AGB-BSK Kran + Transport 20202020, kurz AGB-BSK Kran˜ +˜ Transport 2020 (Stand 16.11.2020),...
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Salzmann (Hrsg.) I Belger (Hrsg.) I Draaf I Saller
AGB-BSK Kran + Transport 2020Praktiker-Kommentar
mit Checklisten
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© 2020 PMC Media House GmbH1. Auflage 2020
ISBN 978-3-96245-222-3
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Eine Publikation von
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN
Kran + Transport 2020Stand: 16.11.2020
(AGB-BSK Kran + Transport 2020)
Praktiker-Kommentarmit Checklisten und Analyse der Rechtsprechung
HerausgeberProf. Axel Salzmann, Dr. Guido Belger
AutorenDr. Guido BelgerWolfgang DraafDr. Rudolf Saller
Prof. Axel Salzmann
Fachliche Redaktion und KoordinationBernhard Hector
5
Inhaltsverzeichnis
Vorwort BSK ............................................................................................... 7
Vorwort VDMA ............................................................................................ 9
Einleitung .................................................................................................. 11
AGB-BSK Deutsche Fassung .................................................................. 13
AGB-BSK Englische Fassung .................................................................. 21
Kommentierung der einzelnen AGB-Ziffern ............................................ 29
Einbeziehungshinweis ............................................................................ 145
Abkürzungsverzeichnis .....................................................................................................147
Die Kommentatoren ..........................................................................................................153
Stichwortverzeichnis .........................................................................................................155
Inserentenverzeichnis .......................................................................................................157
Inhaltsverzeichnis
7
Vorwort BSK
Vorwort des BSK-Geschäftsführers
Die Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V. „AGB-BSK Kran + Transport 2020“ wurden nach mehreren Jahren überarbeitet. Diese Revision der AGB-BSK Kran + Transport 2013 war notwendig geworden, um die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verantwortlichkeit für die Bodentragfähigkeit beim Autokraneinsatz in das Bedingungswerk einzuarbeiten.
Die Vertragsbedingungen sind gemeinsam von BSK-Versicherungsarbeitskreis, BGL und der KRAVAG/R+V überarbeitet worden. Mein besonderer Dank gilt an der Stelle Herrn Dr. Rudolf Saller, der durch sein fundiertes Detailwissen aus jahrzehntelanger juristi-scher Begleitung unseres Gewerbes zum Gelingen des Werks maßgeblich beigetragen hat.
Auf der Mitgliederversammlung der BSK am 11.10.2019 in Rostock wurden die neu gefassten AGB-BSK Kran + Transport vorgestellt und beschlossen. Kleinere redaktionelle Änderungen erfolgten in 2020, zuletzt mit 16.11.2020.
Seitdem empfiehlt die BSK ihren Mitgliedsunternehmen unverbindlich die AGB-BSK Kran + Transport 2020 in der Fassung vom 16.11.2020 zur Anwendung.
Dipl.-Ing. Wolfgang Draaf
(Geschäftsführer)
Dezember 2020
9
Vorwort VDMA
Die im Verband Deutscher Maschinen- und Anla-genbau (VDMA) organisierten Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus sind wie die meisten anderen Industrieunternehmen von einer funktionie-renden Infrastruktur abhängig. Vielfach hängen hier größere Projekte von wenigen Einzelkomponenten ab, die die normalen Gewichte und Abmessungen überschreiten und per Großraum- und Schwer-transport auf den Weg gebracht werden müssen.
Aufgrund einer hohen Exportquote sind vor allem Transporte in die Seehäfen oder zu Umschlagplät-zen, zum Binnenschiff oder zur Schiene von großer Bedeutung. Aber auch die direkten Transporte auf dem Landweg im Inland, in der EU und über deren Grenzen hinaus können nur mit verlässlichen Part-nern abgewickelt werden. Nicht vergessen werden dürfen auch der Einsatz von Kranen für den Um-schlag oder die Montage vor Ort beim Kunden.
