Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 ›...

52
www.landjugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT UNTERSTÜTZUNG VON BUND, LÄNDERN UND EUROPÄISCHER UNION Europäischer Landwirtschasfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums: Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete

Transcript of Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 ›...

Page 1: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

www.landjugend.at

Hofübergabe/HofübernahmeHofübergabe/

Hofübernahme8. Auflage

MIT UNTERSTÜTZUNG VON BUND, LÄNDERN UND EUROPÄISCHER UNION

EuropäischerLandwirtscha�sfonds für

die Entwicklung desländlichen Raums:

Hier investiert Europa indie ländlichen Gebiete

Page 2: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

V O R W O R T

2 | www.landjugend.at

Die nächste Generation übernimmt Verantwortung

Die Betriebsübergabe und Hofübernahme zählt zu den wichtigsten Ereignissen im Leben einer bäuerlichen Familie. Es ist ein Thema, mit demjeder Betrieb früher oder später konfrontiert wird: Die nächste Generationübernimmt Verantwortung, für Alt und Jung beginnt ein neuer Lebensab-schnitt. So eine Herausforderung bringt einschneidende Veränderungen,die Mut von allen Beteiligten verlangt.

Neben fachlichen und bürokratischen Notwendigkeiten gilt es auch zwischenmenschliche Aspekte zu meistern. Für die Hofübergeberinnenund Hofübergeber besteht die Herausforderung darin, sich vom „Lebens-werk“ loszulösen und die Nachfolgerinnen und Nachfolger von den langjährigen Erfahrungen profitieren zu lassen.

Die beste Basis für den Erfolg sind eine fundierte land- und forstwirtschaft-liche Ausbildung sowie gezielte Förderungen für Jungunternehmerinnenund Jungunternehmer.

Als Hofübernehmerin und Hofübernehmer gilt es Chancen bestmöglich zunutzen und die Zukunft des Hofes erfolgreich zu gestalten. Der neue Auf -gabenbereich bietet viele Möglichkeiten, eigene Vorstellungen und Ideenzu verwirklichen. Österreichs Jungbäuerinnen und Jungbauern stellen sichdieser Herausforderung auf großartige Weise.

Letztendlich sind es viele verschiedene Themen und Aspekte, die für eineerfolgreiche Übergabe/Übernahme berücksichtigt werden müssen: Vonder menschlich-sozialen Komponente über Fragen der betrieblichen Entwicklung bis hin zu steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Aspekten.So wie die betrieblichen Verhältnisse bei jeder Hofübergabe individuellzu bewerten sind, gestalten sich auch die persönlich-sozialen Aspekte vonFall zu Fall unterschiedlich.

Diese Broschüre der Landjugend Österreich bietet allen Interessierten einen Wegweiser für eine optimale Hofübergabe/Hofübernahme.

Ich wünsche allen Beteiligten viel Motivation, Erfolg und vor allem Freudefür den neuen Lebensabschnitt.

ANDRÄ RUPPRECHTER

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser -wirtschaft

Foto-Credit: Alexander Haiden

Page 3: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

www.landjugend.at | 3

V O R W O R T

Präsident derLandwirtschaftskammerÖsterreich

Der Begeisterung junger Menschen nicht im Wege stehen

Die Hofübernahme/Hofübergabe eines Betriebes ist ein sensibler Prozessund gehört zu den entscheidenden Phasen im Leben einer bäuerlichen Familie. Eine gelungene Hofübernahme/Hofübergabe ist ein ganz wesent-liches Element für eine gute Weiterentwicklung des landwirtschaftlichenBetriebes.

Wesentlich ist, dass sich die Hofübernehmer sowie die Hofübergeber zeit-gerecht Gedanken über die eigene Situation, ihre Bedürfnisse und Lebens-situation machen. Dieser Übergang muss gemeinsam aktiv überlegt, diskutiert und gestaltet werden. Wichtige Fragestellungen gilt es im Vorfeld der Hofübergabe zu klären, denn die einmal getroffenen Verein -barungen haben oft Auswirkungen für längere Zeit.

Entscheidend ist, der Begeisterung junger Menschen für die Land- undForstwirtschaft nicht im Weg zu stehen. Denn die Impulse, welche die jungen Bäuerinnen und Bauern in unsere Landwirtschaft bringen, sindenorm wichtig. Sie stärken unsere Landwirtschaft.

Ein Patentrezept für den richtigen Zeitpunkt und den perfekten Übergabs-vertrag bzw. Übernahmsvertrag gibt es nicht. Dieser Schritt ist weit mehrals ein rechtlicher Vorgang, weil er eine bedeutende Veränderung bis -heriger Lebensgewohnheiten mit sich bringt. Der respektvolle Umgangund die gegenseitige Wertschätzung sind wesentliche Voraussetzungenfür eine funktionierende Hofübergabe/Hofübernahme.

Die Landwirtschaftskammern unterstützen ihre Mitglieder bei diesemwichtigen Schritt mit entsprechenden Bildungs- und Beratungsangeboten.

Mit der Neuauflage der vorliegenden Broschüre zum Themenbereich Hofübergabe/Hofübernahme setzt die Landjugend eine wichtige Initiativeund stellt Bäuerinnen und Bauern einen überaus informativen, modernenund praxisgerechten Leitfaden zur Verfügung, der ihnen für eine der wichtigsten Etappen im bäuerlichen Leben eine wertvolle Hilfe sein wird.

HERMANN SCHULTES

Foto-Credit: LK NÖ/Haiden

Page 4: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

I N H A L T

4 | www.landjugend.at

Seiten 07–14:HOFÜBERGABE AUS MENSCHLICHER SICHT:WEICHENSTELLUNG FÜR DIE ZUKUNFT

Die Ziele 08Der Prozess 09Das Dilemma 10Das Modell 11Die Phasen 12Die Checkliste 14Außerfamiliäre Hofübergabe 14

Seiten 15–22:HOFÜBERGABE UND BAUERNPENSION

Der Pensionsanspruch und der Pensionsantrag 16Die Alterspension 17Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer 17Die Schwerarbeitspension 18Die Korridorpension 18Die Erwerbsunfähigkeitspension 19Wie hoch ist die Pension? 20Die Ausgleichszulage 21

Seiten 23–32:HOFÜBERGABE AUS STEUERLICHER SICHT

Die Grunderwerbsteuer 24• Berechnung der Grunderwerbsteuer 25• Rechenbeispiele 26Abgabenbefreiungen gemäß NeuföG ab 2002 27Anzeigepflicht bei Änderung der Verhältnisse 28Erbschaft und Schenkung 28Die Verpachtung als Vorbereitung zur Hofübergabe 30Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gebühren 31Checkliste Steuer 32

Herausgeber, Verleger: Landjugend Österreich, Schaufler gasse 6, 1015 Wien, Tel. 01/53441-8560,Fax DW 8569, E-Mail: oelj@land jugend.at, www.landjugend.at, ZVR-Zahl: 288233040Für den Inhalt ver antwortlich: Landjugend Österreich; Kapitel „Hofübergabe aus menschlicher Sicht“: DI W. Heiner Herzog (LK Stmk);„Hofübergabe und Bauernpension“: Mag.a Michaela Karner und Dr. Harald Jilke; „Hofübergabe aus steuerlicher Sicht“ Ing. MichaelHell, LL.B. (LBG); „Der Übergabsvertrag“ und „Das Erbrecht“: Ing. Mag. Alfred Kalkus (LK NÖ); „Investieren und Finanzieren“:DI Gerhard Salzmann (LK NÖ) • Konzept: DI W. Heiner Herzog (LK Stmk), Dr. Martin Jilch, DI Gerhard Salzmann (LK NÖ), Dr. Harald Jilkeund Mag.a Michaela Karner (SVB), Reinhard Polsterer (LJ NÖ)Fotos: Land jugend Österreich, Bilderbox, www.PHOTOS.com, shutterstock, fotolia, ArchivLayout, Reinzeichnung und Gesamtproduktion: , www.mgf.at

8. Auflage (2016)

Page 5: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

www.landjugend.at | 5

I N H A L T

Seiten 33–38:DER ÜBERGABSVERTRAG

Allgemeines zum Übergabsvertrag 34Die wichtigsten Vertragspunkte eines bäuerlichen Übergabsvertrages 35Abfindung der weichenden Erben 37Vorgezogene Übergabe 38

Seiten 39–46:DAS ERBRECHT

Die gesetzliche Erbfolge 40Das Pflichtteilsrecht 40Die Anrechnung von Schenkungen 41Der Erbhof 42Der Übernahmspreis 43Vorsorge für den Todesfall 45Testamentsformen 46

Seiten 47–49:INVESTIEREN UND FINANZIEREN

Investieren und Finanzieren 48Einzelbetriebliche Investitionsförderung 49Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte 49

Seiten 50:WICHTIGE ADRESSEN

Adressen zum Nachschlagen im Überblick 50

Hinweis im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes:Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit sind die verwendeten Begriffe,Bezeichnungen und Funktionstitel teilweise nur in einer geschlechts-spezifischen Formulierung ausgeführt.

Page 6: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

V O R W O R T

6 | www.landjugend.at

Hofübergabe/Hofübernahme:Mit den richtigen Entscheidungenin einen neuen Lebensabschnitt

Für die Eltern, die den Betrieb über Jahre hinweg verantwortungsvoll undnachhaltig bewirtschaftet haben, heißt es, loszulassen, das Zepter und so-mit die Hauptverantwortung in jüngere Hände zu legen. Für sie beginnt einneuer Lebensabschnitt, zeitgleich ist es auch für die Hofübernehmerinnenund Hofübernehmer der Beginn einer neuen Ära.

Um einen Betrieb führen zu können, bedarf es umfangreichem Wissen undFähigkeiten, die sich Junglandwirtinnen und Junglandwirten durch bestelandwirtschaftliche Schul- und Berufsausbildung aneignen. Viele weitereAspekte sind es jedoch, die bei einer bevorstehenden Übergabe/Über -nahme des Hofes zu berücksichtigen sind. Die Themen reichen von dersteuerrechtlichen und sozialrechtlichen Seite bis hin zur betriebswirt-schaftlichen Analyse, um für den Neubeginn bestens gerüstet zu sein.

Dazu sorgen ständig ändernde Rahmenbedingungen in der Land- undForstwirtschaft, ausgelöst durch zusätzliche und komplexe Anforderungenvon Seiten der Gesellschaft in Kombination mit begrenzten öffentlichenMitteln und zunehmenden Marktpreisschwankungen, für weitere Heraus-forderungen, denen sich Hofübernehmerinnen und Hofübernehmer stellenmüssen.

Als Landjugend Österreich wollen wir euch durch verschiedene außer -schulische Weiterbildungsangebote auch im Hinblick auf eure Hofüber-nahme bestmöglich vorbereiten.

In diesem Sinne wünschen wir euch viel Freude, Innovationsgeist und Erfolgim neuen Lebensabschnitt auf euren Bauernhöfen!

ISABELLE RIEDL und MARTIN STIEGLBAUERBundesleitung der Landjugend Österreich

Foto-Credit: Bernhard Rogen

Page 7: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

www.landjugend.at | 7

E I N L E I T U N G

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Hofübergabe ausmenschlicher Sicht:Weichenstellungfür die ZukunftDie Hofübergabe bzw. Hofübernahme gehört zu den entscheiden-den Ereignissen im bäuerlichen Leben. Jeder Betriebsinhaber, des-sen Hof weiter bestehen bleiben soll, befasst sich in seinem Lebenzweimal intensiv mit diesem Thema. Allerdings einmal aus der Sichtdes Übernehmers und das zweite Mal als Übergeber.

Denn, Hofübergabe ist – ähnlich dem Tod oder der Geburt – einLebensereignis, das auf das ständige Kommen und Gehen, dasBeginnen und das Aufhören aufmerksam macht. Im „Loslassenmüssen“ und „Verantwortung abgeben wollen oder müssen“und im „Drängen, die eigene Zukunft gestalten zu wollen“, liegenwohl viele der verletzenden und negativen Verhaltensformen,Sorgen und Ängste begründet, die dieses zentrale Erlebnis imbäuerlichen Lebensrhythmus vielfach prägen. Deshalb ist dasThema „Hofübergabe/ Hofübernahme“ emotional stark belastet.

Autor: Dipl. Ing. W. Heiner Herzog

Foto-Credit: shutterstock

Page 8: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

D I E Z I E L E

8 | www.landjugend.at

Vordergründig ist das wichtigste Ziel der Hof-übergabe, den Betrieb auch für die nächste Generation als wirtschaftliche Einkommensbasiszu erhalten. Doch wie dieses Grundsatzziel erreichtwerden kann, wird von den betroffenen Perso-nengruppen unterschiedlich beurteilt. Das Zieldes Übernehmers ist es, den Betrieb geschlossen– wenn möglich – frei von Schulden und Lastenzu übernehmen, damit der Betrieb für die jeweiligeFamilie Existenzgrundlage und Lebensraum bleibenkann.

Das Ziel des Übergebers ist es, eine angemesseneAlterssicherheit zu haben. Er will erleben, dasssein „Lebenswerk“ möglichst seinen Vorstellungenentsprechend weitergeführt wird. Das Ziel der„weichenden Geschwister“ wird es sein, eine an-gemessene Abfindung –den geltenden Traditionenentsprechend – zu bekommen.

Es ist wohl verständlich, dass diese unterschied-lichen Ziele zu Konflikten zwischen den Beteiligtenführen; vor allem dann, wenn autoritär und ego-zentrisch entschieden wird. So nützt es nieman-dem, wenn z.B. der Übergeber schlaflose Nächte

Ziele der Hofübergabeverbringt und Probleme und offene Fragen zurEntscheidung zur Hofübergabe hin und her wälzt,er aber kein Wort darüber mit dem vorgesehenenErben oder in der Familie verliert; oder die Ge-schwister nicht den Mut haben, offen miteinanderdie Fragen der Übernahme und einer allfälligen„sinnvollen Abfindung“ gemeinsam zu disku -tieren.

Ziele der Hofübergabe

Der Hofübernehmerwünscht die geschlossene

Betriebs über gabe alsExistenz grundlageseiner Zukunft.

Der Übergeber erwartet eineangemessene Alterssicherung.

Die „weichenden“Erben erwarten

eine angemesseneAbfindung.

DerbäuerlicheFamilien-betrieb

Foto-Credit: Stinglmayr

Page 9: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

www.landjugend.at | 9

Jede Hofübernahme bzw. -übergabe vollzieht sichin einem Kräftefeld menschlich-familiärer, wirt-schaftlicher, rechtlicher, sozialer und steuerlicherGesichtspunkte.

Jede Hofübergabe bzw. -übernahme ist ein be-triebliches Einzelschicksal. Es ist abhängig vonwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Fami-liensituation, den persönlichen und beruflichenInteressen der Beteiligten und vor allem von demzwischenmenschlichen Beziehungsklima der be-troffenen Personen. Unterschiedliche Positionenund damit verbundene Konflikte sind naturgemäß„vorprogrammiert“!

Es scheint, dass aufgrund der sozialen, wirtschaft -lichen und gesellschaftlichen Veränderungen unddes enormen Struktur- und Wertewandels in der

Landwirtschaft die Spannungen zwischen denGenerationen in den letzten Jahrzehnten starkzugenommen haben. So bedarf es großer mensch-licher Anstrengungen aller Generationen, um dasZusammenleben am Bauernhof positiv zu gestaltenund damit auch die Erhaltung des Betriebes zusichern. Dabei kommt der richtigen Form derWeitergabe der Betriebsführung an die nächsteGeneration eine Schlüsselfunktion zu.

Eine radikale Hinwendung zum partnerschaftlichenMiteinander am Bauernhof ist notwendig. Geradebei der Hofübergabe haben die betroffenen Menschen und nicht der Betrieb im Mittelpunktdes Denkens, Handelns und Entscheidens zu stehen, damit der Betrieb Existenzgrundlage fürdie folgenden Generationen bleiben kann.

D E R P R O Z E S S

Hofübergabe im Kräftefeldunterschiedlicher Interessen

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Wie viel Leid, Unglück und Enttäuschungen bishin zu Existenzzerstörung könnten verhindertwerden, wenn in der bäuerlichen Welt das Thema„Hofübergabe“ als ein permanenter und „flie-ßender“ Entscheidungsprozess unter Teilnahmealler Betroffenen gelebt werden könnte! Leiderist es nach wie vor vielfach gepflogene Realitätund Unsitte, dass• über die Hofübergabe nicht oder erst dannkonkret mit dem Hofübernehmer gesprochenwird, wenn der Übergeber sich allein entschie-den hat, wer seine Nachfolge antreten soll;

• aus überlieferter Tradition und aus falschemStolz der Übergeber glaubt, die Entscheidungfür sich allein – ohne Einbeziehung aller Be-troffenen – treffen zu müssen;

• an die weichenden Geschwister vielfach über-höhte „Abfindungen“ bezahlt werden, die dieWeiterführung des Betriebes gefährden unddem Hofübernehmer unzumutbar sind;

• die „Jungen“ oder „Alten“ egoistische undüberzogene Forderungen an die jeweils anderenstellen, mit denen sie am Betrieb weiter zu-sammen leben wollen/müssen;

• es kein gemeinsames Bereden und Ausredenvon unterschiedlichen Vorstellungen oder un-terschwelligen Konflikten miteinander gibt, esdadurch nicht zu einem harmonischen Zusam-menleben der Generationen kommen kann,weil von falschen Erwartungen und Hoffnungenausgegangen wird.

Solange die Hofübergabe am bäuerlichen Betriebnur das „Stichtagereignis“ des Tages der nota-riellen Übergabe ist und der Generationenkonfliktum des Friedens und/oder wegen egozentrischerMachtansprüche „unter den Tisch gekehrt wer-den“, werden „vorprogrammierte“ Enttäuschungeneintreten.

Nur eine gemeinsam gefundene und von allenam Prozess Beteiligten akzeptierte Lösung derProbleme der Hofübergabe ist eine „gerechte“Lösung.

Hofübergabe ist ein„fließender Prozess“!

Foto-Credit: Anna Schreiner

Page 10: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

D A S D I L E M M A

10 | www.landjugend.at

Es kann keine allgemeinen, stets gültigen unduneingeschränkt anwendbaren Rezeptlösungengeben. Denn jeder Generationenwechsel verläuftauf jedem Hof anders und wird primär von dendort lebenden Menschen gestaltet. Der „Hof-übergabeprozess“ sollte in der Regel keinen An-fang und kein Ende kennen. Er sollte gedanklichmit der Übernahme beginnen und wird nach derÜbergabe noch weiter wirken.

Konkreter wird dieser Prozess des Wechsels inder Unternehmensführung, wenn eines oder meh-rere Kinder sich an dem bäuerlichen Beruf inter-essiert zeigen bzw. kein Kind sich dafür entschei-den will. Von da an gilt es, den Prozess, der 10bis 20 Jahre dauern kann, gemeinsam zwischenÜbergeber und möglichen Übernehmern zu planenund umzusetzen. Dies verlangt eine kontinuierlicheZusammenarbeit zwischen der Elterngenerationund den Kindern. Denn, je besser beide Genera-tionen vor der Hofübergabe einen gemeinsamenWeg finden, desto größer ist die Chance einerproblemlosen Übergabe bzw. Übernahme.

