Leitfaden für den Transport von Lithium-Ionen-Batterien ...€¦ · 6 Prototypen...

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Begriffsbesmungen EPTA ZVEI IVG ADR RID IMDG IATA European Power Tool Associaon Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. Industrieverband Garten e.V. Accord européen relaf au transport internaonal des marchandises Dangereuses par Route, (Europäi- sches Übereinkommen über die internaonale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) Règlement concernant le transport internaonal ferroviaire de marchandises dangereuses (Regelung zur internaonalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr) Internaonal Marime Code for Dangerous Goodss (Gefahrgutkennzeichnung für gefährliche Güter im Seeschiffsverkehr) Internaonal Air Transport Associaon (Internaonale Luſtverkehrs-Vereinigung) Leiaden für den Transport von Lithium-Ionen-Baerien für Elektrowerkzeuge und elektrische Gartengeräte: Umsetzung der Gefahrgut-Regelungen Lithium-Ionen-Baerien sind im internaonalen Trans- portrecht als „Gefahrgut“ eingestuſt. Damit sind für sie die vielfälgen Vorschriſten für Gefahrgut-Beförderung relevant. Die sichere Beförderung gefährlicher Güter liegt im Interesse der verladenden Wirtschaſt und der beauſtragten Transportunternehmen. Die folgenden Hinweise beruhen auf Empfehlungen der EPTA und des ZVEI, die zur Sicherstellung einer hin- reichenden sowie einheitlichen Anwendung und Ausle- gung der Vorschriſten für die Beförderung der Lithium- Ionen-Baerien für Elektrowerkzeuge und elektrische Gartengeräte erstellt wurden. Bei jedem gewerblichen Versand von Lithium-Ionen- Baerien müssen die Vorgaben der Transportrichtlinien vom Versender in eigener Verantwortung eingehalten werden. Die Einstufung darüber, welche Gefahrgutregelungen für den Transport von Lithium-Ionen-Baerien berück- sichgt werden müssen, erfolgt über deren Energie- gehalt. Für Baerien mit einer Energie bis zu 100 Wh gelten aufgrund einer Ausnahmeregelung des Gefahr- gutrechts vereinfachte Anforderungen. Lithium-Ionen- Baerien mit einer Energie von mehr als 100 Wh sind dagegen immer als Gefahrgut der Klasse 9 zu behandeln. Diese Einstufung ist grundsätzlich mit umfangreicheren zusätzlichen Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Ver- packung, Kennzeichnung und Begleitdokumente ver- bunden. Dieser Leiaden behandelt den gewerblichen Transport auf Straße / Schiene (ADR/RID) Seefracht (IMDG) Luſtfracht (IATA). Im Einzelfall kann die Einbeziehung eines Gefahrgut- experten erforderlich sein. Dieses Dokument stellt den Stand 1. April 2014 dar. Für die Auslegung und den Vollzug der einschlägigen Vorschriſten sind die Länderbehörden zuständig, die im Rahmen ihres Ermessens eigene, auch von diesen Emp- fehlungen abweichende Entscheidungen treffen kön- nen. Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Bearbeitung und Abfassung dieser Empfehlungen kann deshalb für den Inhalt und die Vollständigkeit dieser Ausführungen keine Haſtung übernommen werden. 1

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Begriffsbestimungen

EPTAZVEIIVGADR

RID

IMDG

IATA

European Power Tool AssociationZentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.Industrieverband Garten e.V.Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route, (Europäi-sches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)Règlement concernant le transport international ferroviaire de marchandises dangereuses (Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr)International Maritime Code for Dangerous Goodss (Gefahrgutkennzeichnung für gefährliche Güter im Seeschiffsverkehr)International Air Transport Association (Internationale Luftverkehrs-Vereinigung)

Leitfaden für den Transport von Lithium-Ionen-Batterien für Elektrowerkzeuge und elektrische Gartengeräte: Umsetzung der Gefahrgut-Regelungen

Lithium-Ionen-Batterien sind im internationalen Trans-portrecht als „Gefahrgut“ eingestuft. Damit sind für sie die vielfältigen Vorschriften für Gefahrgut-Beförderung relevant. Die sichere Beförderung gefährlicher Güter liegt im Interesse der verladenden Wirtschaft und der beauftragten Transportunternehmen.

