffend einige Maßregeln zum

Schutz der Wäl- der; e) für das Bundesland

Steiermark: das Walderhaltungsgesetz, LGBl, für Steiermark Nr. 348/1921, in der Fassung LGBl. Nr. 62/1923.

(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab dem

Tage des Inkrafttretens dieses Bundes-

gesetzes, treten die folgenden Vorschriften, soweit sie

in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zu-

ständigkeit des Bundes fallen, außer Kraft:

a) für das Bundesland Burgenland: der ung. G. A.

XIX.: 1898 über die staat- liche Verwaltung der

Gemeinde- sowie einige andere Forste, ferner über

die Rege- lung über die Bewirtschaftung der

ungeteil- ten Besitze der Kompossessorate und ge-

wesenen Urbarialisten befindlichen gemein- sam

benützten Forste und kahlen Flächen, und die

Bestimmungen des Gesetzes vom 5. November

1924, LGBl, für das Burgen- land Nr. 11/1925,

betreffend die Verpflich- tung der Waldbesitzer zur

Anstellung von Forstpersonal; b) für das

Bundesland Tirol: die Provisorische Waldordnung

für Tirol und Vorarlberg, II. Teil. Provinzialgesetz-

sammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr

1839, S. 621, das Gesetz vom 5. Juni 1897, LGBl,

für Tirol Nr. 21, be- treffend die Anmeldung und

Auszeige der Waldnutzungen aus den unverteilten

Ge- meinde-, Lokal-, Stiftungs- und Interessent-

schafts-Waldungen sowie aus den Teil- und

Privatwäldern, und das Gesetz vom 29. März 1886,

LGBl, für Tirol und Vorarl- berg Nr. 2, betreffend

die Bestrafung ge- meingefährlicher

Übertretungen; c) für das Bundesland Vorarlberg:

das Gesetz vom April 1912, LGBl, für Tirol und

Vorarlberg Nr. 48/1914, wirksam für das Land

Vorarlberg, betreffend einige forst- und

wasserpolizeiliche Maßnahmen, in der Fassung des

Gesetzes vom 11. Juli 1921, LGBl. Nr. 102, und

das Waldauf- sichtsgesetz, LGBl, für Vorarlberg

Nr. 110/ 1921, in der Fassung des § 129 Abs. 2 lit.

c des Vorarlberger Landesbediensteten- gesetzes,

LGBl. Nr. 16/1972, soweit sich diese Vorschriften

auf forstrechtliche Be- stimmungen beziehen.

Weitergeltung von Rechtsvorschriften § 181. (1) Bis

r Neuregelung der betref- fenden Gebiete durch auf

Page 106: P . b . b . E r s c he i nungs or t Wi e n, Ve r l ags pos ...€¦ · 440. B unde s ge s e t z : F ors t ge s e t z 1975 (N R : G P X III R V 1266 A B 1677 S . 150. B R : 1392 A

Grund dieses Bundes- gesetzes vorgesehene

Verordnungen, längstens jedoch für einen Zeitraum

von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes, bleiben die nachstehend angeführten

Rechtsvorschriften im bisherigen Umfang und, soweit

nicht durch dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche

Regelung ge- troffen wird, als Bundesgesetze in

eltung: 1. die Forstverordnung, BGBl. Nr. 32/1963,

2. die §§ 1 bis 18 der Ausbildungsverordnung für

Forstorgane, BGBl. Nr. 33/1963, 3. die

Forstsaatgutverordnung, BGBl. Nr. 45/ 1961,

245. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1905

4. die Kundmachung der Statthalterei von Steiermark

vom 4. Dezember 1906, LGBl. Nr. 96, betreffend die

Hegelegung von Wald- flächen, 5. die

Statthalterei-Verordnung vom 19. No- vember 1891,

LGBl. Nr. 43, über die Ziegen- und Schafweide in

Tirol. (2) Auf Übertretungen der gemäß Abs. 1 auf-

rechterhaltenen Rechtsvorschriften sind die Be-

stimmungen des § 174 sinngemäß anzuwenden.