Wie das Zusammenleben vor und nach dem Ge-nerationenwechsel gestaltet wird, ist sehr indi-viduell. Aber für beide Generationen geht esjedoch weiterhin darum, den gegebenen Rah-menbedingungen entsprechend, angemesseneLösungen für die erfolgsorientierte Weiterführungdes Betriebes und für ein geordnetes Zusam-menleben der zwei oder drei Generationen amBetrieb zu finden. Dabei soll auf das eigene aberauch auf das Wohl der „anderen“ Bedacht ge-nommen werden. Bei Konflikten geht es darum,Lösungen zu finden, bei denen alle Beteiligten„Sieger“ sind (win/win Situation).

Dabei geht es um Fragen wie z.B.:• Wie gestalten wir das Zusammenleben beimWohnen und z.B. gemeinsames Essen?

• Welche Räume sind „Schutzräume“ für die je-weilige Generation?

• Gibt es einen Gemeinschaftsraum? – WelcheFamilienereignisse sollten gemeinsam gefeiertwerden?

• Wie erfolgt die Sicherung des Einkommens?• Welche Entscheidungskompetenzen haben imSinne der „fließenden Hofübergabe“ noch dieÜbergeber?

• Wie und in welcher Form kann der Kontakt zuden „ weichenden“ Kindern erhalten werden?

• Wie gelingt eine sinnvolle Arbeits- und Freizeit-gestaltung bzw. Arbeitsteilung und Abgrenzungdes täglichen Lebensablaufes zwischen Jungund Alt, zwischen Großeltern und Enkelkindersowie Schwiegereltern und Kindern etc?

• u.v.m.

Tradition, Besitzstruktur sowie die unterschied-lichen persönlichen Werthaltungen und Lebens-auffassungen der Generationen und der „einge-heirateten“ Lebenspartner spielen bei ge mein -samen Entscheidungsfindungen eine an Bedeu-tung zunehmende Rolle. Das zu berück sichtigenist keine selbstverständliche und leicht zu lösendeAufgabe. Es können aber nur individuelle, denfamiliären und betrieblichen Verhältnissen an-gepasste Lösungen gefunden werden, um dasalltägliche Zusammenleben der Generationennicht zu einem „Kampffeld“ der Interessen mitSiegern und Verlierern ausarten zu lassen.

Von allen Beteiligten, die an einer „fließendenund menschlich-befriedigenden Hofübergabe“interessiert sind, verlangt dies die Bereitschaft,von Traditionen und Gewohntem Abschied zunehmen; die Fähigkeit „loszulassen“ und diemenschliche Größe unterschiedliche Lebensge-staltungen der Generationen anzunehmen. Denn,nicht der Betrieb, sondern die Menschen sollenim Mittelpunkt aller Überlegungen stehen; sowird eine Basis gesetzt, damit der Betrieb Zukunfthaben kann.

Das menschliche Dilemmades Hofübergabeprozesses

Page 11: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

www.landjugend.at | 11

Die bisherigen Ausführungen lassen bewusstwerden, dass es bei der Hofübergabe meist eineKluft zwischen erhofftem Wunschbild und danneintretender Wirklichkeit gibt.

Einige Grundhaltungen und Gedanken mögenKonflikte vermeiden oder lösen helfen:• Eine langfristige Vorbereitung und partner-schaftliche Regelungen zwischen der älterenund jüngeren Generation gewinnt mit der zu-nehmenden Verringerung des Altersabstandeszwischen Hofübergeber und -übernehmer bzw.einer teilweise gegebenen Singlebewegungauch auf bäuerlichen Betrieben an Bedeutung.

• Der Wille des Übergebers, den Betrieb demÜbernehmer zu übergeben, muss genauso vor-handen sein, wie auch der Wille des Überneh-mers, einen eigenen Betrieb zu bewirtschaften.Erst bei gegenseitigem Verstehen, Vertrauenund Handlungsbereitschaft können die Bedin-gungen der Übergabe bzw. Übernahme ge-meinsam erarbeitet werden. Deshalb kann Hof-übergabe bzw. -übernahme nur als ein „flie-ßender Prozess“ verstanden werden, der Jahrehindurch das „rechtliche Stichtagsereignis“der Übergabe vorbereiten soll.

• Die Bedürfnisse, Fähigkeiten, Neigungen undWünsche der betroffenen Personen sind jeweilsentsprechend dem Alter und der Verantwortungzu berücksichtigen.

• Für eine umfassende und qualifizierte Ausbil-dung der Kinder und Hofübernehmer ist zusorgen. Das qualifizierteste und interessiertesteKind sollte frühzeitig – von den Eltern begleitet –besonders auf die Übernahme fachlich undmenschlich vorbereitet werden.

• Da viele rechtliche, steuerliche und soziale Be-stimmungen zu bedenken und vorhandene An-sprüche abzuwägen sind, sollte unbedingt vordem Vertragsabschluss genügend Informationund Beratung eingeholt werden, denn es giltverschiedene Varianten und Lösungen zu über-prüfen, abzuwägen und gemeinsam zu disku-tieren.

• Entscheidungen, die gemeinsam getroffen wur-den, sind einzuhalten und es darf nicht eigen-mächtig davon abgerückt werden.

• Frühzeitig sollten dem Betriebsnachfolger, demAlter und seinen Fähigkeiten entsprechend,Zuständigkeitsbereiche in Eigenverantwortungbei freier Gestaltungsmöglichkeit und Erfolgs-beteiligung zugeteilt werden. Damit wächstauch die Freude am Beruf.

• Vor allem muss die Hofübergabe rechtzeitiggeklärt sein, damit dem Hoferben Gerechtigkeitwiderfährt. Für ihn, der unter Umständen meh-rere Jahre unter Verzicht auf volle Entlohnungim elterlichen Betrieb mitgearbeitet hat, istdiese Entscheidung für seine Berufs- und Le-bensplanung von besonderer Bedeutung.

• Eine zukunftsorientierte „fließende Hofüber-gabe“ braucht das Gespräch und uneinge-schränktes Vertrauen in der Familie, rechtzeitigeBeratung und organisatorisches, rechtlichesund fachliches „Know how“.

• Mit dem gedanklichen Modell der „fließendenHofübergabe“ können die unternehmerischenFähigkeiten des vorgesehenen Hofübernehmersgefördert werden und der Hoferbe wächst indas Unternehmen hinein. Gerade die Verrin-gerung des Altersunterschiedes zwischen denGenerationen verlangt nach partnerschaftlichenLösungen. Damit ist auch für den Übergeberdie ständige Unsicherheit, bedingt durch dasfortwährende Hinausschieben der Grundsatz-entscheidung, weg. Der Übergeber kann sichmit Vertrauen und Gelassenheit seinen Inter-essen im Alter widmen. Für den Erben ist damiteine rechtzeitige berufliche und familiäre Pla-nung möglich.

• Rechtzeitig ist auch für den geistigen und räum-lichen Freiraum zu sorgen, um das Zusammen-leben der Generationen zu erleichtern.

• Den „weichenden“ Kindern sollte von den Elternbewusstgemacht werden, dass der Erbe nichtnur den Betrieb, sondern auch die Eltern erbt,die mit zunehmenden Alter Belastung werdenkönnen und er eine zusätzliche Verantwortungübernimmt.

D A S M O D E L L

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Gedanken für eine geordneteÜbergabe nach dem Modellder „fließenden Hofübernahme“

Foto-Credit: Stinglmayr

Page 12: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

D I E P H A S E N

12 | www.landjugend.at

Der Zeitpunkt für die Einleitung der einzelnenPhasen wird meistens von folgenden Faktorenbeeinflusst:

Für die Übergeber sind es:• das Erreichen des bevorstehenden Pensions-alters,

• Nachlassen der physischen Kräfte und gesund-heitlich zunehmende Beschwerden und

• soziale, pensionsrechtliche und finanzielle Ge-sichtspunkte.

Für die vorgesehenen Übernehmer sind es:• die Berufswahl und Entscheidung der Berufs-ausbildung,

• die Heirat und Gründung einer eigenen Familieund

• die Bereitschaft, mehr Verantwortung lebenzu wollen.

Es kann von drei Phasen der Hofübergabe ge-sprochen werden:

1. Phase der BerufswahlWichtige Themen sind dabei zu klären: Eignungund Freude des möglichen vorgesehenen Be-triebsnachfolgers; richtige Berufswahl und Be-rufsausbildung; Absolvieren einer Fremdpraxis,gerechte Entlohnung für die Arbeitsleistungenwährend der Zeit der Ausbildung.

2. Phase der ZusammenarbeitIst jener individuelle Zeitraum, in dem der Be-triebsinhaber noch nicht übergeben kann (oderwill!), aber der vorgesehene Übernehmer bereitsam Hof mitarbeitet. Wichtige zu lösende Themensind: Fragen der Entlohnung des Hofnachfolgers,Beteiligung des Erben an der Betriebsführungund am Betriebserfolg, Gestaltung der Betriebs-struktur und Bewirtschaftung, Festlegen desWohnbedarfs bei Heirat und Familiengründungund Überlegungen zur Vermeidung des Genera-tionenkonfliktes im Zusammenleben.

3. Phase der Übergabe und dieZeit nach der ÜbernahmeBesonders für die Übergebergeneration ist dieseine vielfach sehr belastende Zeit. Es heißt fürsie, Abschied zu nehmen von dem über Jahrzehntegelebten „Lebensinhalt“, keine Entscheidungs-befugnisse mehr zu haben, das Gefühl nicht mehrgebraucht zu werden oder eine empfundeneplötzliche Leere im Leben. Auch für das „Loslassen“bedarf es einer mehrjährigen Vorbereitungszeitgenauso wie für die Zeit der Vorbereitung. Das

dumme Sprichwort: „Übergeben – Nimmerleben“,das das Unbehagen der Übergeber zum Ausdruckbringt, darf nicht Realität sein. Es bedarf hoherSensibilität und menschlichen Verständnissesvon Jung und Alt, diese Phase zu meistern.

Bestimmende Fragen und Entscheidungen ergebensich bei richtiger Vorbereitung des rechtlichen„Stichtagereignisses: Hofübergabe“, z.B. Fragendes Wohnrechtes und die Sorgepflicht für die El-ternteile, die richtige Form und Höhe der Abferti-gungen allfällig vorhandener Geschwister etc.

Aus menschlicher Sicht ist den Hofübergeberndringend zu empfehlen, sich rechtzeitig auf das„Loslassen“ vorzubereiten und sich schon vorder Übergabe neue Aufgaben und „sinnerfüllende“Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsfeldes „Be -trieb“ zu suchen, damit für die Hofübergeberdas Gefühl des „Nichtgebrauchtwerdens“ ver-mieden werden kann und für den Übernehmerdie Belastungen durch das „Hineinregieren“durch die ältere Generation reduziert werdenkann.

Ohne Lösung der zwischenmenschlichen Problemekann eine geregelte Hofübergabe nicht erfolgen.Personenbezogene Konflikte sind wohl kaum ver-meidbar. Vielmehr sind sie für die Verdeutlichungder Standpunkte notwendig und eine gesundeVoraussetzung für die Dynamik der Betriebswei-terentwicklung. Mit gesetzlichen Regelungen undfinanziellen Bestimmungen können sie nicht be-hoben werden. Wird aber von allen Betroffeneneine partnerschaftlich getroffene Regelung an-gestrebt, so ist der Weg frei für eine gerechteund zufrieden stellende Weichenstellung der Hof-übergabe. Es wird sehr viel über die Notwendigkeitund Bereitschaft von „bäuerlicher Solidarität“als Überlebenschance der bäuerlichen Familien-betriebe geredet. Solidarität beginnt aber in derFamilie und zwischen den Generationen.

Das Gespräch, Zeit füreinander haben, den anderenmit seinen Anliegen ernst nehmen und wertori-entiert leben, sind keine gut gemeinten Ratschläge,sondern Lebensgrundhaltungen, um den Betriebsinnvoll geführt zu haben und ihn geordnet andie Erben übergeben zu können.

Die nachfolgende Darstellung versucht die ein-zelnen Phasen entsprechend dem Alter modellhaftdarzustellen, um die „Dauer“ des Hof übergabe -prozesses aufzuzeigen:

Drei Phasen des Übergabeprozesses

Page 13: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

„Lebensqualität Bauernhof“Die Hofübergabe im Spiegel von Information, Beratung und Erfahrungsaustausch

Vertragsabschlüsse sind der eine Teil. Die Veränderungen ins Leben zu integrieren, die eine Hofübergabe für alle Beteiligten mit sich bringt, derandere. Das Bildungsprojekt „Lebensqualität Bauernhof“ des LändlichenFort bildungsinstituts (LFI) und der Landwirtschaftskammer legt sein Augenmerkauf die persönliche sowie menschliche Seite dieses Prozesses.

Dieses Projekt bietet verschiedenste Bildungsangebote rund um die Themen Lebensqualität, Beratungsangebote und telefonische Erstberatungfür Bäuerinnen und Bauern in sämtlichen Lebenssituationen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage:www.lebensqualitaet-bauernhof.at

Das Bäuerliche Sorgen telefon:

0810/676 810• gibt es österreichweit

zum Ortstarif

• hilft beim Analysierenund Finden von Lösungen

• vermittelt weiterführende Hilfevor Ort

• Montag bis Freitag von 8:30 bis 12:30 Uhr(ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen)

D I E P H A S E N

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Phasen der Hofübergabe (modellhaft)

Alter des Übergebers

Pension und Ausgedinge

STICHTAG der ÜBERGABE

Verantwortung des Betriebsinhabers

in der Bewirtschaftung des Hofes

STICHTAG der ÜBERNAHME

fachliche Qualifikation

Berufsentscheidung

schulische Ausbildung

Geburt

Pension und Ausgedinge

STICHTAG der ÜBERGABE

Verantwortung des Betriebsinhabers

in der Bewirtschaftung des Hofes

STICHTAG der ÜBERNAHME

gemeinsames Bewirtschaften

mit dem Hofeigentümer

fachliche Qualifikation

Berufsentscheidung

schulische Ausbildung

Geburt

Alter des Übernehmers

85

80

75

70

65

60

55

50

45

40

35

30

25

20

15

10

5

0

85

80

75

70

65

60

55

50

45

40

35

30

25

20

15

10

5

0

Page 14: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

D I E C H E C K L I S T E

Statt eines Schlussgedankens ein:Was ist zu tun?Eine kleine Checkliste mit einigen Anregungen für den persönlichen Gebrauch.

Wann soll der Betrieb übergeben werden?m sobald der Betriebsführer die Bauernpension erhältm sobald der Übernehmer heiratetm bei Todesfall des Betriebsführersm oder ...

Welche sind die größten menschlichen Probleme bei der Hofübergabe?

Soll/kann der/die zukünftige Schwiegersohn/-tochter aus der Landwirtschaft kommen?

Worüber sollte man miteinander bei der Hofübergabe reden?

Was soll man tun, wenn die Besitzer nicht übergeben wollen oder können?

Bedarfsstudie zur außerfamiliärenHofübergabe in ÖsterreichDie Landjugend Österreich hat 2015 eine Be-darfsstudie zur „Außerfamiliären Hofübergabein Österreich“ in Auftrag gegeben, um Potentialund Bedarfe im Bereich Informations- und Bil-dungsoffensive zur außerfamiliären Hofübergabezu erheben. Im Rahmen der Studie, welche vonder Bundesanstalt für Agrarwirtschaft durchge-führt wurde, wurden neben einer intensiven Li-teraturrecherche rund 1.500 Telefoninterviewsrealisiert. Zusätzlich wurden 46 potenziell Über-gebende und 25 außerfamiliär ÜbernehmendePersonen interviewt. Die Ergebnisse weisen aufeine bestehende Nachfrage nach außerfamiliärenHofübergaben hin. Für knapp 8% aller Befragten(bzw. für 119 Personen) kommt eine außerfamiliäreHofnachfolge potentiell in Frage. Weiters habendie Ergebnisse der repräsentativen österreich-weiten Befragung ergeben, dass den Überge-benden besonders wichtig ist, den Betrieb anPersonen zu übergeben, die einen Bezug zurLandwirtschaft haben, die den Hof weiterführenwollen und wo ein gutes zwischenmenschlichesKlima gegeben ist. Fünf Sechstel der Übernehmenden geben an,den Prozess innerhalb eines Jahres abgeschlossenzu haben. Wobei ein Großteil der Übernehmenden

(76 %) mittels eines Hofübergabevertrages ab-geschlossen hat, gefolgt von der Schenkunggegen Auflage sowie der gemischten Schenkung.Finanziert haben die Übernehmenden die Hof-übergabe überwiegend mit Eigenkapital undbeinahe jeder dritte Übernehmende nahm einenKredit auf. Weiters konnte mittels der Studie herausgefundenwerden, dass die Übernehmenden zum über-wiegenden Anteil aus der Landwirtschaft stammenund weichende Erben (80 %) sind oder denBetrieb zusätzlich zum elterlichen Betrieb (8 %)übernehmen, lediglich zwölf Prozent sind be-rufliche NeueinsteigerInnen. Der Landjugend Österreich ist es ein besonderesAnliegen, gemeinsam mit der Politik und den In-teressensvertretungen, die Informations- undBeratungssituation für die außerfamiliäre Hof-übergabe zu verbessern um jene jungen, gutausgebildeten Menschen zu unterstützen, dieeinen landwirtschaftlichen Betrieb außerfamiliärübernehmen möchten.

Die gesamte Studie sowie weitere Informationenstehen unter www.landjugend.at als Downloadzur Verfügung!

m Sorge um die wirtschaftliche Zukunft des Betriebes

m menschliche Probleme im Zusammenlebender Generationen

m kein Mitspracherecht der „Jungen“m Angst der „Alten“ nicht gebraucht zu werden

m Auszahlungsbelastungenm wenig Vertrauen der (Schwieger-) Elternm zu wenig Urlaub und Freizeitm keine soziale Absicherungm späte Übergabem oder ...

14 | www.landjugend.at

Foto-Credit: Agrar.Projekt.Verein/Lechner

Page 15: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

www.landjugend.at | 1 5

E I N L E I T U N G

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Hofübergabe undBauernpensionEine der wesentlichen Fragen der Hofübergabe ist die wirtschaft-liche Absicherung des Übergebers. Die Frage, ob ein Pensions-anspruch besteht, wie hoch eine solche Pension sein wird undob allenfalls zur Pension eine Ausgleichszulage gebührt steht imMittelpunkt der Überlegungen. Das Sozialrecht ist dem ständi-gen Wandel von sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheitenunterworfen. Es ist daher unbedingt notwendig, vor Abschlusseines Übergabsvertrages eine entsprechende Beratung durch dieFachleute der Landwirtschaftskammern und der Sozialversiche-rungsanstalt der Bauern in Anspruch zu nehmen.Es sei aber klar gestellt, dass der Erhalt einer Pension nicht Vor-aussetzung für die Hofübergabe ist.