Die folgenden Hinweise beruhen auf Empfehlungen der EPTA und des ZVEI, die zur Sicherstellung einer hin-reichenden sowie einheitlichen Anwendung und Ausle-gung der Vorschriften für die Beförderung der Lithium-Ionen-Batterien für Elektrowerkzeuge und elektrische Gartengeräte erstellt wurden.

Bei jedem gewerblichen Versand von Lithium-Ionen-Batterien müssen die Vorgaben der Transportrichtlinien vom Versender in eigener Verantwortung eingehalten werden.

Die Einstufung darüber, welche Gefahrgutregelungen für den Transport von Lithium-Ionen-Batterien berück-sichtigt werden müssen, erfolgt über deren Energie-gehalt. Für Batterien mit einer Energie bis zu 100 Wh gelten aufgrund einer Ausnahmeregelung des Gefahr-gutrechts vereinfachte Anforderungen. Lithium-Ionen-

Batterien mit einer Energie von mehr als 100 Wh sind dagegen immer als Gefahrgut der Klasse 9 zu behandeln. Diese Einstufung ist grundsätzlich mit umfangreicheren zusätzlichen Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Ver-packung, Kennzeichnung und Begleitdokumente ver-bunden.

Dieser Leitfaden behandelt den gewerblichen Transport auf • Straße / Schiene (ADR/RID)• Seefracht (IMDG)• Luftfracht (IATA).

Im Einzelfall kann die Einbeziehung eines Gefahrgut-experten erforderlich sein.

Dieses Dokument stellt den Stand 1. April 2014 dar. Für die Auslegung und den Vollzug der einschlägigen Vorschriften sind die Länderbehörden zuständig, die im Rahmen ihres Ermessens eigene, auch von diesen Emp-fehlungen abweichende Entscheidungen treffen kön-nen. Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Bearbeitung und Abfassung dieser Empfehlungen kann deshalb für den Inhalt und die Vollständigkeit dieser Ausführungen keine Haftung übernommen werden.

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Straße/Schiene (ADR/RID), Seefracht (IMDG)

100 Wh pro BatterieTransportfall

Verpackungsvorschrift

Max. Stückzahl

Gewichtsbegrenzung

Verpackung

Kennzeichnung Versandstück

Kennzeichnung Seefracht-Container

Transportdokument

Sonstiges

ADR/RID SV188, IMDG SP188

frei

30 kg brutto/Versandstück

Innenverpackungen müssen die Batterien komplett umschliessen, die Batterien sind gegen Kurzschluss zu sichern (nur „Batterien“ und „Batterien mit Ausrüstungen verpackt“)

starke Außenverpackung (Versandkarton)

Sprache: variabel

„Lieferung enthält Lithium-Ionen-BatterienBeförderung nach SV 188.Packstück sorgsam behandeln, bei Beschädigung besteht Entzündungsgefahr. Wird das Packstück beschädigt, muss es isoliert, überprüft und neu verpackt werden. Weitere Informationen unter ... (Tel.-Nummer)“

ADR: allg. Warnhinweis (Sprache: variabel formlos, z.B. Lieferschein)

„Lieferung enthält Lithium-Ionen-Batterien, Beförderung nach SV 188. Packstück sorgsam behandeln, bei Beschädigung besteht Entzündungsgefahr. Wird das Packstück beschädigt, muss es isoliert, überprüft und neu verpackt werden. Weitere Informationen unter … (Tel.-Nummer)“

IMDG: (Sprache: Englisch, formlos, z.B. Lieferschein)

“Shipment contains Lithium-Ion Batteries - Transport acc. SP188 - package shall be handle with care, flammability exist if the package is damaged. If the package is damaged, it must be qua-rantined, inspected and repacked. For more information please call …. (Tel.-Nummer)”

Unterweisung der beteiligten Mitarbeiter gemäß Arbeitsanweisung

oder nein

nein

nein

frei

Batterien (ohne Gerät)

Batterien mit Ausrüstung verpackt (mindestens 1 Batterie beigelegt)

