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EUREPGAP

Allgemeines Regelwerk Kontrollierte landwirtschaftliche

Unternehmensführung

VERSION 3.0-1_2JULI07

(DEUTSCHE VORLÄUFIGE ENDVERSION)

TEIL I | ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Gültig ab: 2. Juli 2007

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Informationen zu den Übersetzungen Alle Übersetzungen werden zuerst als vorläufige Endversionen veröffentlicht. Deshalb steht auf jeder übersetzten Seite des Dokuments „In Zweifelsfällen gilt die englische Version.“ Befindet sich eine Übersetzung in diesem Status, können Kommentare zur Übersetzung an das EUREPGAP Sekretariat geschickt werden. Bitte benutzen Sie das dafür vorgesehene Formular, das Sie vom CB und Member Extranet herunterladen können oder schicken Sie Ihre Kommentare per E-Mail an [email protected] unter Angabe des Dokuments/Kapitels/Moduls/Punkts etc. In Ländern, in denen es eine NTWG (Nationale Technische Arbeitsgruppe) gibt, macht die Arbeitsgruppe eine erste Korrekturlesung der Übersetzung bevor diese veröffentlicht wird.

Alle Kommentare, die zu einer Übersetzung ans EUREPGAP Sekretariat geschickt wurden, werden der entsprechenden NTWG weitergeleitet. Die NTWG kann eine Empfehlung gegenüber EUREPGAP aussprechen, damit eine Übersetzung als Endversion und normatives Dokument anerkannt wird. Die vorläufige Endversion einer Übersetzung kann unter folgenden Bedingungen ein endgültiges und normatives Dokument werden:

• es existiert eine NTWG im Land (oder in einem Land), indem die entsprechende Sprache gesprochen wird

• die vorläufige Endversion der Übersetzung ist mindestens seit einem Jahr veröffentlicht • es fanden 50 Kontrollen und eine Witnesskontrolle (mit EUREPGAP) mit den übersetzten

Dokumenten statt Wenn es keine NTWG für die entsprechende Sprache gibt, dann bleibt die Übersetzung im Status: „vorläufige Endversion“.

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DANKSAGUNGEN

EUREPGAP dankt den Mitgliedern der Technischen Standardkomitees (TSCs), die maßgeblich am Revisionsprozess beteiligt waren. TSC – Obst und Gemüse (in alphabetischer Reihenfolge) Ricardo Adonis Fundación para el Desarrollo Fruticola/SHAFFE Nick Ball Tesco Lindi Benic Fruit South Africa/SHAFFE Paul Bol Dutch Produce Association (DPA) Raf de Blaiser Lava Aymard de Montigny CNIPT Willem Hofmans Albert Heijn Theresa Huxley Sainsbury’s Supermarkets Ad Klaassen Dutch Produce Association (DPA) Herbert Knuppen Fachgruppe Obstbau Massimiliano Laghi Apofruit Joachim Massani Spar Austria Chris Payne Assured Produce Luc Peeters Mechelse Veilingen cvba Giampiero Reggidori APO Conerpo Eran Sorek Agrexco Mark Tatchell Assured Produce Nigel Thorgrimsson Ardo Frank van Oorschot LTO Miguel Vela Fepex Richard Yudin Fyffes Group TSC – Blumen und Zierpflanzen (in alphabetischer Reihenfolge) Chris Bowling Waitrose Ltd Colum Donnelly Marks and Spencer Paula Edgington British Ornamental Plant Producers David Fryer Tesco Margaret Gosling ASDA Paul Harris Sainsbury’s Supermarkets Paul Harvey Somerfield Steve Homer Flamingo Holdings Nicky Little Butters Group Charles Morris Rivera Flor John Njenga Kenya Flower Council Silke Peters Flower Label Program Miguel Vela Fepex Jacques Wolbert MPS TSC – Integrated Farm Assurance (in alphabetischer Reihenfolge) Henrik Baekström Danske Slagterier Rodrigo Castañón APA David Clarke Assured Food Standards Felipe D’Albora INAC Marleen Daenen VLAM BMO Marc Jansen CBL John Keane Bord Bia Irish Food Board

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Alex Olsen McDonald’s Europe Hans Schouwenburg PVE Frank van Oorschot LTO Ine Vervaeke Vegaplan Bernhard Walker SQTS Michelle Waterman Tesco TSC – Kaffee (grün) (in alphabetischer Reihenfolge) Emmanuel Dabin Delhaize Joost Pollmann Ahold Hester Prummel Utz Kapeh Alan Tulip Utz Kapeh Chris Wille Rainforest Alliance TSC – Kontrollierte Aquakultur (in alphabetischer Reihenfolge) Petter Arnesen Fjord Seafood Sadhya Chaudhury SGS Norway Carsten Coenen QuaSi Eva Dörr MGB Metro Group Buying Nigel Edwards Seachill Ltd Aldin Hilbrands Ahold Nanne Joerum Nutreco ARC Cato Lyngoy Pan Fish ASA Christina Mahnert Caviar Creator Verwaltung Anje Mattheeuws Fjord Seafood Oyvind Oaland Marine Harvest John Oosterhuis Albert Heijn Erwin Roetert-Steenbruggen QA-Sense John Webster Scottish Salmon Producers Organisation EUREPGAP möchte ebenfalls dem Komitee der Zertifizierungsgesellschaften (CBC) seine Anerkennung aussprechen und dankt insbesondere den Zertifizieren, die die Testaudits durchgeführt haben, um den Standard zu validieren und seine Auditierbarkeit zu bestätigen. AfriCert Cmi Det Norske Veritas EFSIS PPECB Latu Sistemas National Britannia SGS EUREPGAP dankt allen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, die am Revisionsprozess beteiligt waren. EUREPGAP möchte ebenfalls seine Anerkennung den Mitgliedern des führenden Beirats aussprechen, die den Standard für kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung V3.0-März07 verabschiedet haben. (in alphabetischer Reihenfolge) Josse de Baerdemaeker VBT Steve Homer Flamingo Holdings Horst Lang Globus SB Warenhaus Holding

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Benito Orihuel Iranzo ANECOOP Spain Stephen Ridge Somerfield Alfons Schmid Ahold Bert Urlings Vion Food Group Johann Züblin Migros-Genossenschafts-Bund EUREPGAP möchte auch allen EUREPGAP Mitgliedern und Nicht-Mitlgliedern für ihre kontinuierliche Unterstützung danken. Handels- und Foodservice Mitglieder Aeon Co., Ltd., Ahold, Albert Heijn B.V., Aldi GmbH & Co. Unternehmensgruppe ALDI SÜD, ASDA Group Plc., , CBL, Coop, Coop Norden, Delhaize, DRC / Belgium Retail Association, EDEKA, Eroski, Globus SB Warenhaus Holding, ICA, Kesko, Laurus, Lidl Stiftung & Co. KG, Marks and Spencer , McDonald's Europe Inc., MGB Metro Group Buying GmbH, Migros-Genossenschafts-Bund, Musgraves Supervalu Centra, Plus Warenhandelsgesellschaft, Sainsbury's Supermarkets Ltd, Schuitema, Somerfield, Spar Austria, Superunie B.A., tegut..., Gutberlet Stiftung & Co., Tesco, Trade Service Netherlands, Waitrose Ltd., Wm Morrisons Produce Ltd. Lieferanten Mitglieder Agrar Markt Austria Marketing, Agrexco, Agrova Food Group, Akkerbouwproductschappen, Alara Agri Business, Albafruit, Alimentation Generale Divonnaise, Amana Fruits et Legumes, ANECOOP Spain COOP, Apexhom, APO Conerpo soc. Coop. a.r.l., Apofruit S.C.A.R.L., Ardo, Asociacion de Gremios Productores Agroexportatores del Peru, Asocolflores, Assured Food Standards, Assured Produce, Bakker Beheer Barendrecht bv, Bamex, Blue Skies, Blue Whale, Bonita Pacific Fruit Company N.V., Bord Bia Irish Food Board, Brava, British Ornamental Plant Producers, Butters Group, CAFI Camara Argentina de Fruticultores Integrados, Castlerock Vineyards, Centro Servizi Ortofrutticoli (CSO), Chilean Fresh Fruit Association (ASOEX), Chilean Pork Producers Association (ASPROCER), Chilean Poultry Producers Association (APA), Citronas, CMH - Le Centre Maraicher de Hesbaye, CNIPT, COATO, Coop. Terremerse s.c.r.l., Cooperatie Fruitmasters Groep, Coöperatieve Tuinbouwveiling "Zaltbommel en Omstreken", Copefruit, Danske Slagterier, Del Monte Fresh Produce Company North America Inc., Delassus Casablanca Morocco S.A., Di Donna Trade, Direct Fruit Marketing, Dombegyhazi EURO TESZ Kft., DPA - Dutch Produce Association, Driscolls Strawberry Associates, Enza Ltd. New Zealand, Erzeugergroßmarkt Langfoerden-Oldenburg eG, European Egg Consortium GmbH - EEC, EXPOFRUT S.A., Fachgruppe Obstbau, Farm Frites International, Fepex, Findus Sverige AB, Fjord Seafood, Flamingo Holdings, Flower Label Programm e.V., Fresh Produce Exporters Association Of Kenya - FPEAK, Fruit South Africa, Fruta del Pacifico, Fundacion para el Desarrollo Fruticola - FDF, Futura Kobenhavn A/S, Fyffes Group Ltd., GPA Morocco, Greenpartners, Groexport, HEIA Horticulture Export Improvement Assoication, Heiploeg BV, Hillcrest (UK) Ltd, Hoche International, Horticulture NZ, Hungarian Fruit & Vegetables Interprof. Org., INAC (Instituto Nacional de Carnes), Indu Farm, Jules Valley Agrobusiness, Katsiamakas S.A., Kenya Flower Council, KG Fruits Ltd, Korteweg b.v. - Swifterbant, Lamb Weston/Meijer V.O.F., Lava, Les Domaines, Loire Export, Lomanoryas, LTO-Netherlands, Magrabi Agriculture, Marine Harvest, Marshall Bros., McCain Potatoes and Supply EUROPE, Mechelse Veilingen cvba, Mehadrin Tnuport Export, Meneba, Modern Agriculture Co. Pico, MPS Milieu Programma Sierteelt, Oceanic Fruits Shipping & Trading GmbH & Co.KG, OPST - Obst Partner Steiermark, Orchard Fruit Co. S.L., Pan Fish ASA, Patagonian Fruits Trade S.A., Paul Reinhart AG, Pfälzische Früh-, Speise und Veredlungskartoffel- Erzeugergemeinschaft, Pfalzmarkt für Obst u. Gemüse eG, Pipfruit Growers, Pomanjou International, Potato Masters, Primland sas, Prince de Bretagne, Productschap Tuinbouw, PVE, Reo Veiling, Rheinische Erzeugungsgemeinschaft Kartoffeln (REKA), Rivera Flor, Rucquoy Freres n.v., Savanna Plants Kenya Limited, Scottish Salmon Producers Organisation Ltd, Seachill Ltd, Section Nationale Pomme, SHAFFE, Sife Spa, T. van Noort, T.E.PERAKAKIS AND CO (OSCAR ART), Telerscoöperatie FresQ u.a., telerscoperatie BGB ua, The

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Greenery, Uniban - Union de Bananeros de Urab, Univeg, Utz Kapeh Foundation, ValNantais, V.B.T., Veiling Borgloon C.V., Veiling Hoogstraten, Vers Direct Nederland BV, VI.P - Verband der Vinschgauer Gen. für Obst und Gemüse, Vion Food Group, VLAM BMO, VOG - Verband der Südtiroler Obstgenossenschaften, Windwards Bananas, ZESPRI Group Limited, ZON Services Fördernde Mitglieder ABCERT GmbH, AENOR, Agrar-Control GmbH, Agri Food Monitor, AgriQuality, Agro Quality Support BV, Agro Safe, , AgroFair Assistance & Development Foundation, Agron SA, agroVet Lebens- und Umweltqualität Sicherungs GmbH, American Council for Food Safety, ANSIAD (Antalya Sanayici ve Isadamlari Dernegi), APPLUS NORCONTROL, S.L.U., Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rinderzüchter e.V., BASF-Aktiengesellschaft, Bayer CropScience AG, BCS Öko-Garantie GmbH, Bureau Veritas London, Certis Europe BV, CMi Certification, cokos koster consulting, Control Union Certifications B.V. (former Skal International), CORPORACION COLOMBIA INTERNACIONAL (CCI), COTECNA GENEVA, Czech Society for Quality, Danish Agricultural Advisory Service, Davis Fresh Technologies, Degussa AG, Det Norske Veritas Italy, DKG Group Ltd., DQS GmbH, DuPont, ECA CERT Certificacion SA, Ecorecycling, ECPA, Efsis Ltd., Elanco Animal Health, ETKO, EUROCERT European Inspection and Certification, Evidencia Data Loggers, Fama, FEDIS, Fundacion argenINTA, Fundacion Chile, Geomar International Inc., Grodan Group, Groeinet Informatiesystemen BV, ICONTEC, Inspectorate de Argentina S.A., Instituto Agrotecnologia, Instituto Genesis, Intact, Integra bvba, Inter Alia Consulting, INTERNATIONAL QUALITY SYSTEM ltd., Intervet International, IQC- International Quality Certification, IRAM-Instituto Argentino de Normalizacion y Certificacion, Janssen Pharmaceutica, Japan Good Agricultural Initiative (JGAI), Jerusalem Botanical Gardens, KAS Certification Ltd, Kemira Specialty Crop Care B.V., KIRVAS S.A., Kvalitessystem i landbruket (KSL), LABORATOIRES ACI, Laboratorio Quimico Microbiologico, Laboratorios Agriquem, Lacon - Privatinstitut für Qualitätssicher. und Zert, LATU Sistemas S.A., LGAI Technological Center S.A., LRF Konsult, mais Mitteldt. Agentur f. Informationsservice GmbH, Marketinggesellschaft der niedersächsischen Land- und Ernährungswirtschaft e. V., Mexico Calidad Suprema A.C., Microbioticos Analises Laboratoriais, S/C. Ltda., Ministry of Food and Agriculture Ghana, MOODY Certification France, Moody Intern. Certification, Muddy Boots Software Ltd., NAK Agro B.V., National Britannia Certification Ltd, NCS International Pty Ltd, Northern Great Plains Inc., NOVACERT, Organización Internacional Agropecuaria S.A., Perishable Products Exports Control Board (PPECB), Phosyn, PigCHAMP Pro Europa S.A., PNG Ltd, Pokon Chrysal, ProCert Safety AG, PROGIS Software AG, Q-Point, QA Plus Asia-Pacific, QAL GmbH, Qualinova AG, QUALISUD, QuaSi, Rainforest Alliance, Reichhardt GmbH Steuerungstechnik, Rohm and Haas, Rudolf Wild GmbH, Satcon System, SATIVA Desenvolvimento Rural Lda, Sci-Qual International Pty Ltd, SCS de Mexico, SGE - Sistemas de Gestion Empresarial SGE, SGS BELGIUM NV, SGS Netherlands B.V., Sigill Kvalitetssystem, SOL-IT, Syngenta Crop Protection AG, The Real IPM Company, TMMOB Ziraat Mühendisleri ODASI, TUEV SÜD Management Service GmbH, UD Umwelt-Dienste GmbH, Valagro, Vistoverde, YARA International ASA. EUREPGAP Technische Verantwortliche: Dr Elmé Coetzer, EUREPGAP. Für weitere Informationen, kontaktieren Sie: [email protected]

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INHALTSVERZEICHNIS TEIL I ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1 EUREPGAP NORMATIVE DOKUMENTE................................................................................................7