Allgemeine Branchen-AGB, wie die AGB-BSK, können hier eine Hilfestellung für die Abfassung vertraglicher Regelungen bieten, wenn nicht ohnehin aufgrund der Spezifika dieser Transporte und deren Bedeutung für unsere Mitglieder individuellen Vereinbarungen der Vorzug gegeben wird.
Ingo Elste
Referent Logistik und Verkehr im Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) e.V.
Dezember 2020
Vorwort des VDMA
11
Einleitung
Einleitung
Mit dem vorliegenden Praktiker-Kommentar zu den ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN Kran + Transport 2020, kurz AGB-BSK Kran + Transport 2020 (Stand 16.11.2020), verschaffen Sie sich einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die Haftung sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers und die weitreichenden Gestaltungsverpflichtungen im Schwergutbereich.
Der Praktiker-Kommentar untergliedert sich in Grundsätzliches, Praktikerhinweise und juristische Kommentierung.
Unser besonderer Dank gilt dabei Herrn Rechtsanwalt Dr. Rudolf Saller, der entscheidend durch seinen umfassenden Beitrag der juristischen Auslegung der AGB auf der Grundlage seines jahrzehntelangen Expertenwissens diesen Praktiker-Kommentar bereichert hat.
Eine weitere wichtige Unterstützung erfolgte durch Dipl.-Ing. Wolfgang Draaf, den Geschäftsführer der BSK. Sein Erfahrungswissen aus seiner langjährigen Tätigkeit ist in viele der Praktikerhinweise eingebracht worden.
Dieses Praktikerwerk wird ganz besonders für Verantwortliche im Schwergutbereich – sowohl für Auftraggeber als auch Auftragnehmer –, aber auch für Berater, insbesondere Versicherer und Rechtsanwälte hilfreich sein.
Die punktgenaue Zuordnung von Auslegungsregelungen und Kommentierungen für dieses Klauselwerk wird als Leitfaden und Checkliste für die Praxis ein ausgewogener Ratgeber sein. Gerade die Detailbeschreibung der Pflichten im Zusammenhang mit Schwertransporten bezüglich der Bodenverhältnisse und Zuwegungen wird ein zuverlässiger Maßstab für das gebotene Handeln und die vertragliche Ausgestaltung sein.
Das vorliegende Praxishandbuch ist die Erstausgabe für die AGB-BSK Kran + Transport 2020. Damit wurde dem vielfältigen Wunsch aus dem Gewerbe entsprochen, in einem Werk sowohl die rechtlichen Maßgaben, aber vor allem auch die praktische Bedeutung und die Umsetzung darzustellen. Mit dieser Zusammenstellung wird zugleich dem Praktiker ein erweitertes Nachschlagewerk mit der neuesten Rechtsprechung zur Verfügung gestellt.
Dezember 2020
Prof. Axel SalzmannHamburg
Dr. Guido BelgerFrankfurt/Main
13
AGB-BSK Deutsche Fassung
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGENDER BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN
Kran + Transport 2020(AGB-BSK Kran + Transport 2020)
(Stand 16.11.2020)
I. ALLGEMEINER TEIL
Anwendungs-/Geltungsbereich und wesentliche Vertragspflichten
1.1 Anwendungs-/Geltungsbereich Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden
Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z. B. HGB oder CMR, CMNI/CLNI, CIM/COTIF, MÜ/WA, jeweils in der neuesten Fassung [n. F.]).
1.2. Wesentliche Vertragspflichten Die wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus den Ziffern 2 bis 4
dieser Bedingungen. Dies sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch-führung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Auch die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers in den Ziffern 18 bis 22 sind solche wesentli-chen Vertragspflichten.
2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Leistungstypen erbracht:
2.1. Leistungstyp 1 – Krangestellung Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den
Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
2.2. Leistungstyp 2 – Kranarbeit Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsverände-
rung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges, und be-zeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Auftrag-nehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.