Anhängige Verfahren § 182. Für im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht

abgeschlossene Verwaltungsverfahren gelten, soweit

vor dessen Inkrafttreten andere

Zuständigkeitsvorschriften als jene des § 170 Abs. 1

bis 6 gegolten haben, die bisherigen

Zuständigkeitsvorschriften; im übrigen sind die

Bestimmungen dieses Bundes- gesetzes anzuwenden,

sofern im § 184 nicht ande- res vorgesehen ist.

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bun- desgesetzes;

bestehende individuelle Verwaltungs- akte § 183. (1)

Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf

durch dieses Bundesgesetz aufge- hobene

Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle

die entsprechenden Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes. (2) Individuelle Verwaltungsakte,

die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind,

die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt

werden, bleiben aufrecht, soweit sich aus diesem

Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt.

Übergangsbestimmungen § 184. 1. (Zu § 13):

Räumden sind binnen zwanzig Jahren auf- zuforsten oder

in sinngemäßer Anwendung der Frist des § 13 Abs.

3 und 4 natürlich zu verjüngen. § 13 Abs. 5 bis 7

finden An- wendung. 2. (Zu § 14): Soweit die

Belassung eines Windmantels auf Grund eines

nach § 5 des Forstgesetzes 1852 erlassenen

Bescheides vorgeschrieben worden ist, hat die

Behörde den Bescheid binnen fünf Jahren nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Antrag

einer Partei zu überprüfen und erforderlichenfalls

nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5

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abzu- ändern oder aufzuheben. 3. (Zu den §§ 18

und 19):

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes rechtskräftige Be- scheide über

Rodungsbewilligungen gelten als

solche im Sinne des § 18; zu diesem Zeit- punkte

anhängige Verfahren sind nach den

Bestimmungen des § 2 des Forstgesetzes 1852

durchzuführen.

4. (Zu den §§ 27 bis 31): Bannwalderkenntnisse

gemäß den §§ 19 und 20 des Forstgesetzes 1852

sind binnen fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes auf ihre Übereinstimmung mit den

§§ 27 bis 31 dieses Bundesgesetzes zu überprüfen;

ist die Übereinstimmung ge- geben, so gelten sie

als Bannlegungsbescheide im Sinne des § 30 Abs.

5, andernfalls ist ein Bannlegungsverfahren nach

den Bestimmun- gen dieses Bundesgesetzes

durchzuführen.

5. (Zu Unterabschnitt C des III. Abschnittes):

Bestehen bei Inkrafttreten dieses Bundes- gesetzes

Einfriedungen im Wald, die auf Grund dieses

Bundesgesetzes nicht zulässig sind, so sind binnen

sechs Monaten an Forst- straßen und Wegen

Überstiege oder Durch- lässe zu errichten.

6. (Zu § 39):

Für Harznutzungen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ausge- übt

werden, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß §

39 Abs. 2.

7. (Zu den §§ 40 bis 42):

(1) Gemäß § 23 Abs. 3 Forstrechts-Berei-

nigungsgesetz (im folgenden kurz FRBG) er-

teilte Bewilligungen über Ausnahmen vom

Verbot des Feueranzündens gelten als Bewil-

ligungen im Sinne des § 40 Abs. 3. (2)

Vorbeugungsmaßnahmen gemäß § 24 FRBG

gelten als solche im Sinne des § 41. (3) Die §§

25 bis 29 FRBG gelten bis zum Inkrafttreten der

Ausführungsgesetze gemäß §42.

8. (Zu den §§ 44 bis 46): (1) Im Zeitpunkte des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von den

Behör- den auf Grund des § 31 FRBG angeordnete

Maßnahmen gelten bis zur Erlassung neuer

Anordnungen als solche im Sinne des § 44. (2)

Bewilligungen, die auf Grund des § 33 FRBG im

Zusammenhalt mit den einschlä- gigen

Bestimmungen des Pflanzenschutzge- setzes,

BGBl. Nr. 124/1948, erteilt wurden, gelten als

Bewilligungen im Sinne des § 46.