1.1 DAS ALLGEMEINE REGELWERK...............................................................................................................7 1.2 KONTROLLPUNKTE UND ERFÜLLUNGSKRITERIEN....................................................................................8 1.3 CHECKLISTEN.........................................................................................................................................8 1.4 SONSTIGES.............................................................................................................................................8

2 EUREPGAP SATZUNG..............................................................................................................................9 3 EINFÜHRUNG.............................................................................................................................................9

3.1 WAS IST EUREPGAP? .........................................................................................................................9 3.2 MITGLIEDSCHAFT ................................................................................................................................ 10

4 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ........................................................................................................... 12 4.1 EINFÜHRUNG DER NEUEN VERSION ...................................................................................................... 12 4.2 WEITERE SPRACHEN ........................................................................................................................... 13 4.3 OFFIZIELLEL MITTEILUNGEN VON AKTUALISIERUNGEN ....................................................................... 13 4.4 BEWERBER.......................................................................................................................................... 13 4.5 ZERTIFIZIERUNGSGESELLSCHAFTEN.................................................................................................... 16 4.6 BEVOLLMÄCHTIGTE ............................................................................................................................. 16 4.7 NATIONALE TECHNISCHE ARBEITSGRUPPEN ........................................................................................ 17 4.8 REGISTRIERUNG .................................................................................................................................. 17 4.9 ZERTIFIZIERUNGSPROZESS .................................................................................................................. 18 4.10 ERHALTUNG DER EUREPGAP ZERTIFIZIERUNG .............................................................................. 28

5 OPTIONEN FÜR DIE EUREPGAP ZERTIFIZIERUNG ........................................................................ 28 5.1 OPTION 1............................................................................................................................................. 28 5.2 OPTION 2............................................................................................................................................. 29 5.3 OPTIONEN 3 UND 4 .............................................................................................................................. 32

6 REGELVERSTÖßE UND SANKTIONEN .............................................................................................. 32 6.1 ARTEN VON REGELVERSTÖßEN ........................................................................................................... 32 6.2 SANKTIONSARTEN ............................................................................................................................... 34 6.3 BENACHRICHTIGUNGEN UND BERUFUNGEN ......................................................................................... 36

7 TRAINING................................................................................................................................................. 37 7.1 TRAIN-THE-TRAINER WORKSHOPS....................................................................................................... 37

8 ABKÜRZUNGEN UND REFERENZDOKUMENTE .............................................................................. 37 8.1 ABKÜRZUNGEN.................................................................................................................................... 37 8.2 REFERENZDOKUMENTE ....................................................................................................................... 37

9 ANHANG I.1 VORSCHRIFTEN FÜR DIE NUTZUNG DER EUREPGAP HANDELSMARKE UND DES LOGOS ................................................................................................................................................... 39

9.1 EUREPGAP HANDELSMARKE ........................................................................................................... 39 9.2 EUREPGAP LOGO ............................................................................................................................ 39 9.3 EUREPGAP KUNDENNUMMER .......................................................................................................... 40 9.4 REGISTRIERUNGSNUMMER .................................................................................................................. 40

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1 EUREPGAP NORMATIVE DOKUMENTE Dieses Dokument beschreibt den Aufbau der EUREPGAP Zertifizierung nach dem Standard kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung und die Verfahren, die eingehalten werden müssen, um eine Zertifizierung zu erlangen und aufrecht zu erhalten. Im Detail die Rechte und Pflichten des EUREPGAP Sekretariats, der Zertifiziererungsgesellschaften und der Erzeuger, die eine Zertifizierung erlangen möchten. Der Geltungsbereich von kontrollierter landwirtschaftlicher Unternehmensführung ist modular aufgebaut und beinhaltet die Herstellung von zum menschlichen Verzehr geeigneten Produkten wie Feldfrüchte, landwirtschaftliche Nutztiere und Aquakulturen. Außerdem beinhaltet er die sichere Herstellung von Blumen und Zierpflanzen (als Produktgruppe des Pflanzenmoduls). Siehe Definitionen von Produktrichtungen und Produktgruppen in 4.9. 1. EUREPGAP ist eine Reihe von normativen Dokumenten, dem allgemeinen Regelwerk (dieses Dokument), den EUREPGAP Kontrollpunkten und Erfüllungskriterien und den EUREPGAP Checklisten. Diese Version des EUREPGAP allgemeinen Regelwerks für die kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung Version3-März07 ist ab dem 1. März 2007 gültig (Siehe weitere Informationen zu Übergangsfristen unter Punkt 4.1.).

1.1 Das allgemeine Regelwerk Im allgemeinen Regelwerk werden die für den bewerbenden Erzeuger wesentlichen Schritte und Überlegungen zur Erlangung und Erhaltung der EUREPGAP Zertifizierung sowie die Beziehung zwischen Erzeugern, EUREPGAP und CBs (Zertifizierungsgesellschaften) beschrieben. Das Dokument besteht aus 5 Teilen:

TEIL I: ALLGEMEINE INFORMATIONEN TEIL II: VORSCHRIFTEN FÜR ZERTIFIZIERUNGSGESELLSCHAFTEN TEIL III: ZERTIFIZIERUNG VON ERZEUGERGRUPPEN (OPTION 2) TEIL IV: BENCHMARKING (OPTIONEN 3 & 4) TEIL V: TRAININGSVORSCHRIFTEN

Teil I, allgemeine Informationen, das Basisdokument, enthält wichtige Informationen für alle EUREPGAP interessierten Parteien; es erklärt was EUREPGAP ist, beschreibt den Zertifizierungsprozess und die Zertifizierungs- und Schulungsvorschriften etc. Es wird den Erzeugern empfohlen, sich mit diesem Teil des allgemeinen Regelwerkes vertraut zu machen. Teil II, Vorschriften für Zertifizierungsgesellschaften, enthält wichtige Informationen für Zertifizierungsgesellschaften (CBs) (sowie eine Richtlinie wie Erzeugergruppen zu zertifizieren sind) und Akkreditierungsstellen (ABs). Teil III, Zertifizierung von Erzeugergruppen, enthält Informationen darüber, was eine Erzeugergruppe ist und wie sie funktionieren muss. Es enthält wichtige Informationen für alle: Erzeugergruppen, CBs und ABs. Teil IV, Benchmarking, erklärt die Zertifizierung von Qualitätssicherungsprogrammen, die als EUREPGAP technisch gleichwertige Systeme anerkannt wurden. Alle Parteien, die an einem

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Benchmarking interessiert sind und Erzeuger eines gebenchmarkten Systems sowie CBs and ABs müssen mit Teil IV des allgemeinen Regelwerks vertraut sein. Teil V, Schulungsvorschriften, dieser Teil ist wichtig für alle Mitglieder, die als EUREPGAP Trainer anerkannt werden möchten oder für bereits anerkannte Trainer, da er die Anforderungen, das Bewerbungsverfahren und die Anerkennung von Trainern beschreibt. Siehe Annex I.1 für Definitionen der Begriffe, die im allgemeinen Regelwerk und den Kontrollpunkten und Erfüllungskriterien benutzt werden.

1.2 Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien Enthält alle Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien (CPCC), die vom Erzeuger/der Erzeugergruppe eingehalten werden müssen und deren Erfüllung durch einen Audit geprüft wird. Dieses Dokument ist in Module aufgeteilt, es enthält für jede Produktrichtung und Produktgruppe die Kontrollpunkte, Erfüllungskriterien und den Erfüllungsgrad für jeden Punkt. Es gibt kritische Musskriterien, nichtkritische Musskriterien und Empfehlungen. 1.3 Checklisten In den Checklisten sind die Kontrollpunkte der CPCC wiederholt und sind deshalb auch hier in Module aufgeteilt. Es gibt 3 Arten von EUREPGAP Checklisten: a) Die Checkliste, die während der Kontrolle eines Erzeugers von der CB benutzt wird und welche alle

Kontrollpunkte enthält. Diese Checkliste wird auch von Erzeugern/Erzeugergruppen bei der Durchführung der Eigenkontrolle benutzt.

b) Die QMS Checkliste, die für den Audit des Qualitätsmanagementsystems einer Erzeugergruppe von der CB benutzt wird, sie enthält alle in Teil III beschriebenen Anforderungen – Gruppenzertifizierung. Die Erzeugergruppe benutzt bei der Durchführung des internen Qualitätsmanagementsystemaudits ebenfalls diese Checkliste.

c) Die Benchmarking Querverweis-Checkliste (BMCL) oder die anerkannte modifizierte Checkliste(AMC), die vom bewerbenden Standardeigentümer benutzt wird, um Gleichwertigkeit mit dem Referenzstandard EUREPGAP zu erreichen (Siehe EUREGAP Allgemeine Vorschriften Teil IV Benchmarking (Option 3 & 4).

1.4 Sonstiges Zusätzlich zu diesen normativen Dokumenten können Richtlinien für allgemeine Interpretationen und Anwendungen von Kontrollpunkten sowie Richtlinien, die auf spezifische geografische und kulturelle Unterschiede ausgerichtet sind, vom entsprechenden Sektorkomitee (SC) durch die Unterstützung von den EUREPGAP anerkannten Nationalen Technischen Arbeitsgruppen (siehe 4.7), verabschiedet und veröffentlicht werden. Übergangs- und Umsetzungsvorschriften sind innerhalb dieser Richtlinien festgesetzt und sind verpflichtend für alle CBs und Erzeuger, die innerhalb des definierten Anwendungsbereichs dieser Richtlinie tätig sind. Bei einheitlichen nationalen Interpretationen werden die SCs - wenn notwenig - Interpretationen zusammenfassen, um eine globale Richtlinie zu entwickeln. Alle normativen Dokumente sowie alle zusätzlichen Richtlinien sind kostenlos verfügbar auf der EUREPGAP Website (www.eurepgap.org).

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2 DIE EUREPGAP SATZUNG

“Die weltweite Partnerschaft für sichere und nachhaltige Landwirtschaft” Um den Erwartungen der Verbraucher an Lebensmittelsicherheit, Umweltschutz, Arbeitnehmergesundheit, –schutz und –fürsorge sowie Tierschutz zu entsprechen: (i) Unterstützung bei der Anwendung von wirtschaftlichen Qualitätssicherungssystemen im Bereich

der Landwirtschaft, die einen reduzierten Medikamenten- und Pflanzenschutzmitteleinsatz sowohl in Europa als auch weltweit fördern.

(ii) Entwicklung eines Systems für gute Agrarpraxis zur Anerkennung von bestehenden

Qualitätssicherungssystemen und –standards, die Rückverfolgbarkeit beinhalten. (iii) Bereitstellung eines Leitfadens für die kontinuierliche Verbesserung und Weiterentwicklung sowie

das Verständnis von guter Agrarpraxis. (iv) Einführung eines einzigen, anerkannten Systems zur unabhängigen Zertifizierung. (v) Offener Austausch und Beratung mit Verbrauchern und Hauptakteuren der Branche,

einschließlich Erzeugern, Exporteuren und Importeuren.

3 EINFÜHRUNG

3.1 Was ist EUREPGAP?

(i) EUREPGAP ist eine Organisation des privaten Sektors, die ein freiwilliges und weltweites Zertifizierungssystem für landwirtschaftliche Produkte (inkl. Aquakulturen) betreibt.

(ii) EUREPGAP ist ein weltweites System und Referenzstandard für Gute Agrarpraxis (GAP), das vom EUREPGAP Sekretariat verwaltet wird.

(iii) Die FoodPLUS GmbH ist eine nicht gewinnorientierte Organisation, die der Wirtschaft gehört und von ihr geleitet wird, sie vertritt rechtlich das EUREPGAP Sekretariat.

(iv) EUREPGAP ist eine gleichberechtigte Partnerschaft von landwirtschaftlichen Erzeugern und Händlern, die Zertifizierungsstandards und –verfahren für Gute Agrarpraxis festlegen wollen.

(v) EUREPGAP liefert Standards und Rahmenbedingungen für eine unabhängige, von Dritten anerkannte Zertifizierung von landwirtschaftlichen Produktionsprozessen basierend auf EN 45011 -ISO/IEC Guide 65. (Die Zertifizierung von den Produktionsprozessen – Anbau, Ernte, Zucht oder Herstellung – dieser zertifizierten Produkte stellt sicher, dass nur Produkte zertifiziert werden, die einen bestimmten Erfüllungsgrad guter Agrarpraxis gemäß den EUREPGAP normativen Dokumenten einhalten den Status zertifiziert erreichen.

(vi) EUREPGAP kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung ist ein System für die

landwirtschaftliche Stufe, welches die gesamten landwirtschaftlichen Produktionsverfahren des zertifizierten Produktes abdeckt, und zwar beginnend bei der noch nicht ausgesäten Pflanze (Herkunft von Saat- und Pflanzgut Kontrollpunkte) oder dem Moment, in dem ein Tier in den Produktionsprozess eintritt bis zum nicht verarbeiteten Endprodukt (Fertigung, Schlachtung und Weiterverarbeitung sind nicht enthalten). Ziel der EUREPGAP Zertifizierung ist es, einen Teil der Überprüfung der guten Agrarpraxis in der gesamten Produktionskette darzustellen.

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(vii) EUREPGAP ist ein Business-to-Business Instrument und ist deshalb nicht direkt sichtbar für den

Endverbraucher. (viii) Der Gebrauch des EUREPGAP Logos und der Handelsmarke ist beschränkt. Siehe

Nutzungsvorschriften des EUREPGAP Logos und der Handelsmarke in Anhang I.1.

Die Teilnahme ist freiwillig und basiert auf objektiven Kriterien. EUREPGAP ist weder gegenüber Zertifizierungsgesellschaften noch gegenüber Erzeugern diskriminierend.

3.2 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft in EUREPGAP ist freiwillig und unabhängig von der Zertifizierung (für Erzeuger) oder von der Anerkennung als EUREPGAP Zertifizierungsgesellschaft. EUREPGAP ist ein offenes System, für das sich jeder Erzeuger bewerben und zertifiziert werden kann, wenn er die festgesetzten, objektiven Kriterien erfüllt. Mitglieder sind aktive Partner, die sich für die Gestaltung und die kontinuierliche Verbesserung von EUREPGAP engagieren. Mitglieder haben zudem weitere Vorteile.

3.2.1 Vorteile für Mitglieder • Das Recht der Teilnahme und Mitarbeit an verschiedenen Sitzungen der Komitees und

Nationalen Technischen Arbeitsgruppen • Nachlässe für EUREPGAP Seminare, Workshops und Broschüren • Darstellung des Firmenlogos und Organisationsnamen in EUREPGAP Publikationen • Verlinkung von der EUREPGAP Website zur Homepage der Mitgliedsorganisation • Einladung zu besonderen EUREPGAP Veranstaltungen • Beiträge zur kontinuierlichen technischen Verbesserung der EUREPGAP Standards liefern • Informationen aus erster Hand zu neuen Entwicklungen und Trends der Branche • Erzeugergruppen können die im Vorjahr bezahlten Registrierungsgebühren für ihre Option 2

Erzeuger bis zur Höhe der jährlichen Mitgliedschaftsgebühr im nächsten Jahr gutschreiben lassen.

3.2.2 Arten der Mitgliedschaft • Mitgliedschaft für LEH

Für Handel und Foodservice Organisationen, die daran interessiert sind, EUREPGAP Standards zu unterstützen und weiter zu entwickeln. Mitglieder können für den führenden Beirat und die Sektor Komitees nominiert und gewählt werden.

• Mitgliedschaft für Lieferanten Lieferanten (von Pflanzen, Nutztieren und/oder Aquakulturen), die nicht nur an einer Zertifizierung interessiert sind, sondern sich auch weitergehend für EUREPGAP engagieren wollen. Mitglieder können für den führenden Beirat und die Sektorkomitees nominiert und gewählt werden.