3. Transportleistungen Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung
von Gütern sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbesondere mittels be-sonderer Transporthilfsmittel wie z. B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen, hydraulischen Hubgerüsten und Hubportalen, o. ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken und Ver-planen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftrag-nehmer – außer bei Seefracht – nur, wenn dies vereinbart ist. Bei Schiffsbeförderungen ist der Auftraggeber mit offener Decksverladung einverstanden.
4. Grobmontagen und -demontagen, sonstige Zusatzleistungen
4.1. Grobmontagen und -demontagen Diese sind, sofern vereinbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt
das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung. Für darüber hinausgehende Monta-geleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedin-gungen jeweils n. F.
4.2. Zusatzleistungen Dies sind alle gesondert zu vergütenden Leistungen, die nicht direkt zu den wesentlichen Ver-
tragspflichten gehören, das gesamte Leistungsspektrum jedoch abrunden, wie z. B. alle ver-kehrslenkenden Maßnahmen, bauliche Veränderungen oder statische Berechnungen von Ver-kehrswegen, Streckenprüfungen, Polizeibegleitungen.
21
AGB-BSK Englische Fassung
GENERAL TERMS AND CONDITIONS OFTHE GERMAN FEDERAL WORKING GROUP HEAVY HAULAGE AND
CRANE WORK Crane and Haulage 2020
(AGB-BSK Crane and Haulage 2020) (Status 16.11.2020)
I. GENERAL SECTION
Field of application/scope and essential contractual obligations
1.1. Field of application/scope All our crane and haulage services, as well as rough assemblies, are subject to the following
terms and conditions unless otherwise stipulated by mandatory statutory regulations (e.g. German Commercial Code [Handelsgesetzbuch – HGB] or CMR, CMNI/CLNI, CIM/COTIF or Montreal Convention/Warsaw Convention [Montrealer Übereinkommen/Warschauer Abkommen – MÜ/WA], in the latest version [new version]).
1.2. Essential contractual obligations The essential contractual obligations of the contractor can be derived from Subclauses 2 to 4 of
these terms and conditions. These are the obligations, the fulfilment of which makes the proper execution of the contract possible at all and on the compliance with which the contractual partner may, as a rule, rely and depend upon.
The obligations of the customer to provide assistance in Subclauses 18 to 22 are also such essential contractual obligations.
2. Crane services within the meaning of these terms and conditions are provided in two categories:
2.1. Category 1 – Crane hire Crane hire means the provision of hoisting equipment with operating personnel to the customer
for carrying out work in accordance with the customer’s instructions and arrangements.
2.2. Category 2 – Crane work Crane work refers to the carriage of goods, especially hoisting, moving and relocating loads and/or
persons for the purpose of working with a mobile hoist and relates to accomplishing one or several contracted hoisting manoeuvres by the contractor according to the instructions and arrangements. This especially also includes isolated marshalling of heavy objects by means of a crane.
3. Transport services Transport service in the meaning of these terms and conditions is the commercial transportation
of goods and moving or relocating goods, especially by means of special auxiliary transportation gear such as e.g. heavy load rollers, armoured rollers, heavy duty roller gears, lifting jacks, air cushions, hydraulic lifting scaffolding and lifting portals or similar (so-called ground or transfer transports) including interim storage in connection with the transportation. Heavy items are usually transported unpacked and without tarpaulin cover. Packaging or covering the load with tarpaulins, loading, stowing and lashing – excepting sea cargo – are only owed by the contractor if this is contracted. The customer is agreed with open deck loading for shipment by sea.
4. Rough assembly and disassembly, other additional services
4.1. Rough assembly and disassembly These are components of the crane or transport service if this is agreed. This includes fitting
together or disassembling and fastening or loosening the load for preparing or carrying out the transportation. The BSK Terms and Conditions of Assembly in the latest version shall apply for assembly services which go beyond this (final assembly, trial run, fine adjustments, etc.).