Foto-Credit: shutterstock

Page 16: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

A L L G E M E I N E S

16 | www.landjugend.at

Anspruch auf eine der folgenden Pensionsformenhat nur jemand, der in der Pensionsversicherungpflichtversichert war, die Beiträge bezahlt hatund weitere Voraussetzungen erfüllt. Pflichtver-sichert sind Personen ab dem 15. Lebensjahr, dieauf eigene Rechnung und Gefahr einen land-oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen oderauf deren Rechnung und Gefahr ein solchergeführt wird. Das bedeutet, dass Eigentümer,Pächter und Personen, die an einem land- undforstwirtschaftlichen Betrieb ein Fruchtgenussrechtbesitzen, zur Pflichtversicherung herangezogenwerden. Für die Pensionsversicherung des Be-triebsführers ist ein Einheitswert von mindestens1.500 EURO notwendig, es sei denn, dass derBetroffene seinen Lebensunterhalt überwiegendaus dem Ertrag des Betriebes bestreitet.Versicherungspflicht besteht auch für die Kinder,Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwie-gerkinder eines Landwirts, sofern sie hauptbe-ruflich im Betrieb beschäftigt sind und das 15.Lebensjahr vollendet haben, sowie seit 2001 auchdie nach erfolgter Übergabe hauptberuflich be-schäftigten Eltern.Führen Ehegatten einen land- und forstwirtschaft-lichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung undGefahr, oder ist einer am Betrieb des anderen

Pensionen werden nur auf Antrag gewährt. Esgibt dafür Pensionsantragsformulare, die bei denSozialversicherungsträgern und bei den Gemein-deämtern aufliegen. Der Pensionsantrag wirdzweckmäßig direkt bei der zuständigen Sozial-versicherungsanstalt gestellt. Um zu einer Pension(vorzeitige Alterspension, Schwerarbeitspension,Korridorpension oder Erwerbsunfähigkeitspension)zu gelangen, muss zum Stichtag die pensions-versicherte Erwerbstätigkeit bereits aufgegebensein. Das bedeutet der Betrieb muss bereits über-geben oder verpachtet sein. Es empfiehlt sichdaher vor der Übergabe des Betriebes bei derSozialversicherungsanstalt der Bauern einenÜberprüfungsantrag (das ist kein Pensionsantrag)

Der Anfall einer Eigenpension ist abhängig von derErfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen. Sonstkann eine Pension überhaupt nicht gebühren.Wenn nun der Antrag innerhalb eines Monatsnach Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungengestellt wird, dann gebührt die Pension ab demnächsten Monatsersten nach der Erfüllung dieser

Anspruchsvoraussetzungen. Wird der Antrag spätergestellt, fällt die Pension mit dem Stichtag an.Das ist dann der Monatserste nach dem Antrag.

Wurde der Antrag selbst an einem Monatserstengestellt, so ist dieser Tag auch gleichzeitig derStichtag und der Tag des Pensionsanfalles.

zu stellen. Der Versicherte wird von der Sozial-versicherungsanstalt vom Ergebnis verständigtund kann die weitere Vorgangsweise danachrichten. Für eine Alterspension ist keine Betriebs-aufgabe erforderlich.Bei der Feststellung, ob und in welcher Höhe einPensionsanspruch besteht, spielen die erworbenenVersicherungszeiten eine zentrale Rolle. Oft istes nicht einfach, die im Laufe eines Lebens er-worbenen Versicherungszeiten nachzuweisen.Hier hilft ein Antrag auf Feststellung der Versi-cherungsdaten.Dieser muss gewissenhaft ausgefüllt an dieAnstalt zurückgeschickt werden.

hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegattenin der Pensionsversicherung pflichtversichert.Die Beitragsgrundlage wird geteilt. Für pflicht-versicherte Kinder, Enkel-, Wahl-, Stief- oderSchwiegerkinder beträgt die Beitragsgrundlageein Drittel der Betriebsbeitragsgrundlage odereine Mindestbeitragsgrundlage von 415,72 EUROpro Monat zusätzlich. Für pflichtversicherte Eltern,die nach erfolgter Übergabe im Betrieb hauptbe-ruflich beschäftigt sind, beträgt die Beitrags-grundlage die Hälfte der Betriebsbeitragsgrundlageoder eine Mindestbeitragsgrundlage von 207,86EURO pro Monat zusätzlich (Werte 2016).Darüber hinaus kann die Pensionsbemessungauch aufgrund des Einkommens erfolgen. Dabeiist bis zum 30.4. des folgenden Jahres bei derSozialversicherungsanstalt der Bauern ein Opti-onsantrag zu stellen (siehe www.svb.at).Der Gewinn aus der Land- und Forstwirtschaft istdabei mindestens mittels Teilpauschalierung zuermitteln. Der Einkommenssteuerbescheid giltals Berechnungsgrundlage. Sollte sich jemandzu diesem Schritt entscheiden, sind jedoch dieeinkommenssteuermäßigen Auswirkungen, sowiedie Auswirkungen auf die zukünftige Pensionshöhezu bedenken.

Der Pensionsanspruch

Der Pensionsantrag

Ab wann gebührt die Pension?

Page 17: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

www.landjugend.at | 17

Voraussetzungen:Der Versicherungsfall ist für Frauen die Vollendungdes 60. Lebensjahres, für Männer die Vollendungdes 65. Lebensjahres. Bis 2024 bleibt das unter-schiedliche Anfallsalter bestehen, dann steigtjenes für die Frauen schrittweise von 60 auf 65.

Wartezeit:Die Wartezeit beträgt einheitlich 180 Versiche-rungsmonate in den letzten 360 Kalendermonatenvor dem Stichtag. Es gibt auch eine weitere Mög-lichkeit, die Wartezeit zu erfüllen: die sogenannte„ewige Anwartschaft“. Diese ist dann erreicht,wenn irgendwann vor dem Stichtag 180 Beitrags-

Voraussetzungen:Aufgrund der Pensionsreform 2003 wird die vor-zeitige Alterspension bei langer Versicherungs-dauer ab 1.7.2004 schrittweise abgeschafft. Diesgeschieht dadurch, dass das Pensionsantrittsalterbis 2017 schrittweise bis zum Regelpensionsalterangehoben wird.Für ab dem 1.10.1952 geborene Männer und abdem 1.10.1957 geborene Frauen gilt somit bereitsdas Regelpensionsalter.Ab 1.11.2017 gilt dann nur mehr das Regelpensi-onsalter von 65 Jahren bei Männern und 60 Jahrenbei Frauen. Darüber hinaus sieht eine Übergangs-bestimmung für vor dem 1.1.1954 geboreneMänner und vor dem 1.1.1959 geborene Frauenvor, dass es bei den alten Altersgrenzen von 60bzw. 55 Jahren bleibt, sofern der Pensionswerbermindestens 540 Beitragsmonate bei Männernbzw. 480 Beitragsmonate bei Frauen aufweist.Dabei werden auch Zeiten des Wochengeldbe-zuges, bis zu 60 Ersatzmonate für Kindererziehungbzw. bis zu 30 Monate Präsenz- oder Zivildienstberücksichtigt. Für nach dem 31.12.1953 geboreneMänner und nach dem 31.12.1958 geboreneFrauen erfolgt eine Anhebung des Anfallsalters(Männer: 62. Lebensjahr, Frauen: 57.-62. Lebens-jahr). Bei den Frauen wird zusätzlich auch die er-forderliche Anzahl an Beitragsmonaten schrittweisebis auf 540 erhöht.Eine weitere Sonderregelung gibt es für Männerder Jahrgänge 1954 bis 1958 und Frauen der Jahr-gänge 1959 bis 1963. Diese können weiterhinmit 60 bzw. 55 Jahren in die vorzeitige Alterspen-sion gehen, sobald 45 bzw. 40 Beitragsjahre vor-liegen, wenn ihre persönliche Arbeitsleistung fürdie Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigwar und sie überwiegend eine besonders bela-

stende Tätigkeit verrichtet haben („Schwerarbei-terregelung“). Die nähere Regelung, welche Tä-tigkeiten als besonders belastend gelten, erfolgtedurch eine Verordnung des Sozialministers.

Wartezeit:Die Wartezeit beträgt einheitlich 240 Versiche-rungsmonate in den letzten 360 Kalendermonatenvor dem Stichtag oder 240 Beitragsmonate derPflichtversicherung bis zum Stichtag. Am Stichtagmuss der Pensions werber bereits 480 Versiche-rungsmonate (2016 noch 474) aufweisen, die fürdie Leistungsbemessung zu berücksichtigen sind.Statt dieser 480 „Leistungsmonate“ genügenaber auch 450 Beitragsmonate (2016 noch 444)der Pflichtversicherung (nicht freiwillige Weiter-versicherung!). Aufgrund der bereits oben er-wähnten Übergangs- und Sonderbestimmungenerhöht sich die Anzahl der erforderlichen Bei-tragsmonate bis auf 540.

Was darf sich der Bauer zurückbehalten, wasdarf er noch selbst bewirtschaften?Der Pensionswerber darf am Stichtag keine selbst-ständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeitausüben, die zur Pflichtversicherung in der Pen-sionsversicherung nach dem BSVG, ASVG oderGSVG führt. Dies gilt nicht für einen landwirt-schaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert biszu 2.400 EURO.Ebenso ist eine andere Erwerbstätigkeit zu be-handeln, die zu einem Einkommen über der Ge-ringfügigkeitsgrenze führt. Für 2016 beträgt dieseGeringfügigkeitsgrenze pro Monat 415,72 EURO.Diese Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich an-gepasst. Wird eine solche Erwerbstätigkeit amStichtag ausgeübt, muss der Antrag auf die vor-

monate oder 300 Versicherungsmonate vorlie-gen.

Was darf der Bauer sich zurückbehalten, wasdarf er noch selbst bewirtschaften?Eine Erwerbstätigkeit beeinflusst die Höhe derAlterspension nicht. Es kann daher der Betriebweitergeführt werden. Zu beachten ist allerdings,dass ab einem Einheitswert von 1.500 EUROKranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zubezahlen sind. Pensionsversicherungsbeiträge,die neben dem Bezug einer Alterspension bezahltwerden, führen zu einer höheren Pension in Formeines besonderen Höherversicherungsbetrages.

P E N S I O N S F O R M E N

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Die Alterspension

Die vorzeitige Alterspensionbei langer Versicherungsdauer

Formen der bäuerlichenPension:Das bäuerliche Pensions-recht (Bauern-Sozialver -sicherungsgesetz) siehtverschiedene Formen derPension von Hofüber -gebern vor:• Die Alterspension• Die vorzeitige Alters-pension bei langer Versicherungsdauer

• Die Schwerarbeits -pension

• Die Korridorpension• Die Erwerbsunfähig-keitspension

Page 18: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

P E N S I O N S F O R M E N

18 | www.landjugend.at

zeitige Alterspension bei langer Versicherungs-dauer abgelehnt werden.

Was passiert, wenn der Pensionist wieder (selbst-ständig oder unselbstständig) erwerbstätig wird?Wird eine solche Erwerbstätigkeit erst später auf-genommen, fällt die Pension mit dem Tag derAufnahme weg. Sie lebt nach Aufgabe dieser Er-werbstätigkeit wieder auf, wobei eine Erhöhungder Pension für die neu erworbenen Beitragsmonateab dem 60. bzw. 65. Lebensjahr vorgesehen ist.

Voraussetzungen:Der Versicherungsfall ist für Frauen und Männerdie Vollendung des 60. Lebensjahres.

Mindestversicherungszeit:Die Mindestversicherungszeit beträgt 540 Versi-cherungsmonate. Davon müssen mindestens 120Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240Kalendermonate vor dem Stichtag erworben wor-den sein.

Was darf sich der Bauer zurückbehalten, wasdarf er noch selbst bewirtschaften?Der Pensionswerber darf am Stichtag keine selbst-ständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeitausüben, die zur Pflichtversicherung in der Pen-sionsversicherung nach dem BSVG, ASVG oderGSVG führt. Dies gilt nicht für einen landwirt-schaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert biszu 2.400 EURO.

Ebenso ist eine andere Erwerbstätigkeit zu be-handeln, die zu einem Einkommen über der Ge-ringfügigkeitsgrenze führt. Für 2016 beträgt dieseGeringfügigkeitsgrenze pro Monat 415,72 EURO.Diese Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich an-gepasst.Wird eine solche Erwerbstätigkeit am Stichtagausgeübt, muss der Antrag auf Schwerarbeits -pension abgelehnt werden.

Was passiert, wenn der Pensionist wieder (selb-ständig oder unselbständig) erwerbstätig wird?Wird eine solche Erwerbstätigkeit erst späteraufgenommen, fällt die Pension mit dem Tag derAufnahme weg. Sie lebt nach Aufgabe dieser Er-werbstätigkeit wieder auf. Mit Vollendung des65. Lebensjahres wird die Pension amtswegigneu festgestellt. Für jeden vollen Monat des Weg-falls wird die Leistung um 0,312% erhöht.

Die Schwerarbeitspension

Voraussetzungen:Der Versicherungsfall ist für Frauen und Männerdie Vollendung des 62. Lebensjahres.

Mindestversicherungszeit:Die Mindestversicherungszeit beträgt 480 (2016noch 474) für die Leistung zu berücksichtigendeVersicherungsmonate.

Was darf sich der Bauer zurückbehalten, wasdarf er noch selbst bewirtschaften?Der Pensionswerber darf am Stichtag keine selbst-ständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeitausüben, die zur Pflichtversicherung in der Pen-sionsversicherung nach dem BSVG, ASVG oderGSVG führt. Dies gilt nicht für einen landwirt-schaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert biszu 2.400 EURO.

Ebenso ist eine andere Erwerbstätigkeit zu be-handeln, die zu einem Einkommen über der Ge-ringfügigkeitsgrenze führt. Für 2016 beträgt dieseGeringfügigkeitsgrenze pro Monat 415,72 EURO.Diese Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich an-gepasst. Wird eine solche Erwerbstätigkeit amStichtag ausgeübt, muss der Antrag auf Korri-dorpension abgelehnt werden.

Was passiert, wenn der Pensionist wieder (selb-ständig oder unselbständig) erwerbstätig wird?Wird eine solche Erwerbstätigkeit erst späteraufgenommen, fällt die Pension mit dem Tag derAufnahme weg. Sie lebt nach Aufgabe dieser Er-werbstätigkeit wieder auf. Mit Vollendung des65. Lebensjahres wird die Pension amtswegigneu festgestellt. Für jeden vollen Monat des Weg-falls wird die Leistung um 0,55% erhöht.

Die Korridorpension

Wichtig:Da für Frauen bis 2024noch das Regelpensions-alter von 60 gilt, ist dieSchwerarbeitspensionauf längere Sicht eineLeistung, die nur Männerbeanspruchen können.

Wichtig:Da für Frauen bis 2024noch das Regelpensions-alter von 60 gilt, ist dieKorridorpension auf längere Sicht eine Leistung, die nur Männerbeanspruchen können.

Foto-Credit: Stinglmayr

Page 19: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

www.landjugend.at | 19

Voraussetzungen:Der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit trittmit dem Beginn der Erwerbsunfähigkeit ein. Istdieser Zeitpunkt nicht feststellbar, dann gilt derTag der Antragstellung.

Wer ist überhaupt erwerbsunfähig?Erwerbsunfähig ist der Bauer, dessen Gesundheitso beeinträchtigt ist, dass er überhaupt keinemregelmäßigen Erwerb mehr nachgehen kann. Eskommt dabei nicht nur auf die Fähigkeit zu einerselbstständigen, sondern auch zu einer unselbst-ständigen Erwerbstätigkeit an.Erwerbsunfähigkeit besteht auch dann, wenndas 60. Lebensjahr (2016 noch das 59.) vollendetist und durch Krankheit oder Gebrechen diezuletzt ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeitnicht mehr ausgeübt werden kann (Berufsschutz).Das Alter 60 gilt für Männer und für Frauen. Dieselbstständige Erwerbstätigkeit muss in denletzten 15 Jahren mindestens 120 Kalendermonatehindurch ausgeübt worden sein. Zusätzlich istdie „Möglichkeit einer zumutbaren Änderung dersachlichen und personellen Ausstattung des Be-triebes“ zu berücksichtigen.

Der Bauer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat,gilt auch dann als erwerbsunfähig, wenn er• mindestens 360 Versicherungsmonate, davonmindestens 240 Beitragsmonate der Pflicht-versicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit,erworben hat und

• nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforde-rungsprofil ausüben kann und zu erwarten ist,dass ein Arbeitsplatz in einer der physischenund psychischen Beeinträchtigung entspre-chenden Entfernung vom Wohnort innerhalbeines Jahres nicht erlangt werden kann.

Wartezeit:Die Wartezeit ist davon abhängig, wie alt derPensionswerber am Stichtag ist. Hat er zu diesemZeitpunkt das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet,beträgt die Wartezeit 60 Versicherungsmonatein den letzten 120 Kalendermonaten. Bei einemspäteren Stichtag verlängert sie sich für jedenweiteren Lebensmonat nach dem 50. Geburtstagum einen Monat. Das Höchstausmaß beträgt180 Versicherungsmonate. Der Rahmenzeitraum,innerhalb dessen die Wartezeit (60 bis 180 Ver-sicherungsmonate!) liegen muss, ist immergenau doppelt so lang wie das Mindestausmaß,das verlangt wird. So beträgt der Rahmenzeit-raum, wenn der Pensionswerber noch nicht 50ist, 120 Kalendermonate, wenn er das 50. Le-bensjahr schon überschritten hat, entsprechendmehr.

Unabhängig vom Alter gibt es eine weitere Mög-lichkeit, die Wartezeit zu erfüllen: die bereits er-wähnte „ewige Anwartschaft“. Diese ist dann er-reicht, wenn irgendwann vor dem Stichtag 180Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonatevorliegen.

Wenn ein Pensionswerber erwerbsunfähig ist –das wird anlässlich einer ärztlichen Untersuchungüberprüft – und die Wartezeit erfüllt, dann kannihm eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkanntwerden. Der Pensionswerber darf allerdings nichtdie Voraussetzungen für eine Alterspension oderfür eine vorzeitige Alterspension bei langer Ver-sicherungsdauer erfüllen. Dann würden nämlichdiese Leistungen gebühren.

Was darf sich der Bauer zurückbehalten, wasdarf er noch selbst bewirtschaften?Die Aufgabe der pensionsversicherungspflichtigenBetriebsführung ist eine Voraussetzung für denAnfall dieser Leistung. Der Einheitswert mussalso unter 1.500 EURO liegen.

Was passiert, wenn der Pensionist wieder (selbst-ständig oder unselbstständig) erwerbstätig wird?Bei Pensionen, die seit dem Jahr 2001 anfallen,kann es einkommensabhängig zu Teilpensionenkommen.

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit Erreichendes Regelpensionsalters (Männer ab 65, Frauenab 60) hat keinen Einfluss auf die Erwerbsunfä-higkeitspension, sofern ein Antrag auf Umwand-lung in eine Alterspension gestellt wurde. Dasbedeutet, der Pensionist kann ohne jeden Nachteilseinen bisherigen Betrieb in der Landwirtschaftwieder bewirtschaften oder auch irgendeineandere selbstständige oder unselbstständige Er-werbstätigkeit beginnen. Eine allfällige Aus-gleichszulage wäre natürlich schon betroffen!