• Fördernde Mitgliedschaft Zertifizierungsgesellschaften, Beratungsunternehmen, Pflanzenschutz- oder Düngemittelindustrie, Universitäten etc. und ihre Verbände. Mitglieder können für das Komitee der Zertifizierungsgesellschaften nominiert und gewählt werden.

NOTIZ: Informationen zu Gebühren und Antragsformulare sind unter www.eurepgap.org verfügbar.

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3.2.3 Aufsicht Die Aufsicht hat der EUREPGAP Führende Beirat (siehe Bild 3.2.3), er wird von den Handels- und Lieferantenmitgliedern gewählt und ihm steht ein unabhängiger Vorsitzender vor. Der Führende Beirat entscheidet über die Politik von EUREPGAP und legt den kurz- und langfristigen Aufgabenplan für die Organisation fest.

Bild 3.2.3 EUREPGAP Aufsicht

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Die Sektor Komitees (SC), die es für die verschiedenen Produktgruppen des Standards für kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung gibt, werden ebenfalls von den Handels- und Lieferantenmitgliedern gewählt. Diese Sektorkomitees sind vorrangig für die technischen Belange des Standards und mit Unterstützung des Komitees der Zertifizierungsgesellschaften für die Ausarbeitung der Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien zuständig.

Die Mitglieder des Komitees der Zertifizierungsgesellschaften (CBC) werden von ihresgleichen (Zertifizierungsgesellschaften, die EUREPGAP Mitglieder sind) gewählt. Die Hauptaufgabe des CBC ist es, die vom SC festgelegten Interpretationen der Erfüllungskriterien zu harmonisieren. (Alle Komitees werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt und die Satzung für jedes Komitee ist auf der EUREPGAP Webseite verfügbar.)

Die Geschäftsführung des EUREPGAP Sekretariats, sein Geschäftsführer, vertritt EUREPGAP vor dem Führenden Beirat.

4 Allgemeine Vorschriften 4.1 Einführung der neuen Version Dieses normative Dokument (EUREPGAP allgemeines Regelwerk für kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung V3.0-März07 Teil I bis V) und die EUREPGAP Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien für kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung V3.0-March07 und die EUREPGAP Checkliste für kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung V3.0-March07 und jedes andere Dokument, das von EUREPGAP veröffentlicht wurde als normatives Dokument für diese Standardversion tritt ab 1. März 2007 in Kraft. Zertifikate für die unten genannten normativen Dokumente (Allgemeines Regelwerk und die relevanten Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien) können weiterhin ausgestellt werden bis 31. Dezember 2007 mit dem letzten möglichen Gültigkeitsdatum: 30. Dezember 2008. (i) EUREPGAP Obst und Gemüse Normative Dokumente V2.1-Oct04 (ii) EUREPGAP Kaffee Normative Dokumente V1.0-Sept04 (iii) EUREPGAP Tee Normative Dokumente V1.0-March06 (iv) EUREPGAP Blumen und Zierpflanzen Normative Dokumente V1.1-Jan04 (v) EUREPGAP Integrated Farm Assurance Normative Dokumente V2.0-March05 (vi) EUREPGAP Integrated Aquaculture Assurance Normative Dokumente V2.1-June05

ANMERKUNG 1: Ein Servicevertrag, der zwischen einem Erzeuger und einer Zertifizierungsgesellschaft abgeschlossen wurde und dessen Gültigkeit länger als Dezember 2007 ist, befreit einen Erzeuger nicht davon, ab Januar 2008 nach der neuen Version (V3.0-Mar07) zertifiziert zu werden. ANMERKUNG 2: Auch wenn Zertifikate für Rinder und Schafe um 18 Monate verlängert werden können, das letzte Gültigkeitsdatum des Zertifikates für Version V2.0-March05 ist der 30. Dezember 2008.

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4.2 Weitere Sprachen Die englische Version dieses Dokumentes und anderer EUREPGAP Dokumente sind die Originalausgaben. EUREPGAP Dokumente werden in andere Sprachen übersetzt und auf der EUREPGAP Webseite veröffentlicht. Sobald diese Übersetzungen veröffentlicht wurden, sind sie die einzigen Versionen, die in dieser Sprache für die EUREPGAP Zertifizierung zugelassen sind. Übersetzte Dokumente erhalten nach intensiver Prüfungsphase den Status “normativ”. Bis dahin erhält die Übersetzung auf jeder Seite der Übersetzung den Zusatz: “In Zweifelsfällen gilt das englische Original”. Akkreditierung in anderen Sprachen kann nur für Dokumente mit normativen Status beantragt bzw. gewährt werden.

4.3 Offizielle Mitteilung von Aktualisierungen Von Zeit zu Zeit, wenn notwendig, veröffentlicht EUREPGAP aktualisierte Ausgaben zu diesem Dokument oder zu seinen Anlagen. Alle Änderungen sind im „Ausgabenaktualisierungsregister“ am Ende des geänderten Dokuments angegeben. Im Versionsnamen ist das Datum der Veröffentlichung angegeben und im „Ausgabenaktualisierungsregister’“ wird das Datum angegeben, ab wann die neue Version in Kraft tritt

- um detaillierte Informationen über die Änderungen zu erhalten, kann vom EUREPGAP Sekretariat das Dokument mit hervorgehobenen Änderungen bezogen werden.

- wenn die Änderungen nicht die Akkreditierung des Standards beeinflussen, bleibt die Version „3.0“ und die aktualisierte Ausgabe wird mit „3.-x“ (z.B. „3.0-1“) gekennzeichnet.

- wenn die Änderungen die Akkreditierung des Standards beeinflussen, ändert sich der Versionsname in „3.x“ (z.B. „3.1“).

Diese Aktualisierungen werden den EUREPGAP anerkannten Zertifizierungsgesellschaften als offizielle Mitteilungen zugeschickt und sind Teil des normativen Dokuments und müssen daher befolgt werden. Es liegt in der Verantwortung der CB, ihre Kunden über solche Aktualisierungen zu informieren.

4.4 Bewerber Jeder Erzeuger* von Primärprodukten, die im Standard für kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung enthalten sind, kann die EUREPGAP Zertifizierung durch eine EUREPGAP anerkannte Zertifizierungsgesellschaft beantragen. *In diesem Dokument bezieht sich der Begriff “Erzeuger” auf individuelle Erzeuger sowie auf Erzeugergruppen. Für die EUREPGAP Zertifizierung, ist der Begriff “Erzeuger” wie folgt definiert: Eine Person (Einzelperson) oder eine Gesellschaft (Einzelperson oder Erzeugergruppe), die für die Produktion der Produkte einsteht je nach Produktbereich (Pflanzen, Nutztiere oder Aquakulturen) und die die rechtliche Verantwortung für die verkauften Produkte dieses landwirtschaftlichen Betriebes haben.

4.4.1 Rechte der Erzeuger (i) Die CB und der Bewerber vereinbaren “Service- und Bekanntmachungsbestimmungen”,

worin sich die CB verpflichtet, den Erhalt des formalen Registrierungsantrags innerhalb von 14 Tagen nachdem der CB die eindeutige EUREPGAP Kundennummer (EGN) aus der EUREPGAP Datenbank (siehe Punkt 4.8) zugegangen ist, zu bestätigen. Des Weiteren ist eine Zertifizierung innerhalb von 14 Tagen nach Schließung aller noch ausstehenden Nichterfüllungen zu bestätigen.

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(ii) Der Servicevertrag zwischen der CB und dem Erzeuger kann eine anfängliche Laufzeit von

3 Jahren haben, mit anschließenden Erneuerungen oder Verlängerungen bis zu weiteren 3 Jahren.

(iii) Alle Beschwerden oder Berufungen gegen CBs unterliegen dem CB eigenen Beschwerde- und Berufungsverfahren, über welches jede CB verfügt und worüber sie ihre Kunden informieren muss. Sollte die CB nicht zufrieden stellend auf eine Beschwerde reagieren, kann diese an das EUREPGAP Sekretariat gerichtet werden. Beschwerden können im Extranet für Beschwerden der EUREPGAP Website (www.eurepgap.org) eingegeben werden.

(iv) Ein Erzeuger kann sich für verschiedene Zertifizierungsoptionen bewerben (Erklärung der

Optionen siehe 5.) innerhalb derselben Produktgruppe, aber kann sich nicht für das selbe Produkt nach verschiedenen Optionen zertifizieren lassen (siehe Anlage I.2 EUREGAP Produktliste)

z.B. Möglich: Äpfel unter Option 1 und Kirschen unter Option 2. Möglich: Rinder unter Option 1 and Schafe unter Option 4. Möglich: Bananen unter Option 2 und Rinder unter Option 1. Möglich: Melonen unter einer Option 2 und Pfirsiche unter einer anderen Option 2 Möglich: Äpfel unter Option 2 und Salatgurken unter Option 3 Möglich: Äpfel unter Option 1 und Salatgurken unter Option 1 Nicht möglich: Lachs unter Option 1 und 3. Nicht möglich: Zitronen unter Option 1 und 4. (v) Ein Erzeuger kann von einer zur anderen CB wechseln (vorausgesetzt es liegt keine

Sanktion bei der aktuellen CB vor, siehe Punkt 6.2) entweder freiwillig oder wenn eine zuvor von EUREPGAP anerkannte CB ihre Anerkennung verlieren sollte (durch Sanktionierung, Konkurs oder wegen anderer Gründe).

(vi) Ein Erzeuger kann jederzeit eine Aufhebung des mit der CB abgeschlossenen Vertrages

fordern (außer es liegt eine Sanktion bei dieser CB vor, siehe Punkt 6.2). Bei einem CB Wechsel muss der Vertrag aufgelöst werden. Dies entbindet den Erzeuger jedoch nicht, die Registrierungsgebühr und andere fällige Gebühren an die vorherige CB zu entrichten.

(vii) Ein Erzeuger kann unter folgenden Umständen mit einem Produkt bei einer CB und mit

einem anderen Produkt bei einer anderen CB registriert sein: a) Wenn ein Erzeuger sich für mehr als ein Produkt unter mehreren Optionen zertifizieren

lassen möchte (wie in Punkt (iv) oben erklärt) oder b) wenn der Erzeuger mehr als einer zertifizierten Erzeugergruppe angehört (z.B. mit

Rindern in einer Erzeugergruppe und Geflügel in einer anderen mit einer anderen CB) oder

c) Wenn der Erzeuger sich für mehrere Produktrichtungen- und/oder Produktgruppen zertifizieren lassen möchte (z.B. produktrichtungsübergreifend – Pflanzenproduktion (Bananen) und Tierproduktion (Rinder) oder innerhalb von Produktgruppen – Obst und Gemüse und Drusch- und Hackfrüchte (Pflichten von Erzeugern in diesem Fall siehe 4.4.2. vi)

(viii) Ein Erzeuger/Erzeugergruppe kann freiwillig bei der jeweiligen CB den Ausschluss/die Aufhebung eines, mehrerer oder aller Produkte eines Zertifikates beantragen (außer es liegt eine Sanktion bei der CB vor, siehe Punkt 6.2). Dies kann passieren, wenn der Erzeuger Schwierigkeiten hat, den Standard zu erfüllen und Zeit benötigt, um Nicht-Erfüllungen auszuschließen. Diese Aufhebung wird das Datum der Neuauflage des Zertifikats nicht verzögern, oder den Erzeuger davon entbinden, die Registrierungsgebühr

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oder andere fällige Gebühren zu zahlen. Der Status des Erzeugers verändert sich in “selbst angezeigte teilweise Aufhebung” auf Produktebene.

(ix) Vertraulichkeit: EUREPGAP sowie EUREPGAP anerkannte CBs werden alle Informationen über einen Erzeuger, inklusive Produktdetails und Prozesse, Auswertungsberichte und zugehörige Dokumentation vertraulich behandeln (außer wenn vom Gesetzgeber anders vorgeschrieben). Keine Information wird ohne vorherige Zustimmung des Erzeugers an Dritte weitergegeben; es sei denn, es ist im allgemeinen Regelwerk anders festgelegt.

4.4.2 Pflichten der Erzeuger (i) Der Zertifikatsinhaber (der einzelne Erzeuger bei Option 1 oder die Erzeugergruppe bei

Option 2) ist verantwortlich für die Erfüllung der EUREPGAP Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien und des allgemeinen Regelwerks für die zertifizierten Produkte innerhalb des ausgewiesenen Geltungsbereiches des Zertifikats.

(ii) Erzeuger müssen sich bei einer anerkannten CB (oder Bevollmächtigten, siehe 4.6) registrieren lassen als ersten Schritt zur Erlangung eines EUREPGAP Zertifikats. Der Registrierungsprozess muss vor der ersten CB Kontrolle/Audit abgeschlossen sein.

(iii) Erzeuger, die von einer verantwortlichen CB sanktioniert wurden, können die CB nicht wechseln, bis die vorherige CB alle Nicht-Erfüllungen geschlossen hat oder bis die Sanktionsstrafe abgelaufen ist.

(iv) Erzeuger können die CB mit der sie arbeiten erst wechseln wenn diese der “Aufhebung” zustimmt.

(v) Ein registrierter Erzeuger, der die CB wechselt oder sich für ein anderes Produkt bei einer neuen CB registriert, muss der neuen CB die eindeutige EUREPGAP Kundennummer (EGN), von EUREPGAP zugewiesen, mitteilen.

(vi) Wenn ein Erzeuger davon Gebrauch macht, den Service von verschiedenen CBs in Anspruch zu nehmen, wie in 4.4.1.vii erklärt, muss der Erzeuger a) bei Registrierung eine Genehmigung beim EUREPGAP Sekretariat einholen. Dies wird

wie eine Ausnahme behandelt und das EUREPGAP Sekretariat wird bei entsprechender Rechtfertigung seine Genehmigung aussprechen.

b) schriftlich zustimmen, dass die entsprechenden CBs informiert werden, wenn eine CB eine Sanktion ausgesprochen hat (inklusive aller Details der Sanktion, z.B. Nicht-Erfüllungen, Fristen für Korrekturmaßnahmen etc.) und dass die CBs sich offen austauschen können innerhalb des Geltungsbereiches und bei Bedarf über Details von CB übergreifenden Maßnahmen.

c) schriftlich zustimmen, dass EUREPGAP die entsprechenden CBs über Nicht-Erfüllungen und Sanktionen informieren kann.

d) eine CB bestimmen, die die Registrierungsgebühr einziehen kann oder diese Aufgabe an einen ausgewählten Bevollmächtigten (siehe 4.6) übertragen. Die CB muss diese Verantwortung in der Datenbank bestätigen.

(vii) Registrierte Erzeuger sind verantwortlich, CBs - gemäß der internen Verfahren jeder CB – über Aktualisierungen hinsichtlich des Betriebes oder der Produkte sowie über die Aufnahme oder das Ausscheiden von Mitgliedern innerhalb einer Erzeugergruppe zu informieren.

(viii) Erzeuger müssen sich verpflichten, die im allgemeinen Regelwerk festgelegten Anforderungen zu befolgen - inklusive der Bezahlung der Registrierungsgebühr, wie von EUREPGAP festgesetzt -, und dies in einem unterschriebenen Dokument, das der CB vorliegt, erklären.

(ix) Erzeuger, die sich für die EUREPGAP Zertifizierung bewerben, müssen bei ihrer Registrierung alle Produktionsbereiche und Standorte angeben, in denen das zu zertifizierende Produkt, das sich im Eigentum des Erzeugers befindet, wächst/produziert oder von welchen aus es transportiert wird.