4.2. Additional services These are all services that are to be remunerated separately, which do not directly belong to
the essential contractual obligations, however round off the entire range of services, such as e.g. all traffic direction measures, structural changes or static calculations of traffic routes, route checks, police escorts.
29
Praktiker-Kommentar Historie
Historie
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGENDER BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN
Kran + Transport 2020(AGB-BSK Kran + Transport 2020)(In der Fassung vom 16.11.2020)
(Dr. Saller) Die Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten wurden inzwischen mehrfach der ständigen Rechtsprechung angepasst, so zuletzt am 01.10.2013 (BSK Kran + Transport 2013).
Wie die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V. aufgebaut ist, ergibt sich aus folgender Darstellung:
Bereits im Jahre 1998 erfolgte eine grundlegende Überarbeitung zur Anpassung des ur-sprünglichen Bedingungswerks aus dem Jahre 1983 an das Transportrechtsreformgesetz (TRG). Nachdem in der Literatur bereits einige Jahre zuvor Stimmen laut wurden, die die Haftungsbestimmungen in Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BSK (a. F.) beanstandet hatten,1 drohte auch in der Rechtsprechung eine Entscheidung gegen die Haftungsausschlussklausel in Ziff. 5.3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bun-desfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (a. F.). Schließlich hat der Bundesge-richtshof (BGH) mit Urteil vom 10.12.19952 die Haftungsausschlussklausel der AGB-BSK
1 Dr. J. F. Bartels, Zur Haftungsbeschränkung nach den Schwertransportbedingungen, VersR 1990, S. 355 ff2 BGH Urt. v. 10.12.1995, AZ: 1 ZR 172/93, BB 1996, S. 878f.
51
Praktiker-Kommentar Ziffer 4
Ziffer 4.2 AGB-BSK – Zusatzleistungen
Dies sind alle gesondert zu vergütenden Leistungen, die nicht direkt zu den wesentli-chen Vertragspflichten gehören, das gesamte Leistungsspektrum jedoch abrunden, wie z. B. alle verkehrslenkenden Maßnahmen, bauliche Veränderungen oder statische Be-rechnungen von Verkehrswegen, Streckenprüfungen, Polizeibegleitungen.
A. Vorbemerkung
(Dr. Belger/Draaf) Ziff. 4.2 wurde neu in die AGB-BSK Kran + Transport 2020 (in der Fas-sung vom 16.11.2020) eingefügt.
Neben den reinen Transport- oder Hebekosten nehmen im Großraum- und Schwertrans-port- wie auch Autokranbereich die Nebenkosten für Zusatzleistungen (z. B. das Einrichten von Haltverbotszonen, die Aufweitung von Engstellen oder die De- und Remontage von Verkehrszeichen), eine stetig wachsende Rolle ein. Diese Zusatzleistungen werden teils be-hördlicherseits gefordert oder angeordnet oder sind rein faktisch notwendig.
Diese Zusatzleistungen sind entsprechend zu vergüten, da sie als Aufwendungen auf die Fracht gemäß Handelsgesetzbuch erforderlich sind.
B. Juristische Kommentierung
a.) (Dr. Saller) Ziff. 4.2 stellt klar, dass auch für die Transportdurchführung notwendige Zu-satz- und Nebenleistungen zu vergüten sind, wie z. B. verkehrslenkende Maßnahmen, bauliche Veränderungen der Straße und Straßenmöblierung, statische Berechnungen (z. B. von Brückenbauwerken), Streckenprüfungen (z. B. durch 3-D-Route-Scanning)79 oder eben Polizeibegleitung. Es handelt sich dabei um Aufwendungen auf die Fracht nach § 420 Abs. 1, S. 2 HGB, die durch die behördlichen Auflagen und Bedingungen oder zur Transportvorbereitung und/oder Transportabsicherung erforderlich sind.
b.) Die verkehrslenkenden Maßnahmen selbst sind in einem BSK-Merkblatt80 näher be-schrieben.