9. (Zu den §§ 59 bis 77):

(1) Bringungsanlagen, die gemäß den Vor-

schriften der §§ 2 bis 4 FRBG errichtet wurden,

gelten als solche im Sinne der §§ 59

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1906 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

bis 61. Hiefür gemäß den §§ 5 und 6 FRBG

erteilte Bewilligungen gelten als Errichtungs-

und Betriebsbewilligungen im Sinne der §§ 62

und 63. Forstwege, deren Errichtung gemäß § 8

FRBG nicht untersagt wurde, gelten als

angemeldete Forststraßen im Sinne des § 64. (2)

Für die Erhaltung von Bringungs- anlagen gemäß

Abs. 1 gilt § 60. (3) Soweit gemäß § 9 Abs. 4 und

8 FRBG Entscheidungen betreffend Bringung

über fremden Boden und eisenbahnbehördliche

Entscheidungen über die Beistellung von

Aufsichtsorganen sowie gemäß § 10 FRBG über

die Festsetzung der Entschädigung er- gangen

sind, gelten diese Entscheidungen als solche im

Sinne des § 66 Abs. 4 bis 7 und § 67. (4) Gemäß

den Bestimmungen der §§ 11 bis 16 FRBG

gebildete Bringungsgenossen- schaften sowie die

hiezu erlassenen Bescheide und Genehmigungen

von Satzungen gelten als solche im Sinne der §§

68 bis 73 Abs. 1. Für das Verfahren betreffend

die Eintrei- bung ausstehender

Genossenschaftsbeiträge sowie die Auflassung

von Bringungs- genossenschaften gilt § 73 Abs. 2

bis 5. (5) Triftbewilligungen gemäß den §§ 17 bis

20 FRBG gelten als solche im Sinne der §§ 74

bis 77.

10. (Zu den §§ 80 bis 97): (1) Auf Grund der

Bestimmungen des § 34 Abs. 3 und des § 36 FRBG

erlassene Bescheide, betreffend Ausnahmen von den

Verboten des Großkahlhiebes im Hochwald und der

Fällung hiebsunreifer Hochwald- bestände, bleiben,

soweit sie nicht durch die Regelung des VI.

Abschnittes gegenstandslos geworden sind, für einen

Zeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses

Bundes- gesetzes aufrecht. Dasselbe gilt für

Fällungs- bewilligungen und Anzeigen an die

Behörde gemäß den §§ 42 bis 44 FRBG mit Geltung

für die Bundesländer Oberösterreich und Steiermark. (2) Die gemäß den Bestimmungen über die

Nutzungsregelung in den Bundesländern er- teilten

Schlägerungsbewilligungen und Ge- nehmigungen

von Wirtschaftsplänen gelten als solche im Sinne

der §§ 85 bis 94. (3) Gemäß den Abs. 1 und 2

anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden

Vorschriften durchzuführen.

11. (Zu den §§ 98 bis 103):

Maßnahmen und Verfügungen, wie sie gemäß

den bisher hiefür geltenden Vor-

schriften durchgeführt oder angeordnet wurden,

gelten als solche im Sinne des VII. Abschnittes.

Anhängige Verfahren sind nach den bisher

geltenden Vorschriften durchzuführen.

2. (Zu den §§ 104 bis 108):

(1) Forstwirte, Forstassistenten und Forst-

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schutzorgane gemäß den §§ 45 und 51 FRBG

sind Organe gleicher Bezeichnung im Sinne

dieses Bundesgesetzes. (2) Forstwirtschaftsführer

gemäß § 45 FRBG sind leitende Forstorgane im

Sinne des § 104 Abs. 2 lit. a dieses

Bundesgesetzes. (3) Förster im Sinne dieses

Bundesgesetzes sinda) die Revierförster gemäß §

47 in Zu- sammenhalt mit § 87 Abs. 5 FRBG, b)

die Forstadjunkten gemäß § 45 FRBG, c) die

Schüler und die Absolventen einer

Bundesförsterschule (Abschnitt VIII FRBG), in

den Fällen lit. b und c nach Ablegung der

Staatsprüfung für den Försterdienst ge- mäß § 47

FRBG bis zu dem in Z. 13 Abs. 1 genannten

Zeitpunkt.