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4.5 Zertifizierungsgesellschaften

4.5.1 Anerkannte Zertifizierungsgesellschaften EUREPGAP anerkannte Zertifizierungsgesellschaften sind von einer Akkreditierungsstelle (AB) nach EN 45011 oder ISO/IEC Guide 65 für die entsprechenden Produktbereiche oder den entsprechenden Geltungsbereich des anerkannten Qualitätssicherungssystems akkreditiert. Anerkannte CBs müssen die EUREPGAP Vorschriften befolgen und haben einen Lizenz- und Zertifizierungsvertrag mit EUREPGAP abgeschlossen. Informationen über den Status einer CB (anerkannt oder vorläufig anerkannt) sind auf der EUREPGAP Website zu finden. Erzeuger sind dazu angehalten zu prüfen, ob die ausgewählte CB auf der Website angezeigt wird.

Jede CB legt ihre eigene Gebührenstruktur fest und informiert ihre potenziellen Kunden darüber. Detaillierte Informationen zu den Anforderungen an anerkannte CBs sowie die Anforderungen an Auditoren und Inspektoren sind im Teil II: Richtlinien für Zertifizierungsgesellschaften zu finden. Weitere Informationen für CBs, die daran interessiert sind, durch Benchmarking anerkannte Systeme zu prüfen, sind im Teil IV: Benchmarking (Option 3&4) enthalten.

4.6 Bevollmächtigte

4.6.1 Anerkannte Bevollmächtigte EUREPGAP anerkannte Bevollmächtigte sind Organisationen (z.B. CBs, Erzeugergruppen, Standardeigentümer, Beratungsunternehmen etc.), die einen Lizenzvertrag mit EUREPGAP abgeschlossen haben und vom Erzeuger den Auftrag erhalten haben, die Aktivitäten des Erzeugers in der EUREPGAP Datenbank zu registrieren und/oder hochzuladen. Dieser Service beinhaltet die Erstregistrierung und jegliche Änderungen sowie die Einstellung von Links in der Datenbank. Dem anerkannten Bevollmächtigten muss dieses Recht schriftlich vom Erzeuger oder von einer anderen juristischen Person des EUREPGAP Systems übertragen werden.

4.6.2 Die Rolle von Bevollmächtigten Der EUREPGAP anerkannte Bevollmächtigte ist, soweit nicht anders festgelegt, die CB für den Einzelerzeuger oder die Erzeugergruppe für den Erzeuger, der einer Gruppe angehört.

Jede andere Organisation kann sich beim EUREPGAP Sekretariat bewerben und einen Vertrag unterschreiben, um die Rechte eines Bevollmächtigten zu erlangen. Sollte der Erzeuger bereits bei einer CB registriert sein, kann diese die Rolle an den Bevollmächtigten übertragen, wenn der Erzeuger dieser Übertragung schriftlich zustimmt. Der Bevollmächtigte ist auch verantwortlich gegenüber EUREPGAP für die Aktualität der Updates von Registrierungsdaten der Erzeuger und für den Einzug der EUREPGAP Registrierungsgebühr für diese Erzeuger.

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4.7 Nationale Technische Arbeitsgruppen EUREPGAP versucht, qualifizierten Input von nationalen Experten hinsichtlich Interpretationen wie auch spezifischen rechtlichen und strukturellen Bedingungen in deren Sprache innerhalb der verschiedenen EUREPGAP Bereiche zu erhalten. Die Einrichtung von EUREPGAP Nationalen Technischen Arbeitsgruppen (NTWG) ist ein wichtiger Schritt, um dieses Ziel zu erreichen. Jede Interpretationsrichtlinie, die von einer NTWG entwickelt wurde, muss vom Sektorkomitee verabschiedet werden bevor sie in dem jeweiligen Land normativen Status erlangt. Diese Arbeitsgruppen arbeiten eng mit dem EUREPGAP Sekretariat und den EUREPGAP Komitees zusammen. Sie unterstützen und fördern die Umsetzung von EUREPGAP und seine kontinuierliche Verbesserung im Hinblick auf die Bedürfnisse von spezifischen Regionen. Die EUREPGAP NTWGs sind die Plattform für die Harmonisierung der Zertifizierungsaktivitäten innerhalb der Region und des Geltungsbereiches. Für das EUREPGAP Sekretariat ist die Arbeitsgruppe der direkte Ansprechpartner im Land und die erste Kontaktadresse. Für weitere Informationen zur Funktion und Rolle dieser Gruppen ist die Satzung auf der EUREPGAP Website zum Download verfügbar.

4.8 Registrierung Alle relevanten Informationen bezüglich der Erzeuger, die die EUREPGAP Zertifizierung erlangen möchten, müssen für den Erzeuger aufgezeichnet werden, um für Option 1, 2, 3 und/oder 4 registriert zu werden. Mit diesen Informationen wird EUREPGAP die eindeutige EUREPGAP Kundennummer (EGN) für diese registrierte Organisation erstellen, die der eindeutigen Identifizierung aller EUREPGAP Aktivitäten dient. Die Registrierungsinformationen enthalten:

4.8.1 Allgemeine Informationen (i) Firmenname (ii) Name der Kontaktperson (iii) Komplette aktuelle Adressdaten (physische und postalische) (iv) Weitere Identifikationsangaben (Ust-Id.-Nummer, ILN, UAID, etc.) – was immer im

Produktionsland vorgeschrieben oder verfügbar ist (v) Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail Adresse und/oder Faxnummer)

4.8.2 Erzeuger Registrierungsinformationen Die geforderten Informationen entsprechen den Informationen des Unterlizenz- und Zertifizierungsvertrages, der zwischen dem Erzeuger und der CB geschlossen wird. Folgende Informationen werden für jedes Produkt verlangt, das registriert werden soll: (i) Produktname (ii) Jährliche Produktionsfläche (Pflanzen) / Produktionsmenge (Tierproduktion, Aquakulturen) (iii) Freilandproduktion oder geschützter Anbau (Pflanzen) (iv) Erste oder weitere Ernte (bei Pflanzen) (v) Option (vi) Name des Systems (bei anerkanntem Qualitätssicherungssystem)

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(vii) EUREPGAP Nummer (EGN) und vorherige EUREPGAP Registrierungsnummer (wenn vorhanden)

(viii) Verantwortliche Zertifizierungsgesellschaft(en) wie in 4.4.2 beschrieben (ix) Für Obst und Gemüse: Ausschluss der Produkthandhabung (für jedes zertifizierte Produkt) (x) Für Obst und Gemüse: Die EUREPGAP Kundennummer(n) (EGN) von den Erzeugern, die

Produkthandhabung ausführen wenn sie eingeschlossen wurde, obwohl sie außerhalb des Betriebes stattfindet (siehe Produkthandhabung 4.9.6.3).

(xi) Für Obst und Gemüse: Wenn Produkthandhabung eingeschlossen ist, muss der Erzeuger angeben, ob die Produkte auch für andere EUREPGAP zertifizierte Erzeuger verpackt werden (in diesem Fall müssen alle Kontrollpunkte mit nichtkritischen Musskriterien der Sektion FV.5 als kritische Musskriterien geprüft werden.)

(xii) Für Kaffee und Tee: Die EUREPGAP Kundennummer (EGN) der weiterverarbeitenden Einheiten, die in der Zertifizierung der Lieferkette angegeben ist, muss in die EUREPGAP Datenbank eingegeben werden, sobald der Erzeuger von ihr Kenntnis nimmt, und der CB mitgeteilt, sowie bei Änderungen aktualisiert werden.

(xiii) Für Tierproduktion : Die EUREPGAP Kundennummer (EGN) der Transporteure muss in die Datenbank eingegeben werden, sobald der Erzeuger sie erfährt, der CB mitgeteilt werden und bei Änderungen aktualisiert werden.

(xiv) Für Aquakulturen: Die EUREPGAP Kundennummer (EGN) der Transporteure (über Wasser oder Land) muss in die EUREPGAP Datenbank eingegeben werden, sobald der Erzeuger sie erfährt, der CB mitgeteilt und bei Änderungen aktualisiert werden.

(xv) Für Aquakulturen: Die EUREPGAP Kundennummer (EGN) der weiterverarbeitenden Einheiten, die in der Zertifizierung der Lieferkette angegeben sind, muss in die EUREPGAP Datenbank eingegeben werden, sobald der Erzeuger sie erfährt, der CB mitgeteilt und bei Änderungen aktualisiert werden.

4.8.3 Annahme der Registrierung Damit die Registrierung akzeptiert werden kann, muss der Erzeuger: (i) den Unterlizenz- und Zertifizierungsvertrag, der zwischen CBs und Erzeugern geschlossen

wird, unterschrieben haben (ii) eine EUREPGAP Kundennummer (EGN) sowie evtl. eine weitere Nummer von der CB

zugewiesen bekommen haben (iii) der Zahlung der EUREPGAP Registrierungsgebühr lt. aktueller EUREPGAP

Gebührenübersicht (verfügbar auf der EUREPGAP website) zugestimmt haben ANMERKUNG: Der Registrierungsprozess muss abgeschlossen sein, bevor eine Zertifizierung stattfinden kann. Weitere Informationen zu den detaillierten Registrierungsdaten sind in Anlage I.3 – Anforderungen an EUREPGAP Registrierungsdaten - zu finden.

4.9 Zertifizierungsprozess

4.9.1 Das Dokument Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien (CPCC) Das EUREPGAP IFA CPCC Dokument ist in verschiedene Module aufgeteilt, jedes enthält unterschiedliche Bereiche oder Phasen der Aktivitäten auf einem Produktionsbetrieb. Die Kapitel sind gruppiert nach: 1. “Produktrichtungen”, die mehr die allgemeinen Themen der Produktion (Gesamtbetrieb,

Pflanzenproduktion, Tierproduktion und Aquakulturen) behandeln.

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2. “Produktgruppen”, die die spezifischen Produktionsdetails, klassifiziert nach Produktionstyp (Obst und Gemüse, Drusch- und Hackfrüchte, Kaffee (grün), Tee, Blumen und Zierpflanzen, Rind & Schaf, Schwein, Milchvieh, Geflügel, Lachs und Forelle und jede weitere Produktgruppe, die während der Gültigkeit dieses Dokumentes hinzugefügt werden mag) behandeln.

Die anwendbaren Produktgruppenmodule hängen von dem Geltungsbereich des Zertifikates ab, für das sich der Erzeuger bewirbt.

Es ist nicht möglich, die entsprechende Produktgruppe zu zertifizieren, ohne dass die Erfüllung der anwendbaren Produktrichtung geprüft wird. Die Überprüfung der Erfüllungskriterien einer Produktrichtung muss nach der anwendbaren Produktgruppe interpretiert werden. Jede Bewerbung um die Aufnahme zusätzlicher Produktgruppen zu einem bestehenden Zertifikat, erfordert die Kontrolle der entsprechenden Basismodule unter Berücksichtigung der betroffenen zusätzlichen Produktgruppen.

Die Produktrichtungen sind mit den Produktgruppen - je nach Wahl der Produktgruppe- gekoppelt.

z.B. 1: Die Zertifizierung von Schweinen schließt automatisch die Zertifizierungkontrolle der Module Gesamtbetrieb und Tierproduktion ein. z.B. 2: die Zertifizierung von Tee schließt automatisch die Zertifizierungskontrolle der Module Gesamtbetrieb und Pflanzenproduktion ein. z.B. 3: die Zertifizierung von Lachs schließt automatisch die Zertifizierungskontrolle der Module Gesamtbetrieb und Aquakultur ein.

ANMERKUNG: Wenn die zu zertifizierende Produktgruppe Milchvieh ist, muss auch das Modul Rind&Schaf kontrolliert werden.

Es ist möglich, dass manche Kapitel nicht anwendbar sind, so z.B. die Kontrollpunkte für Freiland-Geflügel (PY.6), wenn keine Freilandzucht des Geflügels stattfindet, oder das Abpacken von Produkten während der Ernte (FV.4.2) für Obst und Gemüseproduktion, wenn keine Endverpackung auf dem Feld stattfindet.

Für weitere Informationen zu Struktur und modularem Aufbau, lesen Sie bitte die Einführung zu Beginn des CPCC Dokumentes.

4.9.2 Zeitpunkt der Kontrolle Die Kontrolle eines Erzeugers hängt mit seiner Registrierung zusammen, (es kann keine Kontrolle stattfinden bis die CB die Registrierung oder Re-Registrierung des Erzeugers, die jährlich stattfinden muss, akzeptiert hat – weitere Informationen zur Registrierung siehe Annex I.3) kann aber zu einem verschiedenen Zeitpunkt stattfinden, je nachdem ob es sich um eine Erstkontrolle oder um eine Folgekontrolle handelt. Außerdem ist der Zeitpunkt der Kontrolle vom zu zertifizierenden Produkt abhängig. Dies ist untenstehend erklärt.

4.9.2.1 Zertifizierung von Pflanzen (i) Erstkontrollen

Es können bei einer externen Kontrolle im ersten Jahr nur Aufzeichnungen rückwirkend berücksichtigt werden, welche maximal 3 Monate vor der ersten Ernte oder ab dem Tag der ersten EUREPGAP Registrierung entstanden sind, je nachdem welcher Zeitraum länger zurückliegt. Die Ernte und die Handhabung von Erzeugnissen dürfen erst nach der

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Registrierung des Erzeugers mit EUREPGAP erfolgen. Aufzeichnungen, die sich auf eine Ernte oder Handhabung beziehen, die vor der Registrierung des Erzeugers mit EUREPGAP stattgefunden hat, sind nicht gültig.

a) Zeitpunkt der Erstkontrolle bei der Ernte:

Der beste Zeitpunkt, um alle Kontrollpunkte zu kontrollieren und um genügend Aufzeichnungen/Nachweise vorliegen zu haben, ist während der Ernte, besonders um die Überprüfung der Kontrollpunkte, die sich auf die Ernte beziehen (z.B. MRLs, Hygiene während der Ernte, etc.) zu erleichtern.

b) Alternativer Zeitpunkt der Erstkontrolle: Wenn die Kontrolle während der Ernte nicht möglich ist, gibt es alternative Optionen. Die erste Kontrolle findet dann vor oder nach der Ernte (jedoch immer nach der Registrierung des Erzeugers) statt. In diesen Fällen, muss die CB rechfertigen, warum sie die Kontrolle zu diesem alternativen Termin durchführt und dies im Auditbericht festhalten. Beispiel für eine Rechtfertigung wären z.B. logistische oder zeitliche Zwänge des Erzeugers und/oder des Prüfers, Änderung der Erntetermine, Dauerkulturen, die noch keine Kultur gebildet haben etc. Zusätzlich muss die CB folgende Umstände beachten: 1. Die Überprüfung von Aufzeichnungen und sichtbaren Nachweisen verlangt

praktisch, dass die Kontrolle so nah wie möglich am Erntezeitpunkt stattfindet, damit der Inspektor so viele Kontrollpunkte wie möglich prüfen kann.

2. Manche Kontrollpunkte können nicht kontrolliert werden, wenn die Kontrolle vor der Ernte der registrierten Kultur stattfindet, dies fordert entweder einen weiteren Besuch des Inspektors, die Nachweise per Fax, Fotos oder andere akzeptable Mittel (müssen zwischen CB und Erzeuger diskutiert und vereinbart werden). Es wird kein Zertifikat ausgestellt, solange nicht alle Kontrollpunkte geprüft und geschlossen wurden. Ist der Erzeuger einmal registriert, die Ernte aber schon stattgefunden zum Zeitpunkt der Kontrolle hat, muss der Erzeuger den Nachweis für die Erfüllung der Kontrollpunkte, die sich auf diese Ernte beziehen, aufbewahren, sonst können manche Kontrollpunkte nicht geprüft werden und die Zertifizierung ist bis zur nächsten Ernte nicht möglich.