BSK-Merkblatt: verkehrslenkende Maßnahmen (Auszug 1):
„Dies sind Maßnahmen, die aufgrund behördlicher Anordnung (z. B. De- und Remonta-ge von Verkehrszeichen, Lichtsignalanlagen und sonstigen Verkehrseinrichtungen etc.) durchzuführen sind, alle sonstigen Infrastrukturmaßnahmen, die zur Einhaltung der Ver-kehrssicherungspflichten und zur Durchführung des Transports/der Kranverbringung notwendig sind (z. B. Verlegung von Blechen zur Überfahrung von Verkehrsinseln, Ent-fernen und Renaturierung von Straßenbegleitbepflanzungen etc.) sowie polizeiliche Maß-nahmen (z. B. Brücken- und Straßensperrungen, Verkehrsumlegungen etc.).
Die Polizeibegleitung (Eskorte) ist schon dem Wortlaut in Ziff. 4.2 nach eine verkehrslen-kende Maßnahme.“
Koller vertritt die Auffassung, dass Polizeibegleitung mit Warnfunktion keine verkehrslenken-de Maßnahme in diesem Sinne sei, weil sie nur der Absicherung des Transports diene.81 Das ist unzutreffend. Polizeibegleitung wird nur dann von den Verkehrsbehörden vorge-schrieben, wenn Eingriffe in den Straßenverkehr nach §§ 36 Abs. 1, 44 Abs. 1 StVO z. B. durch Straßensperrungen, Verkehrsregelungen oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind,
79 Saller, Legal-illegal-digital: Schwertransport 4.0 goes virtual, 3D Route Scanning, Schwertransportmagazin 09.2017.80 Koller, TranspR-Komm., 10. Aufl., C.H. Beck Verlag, München, 2020, AGB-BSK, S. 999 Rdnr. 1.81 Koller, TranspR-Komm., 10. Aufl. 2020, S. 999.
76
AGB-BSK Kran + Transport 2020
In einer Höhe von rund 1 km wird der Wind dagegen kaum mehr von der Oberflächen-beschaffenheit der Erde beeinflusst. Luft strömt hier gleichmäßig, unbeeinflusst von der Bodenbeschaffenheit. Dies geschieht oberhalb einer Grenzschicht (in Abhängigkeit der Bodenreibung) von 300 m bis 600 m über dem betrachteten Standort.
Es werden vier Rauigkeitsklassen definiert, denen für bestimmte Oberflächen eine Rau-igkeitslänge sowie ein Korrekturfaktor a zugeordnet wird.
Die Rauigkeitslänge ist dabei die Höhe über dem Boden, in der die Windgeschwindig-keit theoretisch null ist.
Rauigkeitsklasse Rauigkeitslänge, Z0 in m
Energie- Index (%)
Landschaft
0 0,0002 100 Wasserflächen
0,5 0,0024 73 Offenes Gelände, glatte Oberflächen, z. B. Landebahnen
1 0,03 52 Landschaft ohne Zäune und Hecken, einzelne Häuser
1,5 0,055 45 Landschaft mit einigen Häusern und Hecken. Freiflächen mind. 1250 m2.
2 0,1 39 Landschaft mit einigen Häusern und Hecken. Freiflächen mind. 500 m2.
2,5 0,2 31 Landschaft mit einigen Häusern und Hecken, Büschen und Bäumen. Freiflächen mind. 250 m2.
3 0,4 24 Dörfer, kleine Städte, Wälder. Unebenes Gelände.