Batterien in Ausrüstungen(in Gerät eingesetzt/eingebaut)

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Straße/Schiene (ADR/RID), Seefracht (IMDG)

>100 Wh pro BatterieTransportfall

Verpackungsvorschrift

Max. Stückzahl

Gewichtsbegrenzung

Verpackung

Kennzeichnung Versandstück

Kennzeichnung Seefracht-Container

Beförderungspapier

Sonstiges

ADR/RID P903 (P903a für Rücktransport von gebrauchten Batterien)IMDG P903

ADR: max. 333 kg /Transporteinheit (LKW inkl. Anhänger) bei Überschreitung weitere Anforderungen an Spedition (Kennzeichnung, Gefahrgut-Führerschein)

Innenverpackungen müssen die Batterien komplett umschliessen, die Batterien sind gegen Kurzschluss zu sichern (nur „Batterien“ und „Batterien mit Ausrüstungen verpackt“)

Batterien müssen gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert werden

UN geprüfte Verpackung (Verpackungsgruppe II: UN/4G/Y30/…)um Batterie oder alternativ als Versandkarton

starke Aussenverpackung (Versandkarton)

frei

Batterien(ohne Gerät)

Batterien mit Ausrüstungen verpackt (mindestens 1 Batterie beigelegt)

Batterien in Ausrüstungen(in Gerät eingesteckt / eingebaut)

Gefahrenzettel (10x10 cm)

ADR: UN 3480

IMDG:UN 3480 LITHIUM-ION BATTERIES

UN 3480,LITHIUM-IONEN BATTERIEN, 9,II, (E), Anzahl und Beschreibung Versandstücke (z.B. eine Kiste aus Pappe (4G))

Beförderungskategorie 2

Gewicht Batterien

Seefracht (IMDG):(Sprache Englisch)IMO-DANGEROUS GOODS DECLARATION (SOLAS 74, KAP. VII, REG 5, MARPOL 73/79, ANNEX III REG. 4 OF IMDG-CODE)

UN 3481,LITHIUM-IONEN BATTERIEN MIT AUSTRÜS-TUNGEN VERPACKT, 9,II, (E), Anzahl und Beschreibung Versandstücke (z.B. eine Kiste aus Pappe (4G))Beförderungskategorie 2Gewicht Batterien

Seefracht (IMDG):(Sprache Englisch)IMO-DANGEROUS GOODS DECLARATION (SOLAS 74, KAP. VII, REG 5, MARPOL 73/79, ANNEX III REG. 4 OF IMDE-CODE)

UN 3481,LITHIUM-IONEN BATTERIEN IN AUSTRÜSTUN-GEN, 9,II, (E), Anzahl und Beschreibung Versandstücke (z.B. eine Kiste aus Pappe (4G))Beförderungskategorie 2Gewicht Batterien

Seefracht (IMDG):(Sprache Englisch)IMO-DANGEROUS GOODS DECLARATION (SOLAS 74, KAP. VII, REG 5, MARPOL 73/79, ANNEX III REG. 4 OF IMDE-CODE)

Container-Placards (mind. 25x25 cm)

Unterweisung der beteiligten Mitarbeiter gemäß Arbeitsanweisung

Gefahrenzettel (10x10 cm)

ADR: UN 3481

IMDG:UN 3481 LITHIUM-ION BATTERIES PACKED WITH EQUIPMENT orUN 3481 LITHIUM-ION BATTERIES CONTAINED IN EQUIPMENT

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Luftverkehr (IATA)

≤100 Wh pro BatterieTransportfall

Verpackungs-vorschrift

Max. Stückzahl

Gew.-begrenzung

Verpackung

Kennzeichnung Versandstück

Beförderungs-papier

Eintrag in Luft-frachtbtrief (Air Waybill)

Sonstiges

IATA PI 966 Section II

3 Batterien pro Versandstück

falls max. 2 Batterien pro Versandstück: keine Markierung erforderlich

falls mehr als 2 Batterien pro Versandstück:

allg. Warnhinweis: (Sprache Englisch)

“Caution: Transport according IATA-DGR, PI966 Section II, Package must be handle with care. Flammability existis if the package is damaged. If the package is damaged it must be quarantined, inspec-ted and repacked. For more information, please call … (Tel.-Nummer)“