13. (Zu § 107):

(1) Die Staatsprüfungen für den Förster- dienst

gemäß § 47 FRBG sind bis spätestens 31.

Dezember 1980 durchzuführen. Bis zu diesem

Zeitpunkt bleiben dessen Bestim- mungen in

Geltung. (2) Die Staatsprüfung für den Förster-

dienst gemäß § 107 ist erstmalig im Jahre 1979

abzuhalten.

4. (Zu § 113):

Personen, die am 1. Jänner 1973, unbe- schadet

ihrer Funktionsbezeichnung (wie Berufsjäger

oder Revierjäger) im Forst- betriebsvollzug zur

Unterstützung der Forstorgane tätig und von der

Behörde als Forstschutzorgane bestätigt waren,

sofern sie einen Kurs für Forstschutzorgane mit

einer Dauer von mehr als zehn Wochen mit

Erfolg besucht haben, sind Forstwarte im Sinne

des § 113 Abs. 3 lit. b.

5. (Zu den §§ 148 bis 169):

(1) Gemäß § 4 des Forstsaatgutgesetzes, BGBl.

Nr. 114/1960 (kurz FSG), anerkannte Bestände

gelten bei gleichbleibender Sachlage als

anerkannte Bestände im Sinne des § 157. (2)

Gemäß den §§ 6 und 7 FSG anerkann- tes

Saatgut und generatives Pflanzgut gilt bei

gleichbleibender Sachlage als anerkanntes

Vermehrungsgut im Sinne der §§ 159 und 160.

145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440 1907

(3) Gemäß § 8 FSG anerkannte Ausgangs-

pflanzen von Pappel gelten bei gleichbleiben- der

Sachlage als anerkanntes Ausgangs- material im

Sinne des § 161. (4) Die gemäß den §§ 4 Abs. 2

und 8 Abs. 2 FSG zugewiesenen Anerkennungs-

nummern gelten als Bestandes-Anerken-

nungszeichen im Sinne des § 157 Abs. 6 sowie

als Pappel-Anerkennungsnummer im Sinne des §

161 Abs. 4 und als Forstgarten- nummer im

Sinne des § 162 Abs. 3. (5) Gemäß § 13 FSG

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bezeichnetes Saat- und Pflanzgut darf in Verkehr

gesetzt werden. (6) Die gemäß § 10 FSG erteilten

Einfuhr- bewilligungen erlöschen nach Ablauf

eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt des

Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes;

dessen §§ 164 bis 167 finden Anwendung. (7)

Die gemäß § 14 FSG vorgesehenen Be-

triebsbücher und Lagepläne gelten als solche im

Sinne des § 155. (8) In den Fällen der Abs. 1 bis

3 bleibt es dem Waldeigentümer überlassen,

Anträge auf Bestandesanerkennung (§ 157), auf

An- erkennung von Vermehrungsgut (§§ 159 und

160) oder auf Anerkennung von Ausgangs-

material von Pappel (§ 161) einzubringen.

16. (Zu § 172):

(1) Maßnahmen, die gemäß § 79 Abs. 7 FRBG

angeordnet wurden, gelten als solche gemäß §

172 Abs. 6. (2) Der behördliche Waldhammer

gemäß § 79 Abs. 8 FRBG gilt als solcher gemäß

§ 172 Abs. 7. (3) Behördliche Bescheinigungen

über Nutzung infolge höherer Gewalt im Sinne

des § 79 Abs. 9 FRBG verlieren nach Ablauf von

sieben Jahren, gerechnet ab dem Zeit- punkte des

Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes,

ihre Gültigkeit.