3,5 0,8 18 Größere Städte, hohe Gebäude
4 1,6 13 Großstädte mit sehr hohen Gebäuden
d.) Windgeschwindigkeiten bei unterschiedlichen Oberflächen-Rauigkeiten:
Beispiele: Rauigkeitslängen/Rauigkeitsklassen
98
AGB-BSK Kran + Transport 2020
Kompaktübersicht gesetzliche Haftung des Schwergutunternehmers
Frachtführer national (inkl. Binnen-schifffahrt)
Frachtführer international
Spedition Eisenbahn international
Rechts-grundlage
§§ 407–450 HGB CMR §§ 453 – 466 HGB COTIF/Anhang B (ER CIM)
Geltungs-bereich
Lkw, Eisenbahn, Flugzeug, Binnen-schiff
Grenzüberschreiten-der Güterverkehr auf der Straße
Grenzüberschrei-tender Eisen-bahnverkehr
Haftungs-grundsatz
Überwiegend Gefährdungshaftung
Gefährdungshaftung Verschuldens-haftung mit umgekehrter Be-weislastBei Obhut, Fixkosten, Sam-melladung und Selbsteintritt: Gefährdungshaf-tung.
Gefährdungshaf-tung
Haftungs-umfang
Güterschäden, Ver-mögensschäden
Güterschäden, Ver-mögensschäden
Güterschäden, Vermögensschä-den
Güterschäden, Vermögensschä-den
Haftungs-grenzen
Güterschäden: Wert, max. 8,33 SZR/kgLieferfrist-überschreitung: 3-fache FrachtSonstige Vermö-gensschäden: 3-fa-cher Betrag, der bei Verlust der Ware zu zahlen wäre.Nachnahme: Höhe der NachnahmeBegleitpapiere:Betrag, der bei Ver-lust zu zahlen wäre.
Güterschäden: Wert, max. 8,33 SZR/kgLieferfrist-überschreitung: 1-fache FrachtSonstige Vermö-gensschäden: Nationales RechtNachnahme: Höhe der NachnahmeBegleitpapiere: Be-trag, der bei Verlust zu zahlen wäre.
Unbegrenzte Haf-tung, aber durch AGB einschränk-bar.Anders bei Ob-hut, Fixkosten, Sammelladung und Selbsteintritt.Güterschäden: Wert, max. 8,33 SZR/kgLieferfrist-überschreitung: 3-fache Fracht
Verlust oder Be-schädigung: 17 SZR/kg;Lieferfrist-überschreitung: 4-fache Fracht
Veränderung der Haftungs-grenzen
Nicht möglich zum Nachteil von Privat-personen. Ohne Einschränkung bei Individualabreden möglich. Durch AGB: 2–40 SZR/kg. Sonst: § 449(2).2 HGB
Wertdeklaration: Art. 24 CMR Interessendeklara-tion: Art. 26 CMR
Nicht möglich zum Nachteil von Privatpersonen. Ohne Ein-schränkung bei Individualabreden möglich. Durch AGB: 2–40 SZR/kg. Sonst: § 466 (2).2 HGB
Wertdeklaration, Interessendekla-ration
147
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A
a. a. O. am angegebenen Ort
a. F. alte Fassung
ABl. Amtsblatt
Abs. Absatz
Abschn. Abschnitt
ADSp Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen
AEntG Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AG Amtsgericht
AGB-BSK Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten
AHB Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
AKB Allgemeine Bedingungen für die KFZ-Versicherung
allg. allgemein
Alt. Alternative
AMoB Allgemeine Bedingungen für die Montageversicherung
AP Projektionsfläche der Last
ArbmedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
Art. Artikel
Aufl. Auflage
AÜG Arbeitsnehmerüberlassungsgesetz
AW Windangriffsfläche
Az. Aktenzeichen
B
B2B Business-to-Business
BAG Bundesamt für Güterverkehr
BAUA Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
BauR Zeitschrift für Baurecht
BauStellV Baustellenverordnung
BB Betriebs-Berater (Fachzeitschrift)
Bd. Band
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