3. Die CB muss sicherstellen, dass für die Stichprobe der unangekündigten Kontrollen die Erzeuger, die keine Erstinspektion während der Ernte erhalten haben, eine größere Chance haben, eine unangekündigte Kontrolle während der nächsten Ernte zu erhalten (dies muss dem Erzeuger mitgeteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Kontrolle diskutiert wird). Zusätzlich muss die CB alles versuchen, um die nächste Kontrolle zum Zeitpunkt der Ernte stattfindet zu lassen.

c) Zeitpunkt der Erstkontrolle und Zertifizierung von mehreren Kulturen:

Es kann vorkommen, dass ein Erzeuger die Zertifizierung mehrerer Kulturen beantragt, welche unterschiedliche saisonale Eigenschaften aufweisen, wenn z.B. die Erntezeiten der Kulturen nicht übereinstimmen. Hier gibt es zwei Szenarios:

1. Wenn die Kulturen, die einbezogen werden sollen, zur gleichen Zeit geerntet werden, dann wird der Kontrollzeitpunkt so festgelegt, dass die Hauptkultur während der Ernte, oder einem der Ernte möglichst nahen Zeitpunkt, kontrolliert werden kann. Es wird dann davon ausgegangen, dass die weiteren Kulturen in gleicher Weise gehandhabt werden (Die „Hauptkultur“ wird von der CB während der Kontrollverfahren ermittelt. Dabei werden Anbaugebiet, Lebensmittelrisiko,

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Exportmarkt und alle weiteren relevanten Kriterien berücksichtigt.). Sollte die CB es für notwendig erachten, können Belege für die Einhaltung der Kontrollpunkte der „Nicht-Hauptkulturen“ zu einem näheren Zeitpunkt der Ernte angefordert werden. Außerdem kann ein erneuter Besuch zur Überprüfung offen stehender Kontrollpunkte vereinbart werden.

2. Für den Fall dass die Kulturen, die einbezogen werden sollen, aufeinanderfolgend sind, das heißt, die Produktion einer Kultur endet bevor die Produktion der nächsten Kultur beginnt, muss im ersten Jahr eine komplette Kontrolle der ersten Kultur während der Ernte durchgeführt werden. Nachfolgende Kulturen, die im gleichen Jahr angebaut werden, können nur dem Zertifikat hinzugefügt werden, wenn sie alle Kriterien erfüllen. Dies kann durch eine Kontrolle vor Ort bei der Ernte jeder Kultur oder durch die Anwendung der Richtlinien in Punkt 4.9.2.1.i.b.3 erfolgen.

(ii) Folgekontrollen Es muss mindestens ein Produkt der registrierten Produktgruppe vorhanden sein (vorhanden bedeutet hier: auf dem Feld, im Lager oder Kulturen, die noch nicht erntereif sind), damit die CB davon ausgehen kann, dass jedes andere registrierte Produkt (wenn dies der Fall ist), das zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden ist, gemäß EUREPGAP behandelt wird. Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats:

Im Falle dass zum Zeitpunkt der jährlichen Kontrolle keine Kultur oder Erzeugnisse vorhanden sind (z.B. wenn nur eine Kultur registriert ist, die bereits geerntet wurde und nicht in dem Betrieb gelagert wird), kann die CB die Gültigkeit des vorherigen Zertifikates um bis zu 3 Monate über die 12 Monate hinaus verlängern (insgesamt 15 Monate), um eine Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, wenn die Kultur/Erzeugnisse vorhanden sind. Dies ist zulässig, wenn der Erzeuger sich bei der CB, die auch das vorherige Zertifikat ausgestellt hat, vor Ablauf der Gültigkeit des ausgestellten Zertifikats neu registriert hat. Eine Verlängerung kann nur gewährt werden, wenn sich der Erzeuger vor Ablauf des Zertifikats erneut registriert hat.

Deshalb kann die Folgekontrolle zu jeder Zeit innerhalb eines Zeitrahmens von 9 Monaten stattfinden: 6 Monate vor dem eigentlichen Ablaufdatum des Zertifikats, und (nur wenn die CB die Gültigkeit des Zertifikats in der Datenbank verlängert) bis zu 3 Monaten nach dem eigentlichen Ablaufdatum des Zertifikats.

z.B. erster Zertifizierungstermin: 14.Februar 2007 (Ablaufdatum: 13. Februar 2008) zweiter Zertifizierungstermin kann irgendwann zwischen dem 14. August 2007 und dem 13. Mai 2008 stattfinden, wenn das Zertifikat verlängert wurde.

Das Gültigkeitsdatum für das Folgezertifikat wird jedoch immer auf den Originalzertifizierungstermin zurückgehen (13. Februar 2009, 13. Februar 2010 etc.)

Anmerkung: registrierte Erzeuger oder Erzeuger mit zertifizierten Produkten müssen sich jährlich vor dem Ablaufdatum des Zertifikats neu registrieren, sonst ändert sich der Produktstatus automatisch von “zertifiziert” zu “Zertifikat nicht erneuert oder nicht neu registriert”. Die CB muss eine gültige Rechtfertigung (siehe 4.9.2.1.ii.a) angeben, bevor sie ein Zertifikat in der Datenbank verlängern kann.

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4.9.2.2 Zertifizierung von Nutztieren und Aquakulturen (i) Die registrierten Nutztiere oder Aquakulturen müssen zum Zeitpunkt der Kontrolle auf

dem Betrieb anwesend sein. (ii) Folgekontrollen können zu jeder Zeit innerhalb eines Zeitrahmens von 9 Monaten

erfolgen: 6 Monate vor dem eigentlichen Ablaufdatum des Zertifikats, und (nur wenn die CB die Gültigkeit des Zertifikats in der Datenbank verlängert) bis zu 3 Monaten nach dem eigentlichen Ablaufdatum des Zertifikats, außer für Rind & Schaf sowie Milchvieh; siehe Punkt (iii).

z.B. erster Zertifizierungstermin: 14. Februar 2007(Ablaufdatum:13. Februar 2008) zweiter Zertifizierungstermin möglich zwischen dem 14. August 2007 und dem 13. Mai 2008, wenn das Zertifikat verlängert wurde.

Das neue Gültigkeitsdatum für das Folgezertifikat wird jedoch immer auf den Originalzertifizierungstermin zurückgehen (13. Februar 2009, 13. Februar 2010 etc.); außer für Rind & und Schaf sowie Milchvieh, siehe Punkt(iii).

(iii) Registriert sich ein Erzeuger nur für die Produktgruppen: Rinder & Schafe und Milchvieh (inkl. der anwendbaren Basismodule) kann die Folgekontrolle bis zu 18 Monate nach der Erstkontrolle stattfinden, vorausgesetzt die Registrierungs- und Lizenzgebühr wird jährlich entrichtet und das Zertifikat wurde um 6 Monate in der Datenbank verlängert. Der Zeitrahmen für die Folgekontrolle beläuft sich auf 12 Monate: 6 Monate vor dem eigentlichen Ablaufdatum des Zertifikats bis zum Ende der Verlängerungsphase. Wenn jedoch der Erzeuger oder die Erzeugergruppe sich auch für andere Produktgruppen registriert hat, muss die Kontrollfrequenz alle 12 Monate sein, um die Kontrollbasis dieser anderen registrierten Produktgruppen einzuhalten.

z.B. nur für Rinder & Schafe und Milchvieh: erster Zertifizierungstermin: 14. Februar 2007 (Ablaufdatum: 13. Februar 2008, nach Neuregistrierung und Zahlung der Registrierungs- und Lizenzgebühr kann das Zertifikat bis zum 13. August 2008 verlängert werden). zweiter Zertifizierungstermin möglich irgendwann zwischen dem 14. August 2007 und 13. August 2008, wenn die Gültigkeit des Zertifikats vor dem Ablaufdatum am 13. Februar 2008 verlängert wurde.

Das neue Gültigkeitsdatum für das Folgezertifikat des Erzeugers, dessen Zertifikat nach Neuregistrierung um 6 Monate verlängert wurde, wird jedoch immer auf den Originalzertifizierungstermin zurückgehen plus 18 Monate (13. Februar 2010, 13. August 2011 etc.); ANMERKUNG: Eine Verlängerung kann nur erfolgen, wenn sich der Erzeuger neu registriert hat (vor Ablauf des Zertifikats) und die jährliche Registrierungs- und Lizenzgebühr entrichtet hat.

(iv) Für Tierproduktion/Nutztiere: Bei der Entscheidungsfindung für den Zeitpunkt der Kontrolle in jedem Zeitraum von 24 Monaten müssen Winter-/Sommerbedingungen in Betracht gezogen werden. Freiland- oder Stallzucht muss während des Zeitraumes, in dem diese stattfinden, einmal kontrolliert werden.

(v) Alle zertifizierten Produkte müssen Gegenstand einer Kontrolle sein, bevor ein Zertifikat dafür ausgestellt werden kann.

ANMERKUNG: registrierte Erzeuger und/oder Erzeuger mit zertifizierten Produkten müssen sich jährlich vor dem Ablaufdatum des Zertifikats neu registrieren, sonst ändert

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sich der Produktstatus automatisch von “zertifiziert” zu “Zertifikat nicht erneuert oder nicht neu registriert”.

4.9.3 Erfüllungsgrade Bei den einzelnen Prüfpunkten innerhalb des IFA Standards, die der Erzeuger erfüllen muss, um eine EUREPGAP Zertifizierung zu erlangen, wird nach 3 verschiedenen Erfüllungsgraden unterschieden (wie im Dokument Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien dargelegt). Dabei handelt es sich um kritische Musskriterien, nichtkritische Musskriterien und Empfehlungen, die wie folgt erfüllt werden müssen:

4.9.3.1 Kritische Musskriterien 100%-ige Erfüllung aller anwendbaren kritischen Musskriterien der Kontrollpunkte ist obligatorisch. Der Nachweis für die Erfüllung muss als Kommentar in der Checkliste für jeden Kontrollpunkt festgehalten sein. 4.9.3.2 Nichtkritische Musskriterien Für alle Produktbereiche gilt: 95%-ige Erfüllung aller anwendbaren nichtkritischen Musskriterien der Kontrollpunkte für die Summe der Kontrollpunkte in den zutreffenden Modulen. Zur Berechnung wird folgende Formel für jede Modulkombination angewendet:

{

(Gesamtzahl der nichtkritischen

Musskriterien pro Modul)

-

(Nicht anwendbare nichtkristische Musskriterien) }

x

5%

=

(Gesamtzahl der nichtkritischen

Musskriterien, die nicht erfüllt

werden müssen )

z.B. Ein Erzeuger will für Obst und Gemüse zertifiziert werden: Der Erzeuger muss 95% der gesamten anwendbaren nichtkritischen Musskriterien der Module: Gesamtbetrieb (AF), Pflanzenproduktion (CB) und Obst und Gemüse (FV) erfüllen. z.B. Ein Erzeuger will für Drusch- und Hackfrüchte und Milchvieh zertifiziert werden: Der Erzeuger muss 95% der gesamten anwendbaren nichtkritischen Musskriterien der Module: Gesamtbetrieb, Pflanze, Drusch- und Hackfrüchte und 95% der gesamten anwendbaren nichtkritischen Musskriterien der Module: Gesamtbetrieb (AF), Viehzucht (LB), Rind&Schaf (CS) und Milchvieh (DY) erfüllen. z.B. (Gesamtanzahl der nichtkritischen Musskriterien pro Modul – Nicht anwendbare Nichtkritische Musskriterien) x 5% (122 – 52) x 0.05 = 70 x 0.05 = 3.5. Das bedeutet, dass die Gesamtzahl der nichtkritischen Musskriterien Kontrollpunkte, die nicht erfüllt werden müssen 3.5 ist, die nach unten gerundet wird. Damit darf der Erzeuger 3 nichtkritische Musskriterien nicht erfüllen. 70 anwendbare Nichtkritische Musskriterien – 3 nicht erfüllte Nichtkritische Musskriterien = 67. Dies ergibt einen Erfüllungsgrad von 95,7%. Wäre jedoch die Zahl 3,5 gerundet worden zu 4, wäre der Erfüllungsrad 94,2%, was nicht mit den Zertifizierungsvorschriften vereinbar wäre.

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ANMERKUNG: Ein Ergebnis von 94.8% kann nicht auf 95% (die erlaubte Prozentzahl) gerundet werden.

4.9.3.3 Empfehlungen Es ist keine Mindesterfüllung festgesetzt. Alle Kontrollpunkte, die in den CPCC den Erfüllungsgrad “Empfehlung” haben, müssen während der Eigenkontrolle (Option 1), der internen Prüfung (Option 2) und der angekündigten externen Kontrolle der CB geprüft werden.

4.9.4 Überprüfung der Erfüllung und Kommentierung Bei Erfüllung kann ein “Ja” wenn erfüllt, ein “Nein” wenn nicht erfüllt und “N/A” angegeben werden. Kontrollpunkte für die ein “Nicht N/A” im Feld “Erfüllungskriterium” angegeben wurde, sofern im entsprechenden Text des Erfüllungskriterium angegeben, müssen geprüft werden und können nicht als “nicht anwendbar” erklärt werden. In Ausnahmefällen, in denen der Kontrollpunkt nicht anwendbar ist, ist die zu gebende Antwort “Ja” mit einer eindeutigen Begründung. Nachweise (Kommentare) sollen für jeden Kontrollpunkt abgegeben werden. Dies soll ermöglichen, den Audit im Nachhinein durch detaillierte Angaben, die während des Audits gemacht wurden, nachzuvollziehen. Es ist jedoch obligatorisch, für alle geprüften kritischen Musskriterien Kontrollpunkte, Nachweise (Kommentare) in allen externen Kontrollen, Eigenkontrollen und internen Kontrollen abzugeben. ANMERKUNG: Kommentare müssen in der Checkliste für alle Kontrollpunkte angegeben werden, die als “nicht erfüllt" in einer externen Kontrolle, einer Eigenkontrolle/internen Kontrolle oder einem Audits eingestuft worden sind.

4.9.4.1 Nicht-Erfüllung gegenüber Nicht-Regelkonform Nicht-Erfüllung: Ein EUREPGAP Kontrollpunkt in der Checkliste ist nicht erfüllt gemäß dem Erfüllungskriterium.

z.B. Der Erzeuger erfüllt das nichtkritische Musskriterium AF.2.2.2 nicht

Nicht-Regelkonform: Gegen eine EUREPGAP Vorschrift, die zur Erlangung des Zertifikats besteht, wurde verstoßen (siehe 4.9.3.1 and 4.9.3.2).

z.B. Der Erzeuger hält ein kritisches Musskriterium nicht ein (z.B. AF.1.2) oder er erreicht nur 93% der nichtkritischen Musskriterien anstatt der vorgeschriebenen 95%.

4.9.5 Gültigkeit eines EUREPGAP Zertifikats Die Ausstellung eines Zertifikats ist abhängig von der Erfüllung aller anwendbaren Anforderungen durch den bewerbenden Erzeuger, die im vorliegenden Allgemeinen Regelwerk festgelegt sind.