“Lithium-Ion batteries in compliance with section II of PI 966”

“Lithium-Ion Batteries in compliance with section II of PI 965”

Bis 2 Batterien pro Versandstück: kein Warnhinweis notwendigMehr als 2 Batterien pro Ver-sandstück, allg. Warnhinweis (Sprache Englisch)

„Caution:Transport according IATA-DGR, PI967 Section II, Package must be handle with care. Flamma-bility existis if the package is damaged. If the package is damaged it must be quaranti-ned, inspected and repacked. For more information,please call … (Tel.-Nummer)“

nur wenn >2 Batterien je Versandstück:

„Lithium-Ion Batteries in compliance with section II of PI 967”

Shipper’s Declaration for Dangerous Goods:

UN 3480 LITHIUM-ION BATTERIES, 9, II // __ Fibreboard box(es) x __ kg G // 965 // IB

General warning statement: (Language English)

“Caution: Transport according IATA-DGR, PI965 Section II. (oder IB) Package must be handle with care. Flammability exists if the package is damaged. If the package is damaged it must be quarantined, inspected and repacked. For more information, please call … (Tel.-Nummer)“

Unterweisung der beteiligten Mitarbeiter gemäß ArbeitsanweisungBatterien ≤2.7Wh können unter der PI965 Section II in unlimitierter Menge transportiert werden Max. Gewicht pro Packstück 2.5 kg (Batteriegewicht)

Formelle IATA Schulung (Personalkategorie 1) bei zugelassenem Trainer erforderlichFalls nicht vorhanden, externer Experte erforderlich

UN 3480 LITHIUM-ION BATTERIES Brutto-Gewicht (kg G) Anschrift Absender/Empfänger

PAX/CAO: 5 kg netto Batteriegewicht pro Versandstück

Innenverpackungen müssen die Batterien komplett umschliessen, die Batterien sind gegen Kurzschluss zu sichern (nur Batterien, Batterien mit Ausrüstungen verpackt), Sichern gegen Bewegung durch Füllstoff

Bei eingesteckten oder eingesetzten Batterien muss das Gerät so gesichert sein, dass eine versehentliche Betätigung nicht möglich ist

Batterien müssen so geschützt sein, dass ein Kontakt mit leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung nicht zu einem Kurzschluss führen kannStarke Aussenverpackung (Versandkarton)

IATA PI 967 Section II

frei

IATA PI 965 Section II

2 Batterien pro Versandstück

frei

IATA PI 965 Section IB

frei (mehr als 2 Batterien pro Versandstück)

10 kg brutto pro Versandstück

Batterien mit Ausrüstungen verpackt (mindestens 1 Batterie beigelegt)

Batterien in Ausrüstungen(in Gerät eingesetzt/eingebaut)

Batterien (ohne Gerät)

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Luftverkehr (IATA)

Transportfall

Max. Stückzahl

Gewichtsbegrenzung

Verpackungsvorschrift

Verpackung

Kennzeichnung Versandstück

Beförderungspapier

Eintrag in Luffrachtbtrief (Air Waybill)

Sonstiges

PAX: 5 kg netto Batteriegewicht pro Versandstück CAO: 35 kg netto Batteriegewicht pro Versandstück

PAX: 5 kg netto Batteriegewicht pro VersandstückCAO: 35 kg netto Batteriegewicht pro Versandstück

PAX: max. 5 kg netto / Versandstück

CAO: max. 35 kg netto / Versandstück

IATA PI 966 Section I

Innenverpackungen müssen die Batterien komplett umschliessen, die Batterien sind gegen Kurzschluss zu sichern

UN geprüfte Verpackung(Verpackungsgruppe II: UN 4G/Y30/…)

IATA PI 967 Section I IATA Sondervorschrift A48

IATA PI 965 Section IA

Bei eingesteckten oder eingesetzten Batterien muss das Gerät so gesichert sein, dass eine versehentliche Betätigung nicht möglich ist

Batterien müssen so geschützt sein, dass ein Kontakt mit leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung nicht zu einem Kurzschluss führen kann