P E N S I O N S F O R M E N

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Die Erwerbsunfähigkeitspension

Page 20: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

P E N S I O N S H Ö H E

20 | www.landjugend.at

Für Personen geboren bis 1954Bemessungsgrundlageund BeitragsgrundlageDie Pensionshöhe ist vor allem von der Bemes-sungsgrundlage und der Anzahl der Versiche-rungsmonate abhängig. Die Bemessungsgrund-lage soll das beitragspflichtige Einkommen desVersicherten widerspiegeln. Dafür wurden bisEnde 2003 die 180 besten Gesamtbeitragsgrund-lagen herangezogen, kurz gesagt also, die 15Jahre mit den höchsten Beitragsgrundlagen(Durchrechnungszeitraum). Aus der Summe dieser– natürlich dem heutigen Geldwert angepassten– Beitragsgrundlagen wird durch Division die Be-messungsgrundlage. Dividiert wird durch die Mo-natsanzahl der Beitragsgrundlagen, erhöht umein Sechstel. Diese Erhöhung ergibt sich daraus,dass die Pension nicht nur zwölf, sondern vier-zehnmal jährlich ausbezahlt wird. Werden also180 Beitragsmonate herangezogen, beträgt derDivisor 210.Für Kindererziehungszeiten gilt eine eigene festeBemessungsgrundlage. Diese betrug im Jahr2004 die Höhe des Einzelrichtsatzes für die Aus-gleichszulage und wird bis 2028 schrittweise aufdas 1,5 fache angehoben. Die feste Bemessungs-grundlage beträgt im Jahr 2016 1.112,30 EURO.Aufgrund der Pensionsreform 2003 wird derDurchrechnungszeitraum ab 2004 jährlich um 12Monate verlängert, sodass 2028 das Höchstaus-

maß von 40 Jahren erreicht ist. Liegen Zeiten derKindererziehung oder Familienhospizkarenz vor,wird der Pensionsbemessungszeitraum entspre-chend dieser Zeit (jedoch pro Kind um maximal 3Jahre) verkürzt, soweit dadurch der Durchrech-nungszeitraum 180 Beitragsmonate nicht unter-schritten wird.

SteigerungDie Pension ergibt sich zunächst als Prozentsatzder Bemessungsgrundlage. Die Höhe dieses Prozentsatzes – der sogenannte „Steigerungs-betrag“ – ist abhängig von der Anzahl der er -worbenen Versicherungsmonate. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren 1,78 % als “Steigerungspunkte“.Für Erwerbsunfähigkeitspensionen besteht eineSonderregelung: Bei Personen, die vor dem 60.Lebensjahr in Erwerbsunfähigkeitspension gehen,werden zur Sicherung einer hinreichenden Leistungjene Monate, die bis zur Vollendung des erwähntenLebensalters fehlen, wie Versicherungsmonateangerechnet.

AbschlägeDamit ist aber die Pensionsberechnung nochnicht zu Ende. Der berechnete Steigerungsbetragvermindert sich, wenn Frauen ihre Pension vorder Vollendung des 60. und Männer vor Vollendungdes 65. Lebensjahres antreten. Der Abschlag bei

Wie hoch ist die Pension?

Foto-Credit: Stinglmayr

Page 21: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

www.landjugend.at | 21

Wer bekommt eineAusgleichszulage? Eine Ausgleichszulage gebührt, wenn die Summeaus Pension, sonstigem Nettoeinkommen und Un-terhaltsanspruch den jeweiligen Richtsatz nichterreicht. Nettoeinkommen ist die Summe aller Ein-

künfte des Pensionisten und auch seines im ge-meinsamen Haushalt lebenden Ehepartners. Esgibt davon nur wenige Ausnahmen, wie z.B. dieFamilienbeihilfe oder das Pflegegeld. BesondereErwähnung verdient das häufig umstrittene „fiktiveAusgedinge“.

Pensionierung vor Erreichung des Regelpensi-onsalters beträgt 4,2 % der errechneten Pensionpro Jahr der früheren Inanspruchnahme. Die Ab-schläge dürfen in Summe 15 % der Pension nichtübersteigen. Bei Antritt einer Erwerbsunfähig-keitspension vor Erreichung des Regelpensions-alters gilt eine Höchstgrenze des Abschlages von13,8 % der Leistung.Die als Folge der Pensionsreform eintretendenVerluste bei der individuellen Pensionshöhe wur-den vom Gesetzgeber begrenzt.Die Höhe dieser Begrenzung beträgt für das Jahr2004 5% und steigt bis zum Jahr 2024 (jeweils um0,25% pro Jahr) auf dann 10% an. Das heißt, dassdort, wo durch die Kumulation verschiedener Maß-nahmen im Vergleich zur alten Rechtslage ein hö-herer Verlust entstehen würde, der Verlust maximal5 bis 10% betragen darf. Es muss daher zum Ver-gleich die Pension auch nach der alten Rechtslage(vor der Reform 2004) berechnet werden.Bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Ver-sicherungsdauer, Schwerarbeits- und Korridor-pension gibt es gesonderte Bestimmungen fürdie Abschläge. In zwei besonderen Fällen kanndie Pension noch zusätzliche Bestandteile auf-weisen. Eine Bonifikation erhalten alle jene, dieerst nach dem 60. bzw. 65. Lebensjahr ihre Al-terspension beanspruchen, obwohl die Voraus-setzungen schon früher erfüllt waren.Ein besonderer Steigerungsbetrag gebührt jenen,die Beträge zur Höherversicherung geleistethaben. Dieser besondere Steigerungsbetrag istein Prozentsatz der eingezahlten Beiträge.

Für Personen geboren ab 1955:PensionsharmonisierungKernstück der Neuregelung ist das so genannte„Pensionskonto“, auf dem alle Beitragsgrundlagenund Beiträge gespeichert werden. Neu ist, dassan die Stelle der bisherigen Ersatzzeiten nunZeiten einer sogenannten „Teilversicherung inder Pensionsversicherung“ treten, für die Beiträge– aber nicht vom Versicherten – entrichtet werden.So bezahlt etwa der Bund für die Zeiten des Prä-senzdienstes und des Zivildienstes, der Famili-enlastenausgleichsfonds für die Zeiten der Kin-dererziehung, das Arbeitsmarktservice für dieZeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld undNotstandshilfe usw.

KontoerstgutschriftPersonen ab dem Geburtsjahrgang 1955, die bereitsvor 2005 Versicherungszeiten erworben haben,erhalten eine Kontoerstgutschrift. Diese wird zum1.1.2014 unter Anwendung ganz spezieller Berech-nungsvorschriften ermittelt und bildet den erstenEintrag im Pensionskonto. Sie berücksichtigt allebis Ende 2013 erworbenen Versicherungszeiten.Für Personen, die erst ab 2005 Versicherungszeitenerworben haben, wird keine Kontoerstgutschriftberechnet. Ihre Versicherungszeiten bis 2013 sindbereits in Form der jährlichen Teilgutschriften imPensionskonto berücksichtigt.

TeilgutschriftAlle Personen ab dem Geburtsjahrgang 1955 er-halten für Versicherungszeiten ab 2014 jährlich(weitere) Teilgutschriften ins Pensionskonto ein-getragen. Die Teilgutschriften errechnen sich ausden jährlichen Beitragsgrundlagen multipliziertmit dem Kontoprozentsatz von 1,78.

GesamtgutschriftDie Summe der Teilgutschriften und der allfälligenKontoerstgutschrift bildet die Gesamtgutschrift.Diese wird dann jedes Jahr - entsprechend derdurchschnittlichen Entwicklung der Löhne undGehälter - bis zum Pensionsantritt aufgewertet.Die jeweilige Gesamtgutschrift geteilt durch 14ergibt den aktuellen monatlichen Bruttopensi-onswert zum Regelpensionsalter. Bei einem frü-heren Pensionsantritt vermindern gesetzlich vor-gesehene Abschläge die im Pensionskonto er-mittelte Pensionshöhe.

Unabhängig vom Geburtsjahr:KinderzuschussDieser gebührt dem Bezieher einer Eigenpensionfür alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr in Höhevon jeweils 29,07 EURO monatlich. Dieser Wertwird (bei der jährlichen Pensionsanpassung zum1. Jänner) nicht erhöht.Für ältere Kinder besteht ein Anspruch nur, wennsie sich in einer Schul- oder Berufsausbildungbefinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend be-ansprucht, eine Tätigkeit nach dem Freiwilligen-gesetz ausüben (beides höchstens bis zum 27.Lebensjahr), oder bei Erwerbsunfähigkeit. DenKinderzuschuss kann nur entweder die Mutteroder der Vater, nicht beide, erhalten.

A U S G L E I C H S Z U L A G E

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

NDie Ausgleichszulage

Page 22: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

B A U E R N P E N S I O N

22 | www.landjugend.at

Was ist überhaupt dieses„fiktive Ausgedinge“?Der Übernehmer verpflichtet sich im Übergabs-vertrag meistens zu Sachleistungen, gelegentlichauch zu einem Taschengeld.

Die Sachleistungen umfassen in der Regel dasWohnrecht, Beleuchtung, Beheizung, Speise undPflege sowie verschiedene Hilfsdienste. Die Ver-träge waren insbesondere früher sehr detailreichgestaltet. Die Vertragsleistungen des Übernehmersan den Übergeber sind Einkünfte. Steuerlich sindhier die Versorgungs- und Unterhaltsrenten zuunterscheiden. Zudem sind sie nicht – wie etwaFamilienbeihilfen oder Pflegegeld – ausdrücklichvon der Anrechnung ausgenommen.

Es stellt sich daher die Frage, wie diese Einkünftezu berücksichtigen sind. Eine tatsächliche An-rechnung stößt einerseits durch die detailliertenAnsprüche auf erhebliche Schwierigkeiten, an-dererseits bietet die Vertragsfreiheit die Mög-lichkeit, auf Kosten der Allgemeinheit auf Ge-genleistungen ganz oder weitgehend zu verzichten.Der Gesetzgeber hat sich daher für eine Pau-schalierung, eben in Form des „fiktiven Ausge-dinges“, entschieden.

Wie errechnet sich nundessen Höhe?Die Obergrenze der Anrechnung beträgt 13% desjeweiligen Richtsatzes. Es ist also zuerst zu prüfen,welcher Richtsatz anzuwenden ist. In Frage kommender so genannte „Familienrichtsatz“ (2016: 1.323,58EURO) für Pensionisten, die mit ihrem Ehepartnerim gemeinsamen Haushalt leben, bzw. der so ge-nannte „einfache Richtsatz“ (2016: 882,78 EURO)für alle anderen Personen.Es gibt aber auch viele Pensionisten, bei denenweniger zur Anrechnung kommt. Um den indivi-duellen Betrag festzustellen, ist ein durchschnitt-licher Einheitswert zu berechnen. Voraussetzungist, dass die Aufgabe in den letzten 10 Jahren vordem Stichtag erfolgt ist. Die Form der Betriebs-aufgabe ist nicht entscheidend. Übliche Formensind z.B. Übergabe, Verkauf, Schenkung oderVerpachtung.

Der durchschnittliche Einheitswert ergibt sichaus der Teilung der Summe der Einheitswerte inden letzten 10 Jahren durch die Anzahl der Monate.Beträgt dieser durchschnittliche Einheitswert beiAnwendung des Familienrichtsatzes mindestens5.600 EURO bzw. bei Anwendung des einfachenRichtsatzes mindestens 3.900 EURO, so ist derHöchstwert (13% des Richtsatzes) anzurechnen.Ist der durchschnittliche Einheitswert aber geringer,ist der anzurechnende Betrag entsprechend zukürzen.

Kann die Anrechnung eines„fiktiven Ausgedinges“ entfallen?Ja, die Anrechnung entfällt bei so genannten„Härtefällen“. Dafür ist aber Voraussetzung, dassdie Gewährung der Ausgedingeleistungen zurGänze ausgeschlossen ist und der Übergeberdarauf keinen Einfluss hatte oder hat. Diese Här-tefälle sind daher sehr selten.

Ist bei jeder Aufgabe ein „fiktivesAusgedinge“ anzurechnen?Nein. Wenn die Aufgabe des Betriebes länger als10 Jahre vor dem Stichtag erfolgte, ist „real“ an-zurechnen, d.h. es erfolgt eine Bewertung dereinzelnen Leistungen, wobei allerdings auch hierteilweise Pauschalierungen („freie Station“) vor-gesehen sind. Das gleiche gilt, wenn der Pensionistnicht Eigentümer des landwirtschaftlichen Be-triebes war (z.B. Ausgedingeleistungen an eineWitwe, deren verstorbener Ehepartner Alleinei-gentümer war).

Kann sich die Ausgleichszulage ändern?Ja natürlich, immer dann, wenn sich einer derbisherigen Faktoren ändert! Das könnte etwaeine Änderung des Einkommens oder im Famili-enstand sein (Eheschließung, Scheidung, Toddes Ehepartners).

Begünstigte Sozialversicherungfür HofübergeberBetriebsübergaben an die jüngere Generationsind agrarpolitisch wichtig und notwendig. Zu-nehmend kommt es allerdings zu dem Problem,dass Betriebsübergaben nur deshalb unterbleiben,weil dem Übergeber Pensionsversicherungsmo-nate fehlen.

Seit Anfang 2001 gibt es eine begünstigte Versi-cherung für Hofübergeber, die eben diese Vor-aussetzungen für eine Pension (noch) nicht er-füllen. Diese sind mit der halben Beitragsgrundlagesowohl in der Kranken- als auch in der Pensions-versicherung bei der Sozialversicherungsanstaltder Bauern pflichtversichert, wenn sie nach derÜbergabe weiter hauptberuflich am Betrieb mit-arbeiten. Die Sozialversicherung des Betriebs-übernehmers selbst bleibt von dieser Versicherungdes Betriebsübergebers unberührt. Damit sindeinerseits zeitgerechte Betriebsübergaben, an-dererseits der Erwerb von Pensionsversicherungs-zeiten durch den Übergeber gesichert.

Page 23: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

Hofübergabeaus steuerlicher SichtIm Rahmen der Hofübergabe wollen die Vertragsparteien gleich-sam in einer Paketlösung das Eigentum am landwirtschaftlichenBetrieb übertragen, die Altersvorsorge der Übergeber absichernund allfällige Abfindungen an die weichenden Kinder regeln.

Eine steuerliche Beratung vor der Unterzeichung des Übergabs-vertrages ist aufgrund der für die Vertragsparteien oft nicht zuerkennenden finanziellen Auswirkungen auf jeden Fall zu empfehlen.

www.landjugend.at | 23

S T E U E R N

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Page 24: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

D I E G R U N D E R W E R B S T E U E R

24 | www.landjugend.at

BesteuerungsgrundlageDer Grunderwerbsteuer unterliegen alle entgelt-lichen und – seit Abschaffung der Erbschafts-und Schenkungssteuer – auch unentgeltlichenErwerbe von Grundstücken.

Grundsätzlich ist der Wert der Gegenleistung(z.B. Kaufpreis) Bemessungsgrundlage der Grund-erwerbsteuer.

Aufgrund der Steuerreform 2015/16 sind die Familienangehörigen bzw. Verwandten im Grund-erwerbsteuerrecht hinsichtlich Bemessungs-grundlage nicht mehr wie bisher begünstigt.Auch bei unentgeltlichen Übertragungen zwi-schen nahen Angehörigen ist die Grunderwerb-steuer ab 2016 vom Wert der Gegenleistung,mindestens aber vom neu eingeführten Grund-stückswert, zu berechnen. Der Grundstückswertist zwar nicht vom gemeinen Wert „abzuleiten“,wird aber annäherungsweise dem gemeinenWert entsprechen. Der Grundstückswert ist dabei entweder vomhochgerechneten (anteiligen) dreifachen Boden-wert und dem (anteiligen) Gebäudewert zu be-rechnen oder von einem geeigneten Immobilien-preisspiegel (mit Abschlägen) abzuleiten. DerSteuerschuldner kann aber insbesondere mittelsSchätzgutachten nachweisen, dass der gemeineWert des Grundstückes geringer ist als der Grund-stückswert und diesen heranziehen.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstückenist die Steuer im Familienverband weiterhin vomeinfachen Einheitswert zu berechnen. Dies gilt so-wohl für unentgeltliche (z.B. Schenkung, Erbschaft)als auch entgeltliche Erwerbe (z.B. Kauf, Tausch).

SteuersatzWenn die Grunderwerbsteuer vom Einheitswertzu berechnen ist, sprich bei unentgeltlichen oderentgeltlichen Übertragungen von land- und forst-wirtschaftlichen Grundstücken im Familienverband(begünstigter Personenkreis), beträgt die Grund-erwerbsteuer 2% vom Einheitswert.

Zum begünstigten Personenkreis zählen nebenden Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensge-fährten, sofern die Lebensgefährten einen ge-meinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten,Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie deren Kinder,Ehegatten oder eingetragenen Partner, ab 2016auch Geschwister, Nichten und Neffen des Über-trägers.

Bei Übertragungen von land- und forstwirtschaft-lichen Vermögen außerhalb des begünstigten Personenkreises oder von nicht land- und forst-wirtschaftlichen Grundbesitz (z.B. Wohnhaus) istfür den Steuersatz grundsätzlich zu beurteilen,ob der Erwerb entgeltlich oder unentgeltlicherfolgt.

Man unterscheidet:• unentgeltlich, wenn die Gegenleistung nichtmehr als 30% beträgt

• teilentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehrals 30%, aber nicht mehr als 70% beträgt

• entgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als70% des Grundstückwertes beträgt

Erwerbe unter Lebenden innerhalb des begün-stigten Personenkreises gelten stets als unent-geltlich. Beim unentgeltlichen Erwerb von Grund-stücken gilt ein begünstigter Stufentarif:• für die ersten 250.000 EURO: 0,5%• für die nächsten 150.000 EURO: 2,0%• darüber hinaus: 3,5%

Dies gilt auch bei teilentgeltlichen Erwerben, in-soweit keine Gegenleistung zu erbringen ist. In-soweit eine Gegenleistung zu erbringen ist, beträgtder Steuersatz 3,5%.

Soweit die Steuer nach dem begünstigten Steu-ertarif berechnet wurde, sind für die Ermittlungdes Steuersatzes anfallende Erwerbe von der-selben Person an dieselbe Person innerhalb derletzten fünf Jahre zusammenzurechnen.Bei entgeltlichen Erwerben gilt ebenfalls derSteuersatz von 3,5%.

Steuerschuld und ErklärungspflichtDie Steuerschuld entsteht mit der Verwirklichungdes Erwerbsvorganges. Das ist in der Regel mitder Unterfertigung der Vertragsurkunde.Bis zum 15. des dem Entstehen der Steuerschuldfolgenden zweiten Kalendermonats ist die Ab-gabenerklärung (mittels Rechtsanwalt oder Notar)unter Verwendung des amtlichen Vordruckes(Formular Gre 1, zu finden unter www.bmf.gv.at)beim Finanzamt einzureichen (z.B. Vertragsab-schluss am 11. August 2016 – Abgabe der Abga-benerklärung bis 15. Oktober 2016). Das Finanzamtfür Gebühren und Verkehrssteuern setzt dieGrunderwerbsteuer grundsätzlich mit Bescheidfest. Die Grunderwerbsteuerschuld wird einenMonat nach Zustellung des Grunderwerbs teuerbe -scheides fällig.