4.9.5.1 Zeitrahmen

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Die Gültigkeit eines Zertifikats beläuft sich auf 12 Monate unter Vorbehalt von Sanktionen und zugelassenen Verlängerungen entsprechend der jeweiligen Produktrichtung. Ein Zertifikat kann nicht für weniger als 12 Monate ausgestellt werden. ANMERKUNG: Nur wenn der Erzeuger sich vor Ablauf des Zertifikats neu registriert hat, kann ein Zertifikat auf 15 Monate verlängert werden (siehe 4.9.2.1.ii und 4.9.2.2ii), nur für Rind & Schaf und Milchvieh auf 18 Monate (siehe4.9.2.2.iii). Der erste Tag des Gültigkeitsdatums, das auf dem Papierzertifikat angegeben ist, ist das Datum, an dem die CB die Entscheidung über die Zertifizierung getroffen hat nachdem alle Nicht-Einhaltungen geschlossen worden sind. 4.9.5.2 Anforderungen an Papierzertifikate Die von einer CB ausgestellten Papierzertifikate müssen den Zertifikatsvorlagen für Option 1, 2, 3 und 4, wie sie auf der EUREPGAP Website verfügbar sind, genau entsprechen. Das Papierzertifikat wird von einem elektronischen Zertifikat abgelöst werden, sobald dieses in der EUREPGAP Datenbank verfügbar ist. Von diesem Zeitpunkt an, wird die CB nur Zertifikate anhand der in der EUREPGAP Datenbank zu dieser Zeit verfügbaren Informationen ausstellen. 4.9.5.3 E-Zertifikat Das elektronische Zertifikat (Abkürzung: E-Zertifikat) wird von der EUREPGAP anerkannten CB ausgestellt mit den gerade verfügbaren Daten in der EUREPGAP Datenbank und wird die Möglichkeit bieten, zu jeder Zeit online eine Zertifizierung zu prüfen. Das E-Zertifikat wird mit einem Datum und einen Zeitstempel versehen sein, die das Überprüfungs- und Download-Datum angeben.

ANMERKUNG 1: EUREPGAP anerkannte CBs können einen Nicht-Einhaltungsbrief verfassen, wenn EUREPGAP diesem durch eine Fall zu Fall Entscheidung zugestimmt hat. Dieser Brief muss der Vorlage, die im CB Extranet verfügbar ist, entsprechen. Das EUREPGAP Logo darf nicht darin benutzt werden und dieser Brief ist nicht gleichwertig mit einem EUREPGAP Zertifikat. Es wird darin angegeben, dass der Erzeuger geprüft wurde aber dass der Erzeuger nicht zertifiziert werden kann (aus Gründen, die beim Erzeuger liegen), z.B. da er ein bestimmtes kritisches Musskriterium nicht erfüllt…

ANMERKUNG 2: EUREPGAP CBs oder deren Untervertragspartner sollen keine anderen Schriftstücke über oder für einen Erzeuger ausstellen, in denen irgendein anderer Status als die in Anlage I.4 festgelegten, angegeben ist.

4.9.6 Geltungsbereiche Geltungsbereiche sind ergänzend, nicht ausschließend und müssen zusammen berücksichtigt werden bei der Registrierung, Zertifizierung und bei der Verhängung von Sanktionen. Das bedeutet, dass die Produktrichtung mit dem Standort, wo dieses Produkt entsteht, verbunden ist.

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Ein Produkt, das in einem nicht-registrierten Standort produziert wird, kann nicht zertifiziert werden und genauso können keine Produkte zertifiziert werden, die nicht im registrierten Geltungsbereich eines registrierten Standortes enthalten sind. Sanktionen können über Produkte und Standorte hinaus verhängt werden, wenn eine komplette Sanktionierung verhängt wird. Nur Erzeuger können sich für eine EUREPGAP Zertifizierung ihrer Produkte bewerben.

4.9.6.1 Geltungsbereich für Produkte (i) Das Zertifikat und die Unterlizenz werden dem registrierten Erzeuger für den

Betrieb/die Produktionsstätten, an dem die Produkte hergestellt werden und für die deklarierten Produkte ausgestellt.

(ii) Ein Erzeuger, der in einer registrierten Liste von Produkten in der Anlage des Zertifikats einer Erzeugergruppe aufgeführt ist, kann nur Produkte außerhalb der Gruppe verkaufen, wenn sie als nicht EUREPGAP zertifiziert verkauft werden.

Produkte, die außerhalb der Gruppe verkauft werden, dürfen keinen Hinweis auf das EUREPGAP Zertifikat tragen und der Gruppe müssen alle Verkaufsmengen mitgeteilt werden und diese Verkäufe sind ebenfalls in der Mengenbilanz auszuweisen. (iii) Die juristische Einheit/Person, die das Produkt auf den Markt bringt, muss auch der

rechtliche Eigentümer des Zertifikats sein. 4.9.6.2 Geltungsbereich des Standortes (i) Der gesamte Produktionsprozess der deklarierten und registrierten Produkte muss

mit den EUREPGAP Anforderungen übereinstimmen. Zertifizierte Standorte können z.B. nicht in Anbaugebiete oder Produktionseinheiten aufgeteilt werden, die zertifiziert sind und andere Anbaugebiete und Produktionseinheiten desselben Produkts, die von der Zertifizierung ausgeschlossen wurden.

z.B. hat ein Erzeuger “Äpfel” und “Schweine” für eine Zertifizierung registriert, muss der gesamte Produktionsprozess für alle Äpfel und Schweine, wenn sie im Eigentum des Erzeugers sind, deklariert, registriert und zertifiziert werden.

4.9.6.3 Ausschluss von Produkthandhabung Für die Zertifizierung der Produktgruppe Obst und Gemüse (siehe Bild 4.9.6.3): (i) Wenn ein Erzeuger Produkte handhabt (siehe Definition in Anlage I.1), sind die

Kontrollpunkte FV5 verpflichtend für das betreffende Produkt. Wenn die Einrichtung der Produkthandhabung bereits BRC/IFS/SQF 2000 zertifiziert ist, braucht der EUREPGAP Inspektor nicht das ganze Kapitel FV.5 zu prüfen, aber muss die Punkte FV.5.8.1-14. kontrollieren.

(ii) Wenn keine Produkthandhabung auf dem Betrieb stattfindet, muss dies während der Registrierung deklariert werden und wird auf dem Zertifikat angegeben.

(iii) Wenn ein Erzeuger Produkte nicht selbst in seinem Betrieb handhabt, aber durch einen anderen Erzeuger, der EUREPGAP zertifiziert ist (inkl. Produkthandhabung), kann Produkthandhabung auf dem Zertifikat des anbauenden Erzeugers inbegriffen sein, VORAUSGESETZT: a) Das Produkt gehört noch dem anbauenden Erzeuger wenn es verpackt wird. b) Die Produkthandhabungseinrichtung ist auf dem Betrieb des packenden

Erzeugers und die Produkthandhabung ist in dem Zertifikat des packenden Erzeugers enthalten.

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c) Die auf dem Zertifikat als verpackt angegebenen Produkte sind dieselben für beide Erzeuger.

d) Die Produkthandhabungseinrichtung verfügt über ein Rückverfolgbarkeitssystem, das auf den einzelnen Erzeuger zurückgeht.

e) Alle nichtkritischen Musskriterien werden als Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien unter FV.5 als kritische Musskriterien für den packenden Erzeuger geprüft.

f) Die Produkthandhabungseinrichtung verpackt weder noch handhabt sie und lagert nicht EUREPGAP zertifizierten Produkte von den Produkten, die im Geltungsbereich des Zertifikats inbegriffen sind.

Alle anderen Fälle müssen dem EUREPGAP Sekretariat vorgelegt werden.

4.9.6.4 Ausschluss der Ernte – Ausnahmeregel Für die Zertifizierung der Produktgruppe Obst und Gemüse; (i) Wenn das Obst und Gemüse vor der Ernte auf dem Feld verkauft wird und der

Käufer, der auch für die Produkthandhabung verantwortlich ist, erntet, kann das Kapitel über die Ernte (FV.4) vom Zertifikat des Erzeugers ausgeschlossen werden. Diese Ausnahme wird gemacht, wenn dem Erzeuger das Produkt vor dem Zeitpunkt der Ernte nicht mehr gehört und er keine Kontrolle über den Ernteprozess hat, z.B. keine Kenntnis oder keinen Einfluss auf den exakten Erntetermin. Es ist auch keine Aktivität, die vom Erzeuger an einen Lohnunternehmer übergeben wurde.

(ii) Der Erzeuger muss den Ausschluss pro Produkt und bei der Registrierung mit einer detaillierten Begründung beantragen. Das EUREPGAP Sekretariat wird über den Ausschluss von Fall zu Fall entscheiden bevor die Registrierung anerkannt werden kann.

Wenn die Ernte ausgeschlossen wurde für den Erzeuger oder die Erzeugergruppe, so ist die Produkthandhabung für diesen Erzeuger oder Erzeugergruppe ebenfalls auszuschließen.

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Bild 4.9.6.3 Ausschluss oder Einbezug von Produkthandhabung *Siehe Anforderungen unter 4.9.6.3(iii).

4.9.6.5 Produktkette - Chain of Custody (i) Der Anwendungsbereich der Produktkette (CoC) schließt alle Aktivitäten ein,

nachdem das Produkt verkauft wurde und den Betrieb verlassen hat und das rechtliche Eigentum an dem Produkt einer anderen Partei übertragen wurde (Handel, Lagerung, Sammlung, Transport und Weiterverarbeitung und bis zum Endkunden, der es dem Endverbraucher verkauft) und besteht aus einem Managementsystem, das sicherstellt, dass zertifizierte und nicht zertifizierte Produkte nicht vermischt werden. Dies ist der Fall bei der Zertifizierung der Produktgruppen grüner Kaffee, Tee und Aquakulturen.

(ii) Die Weiterverarbeitung von Produkten ist nicht im Geltungsbereich von EUREPGAP,

wenn nicht ausdrücklich eingeschlossen. Zusätzlich bindet EUREPGAP unter anderem an BRC und IFS an, um die Produktkette abzudecken.

4.10 Erhaltung der EUREPGAP Zertifizierung (i) Die Registrierung des Erzeugers und der Produkte für den Geltungsbereich müssen jährlich vor

dem Ablaufdatum des Zertifikats erneut bei der CB bestätigt werden.

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(ii) Der Inspektor muss für den Zertifizierungsprozess jährlich die komplette Checkliste ausfüllen und den Prüfungsprozess durchführen (außer bei Rindern&Schafen, wo Kontrollintervalle von 18 Monaten zugeslassen sind, siehe 4.9.2.2 iii)

5 OPTIONEN FÜR DIE EUREPGAP ZERTIFIZIERUNG Erzeuger können sich nach einer der vier unten beschriebenen Optionen EUREPGAP zertifizieren lassen.

5.1 Option 1 Der einzelne Erzeuger bewirbt sich für ein EUREPGAP Zertifikat. Nach Zertifizierung ist er der Zertifikatsinhaber.

5.1.1 Interne Eigenkontrolle 5.1.1.1 Häufigkeit Die interne Eigenkontrolle muss mindestens einmal pro Jahr durchgeführt werden. Der Erzeuger ist für die Durchführung dieser Eigenkontrolle verantwortlich. 5.1.1.2 Anwendungsbereich Die Eigenkontrolle muss die ganze Checkliste umfassen (Kritische-/nichtkritische Kontrollpunkte und Empfehlungen) der anwendbaren Produktrichtungen- und Produktgruppen. Die ausgefüllte Checkliste muss bei dem Betrieb verfügbar sein, damit sie während der externen Kontrolle durch den Inspektor geprüft werden kann.

5.1.2 Externe Kontrolle durch eine EUREPGAP anerkannte CB: 5.1.2.1 Häufigkeit Eine angekündigte externe Kontrolle, die von einer EUREPGAP anerkannten CB pro Jahr beim registrierten Erzeuger durchgeführt wird. 5.1.2.2 Anwendungsbereich Die CB prüft die komplette Checkliste (kritische Musskriterien, nichtkritische Musskriterien und Empfehlungen) der anwendbaren Produktrichtungen und Produktgruppen.

5.1.3 Nicht angemeldete Kontrollen 5.1.3.1 Häufigkeit Die verantwortliche CB (oder der vertraglich Bevollmächtigte) wird zusätzlich 10% nicht angekündigte Kontrollen pro Jahr unter all seinen zertifizierten Erzeugern, die unter Option 1 registriert sind, durchführen. Ein EUREPGAP Auditor oder Inspektor kann diese Kontrollen durchführen. 5.1.3.2 Anwendungsbereich Die CB wird die kritischen und nichtkritischen Musskriterien der anwendbaren Produktrichtungen und Produktgruppen prüfen. Alle Nicht-Erfüllungen werden in derselben Weise behandelt wie bei einer angekündigten Kontrolle. 5.1.3.3 Ankündigung

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Die CB wird den Erzeuger innerhalb von 48 Stunden vor dem beabsichtigten Besuch informieren. Sollte im Ausnahmefall der vorgeschlagene Termin von dem Erzeuger nicht eingehalten werden können (aus medizinischen oder anderen wichtigen Gründen), wird dem Erzeuger ein weiterer Termin für eine unangekündigte Kontrolle vorgeschlagen. Es wird dem Erzeuger eine schriftliche Verwarnung zugehen, wenn der erste, oder wenn anwendbar, der zweite vorgeschlagene Termin nicht akzeptiert wurde. Der Erzeuger wird eine weitere Ankündigung 48 Stunden vor dem Besuch erhalten. Wenn der Besuch aus nicht berechtigten Gründen nicht stattfinden kann, wird eine komplette Aufhebung ausgesprochen.

5.2 Option 2 Eine Erzeugergruppe (siehe Anforderungen TEIL III – Zertifizierung von Erzeugergruppen) bewirbt sich für eine EUREPGAP Zertifizierung. Nach der Zertifizierung ist die Gruppe als juristische Einheit der Zertifikatsinhaber.

5.2.1 Interner Qualitätsmanagement Systemaudit (QMS) 5.2.1.1 Häufigkeit Das QMS - das anhand der Anforderungen, die im Allgemeinen Regelwerk TEIL III – Zertifizierung von Erzeugergruppen festgelegt sind - entwickelt wurde, muss vom internen Auditor (siehe Anforderungen an interne Auditoren in TEIL III, Anhang 2) der Erzeugergruppe mindestens einmal jährlich durch einen internen Audit geprüft werden. 5.2.1.2 Geltungsbereich Während des internen Audits muss die QMS Checkliste benutzt werden, die auf dem allgemeinen Regelwerk TEIL II – Vorschriften für Zertifizierungsgesellschaften, Anhang 3 und TEIL III – Zertifizierung von Erzeugergruppen beruht.

5.2.2 Interne Kontrollen von Erzeugern einer Gruppe 5.2.2.1 Häufigkeit Jährlich muss mindestens eine interne Kontrolle bei jedem registrierten Erzeuger innerhalb der Erzeugergruppe durch einen qualifizierten internen Inspektor der Erzeugergruppe (Anforderungen siehe in TEIL III, Anhang 1) oder von einer beauftragten externen Zertifizierungsgesellschaft durchgeführt werden. Bei der externen Zertifizierungsgesellschaft darf es sich nicht um die Gesellschaft handeln, die für die externe Zertifizierungskontrolle der Gruppe verantwortlich ist. ANMERKUNG: Eigenkontrollen werden von jedem Mitglied der Gruppe nur dann verlangt, wenn es sich um eine interne Anforderung der Gruppe handelt, sind aber keine EUREPGAP Anforderung. 5.2.2.2 Geltungsbereich Die interne Kontrolle muss anhand der EUREPGAP Checkliste (kritische-/nichtkritische Kontrollpunkte und Empfehlungen) der anwendbaren Produktrichtungen und Produktgruppen stattfinden.