Starke Außenverpackung (Versandkarton)UN-geprüfte Verpackung nicht notwendig

Innenverpackungen müssen die Batterien komplett umschliessen, die Batterien sind gegen Kurzschluss zu sichern

UN geprüfte Verpackung(Verpackungsgruppe II: UN 4G/Y30/…)

keine

>100 Wh pro Batterie

Batterien mit Ausrüstungen verpackt (mindestens 1 Batterie beigelegt)

Batterien in Ausrüstungen(in Gerät eingesetzt/eingebaut)

Batterien(ohne Werkzeug)

Shipper’s Declaration for Dangerous Goods:

UN 3481 LITHIUM-ION BATTERIES PACKED WITH EQUIPMENT, 9, II // 966

Formelle IATA Schulung (Personalkategorie 1) bei zugelassenem Trainer erforderlich

Falls nicht vorhanden, externer Experte erforderlich

„Dangerous Goods as per attached Shipper´s Declaration“

Shipper’s Declaration for Dangerous Goods:

UN 3481 LITHIUM-ION BATTERIES CONTAINED IN EQUIPMENT, 9, II // 967

Shipper’s Declaration for Dangerous Goods:

UN 3480 LITHIUM-ION BATTERIES, 9 II 965

PAXUN 3481, LITHIUM-ION BATTERIESPACKED WITH EQUIPMENTNet weight (NET QTY)Anschrift Absender/Empfänger

PAXUN 3481, LITHIUM-ION BATTERIESCONTAINED IN EQUIPMENTNet weight (NET QTY)Anschrift Absender/Empfänger

PAXUN 3480, LITHIUM-ION BATTERIESCONTAINED Net weight (NET QTY)Anschrift Absender/Empfänger

Versand per CAO → zusätzlich CAO Label

Versand per CAO → zusätzlich CAO Label

Versand per CAO → zusätzlich CAO Label

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Prototypen Straße/Schiene/See

PrototypenLuft

(ohne UN Test 38.3) (ohne UN Test 38.3)

Transportfall

Max. Stückzahl

Gewichtsbegrenzung

Verpackungsvorschrift

Verpackung

Kennzeichnung Versandstück

Beförderungspapier

Sonstiges

UN-geprüft, z.B. Aluminium Box (Verpackungsgruppe I)

ADR/RID: UN 3480

IMDG: UN 3480 LITHIUM-ION BATTERIES(100 x 100 mm)

UN 3480 LITHIUM-ION BATTERIES

Net weight (NET QTY)Absender/Empfänger-Adressen

Bemerkung: Das dt. Luftfahrtbundesamt LBA akzeptiert nur eine Metall-Verpackung und bewilligt nur CAO Transporte

• jede Batterie einzeln in Plastikbeutel verpacken

• Box mit Vermiculit auspolstern

• ADR/RID SV230 / IMDG: SP230 beachten

• Sicherung gegen Bewegung durch Füllstoff

UN-geprüft, z.B. Aluminium Box (Verpackungsgruppe I)

• jede Batterie einzeln in Plastikbeutel verpacken

• Box mit Vermiculit auspolstern

• Absender (komplette Anschrift)

• Empfänger (komplette Anschrift)

1 Kiste, AluminiumUN 3480 LITHIUM-IONEN BATTERIEN, 9, II, (E)Sondervorschrift 310 Bruttogewicht: xx,x kg

IMDG: IMO-DANGEROUS GOODS DECLARATION (SOLAS 74, KAP. VII, REG 5, MARPOL 73/79, ANNEX III REG. 4 OF IMDG-CODE

Shipper´s Declaration for Hazardous Goods:

UN 3480 LITHIUM-ION BATTERIES, 9, II // 965 // A88 + Kopie A88 Genehmigung

nur für Transport

• bei Produktionsserie von maximal 100 Lithiumbatterien• Prototypen zu Prüfzwecken

Unterweisung der beteiligten MA gemäß Arbeitsanweisung

nur für Transport

• bei Produktionsserie von maximal 100 Lithiumbatterien• Prototypen zu Prüfzwecken

Formelle IATA Schulung (Personalkategorie 1) bei zugelassenem Trainer erforderlichFalls nicht vorhanden, externer Experte erforderlich