Allgemeines zurGrunderwerbsteuer

Page 25: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

www.landjugend.at | 25

1) Gleichzeitige Übergabe vonland- und forstwirtschaftlichemVermögen und Grundvermögen

Die Berechnung der Grunderwerbsteuer nachdem Einheitswert bezieht sich nur auf die Übergabevon land- und forstwirtschaftlichem Vermögenim Familienverband. In der Regel wird nebendem land- und forstwirtschaftlichen Vermögenauch noch das als Grundvermögen bewerteteWohngebäude übergeben. Es liegen somit zweiErwerbsvorgänge vor. Die Grunderwerbsteuer istfür die land- und forstwirtschaftlich genutztenGrundstücke (einschließlich Wirtschaftsgebäude,Maschinen und Geräte, etc.) vom Einheitswertund für die anderen Grundstücke vom Grund-stückswert zu berechnen.

2) Übergabe gegen Zurück -behaltung des Fruchtgenusses

Der Übernehmer wird mit Abschluss des Über-gabsvertrages Eigentümer des landwirtschaftlichenBetriebes, die volle Nutzung verbleibt jedoch biszu einem vereinbarten Zeitpunkt beim Übergeber.In der Regel werden die Einkünfte weiterhin demÜbergeber zugerechnet.Bei dieser Vertragsgestaltung ist eine Steuerbe-günstigung für „Neueinsteiger“ allerdings nichtmöglich (kein Betriebsführerwechsel).

3) Die Zurückbehaltungland- und forstwirtschaftlicherFlächen (Teilübergabe)

Bei einer Teilübergabe wird nicht das gesamteVermögen des land- und forstwirtschaftlichenBetriebes übergeben, sondern nur ein Teil davon.Der Hofübergeber behält sich Teile des land- undforstwirtschaftlichen Vermögens zurück, entweder

um sich abzusichern oder um den zurückbehal-tenen Teil selber zu bewirtschaften.Das Zurückbehalten von Teilen des landwirt-schaftlichen Betriebes führt auch zu ertragsteu-errechtlichen Konsequenzen. Der Übergebererzielt aus der Bewirtschaftung der zurückbe-haltenen Fläche nach wie vor Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft und ist mit diesem Einkommengegebenenfalls steuerpflichtig. Außerdem ist zubeachten, dass eine Betriebsaufgabe oder Be-triebszerschlagung auch bei pauschalierten Be-trieben gesondert steuerpflichtig ist.

D I E G R U N D E R W E R B S T E U E R

Steuerbefreiungen• Der Erwerb eines Grundstückes, wenn der fürdie Berechnung der Steuer maßgebende Wert1.100,– EURO nicht übersteigt (Bagatellgrenze).

• Unentgeltliche Erwerbe von Betrieben (im Fa-milienverband) durch natürliche Personen,wenn bei einem Erwerb unter Lebenden derÜbergeber erwerbsunfähig ist oder das 55. Le-bensjahr vollendet hat, bis zu einem Freibetragvon 365.000 EURO.Bei land- und forstwirtschaftlichen Betriebenbzw. Grundstücken ist seit 1. Jänner 2015 vonUnentgeltlichkeit nur auszugehen, wenn dieGegenleistungen den einfachen Einheitswertnicht übersteigen oder nicht zu ermitteln sind.

• Grundstückserwerb im Wege eines Zusam-menlegungsverfahrens oder eines Flurberei-nigungsverfahrens.

• Bei behördlichen Maßnahmen zur besserenGestaltung von Bauland, wenn der Erwerb einesGrundstückes nach den für die bessere Gestal-tung von Bauland geltenden Vorschriften er-folgt.

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Berechnungder Grunderwerbsteuer

Page 26: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

D I E G R U N D E R W E R B S T E U E R

werbsteuer an. Der 365.000 EURO-Freibetragkommt wohl nicht zur Anwendung, weil die an-teilige (auf den Betrieb entfallende) Gegenleistungüber dem einfachen Einheitswert von 40.000EURO liegen wird.

Berechnung Grunderwerbsteuer Wohnhaus:Da der Sohn zum begünstigten Personenkreisgehört, ist die Gegenleistung nicht maßgeblich,sondern insgesamt von einer unentgeltlichenÜbertragung auszugehen. Daher kommt es zurAnwendung des begünstigten abgestuften Steu-ersatzes. Im konkreten Fall wird nur die ersteStufe mit einem Steuersatz von 0,5% wirksam.

200.000 EURO x 0,5% = 1.000 EURO Grunder-werbsteuer

RechenbeispieleBeispiel „begünstigter Personenkreis“

Ein 64-jähriger Landwirt ist alleiniger Eigentümereines Betriebes mit einem Einheitswert von40.000 EURO und einer Größe von 30 ha Acker-land und 5 ha Wald. Der Grundstückswert desWohngebäudes beträgt 200.000 EURO. Derland- und forstwirtschaftliche Betrieb sowiedas Wohngebäude werden an den Sohn über-geben. Die übernommenen Schulden betragen200.000 EURO. Als Übergabsstichtag wird der1.5.2016 vereinbart.

Berechnung Grunderwerbsteuer Betrieb:Da der Sohn zum begünstigten Personenkreisgehört, beträgt die Grunderwerbsteuer für dieBetriebsübergabe höchstens 800 EURO. Fallsder Freibetrag von 75.000 EURO gemäß NeuföGzur Anwendung kommt, fällt gar keine Grunder-

26 | www.landjugend.at

Page 27: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

www.landjugend.at | 27

stigter Personenkreis“) wird der einfache land-und forstwirtschaftliche (luf) Einheitswert alsWert herangezogen, ansonsten die Gegenleistung(zumindest aber der gemeine Wert).Pachtvertragsgebühren und die Grundbuchein-tragungsgebühr entfallen nicht.Die Grundbuchseintragungsgebühr beträgt 1,1%der Bemessungsgrundlage. Bei der Berechnungder Grundbuchseintragungsgebühr ist seit 1.1.2013bei Übertragungen an den Ehegatten, eingetra-genen Partner oder Lebensgefährten (gemein-samer Wohnsitz), oder an einen Verwandten oderVerschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-,Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehe-gatten oder eingetragenen Partner, oder an Ge-schwister, Nichten oder Neffen des Überträgersder dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30%des Verkehrswertes heranzuziehen.

VoraussetzungenDie Abgabenbegünstigungen (insbesondere75.000 EURO Freibetrag bei Grunderwerbsteuer)werden gewährt, wenn• die bisher die Betriebsführung beherrschendePerson den Betrieb übergibt und der fortan denBetrieb führende Übernehmer sich bisher nichtin vergleichbarer Art beherrschend betrieblichbetätigt hat. Keine begünstigte Hofübertragungliegt daher vor, wenn der Übernehmer in denletzten 15 Jahren vor der Übernahme als Be-triebsführer (z.B. Pächter) den elterlichen odereinen anderen (von den Wirtschaftstätigkeitengemäß ÖNACE her vergleichbaren) land- undforstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnungund Gefahr bewirtschaftet hat.

• die Erklärung der Betriebsübertragung untervorheriger Inanspruchnahme einer Beratungdurch die gesetzliche Berufsvertretung (Bezirks-bauernkammer) erfolgt ist. Die Erklärung derBetriebsübertragung muss im Zeitpunkt des Ent-stehens des Abgabenanspruches gegeben sein(d.h. im Regelfall vor Unterfertigung des Über-gabsvertrages). Die dazu notwendigen FormulareNeuFoe 2 sind unter www.bmf.gv.at erhältlich.

Voraussetzung für die Abgabenbegünstigungenist somit auch das recht-zeitige Vorliegen der Neufoe 2-Bestätigung seitens der örtlich zu -ständigen Landwirt-schaftskammer (daherBezirksbauernkammerbereits vor Vertrags unter- zeichnung kontaktieren!).

S T E U E R N

Ein Pensionist schenkt seinem Freund ein Wohnhaus.Der Grundstückswert beträgt laut Gutachten 200.000EURO. Der Erwerber übernimmt die darauf lastendenSchulden in Höhe von 80.000 EURO.Da der Beschenkte nicht zum begünstigten Per-sonenkreis gehört, lautet die Berechnung:

Entgeltlicher Teil:80.000 EURO x 3,5% = 2.800 EUROUnentgeltlicher Teil:120.000 EURO x 0,5% = 600 EUROGrunderwerbsteuer insgesamt:3.400 EURO

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Abgabenbefreiungen für „Neu einsteiger“gemäß NeuföG ab 2002

Beispiel „nicht begünstigter Personenkreis“

Mit Bundesgesetzblatt vom 26.4.2002 wurdeunter anderem auch das Neugründungs-Förde-rungsgesetz geändert. Seit 1.1.2002 sind be-stimmte Betriebsübergaben bis zu einem Wertvon 75.000 EURO (Freibetrag) insbesondere vonder Grunderwerbsteuer sowie von Stempelge-bühren und Bundesverwaltungsabgaben (z.B.bei Grundverkehrsansuchen, Zulassungsgebührfür Kraftfahrzeuge) befreit. Bei der begünstigtenBetriebsübergabe an nahe Angehörige („begün-

Page 28: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

S T E U E R N

28 | www.landjugend.at

Die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungs-steuer auf Basis der alten Einheitswerte wurdevom Verfassungsgerichtshof verworfen. In derFolge wurde diese Steuer vom Gesetzgeber ab1.8.2008 gänzlich aufgehoben. Stattdessen wurdenspezielle Meldepflichten zur Nachvollziehbarkeitfür die Finanz eingeführt. Diese Meldepflicht hatinsbesondere bei größeren Geldabfindungen vonweichenden Geschwistern des Betriebsüberneh-mers Bedeutung. Für einzelne Grundstücksschen-kungen gilt sie nicht, für Betriebe gibt es hingegenkeine erkennbare Ausnahme von der Meldepflicht.

Meldepflicht besteht, wenn folgende Tatbestände erfüllt sind:• Schenkung iSd § 3 ErbStG bzw. Zweckzuwen-dung unter Lebenden iSd § 4 Z 2 ErbStG

• Eine der beteiligten Personen ist Inländer• Erwerb von meldepflichtigem (qualifiziertem)Vermögen

• Kein Vorliegen einer Befreiung von der Melde-pflicht

Mit Schenkung bzw. Zweck -zuwendung unter Lebendensind folgende gemeint:• Eine Zuwendung erfolgt unentgeltlich und frei-willig und führt zu einer Bereicherung des Er-werbers. Die objektive Bereicherung ist sowohlvom Schenker als auch vom Erwerber gewollt.

• Freigebige Zuwendungen unter Lebenden: dies-bezüglich reicht der einseitige Bereicherungs-wille des Zuwendenden.

• Abfindungen für einen Erbverzicht.

Zweckzuwendungen liegen vor, wenn jemandemVermögen mit der Auflage zugewendet wird odereine Zuwendung davon abhängig gemacht wird,

dass das Vermögen (die Zuwendung) nicht füreigene Zwecke, sondern für einen unpersönlichenZweck oder für einen unbestimmten Personenkreisverwenden wird.

Welche Art vonVermögen istmeldepflichtig?• Bargeld, Kapitalforderungen,Anteile an Kapitalgesellschaften,Anteile an Personen gemein -schaften, Beteiligungen als stillerGesellschafter

• Betriebe (Teilbetriebe), die derErzielung von Einkünften gemäߧ 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG dienen(= betriebliche Einkünfte)

• Bewegliches körperliches Ver-mögen und immaterielle Ver-mögensgegenstände.

Andere Vermögensarten sind nichtmeldepflichtig. Diesbezüglich sindbesonders Schenkungen von in-ländischen Liegenschaften zu er-wähnen, deren Übertragung aller-dings ohnehin nach dem Grund-erwerbsteuergesetz angezeigt wer-den muss, und somit bereits beider Finanzverwaltung dokumentiertist. Durch den Wegfall der Erb-schafts- und Schenkungssteuerfällt bei Grundstücken nun auto-matisch Grunderwerbsteuer an.

Meldepflichten bei Erbschaftund Schenkung

Wenn innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabenachfolgende Umstände eintreten, ist dies inner-halb eines Monats der betreffenden Behörde (Fi-nanzamt, Grundverkehrskommission, ...) zu meldenund kommt es zum nachträglichen Wegfall derBegünstigungen:• Der Betrieb oder wesentliche Grundlagen davonwerden entgeltlich oder unentgeltlich übertra-gen.

• Der Betrieb oder wesentliche Grundlagen davonwerden betriebsfremden Zwecken zugeführt.

• Der Betrieb wird aufgegeben.

Im Hinblick auf die Abgabenbegünstigungengemäß NeuFöG erscheint es aus verkehrsteuerli-chen Gründen überlegenswert, bei Vorliegen derVoraussetzungen die Hofübergabe einer Verpach-tung vorzuziehen.

Anzeigepflicht bei Änderungder Verhältnisse

Page 29: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

www.landjugend.at | 29

Befreiungen sind vorgesehen bei:1. Schenkungen von qualifiziertem Vermögenzwischen Angehörigen können innerhalb einesJahres (Stichtagsbetrachtung) bis zu einemWert von 50.000 EURO meldefrei übertragenwerden. Dabei handelt es sich um eine Frei-grenze. Erfolgen mehrere Schenkungen zwi-schen denselben Personen hintereinander in-nerhalb des Beobachtungszeitraumes, oderwird der Schwellenwert überschritten, führtdies zu einer Meldepflicht. Dabei sind dieSchenkungen zusammenzurechnen.

Als Angehörige gelten dabei:• Ehegatten• Verwandte in gerader Linie sowie in der Sei-tenlinie zweiten bis vierten Grades

• Verschwägerte in gerader Linie sowie zweitenGrades in der Seitenlinie

• Wahleltern und Wahlkinder• Pflegeeltern und Pflegekinder• Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche)sowie Kinder und Enkel eines Lebensgefährtenim Verhältnis zum anderen Lebensgefährten

2. Schenkungen zwischen fremden Dritten sindab einem Betrag von 15.000 EURO melde-pflichtig, wobei Schenkungen innerhalb vonfünf Jahren zusammengerechnet werden.

Beispiele für Befreiungen von der Meldepflicht:• Schenkungen unter Ehegatten unmittelbar zurgleichteiligen Anschaffung bzw. Errichtung vonWohnraum (bis 150 m²) zur Befriedigung desdringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten

• Gewinne aus Preisausschreiben und anderenGewinnspielen, die an die Öffentlichkeit gerichtetsind

• Übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 EURO(z.B. Geburtstage, Weihnachtsgeschenke, Hochzeit)

• Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungs-stücke (nicht aber Kunstsammlungen, auchwenn sie im Haushalt aufbewahrt werden).Kein Hausrat sind Gegenstände, die erst be-schafft werden, um sie dem Bedachten zuzu-wenden

• Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körper-schaften (z.B. Subventionen)

• Übertragung von Gutschriften zur Kindeser-ziehung und Ausbildung

• Zuwendungen von beweglichen körperlichenSachen und Geldforderungen z.B. an Institu-tionen, die gemeinnützige, mildtätige oderkirchliche Zwecke verfolgen sowie an gesetzlichanerkannte Kirchen oder politische Parteien

• Zuwendungen, die unter das Stiftungsein-gangssteuergesetz fallen

Zur Meldung sind alle an der Schenkung beteiligtenverpflichtet (auch der ausfertigende Notar oderRechtsanwalt). Die Anzeige hat innerhalb von 3Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen.

Bei Unterlassen der Anzeigepflicht treten dieseRechtsfolgen ein:• Beweislastumkehr für das Vorliegen einerSchenkung

• Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit, wenndie Anzeige einer meldepflichtigen Schenkungvorsätzlich unterlassen wurde (Höhe der Strafebis zu 10 % des gemeinen Wertes der Schen-kung).

S T E U E R N

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Befreiungen

Page 30: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

S T E U E R N

30 | www.landjugend.at

In manchen Fällen wird der land- und forstwirt-schaftliche Betrieb vorerst an den künftigen Hof-übernehmer verpachtet und danach an diesenübergeben. Solche Pachtverträge sollen nur aufeine verhältnismäßig kurze Pachtdauer (z.B. einJahr) abgeschlossen werden.

Bei einer Dauerverpachtung kann die Finanzver-waltung eine Betriebsaufgabe unterstellen, wennaus dem Gesamtbild der Verhältnisse die Absichtdes Verpächters zu erkennen ist, dass er den Be-trieb nach Auflösung des Pachtvertrages nichtmehr auf eigene Rechnung und Gefahr weiter-führen wird.

Wird nach einer kurzfristigen Verpachtung einland- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Rahmeneiner Hofübergabe übergeben, liegt keine Betriebsaufgabe (Einkommensteuerpflicht für dieso genannten stillen Reserven) vor. Unabhängigdavon wirkt sich die Höhe des Pachtentgeltessteuerlich aus (Einnahme bzw. Ausgabe).

Verträge zwischen nahen Angehörigen werdendann von der Finanzverwaltung anerkannt, wennsie nach außen ausreichend zum Ausdruck kom-men (SV-Versicherung, Anzeige an das Finanzamt),einen eindeutigen und klaren Inhalt haben undauch zwischen Familienfremden unter den gleichenBedingungen abgeschlossen worden wären. AlsGrundregel gilt: Gleiche Bewirtschaftungsver-hältnisse sowohl bei Sozialversicherung, Finanzamt und AMA.

Ein unangemessen niedriges Pachtentgelt zwischen nahen Angehörigen kann zur Nichtan-erkennung des Pachtverhältnisses führen (Nicht-absetzbarkeit der Pachtzinse), rechtfertigt abernicht die Annahme einer Betriebsaufgabe (EStR2000, Rz 5156). Soweit in den einzelnen Bundes-ländern Richtpachtsätze der Landwirtschafts-kammern vorhanden sind, dienen diese als Orientierungshilfe.

Die Verpachtung als Vorbereitungzur Hofübergabe

Foto-Credit: Stinglmayr

Page 31: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

www.landjugend.at | 31

Einkommensteuerrechtliche Aus-wirkungen der BetriebsübergabeAusgedingelasten, wie beispielsweise freie Station,Geld- und Sachleistungen, stellen bei den Über-gebern sonstige Einkünfte dar. Für die Berechnungder Einkommensteuer wird der Wert der freienStation (Sachleistungen) entweder mit einer Jah-respauschale von 700 EURO je Person angesetztoder es werden die tatsächlichen Kosten geltendgemacht.

Bei einer Schenkung kann diese Jahrespauschaleoder sonstige Kosten vom Übernehmer natürlichnicht in Anspruch genommen werden.

Bezieht der Bauernpensionist neben der Bauernpension lediglich Einkünfte von maximal730 EURO pro Jahr, so ist er von der Verpflichtung,eine Einkommensteuererklärung abzugeben, befreit.

Der Hofübernehmer kann bei der pauschalen Gewinnermittlung die pauschalen oder tatsäch-lichen Ausgedingelasten als Abzugsposten geltend machen.

Umsatzsteuerrechtliche Auswir-kungen der BetriebsübergabeBeim nichtbuchführungspflichtigen land- undforstwirtschaftlichen Betrieb erstreckt sich dieUmsatzsteuerpauschalierung unter anderem auchauf die Hofübergabe.