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5.2.3 Externer Qualitätsmanagementsystemaudit (QMS) durch eine EUREPGAP anerkannte Zertifizierungsgesellschaft

5.2.3.1 Häufigkeit Ein angekündigter externer Audit muss jährlich bei einer Erzeugergruppe von einer EUREPGAP anerkannten CB durchgeführt werden. 5.2.3.2 Geltungsbereich Die CB wird für den QMS Audit die QMS Checkliste benutzen (basierend auf dem allgemeinen Regelwerk TEIL II – Vorschriften für Zertifizierungsgesellschaften, Anhang 3 und TEIL III – Zertifizierung von Erzeugergruppen).

5.2.4 Externe Kontrolle von Erzeugern durch eine EUREPGAP anerkannte Zertifizierungsgesellschaft

5.2.4.1 Häufigkeit Externe Betriebsprüfungen finden jährlich statt. 5.2.4.2 Stichproben Die Auswahl der Erzeuger erfolgt nach Stichproben, dabei wird eine Mindestanzahl an Stichproben festgelegt, die sich aus der Quadratwurzel (oder der nächst höheren aufgerundeten Zahl bei Dezimalzahlen) der Gesamtzahl der registrierten Erzeuger in der Erzeugergruppe ergibt. (Siehe Kriterien für die Festlegung der Stichprobenanzahl in den Allgemeinen Richtlinien Anhang II.3, 6.1.2 (v) ). Für die erste Kontrolle durch eine neu ausgewählte CB oder bei einer Kontrolle für eine neue Version, muss mindestens die komplette Quadratwurzel der Erzeuger in einer Erzeugergruppe von der CB geprüft werden.

Beispiel: Erzeugergruppe X hat 25 registrierte Mitglieder, und die CB, nach dem QMS Audit, legt die Quadratwurzel als Stichprobe fest. Deshalb müssen 5 (√25) Erzeuger bei der Erstinspektion geprüft werden.

Während der Gültigkeitsdauer (12 Monate) des Zertifikats, wird die CB eine unangekündigte Kontrolle bei einer Anzahl von Erzeugern innerhalb der Gruppe durchführen, diese beträgt 50% der Kontrollstichprobe der zuvor angekündigten Kontrollen. Werden bei den Erzeugern, die eine unangekündigte externe Kontrolle erhalten haben, keine Regelverstöße festgestellt, wird in der folgenden regulär angekündigten Kontrolle der CB die ursprüngliche Stichprobenanzahl der Erzeuger auf 50% reduziert (vorausgesetzt die Ergebnisse des nächsten regulär angekündigten Qualitätsmanagementsystemaudits sind positiv und rechtfertigen diese Reduzierung).

Beispiel: Sechs Monate nachdem das Zertifikat für eine Gruppe x ausgestellt wurde (vollständige Erfüllung des QMS Audits und 5 Betriebskontrollen), führt die CB bei 3 Erzeugern (50% von 5 = 3) unangekündigte Kontrollen durch. Wenn bei den 3 Erzeugern keine Regelverstöße während der unangekündigten Kontrollen festgestellt werden, wird die CB während der nächsten regulären angekündigten Kontrolle nur 2 Betriebe prüfen, VORAUSGESETZT der QMS Audit während der regulären Kontrolle zeigt keine Regelverstöße.

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Werden Regelverstöße während der “unangekündigten” Überwachungskontrolle festgestellt, wird die Gruppe X entsprechend sanktioniert und die Stichprobenanzahl wird in der nächsten regulären angekündigten Kontrolle nicht reduziert.

Wenn Nicht-Einhaltungen in der unangekündigten Kontrolle festgestellt werden, muss in der folgenden regulär angekündigten Kontrolle eine Begründung angegeben werden, wenn nur die minimale Stichprobenanzahl (Quadratwurzel) geprüft wird und keine erhöhte Stichprobenzahl. 5.2.4.3 Anwendungsbereich Die CB prüft die komplette Checkliste (kritische Musskriterien, nichtkritische Musskriterien und Empfehlungen) der anwendbaren Produktrichtungen und Produktgruppen.

5.2.5 Unangekündigte Überwachungsaudits 5.2.5.1 Häufigkeit Die verantwortliche CB (oder ihr Vertragsunterpartner) wird zusätzlich jährlich unangekündigte Überwachungsaudits durchführen bei mindestens 10% aller zertifizierten Erzeugergruppen, die unter Option 2 registriert sind. Diese zusätzlichen unangekündigten Überwachungsaudits werden nur das Qualitätsmanagementsystem (QMS) der Erzeugergruppe behandeln. Wenn die CB 10 oder weniger Erzeugergruppen unter Option 2 registriert hat, muss 1 Gruppe ausgewählt werden.

Die 10% setzen sich nicht nur aus der Gesamtzahl zusammen, sondern müssen auch andere Faktoren wie geografische, gesetzliche (wenn mehrere Gerichtsbarkeiten von der CB abgedeckt werden), Kulturarten, Erfüllungshistorie etc. berücksichtigen. 5.2.5.2 Geltungsbereich Die CB auditiert das QMS der Gruppe. Jeder Regelverstoß führt zur Sanktion der gesamten Erzeugergruppe. 5.2.5.3 Ankündigung Die CB wird die Erzeugergruppe innerhalb von 48 Stunden vor dem beabsichtigten Besuch informieren. Sollte im Ausnahmefall der vorgeschlagene Termin von der Erzeugergruppe nicht eingehalten werden können (aus medizinischen oder anderen wichtigen Gründen), wird der Erzeugergruppe ein weiterer Termin für eine unangekündigte Kontrolle vorgeschlagen. Es wird der Erzeugergruppe eine schriftliche Verwarnung zugehen, wenn der erste, oder, wenn anwendbar, der zweite vorgeschlagene Termin nicht akzeptiert wurde. Die Erzeugergruppe wird eine weitere Ankündigung 48 Stunden vor dem Besuch erhalten. Wenn der Besuch aus nicht berechtigten Gründen nicht stattfinden kann, wird eine komplette Aufhebung ausgesprochen.

5.3 Option 3 and 4 Benchmarking: Der Standard, der sich für ein Benchmarking bewirbt, wird auf Gleichwertigkeit geprüft, indem der Inhalt und die Leistungskriterien mit dem EUREPGAP Standard verglichen werden. Weitere Informationen enthält die aktuelle Ausgabe des Benchmarkingverfahrens und das allgemeine Regelwerk TEIL IV – Benchmarking (Option 3 & 4).

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Standardvorschriften: Alle registrierten Erzeuger/Flächen und Betriebe, die lizenziert und zertifiziert sind, arbeiten gemäß den Vorschriften des bewerbenden Systems. EUREPGAP anerkannte CBs: Jede Zertifizierung eines vollständig anerkannten gebenchmarkten Systems muss durch eine EUREPGAP anerkannte CB stattfinden, die nach EN 45011 oder ISO 65 für den Anwendungsbereich des gebenchmarkten Standards und für den Fall einer anerkannten modifizierten Checkliste (AMC) nach EUREPGAP akkreditiert ist.

5.3.1 Externe Kontrolle durch eine EUREPGAP anerkannte CB 5.3.1.1 Häufigkeit Das bewerbende System muss bei der Überprüfung von Erzeugern die Vorschriften für Option 1 einhalten und bei Erzeugergruppen die Vorschriften für Option 2.

6 REGELVERSTÖßE UND SANKTIONEN 6.1 Arten von Regelverstößen Es gibt drei Arten von Regelverstößen im EUREPGAP System: kritische, nichtkritische und vertragliche Regelverstöße. Sie behandeln die Erfüllung der Kontrollpunkte und vertragliche Angelegenheiten, wie nachfolgend beschrieben:

6.1.1 Regelverstöße kritischer Musskriterien 6.1.1.1 Produktgruppenebene Diese Art von Regelverstoß besteht wenn der Erzeuger nicht 100% der kritischen Musskriterien innerhalb eines Produktgruppenmoduls erfüllt.

z.B. der Erzeuger will sich für grüne Bohnen zertifizieren lassen und es wurde ein Regelverstoß gegen ein kritisches Musskriterium in der Produktgruppe Obst und Gemüse festgestellt. Die grünen Bohnen können nicht zertifiziert werden und eine Aufhebung wird verhängt. z.B. der Erzeuger will sich für grüne Bohnen und Kaffee zertifizieren lassen. Ein Regelverstoß gegen ein kritisches Musskriterium wurde in der Produktgruppe Kaffee festgestellt. Kaffee kann nicht zertifiziert werden und eine Verwarnung wird für diese Produktgruppe verhängt. Die grünen Bohnen können nur zertifiziert werden, wenn die verantwortliche CB bestätigt, dass es keinen Integritätszweifel bei dem Erzeuger und an seiner Produktion als Ganzes gibt durch den Regelverstoß des kritischen Musskriteriums in der Produktgruppe Kaffee.

6.1.1.2 Ebene Basisproduktbereich Ein Regelverstoß auf der Ebene der Produktgruppe liegt vor, wenn nicht 100% der kritischen Musskriterien in jedem Basisproduktbereich erfüllt werden.

z.B. Ein Erzeuger will sich für Schweine zertifizieren lassen. Ein Regelverstoß gegen ein kritisches Musskriterium im Basismodul Tierproduktion wurde festgestellt. Die Schweine können nicht zertifiziert werden. z.B. Ein Erzeuger will sich für Schweine und Gemüse zertifizieren lassen. Ein Regelverstoß gegen ein kritisches Musskriterium in dem Basismodul Gesamtbetrieb wurde festgestellt, weder die Schweine noch das Gemüse können zertifiziert werden.

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z.B. Ein Erzeuger will sich für Schweine und Gemüse zertifizieren lassen. Ein Regelverstoß gegen ein kritisches Musskriterium wurde im Basismodul Pflanze festgestellt und alle Produkte, die in den Produktbereich Pflanze und die entsprechende Produktgruppe fallen, werden ausgeschlossen. Die Schweine können nur zertifiziert werden wenn die verantwortliche CB bestätigt, dass es keinen Integritätszweifel bei dem Erzeuger und an seiner Produktion als Ganzes gibt durch den Regelverstoß des kritischen Musskriteriums in der Produktgruppe Pflanze.

6.1.2 Regelverstöße nichtkritischer Musskriterien Erfüllt ein Erzeuger weniger als 95% der nichtkritischen Musskriterien der anwendbaren Kontrollpunkte, liegt ein Regelverstoß gegen die nichtkritischen Musskriterien vor. z.B. 1: Ein Erzeuger will sich für Rinder zertifizieren lassen und erfüllt 100% der kritischen Musskriterien aber nur 90% der anwendbaren nichtkritischen Musskriterien; Korrekturmaßnahmen sind erforderlich, bevor eine Zertifizierung stattfinden kann. z.B. 2: Ein Erzeuger will sich für Rinder und Schweine zertifizieren lassen. Der Erzeuger erfüllt 100% der kritischen Musskriterien und 95% der anwendbaren nichtkritischen Musskriterien für Rinder aber nur 92% der anwendbaren nichtkritischen Musskriterien für Schweine. Das Zertifikat darf nur die Schweine enthalten, wenn Korrekturmaßnahmen für die Nicht-Erfüllungen stattgefunden haben. Siehe 6.2.2.iv.

6.1.3 Vertragliche Regelverstöße 6.1.3.1 Kritische vertragliche Regelverstöße Ein Regelverstoß gegen irgend eine der vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen der CB und dem Erzeuger vertraglich geschlossen wurden, durch welche objektiv ein Missmanagement bezüglich der EUREPGAP-Verfahren auf Erzeugerebene nachgewiesen werden kann. 6.1.3.2 Nichtkritische vertragliche Regelverstöße Nicht-Erfüllungen von nichtkritischen vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen der CB und dem Erzeuger geschlossen wurden. 6.1.3.3 Technische vertragliche Regelverstöße Nicht-Erfüllung irgend einer der vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen der CB und dem Erzeuger geschlossen wurden oder irgendein Vorfall, der bei einer Prüfung festgestellt wird, welcher technische Zweifel an der Vorgehensweise des Erzeugers aufwirft.

6.2 Sanktionsarten Alle Zertifizierungsgesellschaften und Erzeugergruppen müssen über ein Sanktionierungsverfahren verfügen, welches sich auf die Regelverstöße, die in Kapitel 6.1 beschriebenen sind, bezieht. EUREPGAP unterscheidet zwischen drei Sanktionsarten: Verwarnung, Aufhebung und Annullierung. Die Sanktionen ergehen im Falle eines Regelverstoßes, der durch eine Nicht-Erfüllung von Kontrollpunkten und vertraglichen Belangen hervorgerufen wird. Außerdem kann der Erzeuger freiwillig eine Sanktionierung beantragen, die durch die CB verhängt wird. Sanktionen können für Erzeuger oder Produkte verhängt werden und können angewendet werden, bevor das Zertifikat ausgestellt ist (z.B. wenn ein Regelverstoß während einer Erstkontrolle festgestellt wurde) oder nach Ablauf des Zertifikats (z.B. bei einer Annullierung).

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Erzeuger können keinen CB Wechsel vornehmen, solange Regelverstöße, die zu der entsprechenden Sanktionierung führten, nicht ausgeschlossen sind.

6.2.1 Verwarnung (i) Für alle Arten von Regelverstößen wird eine Verwarnung ausgesprochen. (ii) Der für die Korrektur zur Verfügung stehende Zeitraum wird zwischen der CB und dem

Erzeuger/Erzeugergruppe vereinbart. Dieser Zeitraum darf 28 Kalendertage, gezählt vom Tag, an dem die Verwarnung ausgesprochen wurde, nicht überschreiten. ANMERKUNG 1) Wenn der Regelverstoß ein kritisches Musskriterium betrifft, das nicht erfüllt wurde, beträgt der Zeitraum, der zur Erfüllung zur Verfügung steht, bevor eine Aufhebung verhängt wird, maximal 28 Tage. Die genaue Festlegung des zu Verfügung stehenden Zeitraums für Korrekturmaßnahmen ist abhängig von der Schwere der Nicht-Erfüllung im Hinblick auf Arbeitnehmer-, Umwelt- oder Verbrauchersicherheit, festzustellen durch den Inspektor/Auditor, der die Kontrolle/den Audit durchführt. Die CB hat die Entscheidung über den Zeitraum (innerhalb der 28-Tage- Frist), der für die Erfüllung des kritischen Musskriteriums zur Verfügung steht, zu treffen. Es wird keine Möglichkeit der nachträglichen Erfüllung eingeräumt wenn es sich um ernsthafte Gefährdung für die Sicherheit von Arbeitnehmern, Umwelt oder Verbrauchern handelt. QMS Punkte können geschlossen werden durch einen Plan für die Schließung der Nicht-Erfüllungen. Der Zeitraum ist abhängig von der Schwere der Nicht-Erfüllung und den Umständen, um die genaue Anzahl der Tage (maximal 28) zu definieren, die dem Erzeuger zur Verfügung stehen, um die Nicht-Erfüllung zu schließen. Der Erzeuger muss alle Regelverstöße von kritischen Musskriterien schließen, bevor er den Status “zertifiziert” erlangen oder verlängert bekommen kann.

(iii) Wenn nach Ablauf der Frist (maximal 28 Tage) die Sanktionierung nicht erlassen werden

konnte, kommt es zu einer Aufhebung.

6.2.2 Aufhebung (i) Eine Aufhebung wird verhängt wenn ein Erzeuger keine ausreichenden

Korrekturmaßnahmen nachweisen kann, nachdem ihm eine Verwarnung ausgesprochen wurde. Eine Aufhebung kann auch gegenüber einem Erzeuger ausgesprochen werden, der für bestimmte Produkte oder für all seine Produkte (komplette Aufhebung) danach fragt.