Beschl. Beschluss
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
BF2 und BF3 Begleitfahrzeuge ohne und mit Wechselverkehrszeichen-Anlage
155
Stichwortverzeichnis
A
ADSp 141
Anschlagrisiko 79
Anwendungsbereich 31
Auflösende Bedingungen des Vertrages 53
Aufrechnung 140
Auftraggeberhaftung 137
Aufwendungen 139
Auswahl von Transportmittel, Hebezeug und Personal 96
B
Baufeld 128
Baustellenverhältnisse beim Kraneinsatz 132
Bedienungsrisiko 72
Beliehene Unternehmen 55
Beschaffungskosten 56
Bodenbeschaffenheit 121
Bodenrisiko am Kranstandort 122
Bodenverhältnisse 114
Bodenverhältnisse am Einsatzort und Zuwegungen 115
E
Erfüllungsort 142
Erlaubnis 53
F
Fahrtwegeerkundung 113
Fahrwegeprüfung 113
G
Gebühren 56
Geltungsbereich 31
Genehmigung 53
Gerichtsstand 142
Grobdemontagen 50
Grobmontagen 50
Güterversicherung 111
H
Haftung des Auftraggebers 137
Haftung des Auftragnehmers 96
Haftungsausschluss 93
Haftungsbegrenzung 94, 98, 105, 137
Haftungserweiterung 96, 103
Hinweis auf besondere Risiken 118
Höhere Gewalt 59
Höherwertdeklaration 108
I
Internationale Binnenschiffs- beförderungen 105
K
Kardinalpflichten 36, 52, 95
Kranarbeit 42, 95
Krangestellung 38
Kranleistungen 36
Kündigungsrecht 59
L
Leistungshindernisse 59
Leutehaftung 57
Logistik-AGB 141
M
Meistvergünstigungsklausel 103
Mitverschulden 137
N
Nachunternehmer 57
Nicht erkennbare Hindernisse 135
Stichwortverzeichnis
9 783962 452223
ISBN 978-3-96245-222-3
AG
B-B
SK
Kra
n +
Tra
nsp
ort
2020
– P
rakti
ker-
Kom
men
tar
Die Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e. V. „AGB-BSK Kran + Transport 2020“ (in der Fassung vom 16.11.2020) wurden an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verantwortlichkeit für die Bodentragfähigkeit beim Autokraneinsatz angepasst.
Auf der Mitgliederversammlung der BSK am 11.10.2019 in Rostock wurden die neu gefassten AGB-BSK Kran + Transport vorgestellt und beschlossen. Kleinere redaktionelle Änderungen erfolgten in 2020, zuletzt mit 16.11.2020. Seitdem empfiehlt die BSK ihren Mitgliedsunternehmen unverbindlich die AGB-BSK Kran + Transport 2020 in der Fassung vom 16.11.2020 zur Anwendung.Das Bedingungswerk wird vom Bundesgerichtshof in fortgesetzter Rechtsprechung als gesetzeskonform und branchenüblich anerkannt.
Die Autoren waren an der Entwicklung der AGB-BSK Kran + Transport 2020 beteiligt und erläutern in diesem Praktiker-Kommentar die einzelnen Ziffern des Regelwerks und gehen dabei auf Neuerungen im Vergleich zur Vorgängerversion ein.Ein besonderer Dank gilt Herrn Dr. Rudolf Saller für seine umfangreichen juristischen Detailausführungen zu den AGB.
Praxisorientiert und kompakt erklären die Autoren, wann die AGB verwendet werden sollen, wie diese in den Vertrag aufgenommen werden können, welche Hürden bestehen können und wie die konkrete Umsetzung aussieht. Zusätzlich hilfreich sind die Hinweise und Mustertexte zur Einbeziehung und wirksamen Vereinbarung der AGB.
Ein unverzichtbares Standardwerk für Unternehmer für Schwerguttransport und Kranarbeiten, Auftraggeber, Fahrzeughersteller, Rechtsanwälte, Softwareunternehmen der Schwergutbranche sowie Richter, Versicherer und Versicherungsmakler.
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