Produktionsserie von maximal 100 Lithiumzellen und -batterien pro Jahr

keine

ADR/RID/IMDG SP310 A88 (nur mit Bewilligung der Luftfahrtbehörde des Versandlandes) Bemerkung: nach/über/via USA zusätzlich Importbewilligung der Behörde (DOT) notwendig

35 kg brutto pro Versandstück

z. B Alu-Box Kennzeichnung Verpackungsgruppe I Kissen mit Vermiculit zum Auspolstern

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Beschädigte oder defekte BatterienStraße/Schiene(würden UN-Test 38.3 nicht mehr bestehen)

Transportfall

Max. Stückzahl

Gewichtsbegrenzung

Verpackungsvorschrift

Verpackung

Kennzeichnung Versandstück

Transportdokument

Sonstiges

Innenverpackung:

• Jede Batterie einzeln in dichte Innenverpackung (Auslaufschutz)

• Sichern gegen Bewegung durch Füllstoff

Außenverpackung:

• UN geprüft (Verpackungsgruppe II), z.B. Kiste aus Pappe

• wenn luftdicht, dann Entlüftungseinrichtung

• gefüllt mit nicht brennbarem und nicht leitfähigem Wärmedämmstoff, Baustoffklasse A1 oder A2 („nichtbrennbar“, z.B. Steinwolle, Glaswolle, Foamglas, Vermiculit)

• genügend Aufsaugmaterial, um austretenden Elektrolyt aufzusaugen

UN 3480 BESCHÄDIGTE / DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN

• Absender (komplette Anschrift)• Empfänger (komplette Anschrift)

1 Kiste, Pappe, UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, 9, II, (E), Bruttogewicht: xx,x kg, Transportkategorie 2

Beförderung vereinbart gemäß den Bedingungen des Abschnittes 1.5.1 des ADR (M259)

Unterweisung der beteiligten MA gemäß Arbeitsanweisung

ADR SV661 (Entsorgung): Transport-Genehmigung durch zuständige Behörde muss jedem Transport beigelegt werden

ADR P908/SV376: Information der der zuständigen Behörde (z.B. BAM) über jede Beförderung(präzise Beschreibung der beförderten Güter und Gründe für die Nutzung der M259)

keine

keine

ADR P908 (in ADR ab 2015, ab sofort anwendbar durch multilateraler Vereinbarung M 259, danach SV376)

Anwendbar für Batterien, die aufgrund ei-ner Beschädigung den UN 38.3-Test nicht mehr bestehen würden (analog anwendbar für Zellen). Dazu gehören:• Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden sind• ausgelaufene oder entgaste Batterien• Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können, oder• Zellen oder Batterien, die eine äußerliche oder mechanische Beschädigung erlitten haben

Beschädigte oder defekte Batterien als LuftfrachtBatterien, die vom Hersteller aus Sicher-heitsgründen als fehlerhaft befunden werden, die beschädigt wurden, die die Wirkung haben eine gefährliche Hitzeent-wicklung, Feuer oder Kurzschluss zu erzeu-gen, sind zur Beförderung VERBOTEN. (z.B. solche die aus Sicherheitsgründen zum Her-steller zurück geschickt werden sollen).

Nicht anwendbar für Transporte per inter-nationaler Seefracht.

Wenn einer dieser Fragen mit JA beantwortet wird, gelten die Verpackungs- und Transportvorschriften für defekte Batterien

Detaillierte Kriterien zur Diagnose

Nein Ja

Batteriezellen weisen ein beschädigtes oder stark verformtes Gehäuse auf

Flüssigkeit läuft aus

sonderbarer Gasgeruch tritt auf

messbare Temperaturerhöhung im ausgeschalteten Zustand (mehr als handwarm)

geschmolzene oder verformte Kunststoffteile

geschmolzene Anschlußleitungen

Batteriemanagementsystem (falls vorhanden) identifiziert defekte Zellen

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Weitere Anforderungen:

UN-Test 38.3 als Transportvoraussetzung

Grundsätzlich dürfen nur solche Batterien transportiert werden, die die Anforderun-gen des „UN manual of tests and criteria Kapitel 38.3“ erfüllen. Bei Zweifelsfällen kann der Hersteller Auskunft geben.