(ii) Nachdem die Aufhebung verhängt wurde, wird die CB den zur Korrektur zur Verfügung stehenden Zeitraum (maximal 6 Monate) festlegen. Sollte die Aufhebung freiwillig verhängt worden sein, legt der Erzeuger selbst den Zeitraum und die Korrekturmaßnahmen für die Erfüllung fest, welche vorab mit der/den verantwortlichen CB(s) abgestimmt werden und vor der Neuregistrierung des Erzeugers abgeschlossen sein müssen. Der Erzeuger/die Erzeugergruppe darf das EUREPGAP Logo/die Handelsmarke, die Lizenz/das Zertifikat oder jedes andere mit EUREPGAP im Zusammenhang stehende Dokument für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr verwenden.

(iii) Der Erzeuger darf das EUREPGAP Logo/die Handelsmarke, die Lizenz/das Zertifikat und jedes andere mit EUREPGAP in Zusammenhang stehende Dokument in der Zeit, in der die Aufhebung besteht, nicht benutzen.

(iv) Es gibt zwei Arten von Aufhebungen: a) Teilweise: nur bestimmte Teile der zertifizierten Produktrichtung sind aufgehoben.

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z.B. Wenn Äpfel und Kirschen zertifiziert wurden, kann eine teilweise Aufhebung für die gesamte Kirschproduktion verhängt werden, wenn keine ausreichenden Korrekturmaßnahmen nach Aussprechen der Verwarnung stattfinden. Dies ist nur möglich, wenn der Regelverstoß, der Gegenstand der Verwarnung war, nur die Kirschen betrifft. z.B. Wenn eine Verwarnung für den folgenden Fall nicht geschlossen werden konnte, wird eine teilweise Aufhebung für die Gruppe verhängt, wobei ein Erzeuger suspendiert wird, jedoch nicht die ganze Gruppe: Eine Nicht-Einhaltung wurde bei einem Erzeuger innerhalb einer Erzeugergruppe festgestellt und nachdem die CB durch Erhöhung der Stichprobenanzahl die Schwere des Regelverstoßes innerhalb der Gruppe nachgeprüft hat, entschied sie, dass nicht das QMS, sondern ein Erzeuger nicht konform ist.

b) Komplette Aufhebung: alle zertifizierten Produktrichtungen sind für einen

bestimmten Zeitraum suspendiert, der von der CB festgelegt wird. Wenn der Grund für eine Aufhebung auf einem Regelverstoß im Modul Gesamtbetrieb

oder in einem der Basismodule der Produktrichtungen (Pflanzenbasis, Tierbasis oder Aquakulturen) beruht, wodurch alle Produktgruppen der zertifizierten Produkte betroffen sind, muss eine komplette Aufhebung verhängt werden.

z.B. Die Verwarnung wurde aufgrund eines Regelverstoßes gegen ein kritisches Musskriterium im Modul Gesamtbetrieb ausgesprochen. z.B. Wenn nur Äpfel registriert und zertifiziert wurden (in anderen Worten nur eine Produktgruppe und ein Produkt), muss eine komplette Aufhebung verhängt werden.

(v) Die Aufhebung wird gelöscht, wenn innerhalb des gewährten Zeitraumes (6 Monate oder

kürzer) ausreichende Beweise für Korrekturmaßnahmen vorliegen (entweder durch einen weiteren Besuch auf Kosten des Erzeugers oder durch schriftliche bzw. sichtbare Beweise).

(vi) Wenn der Grund für die Aufhebung nicht innerhalb der festgelegten Zeit beseitigt wird, wird der Erzeuger und sein Zertifikat mit einer Annullierung sanktioniert.

6.2.3 Annullierung (i) Ein Vertrag wird annulliert wenn:

a) Ein Erzeuger nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem eine teilweise oder komplette Aufhebung verhängt wurde, keine ausreichenden Korrekturmaßnahmen nachweisen kann.

b) Ein Regelverstoß in einer Produktgruppe dazu führt, dass die Integrität der gesamten Produktion angezweifelt wird, oder

wenn eine kritischer vertraglicher Regelverstoß festgestellt wurde (siehe 6.1.3.3).

(ii) Die Annullierung des Vertrages führt zu einem vollständigen Verbot der Nutzung jeglicher

Lizenzen/Zertifikate, des Logos/der Handelsmarke, der Gegenstände oder Dokumente, die im Zusammenhang mit EUREPGAP stehen.

(iii) Ein Erzeuger, der durch eine Annullierung sanktioniert wurde, darf sich 12 Monate lang nach

Inkrafttreten der Annullierung nicht für eine EUREPGAP Zertifizierung anmelden.

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6.3 Benachrichtigungen und Berufungen

6.3.1 Entscheidungen über Sanktionen (i) Alle Entscheidungen über Sanktionen (Verwarnungen, Aufhebungen und Annullierungen)

werden vom Zertifizierungskomitee der CB (oder einem gleichwertigen Entscheidungsausschuss der CB) getroffen.

(ii) Nachdem festgestellt wurde, dass ein Erzeuger nicht mehr den EUREPGAP Standard erfüllt, erstellt der Inspektor/Auditor der CB und dem zertifizierten Erzeuger einen Bericht mit allen Nicht-Erfüllungen, die während der Kontrolle festgestellt wurden.

(iii) Die EUREPGAP Sektorkomitees behalten sich das Recht vor, bestimmte Sanktionen für bestimmte Nicht-Erfüllungen zu verhängen. Diese werden in einer Anlage beschrieben und die CBs und ihre Kunden werden darüber in Kenntnis gesetzt.

6.3.2 Erzeuger Resolutionen (i) Der Erzeuger muss entweder den ihm mitgeteilten Regelverstoß beheben oder schriftlich

gegen den Verstoß Einspruch erheben gegenüber der CB, indem die Gründe für den Einspruch beschrieben werden.

(ii) Wenn die Regelverstöße nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt werden, wird die Sanktionierung eskaliert wie in 6.2 beschrieben.

6.3.3 Aufhebung von Sanktionen (i) Wenn ein Erzeuger einer CB mitteilt, dass der Regelverstoß innerhalb der festgesetzten

Frist beseitigt wurde, wird die entsprechende Sanktion aufgehoben, vorausgesetzt es liegen ausreichende Beweise vor und der Fall konnte abgeschlossen werden.

6.3.4 Sanktionierung von Zertifizierungsgesellschaften (i) EUREPGAP behält sich das Recht vor, CBs zu sanktionieren, wenn Beweise vorliegen,

dass diese die Verfahren nicht befolgen oder Klauseln des Lizenz- und Zertifizierungsvertrages, der zwischen EUREPGAP und der CB geschlossen wird, nicht erfüllen (Bezug zum Allgemeinen Regelwerk TEIL II, 3.2. Sanktionsarten).

7 TRAINING 7.1 Train-the-Trainer Workshops EUREPGAP erkennt den weltweiten Bedarf für qualifizierte EUREPGAP Schulungen an, die kostengünstig durchgeführt und auf die Bedürfnisse von Erzeugern abstimmt werden können. Es gibt keine offizielle Anforderung an Erzeuger nachzuweisen, dass ein Mitarbeiter oder externer Berater an einer EUREPGAP Schulung teilgenommen hat. EUREPGAP führt Train-the-Trainer (TT) Workshops durch mit einer Abschlussprüfung zur Anerkennung als offizieller Trainer. Eine limitierte aber ausreichende Anzahl von Trainern steht zur Verfügung. Sie sind auf der EUREPGAP Website registriert. Sobald sich ein Trainer qualifiziert hat, kann er Schulungskurse durchführen (train-the-public).

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Für weitere Informationen betreffend der von EUREPGAP angebotenen Schulungen und des Anerkennungsverfahrens für anerkannte Train-the-Public Trainer, siehe Part V des Allgemeinen Regelwerks.

8 ABKÜRZUNGEN UND REFERENZDOKUMENTE 8.1 Abkürzungen

AB Accreditierungsstellen CB Zertifizierungsgesellschaften CC Erfüllungskriterium CoC Lieferkette/Wertschöpfungskette CP Kontrollpunkt CPCC Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien IFA Kontrollierte landwirtschaftliche

Unternehmensführung HACCP Gefahrenanalyse ermittelter kritischer

Lenkungspunkte NTWG Nationale Technische

Arbeitsgruppen SC Sektorkomitees

CBC Komitee der Zertifizierungsgesellschaften

IAF Internationales Akkreditierungsforum

MLA Multilaterales Abkommen EA Europäische Kooperation für Akkreditierung

CL Checkliste QMS Qualitätsmanagementsystem BMCL Benchmarking Querverweis-

Checkliste

8.2 Referenzdokumente (i) EUREPGAP Unterlizenz- und Zertifizierungsvertrag (ii) EUREPGAP Lizenz- und Zertifizierungsvertrag (iii) EUREPGAP Kontrollpunkte u. Erfüllungskriterien–Kontrollierte landwirtschaftliche

Unternehmensführung (iv) EUREPGAP Checkliste – Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung (v) EUREPGAP Benchmarkingverfahren (vi) EUREPGAP Benchmarking Querverweis-Checkliste (vii) EN 45011 oder ISO / IEC Guide 65:1996. Allgemeine Anforderungen für Gesellschaften, die

Produktzertifizierungssysteme prüfen (viii) IAF Leitfaden zur Anwendung ISO/IEC Guide 65:1996. Auflage 2 (IAF GD 5:2006) (ix) ISO/IEC 17020:2004 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die

Inspektionen durchführen. (x) ISO/IEC 17025:2005. Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und

Kalibrierlaboratorien (xi) ISO/IEC 17011 Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Akkreditierungen von

Konformitätsbewertungsstellen durchführen (xii) ISO 19011 Leitfäden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder

Umweltmanagementsystemen.

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9 ANHANG I.1 VORSCHRIFTEN FÜR DIE NUTZUNG VON EUREPGAP HANDELSMARKE UND LOGO

Die EUREPGAP Handelsmarke und das in diesem Dokument beschriebene Logo, erscheinen nicht auf dem Produkt, der Verbraucherverpackung oder an der Verkaufsstelle. Es wird von der Zertifizierungsgesellschaft erwartet, dass sie die korrekte Nutzung der EUREPGAP Handelsmarke und des Logos bei den Betrieben jederzeit prüft. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften durch Lieferanten kann zu Sanktionen führen.

9.1 EUREPGAP Handelsmarke Die EUREPGAP Handelsmarke ist das Wort “EUREPGAP” in jeder Gestalt und Form. Die EUREPGAP Handelsmarke ist das Wort “EUREPGAP” in Großbuchstaben, in der Schriftfarbe Schwarz und in der Schriftart Arial ohne jegliche Texteffekte (nicht fett, kursiv oder unterstrichen) und mit einer maximalen Höhe von 10 Millimetern (i) Erzeuger können das Handelsmarkenzeichen nur bis zu einer maximalen Höhe von 100

Millimetern auf Paletten verwenden, die nur EUREPGAP zertifizierte Produkte enthalten und nicht an der Verkaufsstelle erscheinen.

(ii) EUREPGAP zertifizierte Erzeuger können die Handelsmarke in ihrer Business-to-Business Kommunikation verwenden und zu Zwecken der Rückverfolgbarkeit, Trennung und Identifikation auf dem Gelände des Produktionsstandortes.

(iii) Einzelhändler, Erzeuger/Lieferanten und fördernde Mitglieder von EUREPGAP können die Handelsmarke in ihren Werbeprospekten (wenn sie nicht direkt mit zertifizierten Produkten in Zusammenhang gebracht werden) und in ihrer Business-to-Business Kommunikation verwenden.

9.2 EUREPGAP Logo

9.2.1 Spezifizierungen

Das EUREPGAP Logo muss immer vom EUREPGAP Sekretariat erhalten werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass es die exakte Farbe und das richtige Format hat, wie unten stehend.

9.2.2 Nutzung des EUREPGAP Logos Das EUREPGAP Sekretariat verwendet das EUREPGAP Logo, und erteilt den folgenden Organisationen eine eingeschränkte Nutzungslizenz:

(i) EUREPGAP-Mitgliedern der Einzelhandels- und Erzeuger/Lieferantenstufe sowie fördernden Mitgliedern. Diese dürfen das Logo nur in Zusammenhang mit Mitgliedsangelegenheiten und in der geschäftsmäßigen Kommunikation einsetzen.

Das EUREPGAP Sekretariat verwendet das EUREPGAP Logo und erteilt den folgenden Organisationen eine eingeschränkte Nutzungslizenz:

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(i) Einzelhändlern, Erzeugern/Lieferanten und fördernden Mitgliedern von EUREPGAP. Sie können das Logo NUR in Zusammenhang mit Mitgliedsangelegenheiten und in der geschäftsmäßigen (Business-to-Business) Kommunikation einsetzen. Von Erzeugermitgliedern kann das Logo nur verwendet werden, wenn für dieses Mitglied ein gültiges EUREPGAP Zertifikat vorliegt.

(ii) Akkreditierten EUREPGAP anerkannten Zertifizierungsgesellschaften. Sie dürfen es zu Werbezwecken für ihre akkreditierten EUREPGAP Zertifizierungsaktivitäten in der Business-to-Business Kommunikation verwenden sowie auf den von ihnen ausgestellten akkreditierten EUREPGAP Zertifikaten. ANMERKUNG: Zertifizierungsgesellschaften, die noch NICHT akkreditiert sind, können das EUREPGAP Logo auf ihren nicht-akkreditierten Zertifikaten NICHT benutzen.

(iii) Jeglicher anderer Organisationen. Dies erfolgt auf der Grundlage individueller Vereinbarungen, wie beispielsweise im Falle von EUREPGAP anerkannten Trainern, bei Veröffentlichungen, gleichwertigen Qualitätssicherungssystemen, etc.

9.3 EUREPGAP Kundennummer (i) Die EUREPGAP Kundennummer (EGN) ist eine alphanumerische Nummer, in der die

Handelsmarke “EUREPGAP” nicht enthalten ist. Sie wird von EUREGAP vergeben und ist einzigartig für jeden einzelnen Erzeuger und jede andere juristische Person im EUREPGAP System.

(ii) Auf dem Produkt und/oder auf der Endverpackung an der Verkaufsstelle kann die EGN nur in Verbindung mit einem EUREPGAP anerkannten Rückverfolgbarkeitssystem verwendet werden.

(iii) EUREPGAP erkennt Rückverfolgbarkeitssysteme an nach individueller Prüfung und nach Abschluss eines Vertrages mit dem Besitzer des Rückverfolgbarkeitssystems.

9.4 Registrierungsnummer (i) Die Registrierungsnummer ist eine Nummer, die von einer Zertifizierungsgesellschaft vergeben

werden kann, um einen Erzeuger zu identifizieren. Diese Nummer dient als Parallelidentifizierung zur EGN (siehe 9.3).

(ii) Die Nummer besteht aus dem Namen der Zertifizierungsgesellschaft (in Kurzform wie zwischen dem EUREPGAP Sekretariat und der CB vereinbart “CB Kurzname”) gefolgt von einer Leerzeile, gefolgt von der Nummer des Erzeugers oder der Gruppe, wie sie von der CB vergeben wurde. Diese Nummer darf den Handelsnamen “EUREPGAP” nicht beinhalten.

z.B. CBXYZ 12345

ANMERKUNG: Die Registrierungsnummer kann nach vorheriger Zustimmung der CB, von der sie vergeben wurde, auf Anfrage eines Kunden auf dem Produkt oder der Endverpackung an der Verkaufsstelle verwendet werden. EUREPGAP übernimmt keine Verantwortung von Produkten, die mit dieser Registrierungsnummer ausgezeichnet sind bezüglich Rückverfolgbarkeit und Authentizität.