Eine beachtliche Umsatzsteuerpflicht wird aberausgelöst, wenn ein buchführungspflichtiger Be-trieb oder land- und forstwirtschaftlicher Betrieb,der (irgendwann) innerhalb der letzten 20 Jahrean der Regelbesteuerung teilgenommen hat,übergeben wird. Es erfolgt eine Berichtigung derUmsatzsteuer – bei Gebäuden 1/20 pro Jahr ab1.4.2012 (bei bereits vorheriger erstmaliger Ver-wendung des Gebäudes ist 1/10 pro Jahr an dasFinanzamt zurückzuzahlen).In diesem Fall ist es auch für (inzwischen wieder)umsatzsteuerpauschalierte Betriebe meist gün-stiger, wenn Übergeber und Übernehmer vor dem31.12. (wieder) zur Regelbesteuerung optieren.

Diesfalls darf der Übergeber für die Betriebs-übertragung Rechnungen mit Umsatzsteuer aus-stellen und der Übernehmer hat, wenn er regel-besteuert ist, den Vorsteuerabzug, sodass dieUmsatzsteuer keine Belastung darstellt („Durch-laufposten“).

Im Zusammenhang mit der Übergabe eines (ehe-mals) regelbesteuerten Betriebes ist daher einesteuerliche Beratung dringend anzuraten (wieerwähnt – Vorsteuerberichtigung bei Wirtschafts-gebäuden innerhalb der 20-Jahresfrist, sofernÜbergeber und Übernehmer nicht optieren).

Für Hofübernehmer/innen gilt, dass im Fall vonInvestitionen die Sinnhaftigkeit einer Option zurRegelbesteuerung jedenfalls zu überprüfen ist.Die Option zur Regelbesteuerung kann nur biszum 31.12. eines Jahres (rückwirkend ab Beginndieses Kalenderjahres) beantragt werden undverpflichtet über einen Zeitraum von 5 Jahren zurRegelbesteuerung.

GebührenRechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- undSchenkungssteuergesetz oder das Grunderwerb-steuergesetz fallen, sind von der Gebührenpflichtnach dem Gebührengesetz 1957 ausgenommen.

Allerdings fallen Gerichtsgebühren für die Ein-tragung des Eigentumrechtes beim Bezirksgerichtin Höhe von 1,1 % der Bemessungsgrundlage an.Seit 1.1.2013 ist bei Übertragungen von Liegen-schaften an den Ehegatten, eingetragenen Partneroder Lebensgefährten – sofern die Lebensge-fährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz habenoder hatten – oder an einen Verwandten oderVerschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-,Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehe-gatten oder eingetragenen Partner, oder an Ge-schwister, Nichten oder Neffen des Überträgersfür die Bemessung der Eintragungsgebühr derdreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 %des Verkehrswertes heranzuziehen. Bei Kauf,Renten, Tausch und Enteignung gilt der Wert derGegenleistung als Bemessungsgrundlage, in allenübrigen Fällen in der Regel der Verkehrswert.

S T E U E R N

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Einkommensteuer, Umsatzsteuerund Gebühren

Foto-Credit: shutterstock

Page 32: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

D I E C H E C K L I S T E

32 | www.landjugend.at

Eine kleine Checkliste mit einigen Anregungen für den persönlichen Gebrauch.

Allgemeines

m Bei der begünstigten Betriebsübergabe beträgt die Grunderwerbsteuerweiterhin 2 % vom (einfachen) land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert

m Anzeige des Übergabsvertrages an das Gebührenfinanzamt bis zum 15. desauf die Vertragsunterzeichnung zweitfolgenden Monats beim Finanzamt(durch einen Rechtsanwalt oder Notar).

m Bei der Gerichtsgebührenberechnung ist seit 1.1.2013 bei Übertragungenan einen begünstigten Personenkreis in der Regel der dreifache Einheitswertals Bemessungsgrundlage anzunehmen.

m Bei Flurbereinigungsverfahren Agrarbezirksbehörde kontaktieren (Grund-erwerbsteuerbefreiung beantragen).

Verpachtung

m Kurzfristige Pachtverträge und unentgeltliche Nutzungsüberlassungen annahe Angehörige stellen im Regelfall keine Betriebsaufgabe dar (wichtigauch für die Grunderwerbsteuerbefreiung)

m Eine überlegte Betriebsübergabe ist der langfristigen Betriebsverpachtungvorzuziehen

Pachtverträge unterliegen der Vergebührung. Bemessungsgrundlage dafürist der Jahrespacht summiert über die Vertragsdauer, höchstens jedoch der18-fache Jahreswert. Bei unbestimmter Vertragsdauer gilt als Bemessungs-grundlage der 3-fache Jahrespachtzins. Die Bemessungsgrundlage ist mit1 % zu multiplizieren, selbst zu berechnen und vom Verpächter bis zum15. Tag des zweitfolgenden Monats nach Vertragsabschluss an das zuständigeFinanzamt abzuführen (siehe ausführlich Formular Geb1).

Steuerdschungel?Was ist zu tun?

Literaturhinweis:Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- undForstwirte, Ein Leitfaden zum Steuersparen5. aktualisierte Auflage,978-3-7083-1064-0, 904 Seiten,88,80 EURO, nwv-Verlag, Wien-Graz 2015.

Page 33: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

Der ÜbergabsvertragAuch wenn der Betrieb innerhalb der Familie weitergegebenwird, sollte man nicht den Fehler machen, im Hinblick auf dasgute Einvernehmen innerhalb der Familie, auf eine genaue Beschreibung der Rechte und Pflichten der Vertragspartner zuverzichten. Der Übergabsvertrag sollte dazu dienen, dass keinStreit entsteht und beide Vertragsteile auch bei geänderten familiären Verhältnissen möglichst gut abgesichert sind („maß-geschneiderter Vertrag“).

Der Übergabsvertrag ist im Gesetz nicht geregelt, daher mussder Vertragsinhalt umso gründlicher überlegt und genau for-muliert werden!

www.landjugend.at | 33

Ü B E R G A B S V E R T R A G

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Foto-Credit: shutterstock

Page 34: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

Der Betrieb wird an beide Ehegatten zu gleichenTeilen oder bestimmten Quoten übergeben.Beim bloßen Miteigentum besteht weiterhinGütertrennung. Jeder Miteigentümer kann überseinen Anteil frei verfügen und haftet nur mitseinem Anteil für eigene Verbindlichkeiten.Üblicherweise wird bei einem Ehegattenhofein wechselseitiges Veräußerungs- und Belas -tungsverbot zwischen den Ehegatten vereinbart.Damit soll verhindert werden, dass ein Ehegatte

seinen Anteil ohne Zustimmung des anderenpfandrechtlich belasten oder gar veräußernkann. Das Miteigentum bleibt auch nach derScheidung aufrecht. Eine Miteigentumsge-meinschaft kann nur im Einvernehmen oderdurch Teilungsklage aufgehoben werden. Die Errichtung einer allgemeinen Gütergemein-schaft (Notariatsakt) wird wegen der dabeibestehenden Haftungsproblematik heute nichtmehr empfohlen.

Ü B E R G A B S V E R T R A G

34 | www.landjugend.at

Wichtig ist, dass der wesentliche Inhalt des Über-gabsvertrages schon im Vorfeld seiner Errichtungin der Familie gründlich besprochen und vereinbart

wurde. Der Inhalt des Vertrages sollte von denÜbergebern und Übernehmern festgelegt werden.

Miteigentum zwischen Ehegatten(Ehegattenhof)

Besprechung im Familienkreis

Die Aufgabe des Vertragserrichters (Notar oderRechtsanwalt) besteht darin, den in der Familiefestgelegten Vertragsinhalt entsprechend zu for-mulieren und zu Papier zu bringen. Bevor ein

Vertragserrichter beauftragt wird, sollte eine Ver-einbarung über das Honorar getroffen werden.Ratsam ist auch die Einholung von Kostenvoran-schlägen.

Auswahl des Vertragsverfassers

Häufig stellt sich für die Übergeber die Frage, obsie den Betrieb in das Alleineigentum ihres Kindesoder auch ins Miteigentum des Schwiegerkindesübergeben sollen. Da es eine diesbezügliche ge-setzliche Regelung nicht gibt, liegt es im Beliebenvon Übergebern und Übernehmern, eine ent-sprechende Vereinbarung zu treffen. Zu beachten sind u.a. die berufliche Tätigkeit desSchwiegerkindes, Investitionen des Schwiegerkindes

im Betrieb und die Scheidungsfolgen. Kommt esim Scheidungsfall zu keiner gütlichen Einigung,kann es bis zur Versteigerung des Betriebes undder Aufteilung des Versteigerungserlöses entspre-chend der Miteigentumsquote kommen. Früher war es durchaus üblich, dass beide Über-nehmer angeschrieben wurden. Aufgrund derhohen Scheidungsrate wird oft nur mehr an daseigene Kind übergeben.

Vertragsparteien

Foto-Credit: © weinfranz

Page 35: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

www.landjugend.at | 35

Erfolgt eine Übergabe an das Schwiegerkind,wird eine sogenannte Scheidungsklausel em -pfohlen. Diese sieht vor, dass sich das Schwie-gerkind für den Fall der Auflösung der Ehe,gegen Zahlung einer angemessenen Ablösebzw. Rückerstattung getätigter finanzieller In-vestitionen, zur Rückübertragung seines An-teiles am Übergabsobjekt verpflichtet.

Mit dieser Klausel kann verhindert werden, dassim Falle einer Ehescheidung der Hof geteilt odergar verkauft werden muss, weil eine Auszahlungnach dem Verkehrswert finanziell unmöglichwäre.

Übergeben wird üblicherweise der gesamtelandwirtschaftliche Betrieb samt allem Zubehör.Was nicht übergeben wird, ist ausdrücklich imVertrag anzuführen. Der Rückbehalt von land-und forstwirtschaftlichen Grundstücken kommt

in der Praxis kaum mehr vor, nicht zuletzt auchdeswegen, weil bei einem Heimaufenthalt derSozialhilfeträger auf diese Vermögen greifenkann. Die Übergabe ist auch ein geeigneter Zeit-punkt zur Klärung der Grundgrenzen.

Ü B E R G A B S V E R T R A G

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Scheidungsklausel

Übergabsgegenstand

Die Gegenleistungen bestehen meistens ausder Übernahme von Schulden, Abfindung vor-handener weichender Kinder und dem soge-nannten Ausgedinge. Das Ausgedinge ist eineim bäuerlichen Bereich historisch gewachseneForm der Altersversorgung, die den Übergeberneinen ruhigen Lebensabend ermöglichen soll.

Das Ausgedinge erlischt als höchstpersönlichesRecht mit Tod der Übergeber und ist auch nichtauf Dritte übertragbar.

Das Ausgedinge soll der Leistungsfähigkeit desBetriebes entsprechen und vom Übernehmereher leicht zu erbringen sein!

Gegenleistungen für die Übergabe

Wenn keine getrennten Wohnmöglichkeitenvorhanden sind, d.h. wenn Übergeber undÜbernehmer weiterhin unter einem Dach woh-nen, sollte nach Möglichkeit genau umschriebenwerden, welche Räumlichkeiten ausschließlichvon den Übergebern benützt werden, da er-fahrungsgemäß durch ein enges Zusammen-leben zwischen Jung und Alt oft Konflikte ent-stehen. Diejenigen Räumlichkeiten, die wei-terhin gemeinsam benützt werden, sind eben-falls genau zu bezeichnen. Von einem Aufent-haltsrecht der Übergeber im gesamten Hausbzw. im Wohnbereich der Jungen sollte Abstandgenommen werden.Die Betriebskosten (z.B. Strom, Beheizung,Kanal, Müllabfuhr,…) werden üblicherweisevon den Übernehmern getragen. Zur Sicher-

stellung wird das Wohnrecht ins Grundbucheingetragen. Mit dem Wohnrecht sollte einBesuchs- und vorübergehendes Beherber-gungsrecht vereinbart werden. Zu den Pflichtender Übernehmer gehört auch die Instandhaltungder Wohnung, soweit dies zur Versorgung derÜbergeber notwendig ist.

Im Falle zukünftiger Baumaßnahmen im Zusam-menhang mit der Ausnahmswohnung ist essinnvoll, bereits jetzt die Zustimmung der Über-geber einzuholen.

Allenfalls sind auch Wohnrechte samt Betriebs-kostentragung für unversorgte Geschwister einThema. Bei Geschwistern wird das Wohnrechtgewöhnlich mit einer Altersgrenze befristet.

Wohnungsgebrauchsrecht

Page 36: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

Ü B E R G A B S V E R T R A G

Die Vereinbarung von laufenden Geldleistungenist seit Einführung der Bauernpension weitgehendnicht mehr erforderlich. Die Übernehmer solltendazu nur verpflichtet werden, wenn ein beson-

derer Grund hierfür besteht, da die finanzielleBelastung der Betriebe ohnehin eine sehr hoheist. Geldleistungen sind immer wertzusichern(z.B. Agrarpreisindex).

Geldleistungen

Üblicherweise wird vereinbart, dass die ortsüb-lichen Begräbniskosten samt Gebühren durchdie Übernehmer zu bezahlen sind, soweit diesenicht im Nachlass oder durch eine Versicherunggedeckt sind.

Begräbniskosten

Grundbücherlich sichergestellte Forderungen (Hypotheken) müssen vom Übernehmer sowieso mitübernommen werden. Darüber hinaus haftetder Übernehmer solidarisch auch für die Betriebs-schulden des Übergebers, die er bei der Übergabekannte oder kennen musste. Diese Haftung ist

mit dem Wert des Betriebes beschränkt und istzwingendes Recht. Im Übergabsvertrag kann geregelt werden, wer im Innenverhältnis die Rück-zahlung in Zukunft übernimmt. Eine vergleichbareSolidarhaftung besteht auch für Abgabenrück-stände und für Sozialversicherungsbeiträge.

Belastungen und Schulden

Im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeitder Übergeber wird üblicherweise vereinbart,dass die Übernehmer nur für die Organisationeiner entsprechenden Pflege zuständig sindund die Kosten der Pflege- und Betreuungnicht von den Übernehmern zu tragen sind. Im Vertrag sollte auch eine Regelung erfolgen,wonach das Pflegegeld den Übernehmern in-

soweit zu überlassen ist, als diese die Pflegeund Betreuung auch tatsächlich durchführen.Dies ist deshalb notwendig, weil der Anspruchauf Pflegegeld nicht dem Übernehmer, sonderndem Pensionisten zusteht und oftmals dasPflegegeld nicht den Pflegenden zukommt,sondern zweckwidrig zur Verteilung gelangt.

Pflege

Was die Naturalien betrifft, wird oft nur die Ent-nahme von am Betrieb selbst erzeugten Natu-ralien für den eigenen Bedarf vereinbart. Daohnedies eine Pension bezogen wird, wird diesmeist auch genügen.

Verpflegung

Die Beförderung der Übergeber zum Einkaufen,Arzt, Apotheke, Spital, Kirche, Friedhof und der-gleichen, wenn diese nicht mehr fahrtüchtigsind, kann in Abseitslagen eine Rolle spielen.

Beförderung

36 | www.landjugend.at

Foto-Credit: shutterstock

Page 37: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

www.landjugend.at | 37

Ü B E R G A B S V E R T R A G

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Falls die Großeltern am Betrieb noch leben,haften die Übernehmer auch für die Ausge-dingsleistungen der Großeltern (z.B. liebevollePflege), da diese als Reallast im Grundbuch si-

Das Veräußerungsverbot verbietet jede Über-tragung von Grundstücken (auch den Tausch),das Belastungsverbot die Einräumung von Pfand-rechten ohne Zustimmung eines anderen. Zwi-schen Ehegatten, Eltern und Kindern ist eineEintragung im Grundbuch möglich.Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunstender Übergeber können sehr problematische Aus-wirkungen für die Übernehmer haben, beispiels-weise wenn die Übergeber aufgrund von Demenzgar nicht mehr in der Lage sind eine Zustimmungzu erteilen. Ein solches Verbot schränkt die freiewirtschaftliche Entscheidungsfähigkeit des Über-nehmers sehr ein und sollte daher gründlichüberlegt werden, ob es sinnvoll und notwendigist und wird daher eher nicht empfohlen.

Positiv zu bewerten ist, dass im Falle einer Exe-kution und Insolvenz ein im Grundbuch einge-tragenes Veräußerungsverbot Schutzwirkunggegenüber Gläubigern entfaltet, d.h. es ver -hindert in der Regel eine Zwangsversteigerung.Dieser Vorteil besteht auch bei einem wechsel-seitigen Veräußerungs- und Belastungsverbotzwischen Ehegatten.Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot erlischtmit Tod des Berechtigten bzw. mit Zustimmungzur Veräußerung und mit dem Tod des Belasteten.Es ist auch möglich ein solches Verbot zeitlichzu befristen bzw. nur auf einen Teil des Betriebeszu beschränken (z.B. Hofstelle) oder von derGeschäftsfähigkeit der Übergeber abhängig zumachen.

chergestellt sind. Hier wäre zu prüfen, ob dieseRegelungen noch zeitgemäß und erforderlichsind. Mit Zustimmung der Übergeber kann auchein Übergabsvertrag geändert werden.

Übernahme bestehender Ausgedingeleistungen

Veräußerungs- und Belastungsverbot

Inhaltlich gesehen ist die Übergabe eine vor-weggenommene Erbfolge und hat daher nichtnur Rechtswirkungen zwischen Übergebernund Übernehmer, sondern auch auf die soge-nannten weichenden Erben – das sind die Ge-schwister des Übernehmers. Zu Lebzeiten derEltern besteht für die weichenden Erben nochkein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Pflicht-teiles. Nach dem Tod des Übergebers könnensie aber ihren Pflichtteil vom übergebenenBetrieb fordern. Aus diesem Grund sollten dieGeschwister des Hofübernehmers bei der Über-gabe eingebunden werden. Ein Pflichtteils-prozess ist kompliziert, langwierig und kannaufgrund der Höhe des Streitwertes und derSachverständigengutachten sehr kostspieligwerden.

In der Praxis erfolgt meist eine einvernehmlicheFestlegung der Abfindungen. Die Einholungvon Gutachten ist nur selten erforderlich oderhilfreich, da die weichenden Kinder trotz Gut-achten einem Verzicht nicht zustimmen müssen.Wichtiger ist es zwischen den Forderungen

der weichenden Erben und der finanziellenMöglichkeiten der Übergeber einen fairen Aus-gleich zu erzielen. Denkbar wäre auch eineRegelung, wonach der Übernehmer verpflichtetwird, bei Grundverkäufen an die weichendenKinder eine Nachzahlung zu leisten, wenn derVerkaufserlös nicht für land- und forstwirt-schaftliche Zwecke verwendet wird.

Der Pflichtteil von Kindern beträgt die Hälftedes gesetzlichen Erbanspruches und kann nurauf Geld gerichtet sein. Im Falle des gleichzei-tigen Versterbens beider Elternteile betrügebei Vorhandensein von zwei Kindern der ge-setzliche Erbteil jedes Kindes die Hälfte desNachlasses. Daraus ergibt sich ein Pflichtteils-anspruch jedes Kindes von einem Viertel.