Vollziehung

§ 185. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundes-

gesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen

erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist, sofern

die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der

Bundesminister für Land- und Forstwirt- schaft

betraut, und zwar im Einvernehmen mit dem1.

Bundesminister für Inneres hinsichtlich der §§ 83

Abs. 8 und 84 Abs. 2, soweit sich diese

Bestimmungen auf die Organe des öffent- lichen

Sicherheitsdienstes beziehen;

2. Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

hinsichtlich der §§ 46 Abs. 1 und 48; 3.

Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 44

Abs. 4, 117 Abs. 1 und 2, 128 Abs. 4, 129 Abs. 1 und

2, 132 Abs. 1, 138 Abs. 2, 145 Abs. 1, 147 Abs. 3,

163 Abs. 4 lit. b und Abs. 6, 165 Abs. 1 und 2, 166

Abs. 3 und 8 und 168 Abs. 2; 4. Bundesminister für

Verkehr hinsichtlich der §§ 48, 58 Abs. 6 und 74

Abs. 3; 5. Bundesminister für Bauten und Technik

hin- sichtlich der §§ 3 Abs. 3 und 5 sowie 48; 6.

Bundesminister für Wissenschaft und For- schung

hinsichtlich des § 106 Abs. 3 lit. b; 7. Bundesminister

für Gesundheit und Um- weltschutz hinsichtlich des §

46 Abs. 1; 8. Bundesminister für Unterricht und

Kunst hinsichtlich des § 117 Abs. 1. (2) Mit der

Vollziehung der §§ 14 Abs. 1 vierter bis sechster

Satz, 31 Abs. 8 bis 10, 33 Abs. 4 dritter und vierter

Satz sowie Abs. 5, 37 Abs. 6 zweiter Satz, 49 Abs. 7

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vierter Satz und 79 vierter Satz, soweit sich diese

Bestimmungen auf gerichtliche Verfahren beziehen,

sowie der §§ 53 bis 57 ist der Bundesminister für

Justiz betraut, hinsichtlich der §§ 67 Abs. 4 und 5, 78

Abs. 4, 176 und 177 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirt- schaft. (3)

Mit der Vollziehung der §§ 18 Abs. 3 dritter Satz,

138 Abs. 3, 168 Abs. 3 ist der Bun- desminister für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirt- schaft betraut. (4) Mit der

Vollziehung der §§ 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 ist,

soweit deren Bestimmungen Ver- fahren gemäß den a) gewerbe-, berg- oder energierechtlichen

Vorschriften zum Gegenstand haben, der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, b) eisenbahnrechtlichen Vorschriften zum

Gegenstand haben, der Bundesminister für Verkehr, c) dampfkesselrechtlichen Vorschriften zum

Gegenstand haben, der Bundesminister für Bauten

und Technik, betraut. (5) Mit der Vollziehung der

§§18 bis 20, 81 Abs. 1 lit. b, 82 Abs. 3 lit. d und 85

bis 92 ist, soweit es sich um Wald handelt, der für

Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden

soll, der Bundesminister für Verkehr, soweit jedoch

Wald für Seilbahnen in Anspruch genommen werden

soll, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirt- schaft, betraut.

1908 145. Stück — Ausgegeben am 12. August 1975 — Nr. 440

(6) Mit der Vollziehung des § 117 Abs. 3 und 4, der

§§ 118 bis 124, des § 125 Abs. 1, soweit er sich nicht

auf die Schulerhaltung sowie die Dienst-

rechtsangelegenheiten der Lehrer bezieht, der §§ 125

Abs. 2 und 3, 126 Abs. 1 und 2, 127 und 128 Abs. 1

bis 3 ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst,

hinsichtlich des § 119

s. 3 und des § 128 Abs. 1 im Einvernehmen mit

m Bundesminister für Land- und Forst- wirtschaft

raut.Kirchschläger Kreisky Weihs Rösch Androsch

nc Moser Firnberg Leodolter Sinowatz Broda

ANHANG