Was ist bei Retouren der Ware zu beach-ten?

Der Versender und auch der Auftrag-geber des Transportvorgangs sind verant-wortlich für die ordnungsgemäße Beför-derung.

Grundsätzlich gelten für Rücktranspor-te dieselben Vorschriften wie im Leit-faden erwähnt. Wenn möglich sollte die ursprüngliche Originalverpackung zum Transport verwendet werden. Sollten die vorgeschriebene Originalverpackung (incl. Batterie und Koffer), Markierung oder auch die notwendigen Beförderungsdo-kumente nicht vorhanden sein, müssen diese vom Auftraggeber (z.B. Hersteller, Lieferant o.a.), dem Versender oder dem Transporteur vor der Abholung des Rück-transport zur Verfügung gestellt werden. Lithium-Ionen-Batterien mit einer Energie

>100Wh benötigen für den Rücktransport auf der Straße oder per Bahn (ADR/RID) eine UN-zertifizierte Verpackung (wie im Leitfaden) beschrieben, jedoch dürfen für gebrauchte Lithium-Ionen-Batterien auch nicht UN-zertifizierte Verpackungen ver-wendet werden, sofern

• das Versandstück nicht mehr als 30 kg brutto wiegt,• die Retoure so verpackt ist, dass Kurz- schlüsse verhindert und • eine Beschädigung und Bewegung innerhalb des Versandstücks unter normalen Beförderungsbedingungen nicht möglich ist (Polster- Füllmaterial verwenden). (Quelle: ADR/RID P903a)

Beförderung von Lithium-Ionen-Batte-rien, Elektrowerkzeugen und elektri-schen Gartengeräten in Verbindung mit der Haupttätigkeit des Beförderers (Handwerkerregelung - ADR 1.1.3.1c)

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Unternehmen, welche die Beförde-rung in Verbindung mit ihrer Haupttätig-keit durchführen (z.B. Lieferungen oder Rücklieferungen im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsar-beiten oder Vorführzwecken). Für Lithi-um-Ionen-Batterien oder Geräte welche

mit Lithium-Ionen-Batterien >100Wh Leistung betrieben werden gilt für die Anwendung dieser Freistellung ein Ge-wichtslimit von 333 kg (Batteriegewicht). Es sind Maßnahmen zu treffen um eine gefahrlose Beförderung sicherzustellen (Ladungssicherung).

Die reine Versorgung fällt jedoch nicht in diese Ausnahmeregelung.

Zusammenpacken mehrerer Versand-stücke (ohne Kennzeichnungspflicht)

Versandstücke mit Elektrowerkzeugen oder elektrischen Gartengeräten, bei denen max. 2 Batterien (≤100 Wh) ein-gesetzt oder eingebaut sind, unterliegen keiner Kennzeichnungspflicht. Es ist auch kein Begleitdokument erforderlich. Wenn mehrere Versandstücke, die keiner Kenn-zeichnungspflicht unterliegen, in eine Umverpackung verpackt oder auf einer Palette transportiert werden, muss diese ebenfalls nicht gekennzeichnet werden.

Achtung: Bei der Luftfracht gibt es bei die-ser Ausnahme Abweichungen von Staaten und Luftverkehrsgesellschaften. Es gibt Airlines, die z.B. ein Begleitdokument und einen Air Waybill (AWB) Eintrag trotzdem verlangen. (z.B. Lithium-Ion Batteries in compliance with Section II of PI 967).

Herausgeber:EPTA – European Power Tool AssociationRue du Commerce 31B-1000 Brüssel

Ansprechpartner: Christian EckertTelefon: +32 2 792-1023E-Mail: [email protected]

Unter Mitarbeit von:ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V.Fachverband Elektrowerkzeuge

Industrieverband Garten e.V.

Trotz größtmöglicher Sorgfalt übernimmt EPTA keine Haftung für den Inhalt. Alle Rechte, insbesonderedie zur Speicherung, Vervielfältigung und Verbreitungsowie der Übersetzung, sind vorbehalten.

Bilder: Copyright by EPTAStand April 2014