Sofern es sich bei dem land- und forstwirt-schaftlichen Betrieb um einen Erbhof handelt,ist nach der Rechtsprechung anstelle des Ver-kehrswertes ein niedrigerer, dem Hofüberneh-mer begünstigender Übernahmspreis festzu-setzen.

Abfindung der weichenden Kinder

Page 38: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

Ü B E R G A B S V E R T R A G

Foto-Credit: Stinglmayr

Der Pflichtteilsverzicht bedarf der Form des No-tariatsaktes oder des gerichtlichen Protokollsund kann ganz allgemein oder auch beschränktauf den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgen.Beim Pflichtteilsverzicht wird nur auf den Pflicht-teil verzichtet, so dass der Verzichtende gleich-wohl gesetzlicher Erbe sein kann. Hingegen wird bei einem Erbverzicht auch aufdas künftige Erbrecht insgesamt verzichtet, d.h.,der Verzichtende verliert hier seine Stellung alsgesetzlicher Erbe. Das kann einerseits bewirken,

dass bei einem Erbverzicht aller Kinder undwenn es keine letztwillige Verfügung gibt, derNachlass der Eltern an entferntere Verwandtefällt. Andererseits wird für die Berechnung vonPflichtteilsansprüchen der auf seinen ErbteilVerzichtende nicht mehr berücksichtigt undsomit erhöht sich der Pflichtteilsanspruch derübrigen Pflichtteilsberechtigten. Aus diesemGrund ist der Pflichtteilsverzicht in der Regeldem Erbverzicht vorzuziehen und reicht ebensozur Absicherung des Hofübernehmers.

Pflichtteilsverzicht

Üblicherweise wird zum Pensionsstichtag über-geben. Wenn der Altersabstand zwischen Über-geber und Übernehmer gering ist und die „Jun-gen“ schon sehr auf die Übergabe drängen,weil die junge Generation schon am Betrieb in-vestieren bzw. bauen will, kann die Übergabeauch vorgezogen werden. Die Übergabe könntehier mit Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes

(Weiterbewirtschaftungsrecht der Übergeber)erfolgen, wobei vereinbart wird, dass diesesmit frühestmöglicher Pensionsgewährung wiedererlischt. Dies hätte den Vorteil, dass einerseitsdie Eltern noch bis zur Pensionierung den Betriebweiterführen können und andererseits die Hof-übernehmer bereits Eigentümer des Betriebessind und am Hof bleiben.

Rechtzeitige Übergabe

In manchen Bundesländern existieren Bestim-mungen, die eine Kostenersatzpflicht auch fürGeschenknehmer vorsehen, denen der Heim-bewohner – je nach Bundesland, drei bis fünfJahre vor der Hilfestellung – Vermögen geschenkthat. Die Hofübergabe stellt meist großteils eineSchenkung dar.

Der Kostenersatz kann dabei bis zum gesamtenWert des verschenkten Vermögens gehen. Dies-bezüglich ist auf die jeweiligen Sozialhilfegesetzeder Bundesländer (NÖ: 5 Jahre) zu verweisen.

Rückgriff beiHeimaufenthalt

Die Anwendung des Anerbengesetzes gewähr-leistet, dass der Hofübernehmer einen existenz-fähigen Betrieb fortführen kann und nicht ge-zwungen wird, zur Befriedigung der Pflichtteils-ansprüche von weichenden Kindern Betriebs-grundstücke verkaufen zu müssen.

Um den Übernehmer abzusichern, dass nachdem Tod der Eltern von den weichenden Kindernkeine weiteren Forderungen an den Hofüber-nehmer gestellt werden können, ist von denweichenden Kindern (als Gegenleistung für dieAbfindung) ein Pflichtteilsverzicht einzufordern.

38 | www.landjugend.at

Page 39: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

Das ErbrechtEin altes Rechtssprichwort besagt: „Wer will wohl und seligsterben, lass sein Gut den rechten Erben.“

Kein Übernehmer hat die Sicherheit, dass auch er den Hof beiErreichung des Pensionsalters wiederum geordnet übergebenkann. Vielmehr kann durch einen vorzeitigen Tod des Hof -betriebsführers eine Übertragung des Betriebes an die Erbenim Erbwege erfolgen. Damit der Hof nicht in falsche Hände ge-langt, allenfalls geteilt wird oder zwischen den Erben Streitig-keiten auftreten, hat es der Übernehmer als nunmehrigerHofbetriebsführer selbst in der Hand, ausreichende und taug-liche Regelungen zu treffen.

www.landjugend.at | 39

E R B R E C H T

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Foto-Credit: Boris Zerwann/fotolia

Page 40: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

E R B R E C H T

40 | www.landjugend.at

Die gesetzliche ErbfolgeDie gesetzliche Erbfolge richtet sich nach derNähe der Verwandtschaft und wird in Linien un-terteilt, wobei die nähere Linie die entferntereLinie und innerhalb einer Linie die näheren Verwandten die entfernteren Verwandten aus-schließen.

1. Linie: Nachkommen des Verstorbenen (Kinder,Enkel usw.)

2. Linie: Eltern des Verstorbenen und deren Nach-kommen (Geschwister, Nichten, Neffenusw.)

3. Linie: Großeltern des Verstorbenen und derenNachkommen (Onkel, Tanten, Cousins,Cousinen usw.)

4. Linie: Urgroßeltern (ohne Nachkommen!)

Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte(eingetragene Partner) ein gesetzliches Erbrecht.

Der Ehegatte (eingetragene Partner) erhält• neben Kindern und deren Nachkommen einDrittel des Nachlasses

• neben den Eltern, Geschwistern und Großelternzwei Drittel des Nachlasses*

• den gesamten Nachlass, wenn keine der vorste-hend genannten Verwandten vorhanden sind

*Neues Erbrecht ab 1.1.2017: „neben den Eltern zwei Drittel des Nachlasses“Ist ein Elternteil vorverstorben, so fällt auch dessenAnteil dem Ehegatten (eingetragenen Partner) zu.

Das PflichtteilsrechtDer Pflichtteil ist jener Teil des Nachlasses dender Pflichtteilsberechtigte in jedem Fall erhaltenmuss, auch wenn der Verstorbene eine andereVerfügung getroffen hat.

Pflichtteilsberechtigt sind: • die Kinder mit der Hälfte des gesetzlichen Erb-anspruches

• der überlebende Ehegatte oder eingetragenePartner mit der Hälfte des gesetzlichen Erban-spruches

• nur in Ermangelung von Kindern: die Eltern miteinem Drittel des gesetzlichen Erbanspruches

Ab 1. 1. 2017 kann der Geldpflichtteil erst einJahr nach dem Tod des Verstorbenen gefordertwerden (4% Zinsen) und die Pflichtteilsberech-tigung der Eltern wird beseitigt.Durch die Erbrechtsreform bekommt der Erblasserdie Möglichkeit per letztwillige Verfügung dieStundung des Pflichtteilsanspruchs auf höchstensfünf Jahre nach seinem Tod oder die Zahlung in

Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums anzu-ordnen. Ebenso kann er eine Zuwendung ganzoder zum Teil auf diesen Zeitraum erstrecken.

Trifft er keine solche letztwillige Verfügung,kann auf Antrag auch das Gericht eine Stun-dungsregelung oder Ratenzahlung für bis zufünf Jahre nach dem Tod des Erblassers anord-nen. In besonders berücksichtigungswürdigenFällen soll dies bis auf zehn Jahre verlängertwerden können.

PflichtteilsminderungDer Erblasser kann mittels letztwilliger Verfügunganordnen, dass der Pflichtteil um die Hälfte ge-mindert wird, wenn zwischen Erblasser undPflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit ein Nahe-verhältnis bestanden hat, wie es in der Familiegewöhnlich besteht. Eheliche und unehelicheKinder sind vollkommen gleichgestellt.

Erbrecht

Page 41: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

E R B R E C H T

Das Recht auf Minderung steht nicht zu, wennder Verstorbene den Kontakt grundlos gemiedenoder berechtigten Anlass für den fehlendenKontakt gegeben hat.

Ab 1.1.2017: Der Erblasser soll den Pflichtteilkünftig auch auf die Hälfte reduzieren können,wenn zumindest über einen längeren Zeitraumvor dem Tod des Verfügenden (lt. RV 20 Jahre)kein familiärer Kontakt bestand.

Anrechnung von Schenkungen beider PflichtteilsermittlungDer Anspruch der weichenden Kinder würde insLeere gehen, wenn die Eltern zu Lebzeiten allesverschenkt („übergeben“) haben und zum Todder Eltern nichts mehr vorhanden wäre. DieSchenkungsanrechnung versucht dieser Gefahrzu begegnen. Mit Hilfe der Schenkungsanrech-nung werden auch unentgeltliche Zuwendungen

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

www.landjugend.at | 41

unter Lebenden bei der Pflichtteilsberechnungberücksichtigt.• Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte

Personen (z.B. Schwiegersohn) werden nurdann berücksichtigt, wenn sie innerhalb derletzten zwei Jahre vor dem Tod des Erblassersgemacht wurden.

• Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Per-sonen sind dagegen zeitlich unbeschränktanrechnungspflichtig!

Bewertung der Schenkungen:Die Bewertung erfolgt zum Todeszeitpunkt,wobei der Zustand zum Zeitpunkt des Empfangesmaßgeblich ist.Mit Inkrafttreten der Erbrechtsreform (ab 1.1.2017)wird der Zeitpunkt der Bewertung mit dem Zeit-punkt der Schenkung festgelegt und dieser Wertwird auf den Todeszeitpunkt mit dem VPI ange-passt.

Foto-Credit: shutterstock

Page 42: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

E R B H O F

42 | www.landjugend.at

Der Begriff des Erbhofes wird in Österreich un-terschiedlich gesetzlich definiert.Gemäß § 1 Abs. 1 Anerbengesetz sind Erbhöfemit einer Hofstelle versehene land- und forst-wirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einernatürlichen Person, von Ehegatten oder eines El-ternteils und eines Kindes stehen und einenDurchschnittsertrag abwerfen, der zwischen zweiund vierzig Personen erhalten kann. Das Aner-bengesetz gilt in allen Bundesländern mit Aus-nahme von Tirol und Kärnten, die ein eigenesHöfegesetz haben. Das Kärntner Erbhöfegesetz definiert Erbhöfe alslandwirtschaftliche, mit einer Hofstelle verseheneBetriebe mittlerer Größe, deren Flächenausmaßwenigstens fünf Hektar beträgt und deren Durch-schnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltungeiner fünfköpfigen Familie Erforderlichen nichtübersteigt.In Tirol wird anstatt des Erbhofes der Begriff des„geschlossenen Hofes“ verwendet und findet dasTiroler Höfegesetz nur dann Anwendung, wennder land- und forstwirtschaftliche Betrieb in derHöfeabteilung des Grundbuches eingetragen ist.

Ziel des AnerbenrechtesGrundlegendes Ziel des Anerbenrechtes ist dieErhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichenStruktur. Die Zersplitterung bäuerlicher Betriebedurch Erbteilungen bzw. Abfindungszahlungensoll möglichst vermieden werden, um lebens-und leistungsfähige bäuerliche Betriebe zu er-halten und den Unterhalt der bäuerlichen Familieüber die Generationen hinweg zu sichern.

Auswirkungen der Erbhofeigenschaft Das Anerbenrecht kommt meist beim Tod des Ei-gentümers eines landwirtschaftlichen Betriebszur Anwendung. Verstirbt der Inhaber des Hofesohne den Hofübernehmer zu Lebzeiten bestimmtzu haben, dann geht der Erbhof in das Eigentumdes sogenannten Anerben über.Überlässt der Erblasser den Hof mit Testamenteiner bestimmten Person, dann sind etwaigePflichtteilsansprüche ebenfalls vom begünsti-genden Übernahmspreis zu berechnen.Wird ein Erbhof zu Lebzeiten übergeben sind dieanerbenrechtlichen Sonderbestimmungen analoganzuwenden. Der Hofübernehmer soll die Abfin-dungszahlungen an weichende Kinder aus derErtragskraft des Betriebes und nicht aus dessenSubstanz leisten können. Die weiteren Ausführungen zum Anerbenrechtbeziehen sich ausschließlich auf das Anerben-gesetz und gelten daher in allen Bundesländernmit Ausnahme von Tirol und Kärnten.

Land- und forstwirtschaftlicher BetriebAls land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wirdein Unternehmen verstanden, welches im Rahmender Urproduktion pflanzliche beziehungsweisetierische Erzeugnisse herstellt und dazu land-wirtschaftlich beziehungsweise forstlich genutzteGrundstücke bewirtschaftet, zum Beispiel Acker-bau, Wiesen, Weiden, Almwirtschaft, Wein-/Obst-/Gemüsebau und Tier-/Bienen-/Fischzucht. Betriebe, denen eine Bodennutzung gänzlichfehlt (z.B. Schweine-, Geflügel- oder Eierproduktionmit ausschließlich zugekauftem Futter) und reineForstbetriebe, sind keine Erbhöfe. Voraussetzung für die Erbhofeigenschaft ist dasVorliegen einer Hofstelle. Zur Hofstelle gehörendie zur Betriebsführung erforderlichen Baulich-keiten, wie zum Beispiel Hallen, Stallungen, Silos,etc. Ein Wohnhaus muss nicht vorhanden sein. Für das Vorliegen eines Erbhofes kommt es immerauf die objektive Eignung des Betriebes an undnicht auf die bisherige Bewirtschaftung durchden Eigentümer. Eine vorübergehende Verpachtungschadet daher der Erbhofeigenschaft nicht.

Umfang des ErbhofesZum Erbhof gehören alle land- und forstwirt-schaftlichen Liegenschaften, die im Eigentumdes Erblassers gestanden sind und eine wirt-schaftliche Einheit bilden, samt den auf diesenGrundstücken befindlichen Wohn- und Wirt-schaftsgebäuden. Bewegliche körperliche Sachen, wie Maschinen,Geräte, Vieh, Getreide, Holz, usw., gehören insoweitzum Erbhof, als sie zur Bewirtschaftung des Erb-hofes erforderlich sind. Zum Erbhof gehören auch Unternehmen, die aufdem Erbhof betrieben werden, sofern diese nichtdie Hauptsache bilden und vom Betrieb wirt-schaftlich nicht getrennt werden können, zumBeispiel Urlaub am Bauernhof, Pensionspferde-haltung, Holzakkord. Zur Beurteilung der Erbhofeigenschaft sind beieinem Ehegattenhof auch die im Alleineigentumdes überlebenden Ehegatten stehenden Grund-stücke miteinzubeziehen, sofern sie mit den ge-meinsamen Liegenschaften eine wirtschaftlicheEinheit bilden. Sogar die Erträge aus Pachtflächen,welche dem Betrieb langfristig zur Verfügungstehen, können bei der Berechnung des Durch-schnittsertrages mitberücksichtigt werden.

Der Erbhof (Tirol: geschlossener Hof)

Page 43: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

www.landjugend.at | 43

E R B H O F

EINFÜ

HRU

NG

BAUER

NPE

NSIO

NSTE

UER

NÜBER

GABSVER

TRAG

ERBRE

CHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Berechnung des DurchschnittsertragesFür die Ertragsberechnung kommt es nicht aufdie derzeitige Bewirtschaftung der Liegenschaftenan, sondern auf deren objektive Ertragsfähigkeit,das heißt, auf eine Bewirtschaftung durch einentypischen Bauern.Zur Ermittlung des Durchschnittsertrages könnendie Einkünfte von Vergleichsbetrieben – vergleich-bare Betriebskategorie und -größe – herangezogenwerden („Grüner Bericht“). Betriebliche Schuldensind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeitdes Betriebes zu berücksichtigen und könnenzum Verlust der Erbhofeigenschaft führen. Ein-künfte aus selbständiger oder unselbständigeraußerlandwirtschaftlicher Tätigkeit des Betriebs-führers sowie Sozialleistungen (z.B. Familien -beihilfe) sind nicht in die Ertragsberechnung mit-einzubeziehen, weil dieses Einkommen nicht vomBetrieb lukriert wird. Als Behelf für den ange-messenen Erhaltungsbedarf für zwei Personenkann der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehegattenim gemeinsamen Haushalt laut Bauern-Sozial-versicherungsgesetz herangezogen werden.Durch die Einführung von Ober- und Untergrenzensoll der Anwendungsbereich des Anerbenrechtsauf bäuerliche Mittelbetriebe beschränkt werden.

Feststellung der ErbhofeigenschaftDie Beurteilung der Erbhofeigenschaft erfolgt inder Regel durch die Landwirtschaftskammer. Ent-scheidend für die Erbhofeigenschaft sind die be-trieblichen Verhältnisse zum Todeszeitpunkt desErblassers. Eine Registrierung der Erbhofeigen-schaft gibt es mit Ausnahme von Tirol nicht. Dasich die betrieblichen Verhältnisse (Verkauf vonGrundstücken, Verringerung der Pachtflächen,etc.) und auch die Eigentumsverhältnisse (Ge-schwisterhof, juristische Person) ändern können,ist der Erbhofcharakter eines bäuerlichen Betriebesimmer im Anlassfall festzustellen.

Bestimmung des AnerbenDer Anerbe wird entweder von den Miterben ein-vernehmlich festgelegt oder bei Nichteinigungentscheidet das Verlassenschaftsgericht. Standder Erbhof im Miteigentum, so wird der überle-bende Miteigentümer Anerbe. Lag Alleineigentumvor, erfolgt die Bestimmung des Anerben überkomplizierte Auswahlregeln. Ein zur Land- oderForstwirtschaft erzogener Miterbe (landwirtschaft-liche Ausbildung) geht dabei einem nicht derartausgebildeten Miterben vor.

Zuweisung des ErbhofesDer Erbhof wird aus der Verlassenschaft ausge-schieden und geht in das Eigentum des Anerbenüber. Anstelle des Erbhofes tritt eine Forderungder Verlassenschaft an den Anerben auf Zahlungdes Übernahmspreises. Dieser wird dann ent-sprechend der Erbquoten auf die Miterben auf-geteilt.

Zusätzlich zum Übernahmspreis muss der Anerbean diejenigen Miterben, die auf dem Erbhof mit-gearbeitet haben, eine angemessene Abgeltungfür ihre während der letzten drei Jahre vor demTod des Erblassers geleisteten Arbeitsdiensteleisten.

Bestimmung des Übernahmspreises Dieser ist bei Nichteinigung zwischen den Miterbenvon zwei bäuerlichen Sachverständigen so zubestimmen, dass der Hofübernehmer „wohl be-stehen kann“. In erster Linie orientiert sich derÜbernahmspreis am Ertragswert des Hofes. DieBewertung erfolgt zum Todeszeitpunkt des Erb-lassers. Wirtschaftlich bedeutende Unternehmenam Erbhof sind nach deren Verkehrswert zu schät-zen. Die Auszahlung der Abfindungsansprücheder weichenden Miterben kann auf bis zu fünfJahre hinausgeschoben werden.

Das Anerbengesetz begünstigt grundsätzlichnicht die Person des Hofübernehmers, sonderndient der Erhaltung des Erbhofes!

VersorgungsansprücheMinderjährige Abkömmlinge des Erblassers habendas Recht bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, läng-stens bis zur Volljährigkeit weiter am Hof erhaltenund erzogen zu werden. Solange sie dieses Rechtin Anspruch nehmen, können sie die Auszahlungder Abfindungsansprüche nicht begehren undsind zur Mithilfe auf dem Erbhof verpflichtet.

Der überlebende Ehegatte hat, wenn er sich nichtaus eigenem Vermögen oder aus einem zumut-baren Einkommen erhalten kann, ein lebens-längliches Ausgedinge (Wohnung, Verpflegung,Taschengeld, …) auf dem Erbhof.

Dem überlebenden Ehegatten steht am Erbhofein Fruchtgenussrecht zu, sofern der Anerbe seinoder des Erblassers Nachkomme ist und solangeder Anerbe das 25. Lebensjahr noch nicht erreichthat. Der Ehegatte muss den Erbhof aber selbstbewirtschaften und aus den Erträgen des Erbhofesdie Abfindungsleistungen an die Miterben be-zahlen.

Page 44: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

E R B H O F

44 | www.landjugend.at

Vorläufige Aufschiebung der ErbteilungWenn der Anerbe noch minderjährig ist, kannman abwarten, ob der in Frage kommende Anerbezur Hofübernahme auch geeignet ist. Der Hofwird den antragstellenden Miterben in das gleich-teilige Eigentum (Veräußerungsverbot) übertragen.Die Erbteilung ist durchzuführen, wenn es derAnerbe verlangt, spätestens mit Volljährigkeit.

NachtragserbteilungWenn der Anerbe den Erbhof zur Gänze oderTeile hiervon innerhalb von zehn Jahren ab Toddes Erblassers verkauft, können die übrigen Mit-erben und deren Erben vom Mehrerlös zwischenVerkaufswert und dem seinerzeitigen Übernahms-wert eine Nachtragserbteilung beantragen, diefür den Anerben eine Erbnachzahlung an die üb-rigen Miterben bewirkt.

Eine Nachtragserbteilung unterbleibt, wenn derAnerbe den aus dem Verkauf erzielten Mehrerlös• innerhalb von zwei Jahren zum Erwerb vonlandwirtschaftlichen Grundstücken oder

• zur Erhaltung oder Steigerung der Leistungs-fähigkeit des Erbhofes verwendet oder

• ein Erwerb durch den Ehegatten, einen Elternteiloder ein Kind erfolgt (Weiterveräußerung durchdiese führt aber wieder zur Nachtragsteilung).Das Recht auf Nachtragserbteilung erlischtdrei Jahre nach der Einverleibung des Eigen-tumsrechts.

Foto-Credit: shutterstock

Page 45: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

www.landjugend.at | 45

V O R S O R G E F Ü R D E N T O D E S F A L L

EINFÜ

HRU

NG

BAUER

NPE

NSIO

NSTE

UER

NÜBER

GABSVER

TRAG

ERBRE

CHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Vorsorge für den TodesfallSolche Regelungen können entweder in einemErbvertrag oder in einem Testament getroffenwerden und erscheinen grundsätzlich für jedenBetriebsführer in der Zeit zwischen Hofübernahmeund Hofübergabe dringend geboten. MangelsRegelung durch den Hofbetriebsführer tritt nämlichdie gesetzliche Erbfolge ein, die – ausgenommenbei Erbhöfen – zu Situationen führen kann, dievom Erblasser keinesfalls gewollt waren und dieden Betrieb in seiner Existenz gefährden kön-nen.

Der ErbvertragEin solcher kann nur zwischen Ehegatten, einge-tragenen Partnern sowie Personen, die sich verlobtoder die eingetragene Partnerschaft versprochenhaben, gültig geschlossen werden.

In diesem Erbvertrag können Ehegatten und ein-getragene Partner vertraglich verfügen, was mitihrem Nachlass nach ihrem Tode zu geschehenhat. Der Erbvertrag ist an einen Notariatsakt ge-bunden. Er kann rechtswirksam nur bei einemNotar abgeschlossen und nur im Einvernehmengeändert oder aufgelöst werden.

Mit einem Erbvertrag kann nur über drei Vierteldes Nachlasses verbindlich verfügt werden. EinViertel bleibt zur freien Verfügung eines jedenEhegatten und eingetragenen Partners. JederEhegatte und eingetragene Partner kann überdieses Viertel mit Testament verfügen oder estritt mangels testamentarischer Verfügung hin-sichtlich dieses Viertels die gesetzliche Erbfolgein Kraft.

Das TestamentDas Testament ist eine letztwillige Verfügung desErblassers, mit dem er bestimmt, was mit seinemNachlass nach seinem Tode geschehen soll.Das Testament muss eine klare Erbeinsetzungbeinhalten, wobei eine oder mehrere Personenals Erben eingesetzt werden können. Bei einemBauernhof sollte nur eine Person als Erbe einge-setzt werden und die übrigen Miterben mit einemGeldbetrag, gegebenenfalls bei Vorhandenseinauch mit einem Grundstück oder sonstigen Sach-werten, bedacht werden. Die Testierfähigkeit erreicht man mit dem 18. Le-bensjahr. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahrenkönnen nur mündlich vor Gericht oder Notar te-stieren. Jedes Testament kann ausdrücklich oder still-schweigend (z.B. durch Zerreißen) widerrufenwerden.Man unterscheidet das gerichtliche und notarielleTestament von privaten Testamentsformen. AlleTestamentsformen sind aber gleichwertig.

Page 46: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

V O R S O R G E F Ü R D E N T O D E S F A L L

46 | www.landjugend.at

TestamentsformenEigenhändige VerfügungEs muss zur Gänze vom Erblasser eigenhändiggeschrieben (verfasst) und von ihm auch eigen-händig mit seinem Namen unterschrieben werden.Die Beisetzung von Ort und Datum ist zwar nichtnotwendig, aber ratsam. Bei dieser Testamentsformsind keine Zeugen erforderlich.

Fremdhändige VerfügungDer Text wird von jemand anderem als dem Erb-lasser oder mit der Schreibmaschine bzw. Com-puter geschrieben. Der Erblasser muss es eigen-händig unterschreiben und vor drei Zeugen, vondenen wenigstens zwei zugleich gegenwärtigsein müssen, das Geschriebene als seinen letztenWillen erklären. Die Zeugen müssen das Testamentmit ihrem Namen und einem Beisatz, der aufihre Zeugeneigenschaft hinweist („als Testa-mentszeuge“), ebenfalls unterschreiben. DenInhalt der letztwilligen Verfügung müssen sienicht kennen. Ab 1.1.2017 muss der Verfügende auch das Te-stament mit einem eigenhändig geschriebenenZusatz versehen, dass die Urkunde seinen letztenWillen enthält („Mein Wille“). Künftig müssenauch alle drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein,während der Verfügende eigenhändig unter-schreibt und den obigen eigenhändigen Zusatzanfügt. Die Zeugen, deren Identität aus der Ur-kunde hervorgehen muss (Vor- und Familiennamesowie Geburtsdatum oder Adresse), haben aufder Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft alsZeugen hinweisenden und eigenhändig geschrie-benen Zusatz („als Testamentszeuge“) zu unter-schreiben.

Beschaffenheit der ZeugenFähige Testamentszeugen müssen mindestens18 Jahre alt sein und dürfen nicht der Sprachedes Erblassers unkundig oder sonst auf Grundkörperlicher oder geistiger Beeinträchtigungenunfähig sein, einen letzten Willen zu bezeugen. Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer ist für die ihmzugedachte Zuwendung kein fähiger Zeuge, eben-so wenig sein Ehegatte (eingetragene Partner),Eltern, Kinder, Geschwister sowie die Eltern,Kinder und Geschwister des Ehegatten (einge-tragenen Partners) und die besoldeten Hausge-nossen.Ab 1.1.2017 sind auch der Lebensgefährte unddessen Angehörige, gesetzliche Vertreter undVorsorgebevollmächtigte, vertretungsbefugte Or-gane, Gesellschafter, Machthaber und Dienst-nehmer bedachter Personen oder rechtsfähigerGesellschaften zeugnisunfähig. „Besoldete Haus-genossen“ können dagegen wieder als Zeugenherangezogen werden.

NottestamentDroht aus Sicht des letztwillig Verfügenden un-mittelbar die begründete Gefahr, dass er stirbtoder die Testierfähigkeit verliert, so kann erseinen letzten Willen in Gegenwart von zwei Zeu-gen mündlich erklären.Dieses Testament verliert drei Monate nachWegfall der Gefahr seine Gültigkeit. Ab 1.1.2017 können bereits Jugendliche zwischen14 bis 18 Jahren Zeugen eines Nottestamentssein.

Gerichtliche und Notarielle VerfügungEine letztwillige Verfügung kann auch vor Gerichtoder einem Notar und zwei Zeugen (bzw. zweiNotaren) schriftlich oder mündlich errichtet wer-den.

TestamentsregisterEmpfohlen wird die Registrierung des Testamentsim Zentralen Testamentsregister der Österreichi-schen Notariatskammer (durch einen Notar) oderim Testamentsregister der österreichischen Rechts-anwälte (durch einen Anwalt). Im Testamentsregister wird nicht der Inhalt desTestaments, sondern nur die persönlichen Datendes Testamentserrichters und der Ort der Aufbe-wahrung registriert. Auch kann das Testament bei einem Notar oderRechtsanwalt hinterlegt werden, damit es imSterbefall nicht unterschlagen werden kann.

Page 47: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

Investieren und FinanzierenNach der Ausarbeitung eines Betriebsentwicklungskonzepts stehen Fragen nach der möglichst günstigen Finanzierung von Investitionen im Mittelpunkt der Überlegungen. Die Möglich -keiten einer entsprechenden finanziellen Unterstützung könnensich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Deshalb isteine ent sprechende Beratung durch die Mitarbeiter der Landwirt-schaftskammer von großer Bedeutung.

www.landjugend.at | 47

I N V E S T I E R E N U N D F I N A N Z I E R E N

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Page 48: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

Grundregeln der Finanzierung:• Auf das richtige Verhältnis zwischen Eigen-und Fremdkapital achten

• Möglichst billige und keine riskanten Finan-zierungen wählen

• Systematische Vergleiche zwischen Kreditan-geboten erstellen

• Finanzierungsmöglichkeiten ausloten• Die richtige Finanzierungsart wählen

Mit der Hofübernahme gehen die Rechte undPflichten der Betriebsführung auf die nächsteGeneration über. Das ist auch der richtige Zeitpunktum über die Betriebsentwicklung nachzudenken.Die Weiterbildungsangebote der Landwirtschafts-kammern, des LFI und der Landjugend könnendafür wichtige Impulse geben. Geld spielt imZuge der Betriebsentwicklung in vielen Fällen

eine entscheidende Rolle. Die Binsenweisheit,„Geld ist ein Produktionsmittel, das möglichstsparsam eingesetzt werden muss“, wird dabeiin der Praxis oft nicht ausreichend bedacht. Wirdder Betrieb komplett neu organisiert ist ein Investitions-, Finanzierungs- und Liquiditätsplanunbedingt notwendig.

• Fristenkongruenz: Für Investitionen mit langerLebensdauer sind langfristige Rückzahlungs-räume zu wählen, bei kurzer Lebensdauer dem-entsprechend kürzere Rückzahlungszeiten. Nie-mals bei kurzer Lebensdauer (Nutzungsdauer)des Investitionsgutes langfristige Rückzah-lungszeiträume wählen.

Wesentlich ist es, vor einer Investition die Chancen und Risiken richtig zu bewerten.Eine alte Weisheit für Hofübernehmer besagt indiesem Zusammenhang:„Erst besser werden,dann größer.“

I N V E S T I E R E N U N D F I N A N Z I E R E N

48 | www.landjugend.at

Investieren und Finanzieren

Foto-Credit: © Fürstaller

Page 49: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

www.landjugend.at | 49

Genauere Informationendazu gibt es wiederum beiden mit der Bewilligungder Anträge betrautenStellen (Landwirtschaft-kammer oder Amt derLandesregierung).

I N V E S T I E R E N U N D F I N A N Z I E R E N

EINFÜHRUNG

BAUERNPENSION

STEUERN

ÜBERGABSVERTRAG

ERBRECHT

INVE

STIERE

N/FINA

NZIERE

N

Die Vorhabensart „Investitionen in die landwirt-schaftliche Erzeugung“ verfolgt Ziele im BereichInnovation, Wettbewerbsfähigkeit, Umwelt- undRessourceneffizienz, Lebensmittelsicherheit, Hy-giene und Qualität sowie Arbeitsplätze, Arbeits-bedingungen und Tierschutz.

Die Förderung kann in Form von Investitionszu-schüssen und Zinsenzuschüssen zu einem Agrar-investitionskredit gewährt werden.Der Fördersatz (Summe aus Investitionszuschussund Barwert des Zinsenzuschusses) beträgt imBerggebiet und benachteiligtem Gebiet max.50 % und im übrigen Gebiet max. 40 %.Die anrechenbaren Kosten sind mit 200.000 EUROpro betrieblicher Arbeitskrafteinheit (bAK) undmit maximal 400.000 EURO pro Betrieb in derPeriode 2014 bis 2020 begrenzt.

Zu beachten sind jedenfalls die entsprechendenFördervoraussetzungen, wie z.B.:• Untergrenzen Arbeitsbedarf, LandwirtschaftlicheNutzfläche und GVE

• Ausreichende berufliche Qualifikation• Nachweis der Wirtschaftlichkeit und der Ver-besserung der Gesamtleistung des Betriebes

• Höhe des außerlandwirtschaftlichen Einkom-mens

Weiters sind auch noch besondere Vorausset-zungen für eine Reihe von Fördergegenständenund das Auswahlverfahren zu beachten.Genauere Informationen dazu und über dieaktuelle Umsetzung in den Bundesländern sindbei den jeweiligen mit der Bewilligung der Anträgebetrauten Stellen (Landwirtschaftkammer oderAmt der Landesregierung) erhältlich.

Einzelbetriebliche Investitionsförderung

Ziel dieser kofinanzierten Förderung ist, die ersteNiederlassung auf einem landwirtschaftlichenBetrieb und die Übernahme der Betriebsführungunter besonderer Berücksichtigung der Qualifi-kation zu erleichtern.

Die Förderungsvoraussetzungen sind grundsätzlichähnlich wie in der Investitionsförderung, unter-scheiden sich jedoch im Detail. Diese zeigen sich

beispielsweise in den höheren Anforderungenhinsichtlich einschlägiger Ausbildung und be-trieblichem Arbeitszeitbedarf. Wichtig ist auch,dass bei Antragstellung der Bewirtschafter höch-stens 40 Jahre alt ist.

Die Förderungshöhe ist beispielsweise vom rech-nerischen Arbeitszeitbedarf und der Qualifikationabhängig.

Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte

Page 50: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

W I C H T I G E A D R E S S E N

50 | www.landjugend.at

SalzburgRainerstraße 25, 5020 SalzburgTel.: 0662/874591, E-Mail: [email protected]

SteiermarkDietrich-Keller-Strasse 20, 8074 Raaba bei GrazTel.: 0316/343, E-Mail: [email protected]

TirolFritz-Konzert-Straße 5, 6020 InnsbruckTel.: 0512/52067, E-Mail: [email protected]

VorarlbergMontfortstraße 9, 6900 BregenzTel.: 05574/4924, E-Mail: [email protected]

LändlicheFortbildungsinstitute

LFI ÖsterreichSchauflergasse 6, 1015 WienTel.: 01/53441-8566E-Mail: [email protected]

LFI BurgenlandEsterhazystraße 15, 7000 EisenstadtTel.: 02682/702-420E-Mail: [email protected]

LFI KärntenSchloss Krastowitz, 9020 KlagenfurtTel.: 0463/5850-2513E-Mail: [email protected]

LFI NiederösterreichWiener Straße 64, 3100 St. PöltenTel.: 050/259-26100E-Mail: [email protected]

LFI OberösterreichAuf der Gugl 3, 4021 LinzTel.: 050/6902-1500E-Mail: [email protected]

LFI SalzburgMaria-Cebotari-Straße 5, 5020 SalzburgTel.: 0662/641248E-Mail: [email protected]

LFI SteiermarkHamerlinggasse 3, 8010 GrazTel.: 0316/8050-1305E-Mail: [email protected]

LFI TirolBrixner Straße 1, 6020 InnsbruckTel.: 05/ 92 92-1100E-Mail: [email protected]

LFI VorarlbergMontfortstraße 9-11, 6900 BregenzTel.: 05574/400-191E-Mail: [email protected]

LFI WienGumpendorfer Straße 15, 1060 WienTel.: 01/5879528-31E-Mail: [email protected]

Landwirtschaftskammern

Landwirtschaftskammer ÖsterreichSchauflergasse 6, 1015 WienTel.: 01/53441, E-Mail: [email protected]

Landwirtschaftskammer BurgenlandEsterhazystraße 15, 7000 EisenstadtTel.: 02682/702, E-Mail: [email protected]

Landwirtschaftskammer KärntenMuseumgasse 5, 9020 KlagenfurtTel.: 0463/5850, E-Mail: [email protected]

Landwirtschaftskammer NiederösterreichWiener Straße 64, 3100 St. PöltenTel.: 050/259, E-Mail: [email protected]

Landwirtschaftskammer OberösterreichAuf der Gugl 3, 4021 LinzTel.: 050/6902, E-Mail: [email protected]

Landwirtschaftskammer SalzburgSchwarzstraße 19, 5020 SalzburgTel.: 0662/870571, E-Mail: [email protected]

Landwirtschaftskammer SteiermarkHamerlinggasse 3, 8010 GrazTel.: 0316/8050, E-Mail: [email protected]

Landwirtschaftskammer TirolBrixnerstrasse 1, 6020 InnsbruckTel.: 05/9292, E-Mail: [email protected]

Landwirtschaftskammer VorarlbergMontfortstraße 9-11, 6900 BregenzTel.: 05574/400, E-Mail: [email protected]

Landwirtschaftskammer WienGumpendorfer Straße 15, 1060 WienTel.: 01/5879528, E-Mail: [email protected]

SVB – Sozialversicherungs-anstalt der Bauern

Hauptstelle – Regionalbüro NiederösterreichGhegastraße 1, 1030 WienTel.: 01/79706-0, E-Mail: [email protected]

BurgenlandKrautgartenweg 4, 7000 EisenstadtTel.: 02682/63116-0, E-Mail: [email protected]

KärntenFeldkirchner Straße 52, 9020 Klagenfurt Tel.: 0463/58 45, E-Mail: [email protected]

OberösterreichBlumauerstraße 47, 4020 LinzTel.: 0732/7633, E-Mail: [email protected]

Page 51: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT
Page 52: Hofübergabe/ Hofübernahme - Jungbauernjungbauern.at › wp-content › uploads › 2016 › 05 › LJ-Hofuebergabe-Br… · jugend.at Hofübergabe/ Hofübernahme 8. Auflage MIT

Außerschulische Weiterbildung als Schwerpunkt der Landjugend-Arbeit

ww

w.la

ndju

gend

.at

Mit freundlicher Unterstützung von

Landjugend bietet ...Allgemein-

bildung

Landwirtschaft &Umwelt

Kultur &Brauchtum

young &international

Sport &Gesellschaft

Foto-Credits: LJÖ, LJNÖ

Service &Organisation